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'^^W'W^MWWWWWWWWWWWWWWWWWWWWWW 518 Bekanntmachung. Zpror. llsutscke ksicks-änleike. Der Herr Reichskanzler beabsichtigt, auf Grund der ihm gesetzlich erteilten Ermächtigung den Nennbetrag von Einhundert und Sechzig Millionen Mark Reicks-Anleihe auszugeben, welche wir unter den nachstehenden Bedingungen hiermit zur öffentlichen Zeichnung auflegen, mit drei vom Hundert am I. April und I. Oktober zu verzinsen. Berlin, den k April M3. Doieksdank - Direktorin o Die Anleihe ist Dl», Kovk. VaUvnkamp. Artikel 1. Die Zeichnung findet gleichzeitig statt bei der NeichShauptbank und General-Direktion der Seeha»dlu«gS-Soeietät in Berlin, bei sämtlichen Reichsbank-Anstalten mit Aasie«ei»richt»«g, ferner i» Dresdner Bank — Dresdner Bank-Verein — Günther L Rudolph — Sächsische Bank zu Dresden, Allgemeine Deutsche Credit-Anstalt — Becker ä: Co. — Dresdner Bank-Verein — Leipziger Bank m II. Wil d. z. W !> Hk MUllUs bis l Hl mb IM z bis s »bl MmlW und wird alsdann geschlossen. Artikel 2. Der zu begebende Anleihebetrag wird auSgefertigt in Schuldverschreibungen zu 200, 500, 1000, 5000 Mark mit vom 1. April 1893 ab laufenden ZinSscheiuen Artikel 3. DerZeichnungspreisistauf 86,80 sür je 100 Mark Nennwert festgesetzt. Außer dem Preise hat der Zeichner die lausenden Stückzinsen und die Hälfte des für den Schlußschein verwendeten Stempelbetrages zu vergüten. Artikel 4. Bei der Zeichnung ist eine Sicherheit von 5 Prozent des gezeichneten Nennbetrages in bar oder solchen nach dem Tageskurse zu veranschlagenden Wertpapieren zu hinterlegen, welche die betref fende Zeichnungsstelle als zulässig erachtet. Die vom Komtor der Reichshauptbank für Wertpapiere ausgegebenen Depotscheine vertreten die Stelle der Effekten. Den Zeichnern steht im Falle der Reduktion die freie Verfügung über den überschießenden Teil der geleisteten Sicherheit zu. Artikel 5. Die Zuteilung erfolgt nach Ermessen der Zeichnungsstellen thunlichst bald nach Schluß der Zeichnung. Anmeldungen auf bestimmte Stücke können nur insoweit berücksichtigt werden, als dies nach Beurteilung der Zeichnungsstellen mit den Interessen der anderen Zeichner verträglich ist. Artikel 6. Die Zeichner können die ihnen zugeteilten Anleihebeträge vom 27. April d. I. ab gegen Zahlung des Preises (Art. 3) abnehmen; sie sind jedoch verpflichtet: >4 des zugeteilten Betrages spätestens am 3. Mai d. I., k > - - - - 2. Junid.J, K - - - - - 5. Juli d. I., k - - - - -13.Sept.dJ. abzunehmen. Zugeteilte Zeichnungsbeträge bis einschließlich 3000 Mark sind spätestens am 3. Mai d. I. ungeteilt zu ordnen. Die Abnahme muß an derselben Stelle erfolgen, welche die Zeichnung angenommen hat Nach vollständiger Abnahme wird die hinterlegte Sicherheit verrechnet, beziehungsweise zurückgegeben. Artikel 7. Wird die Abnahme im Fälligkeitstermine versäumt, so kann dieselbe noch innerhalb eines Monats nur unter Zahlung einer Konventionalstrafe von fünf Prozent des fälligen Betrages erfolgen Wird auch diese Frist versäumt, so verfällt die hinterlegte Sicherheit. Artikel 8. Über die hinterlegte Sicherheit wird dem Zeichner eine Bescheinigung erteilt, welche bei teilweiser Empfangnahme der Stücke (Art. 6) zur Abschreibung der abgenommenen Beträge vorzulegen und bei vollständigem Bezüge derselben zurückzugeben ist. Artikel 9. Bis zur Fertigstellung der Schuldverschreibungen erhalten die Zeichner entsprechende, vom Reichsbankdirektorium ausgestellte JnterimSscheine, über deren Umtausch in Schuldverschreibungen da« Erforderliche öffentlich bekannt gemacht werden wird. Formulare zu den ZeichnungLscheinen sind vom 7. April d. I. ab bei allen Zeichnungsstellen unentgeltlich zu haben. N07 Bekanntmachung. - — »WM , sptM'ltliM koiMklkküe I'müMcke 8stlük - lükillp. Der Herr Finanz-Minister beabsichtigt, ans Grund der ihm gesetzlich erteilten Ermächtigung einen Nennbetrag von tlckllckllWksmix WiMli M klmMMl' kl'M«lM Ällck-sllkllle auözMben, welche wir hiermit unter den nachstehenden Bedingungen zur öffentlichen Zeichnung auflegen. Die Anleihe ist Zmitj drei vom Hundert am l April und l. Oktober zu verzinsen. Berlin, den 6. April IM. küniMe iki' 8tztzkWilliiiiM-8UjM von Vunvksi'll. »LlNNKUNKSN Artikel 1. Die Zeichnung findet gleichzeitig bei folgenden Stellen statt: tei der Se»er»l-Direktion der Seehandln»gS-SaeietSt und der ReichShauptka»k i» Berlin, sämtliche» Preußische» Regier»»gS-H*»Msse», «reis- >»dLStt»erkassr»,Ader ReichSd»»th»»1tt- steke in Hamdurg, sämtliche» i»»erhalt Pre»tze»s telegene» ReichSba»ka»st«lte» mit Kasse»ei»richt»ng, ferner in Dresdner Bank — Dresdner Bank-Verein — Günther L RudolM—ISächsischtiBanl zu Dresden,