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Dresdner Journal : 04.01.1893
- Erscheinungsdatum
- 1893-01-04
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id480674442-189301046
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id480674442-18930104
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-480674442-18930104
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Dresdner Journal
-
Jahr
1893
-
Monat
1893-01
- Tag 1893-01-04
-
Monat
1893-01
-
Jahr
1893
- Titel
- Dresdner Journal : 04.01.1893
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Korn?'«'»», ix» kür I)rL»<l<:tt 1»^ i» - .I^»k "0 ks, Uv» U«n Uitixerl Ueut»t?>>«!» I'uxti»»xti»Itvi» viertel- AUrUck :j slark; Uex <U-ut»cken Ue^ku, tritt I'ost- unö 8t> a»;>tl/ux« bli>^ Uioru. kiarelns Humurero: 10 kt. X n U U o >l i u u 8 " !k v U ü U r e n r kür <lsn kaum viusr ^expalt^nca licilo kleiner Stritt SOkl Unter ,,kin^e-autit" die 2eüe SO l's. Lei Tabellen- uo6 ^itsernsatr entxpr. ^ulxelila^. krxedoinen: 'PL^öcb mit ^usnadmu <ier Lunn- u koiertazo abenU». kornspreeb-^vscbluss: Xr. 12!)5. DresLnerIMmal. Lür die Gesamtleitung verantwortlich: ^ofrat Otto T^anck, Professor der titteratur- und Runstgeschichte. LnnnUme von ^nklimli^nn^en unx»; rtxr kowmixxiouür >1»» I>re->«Iuer .luurnalx; Samdurx Lerlm Visa l-eiiirix L«»ol vroitxu rrxnttiirt L. II.: <t , Lsrun-Visa Hamburg kr»x l.«lpr>8-kr»ukkllrt x. I«. IUüll>d«ll: /»«<7. k»ri« I.onäou 8«rlin-?rall>»lurl ». >1-Smtigart: Kaute <t U't>. / vorNo? /»n , Lrsxlsu: k»n/ /»utut/,,- Hannover: 0. <d'c/>ü»»/rr, L»II« a. S : Ku>ct Ur Uv. Uerauxxeber: köoigl. kxpetlitiou äcx Uresüner Journals. Ureslten, H^iuj-erxtr. 20. koruxprscü-^vscbluss: kr. 12V5. Amtlicher Teil. Mit Allerhöchster Genehmigung Er. Majestät des Königs ist von Neujahr 1893 ab dem Bezirlsarzte Medizinalrath vr. mell. Hesse in Ziitau die wegen vorgerückten Alters nachgesuchte Entlassung aus seiner amckicben Stellung und Beisetzung in den Ruhestand unter Gewährung der gesetzlichen Pension bewilligt uns die danach zur Erledigung gekommene Stelle des Bezirksarztes m der Amlshauplmannschaft Zittau mit dem Wohnsitze in Zittau dem dermaligen Bezirlsarzte in Borna t)r. mell.Curt Maximilian v Mücke über tragen worden. 'Derorönung, den Verkauf von Fleisch und von Fett kranker Thiere betreffend; vom 17. Dezember 1892. Nachdem das Bedürfniß hei vorgetreten ist, die in der Beiordnung, die Beschränkung des Verkaufes von Fleisch kranker Thiere betreffend, vom 21 Mai 1887 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 73) und in der für die Ausführung dieser Verordnung erlassenen An weisung vom gleichen Tage enthaltenen Bestimmungen zum großen Theile abzuändcrn, wird unter Auf hebung dieser Verordnung und der dazu erlassenen Aurführungs Anweisung nach Gehör der Commission für das Veterinärwesen, des Landes - Medicinal- Collegiums und deS Landes-CulturratheS Folgendes verordnet: 8 I. Es ist verboten, Fleisch einschließlich des Fettes von Thieren feil zu halten und zu verkaufen, welche mit einer der nachstehend benannten Krankheiten behaftet waren, als Milzbrand, Ramchbrand, Wuthkrankheit, Rotz-(Warm )krankäeit, eitrige und jauchige Blutvergiftung, hochgradiger Rothlauf, hochgradige Gelbsucht; ferner von kranken Thieren, welche zwar an keiner der vorstehend genannten Krankheiten gelitten haben, bei denen aber anhaltende- hochgradiges Fieber oder ausgedehnte Entzündung und Eiterung vorhanden ge wesen ist; sowie von Thieren, welche infolge von Vergiftungen erkrankt waren, sofern nicht die Genießbarkeit durch thierärztlichen AuS'pruch festgestellt ist; endlich van umgestandenen, ungeborenen und totgeborenen Thieren. Soweit nicht besondere Bestimmungen einschlagen, ist derartiges Fleisch, einschließlich des Fettes, zu vernichten, oder nur zu technischen Zwecken zu ver wenden. 8 2. Gleichfalls verboten ist das Feilhallen und der Verkauf des Fleisches ausschließlich des Fette- a) von Thieren, welche wegen erheblicher Ver letzungen geschlachtet worden sind, wenn die Schlach tung später als l2 Stunden nach der Verletzung er folgt ist und die Genießbarkeit des Fleisches nicht ausdrücklich durch den Ausspruch eines Thierarztes bestä.igt wird; b) von Thieren, deren Fleisch mit Finnen, Miescher- schen Schläuchen, Strahlenpilzen, Konkrementen oder Blutungen, oder e) mit Trichinen in so großer Zahl durchsetzt ist, daß solches seiner Beschaffenheit nach sich auffällig von gesundem Fleische unterscheidet; ll) von Thieren mit hochgradiger und ausgebrei teter Tuberkulose, sobald dieselben zugleich erheblich abgemagert waren und ihr Fleisch eine von gesundem Fleische abweichende Beschaffenheit zeigt, oder e) von solchen Thieren mit verallgemeinerter (generalisirter) Tuberkulose, welche zugleich hochgradig Lümst und Wilsenschast. Erste Vier'eljabrsausstellung dr- Königlichen Kupferstichkabinettö. Farbige Kupferstiche Zu den größten Besonderheiten des Dresdener Kupfcrstichkabinetls gehören seine Farbenkupferdruck.' des 17. und 18. Jahrhunderts. Gerade die beiden erfindenden und bahnbrechenden Meister auf diesem Gebiete, der Holländer Hercules Seghers (1589 bis um lcküO) und der Frankfurter Jakob Christoph Le Blon (1607—1741), sind in keiner anderen Sammlung so gut vertreten, wie in der unseren. Gegenwärtig müssen diese Schätze auch zu den kostbarsten des Dresdener Kabinetts gezählt werden. Das „gegenwärtig" ist in diescr Beziehung freilich zu betonen, da die Preise der Blätter dieser Art mit der wechselnden Liebhaberei der Sammler zu wechseln pst gen. Auch die ewig mustcrgiltigen Kupferstiche, Radierungen und Holz schnitte der größten Meister nehmen an d n materiellen Preiswandlungen »eil; aber nicht in gleichem Maße, wie sine Besonderheiten, denen nur zum Teil ein höherer innerer Kunstwort zugcsprochen werden kann. Diese werden oft jahrzehntelang von den Sammlern gar nicht beachtet, bis irgend ein Umstand sie wieder in Mode bringt und dann, wenn sie selten sind, manchmal fabelhafte Preise erreichen läßt. Ist doch ein Abdruck des auSgesbllten, in farbigem Kupferstich auSgcsührten Bildnisses der Königin Marie Antoinette abgemagert waren oder tuberkulöse Einlagerungen in ihrem Fleische und den Knochen oder den zugehörigen Lymphdrüsen aufwcisen; f) von fieberhaft erkrankt gewesenen Thieren, bei welchen sich eine akute verallgemeinerte Miliartuber kulose vorfindet. Das Fett der vorstehend genannten Thiere darf im ausgeschmolzenen Zustande unter Angabe des Fehlers als menschliches Nahrungsmittel verkauft werden in den unter e, ll, o und f gedachten Fällen, jedoch nur unter der Bedingung und Voraussetzung, daß das Ausschmelzen auf den unter thierärztlicher Aussicht stehenden Schlachthöfen bei einer Temperatur von mindestens -s- 100" 0 stattgefunden hat Können diese Bedingungen nicht erfüllt werden, so darf das Fett nur technisch verwerthet werden oder es ist zu vernichten. Das Fleisch in den unter a bezeichneten Fällen darf zur Fütterung sür Thiere verwendet werden. Dagegen ist das Flei'ch in den Fällen unter b, c, ll, e und k zu vernichten 8 3. Verboten ist das Feilhalten und der Verkauf des Fleisches im rohen Zustande von Thieren, deren Fleisch sich zwar in seinem Aeußeren nicht vom Ansehen gesunden Fleisches unterscheidet, aber u) in mäßiger Zahl von Finnen oder b- - - - - Trichinen durchsetzt ist; c) von Thieren mit verallgemeinerter Tuberkulose, so lange dieselben nicht hochgradig abgemagert waren und Fleisch und Knochen sowohl als auch die zuge hörigen Lymphdrüsen frei von Tuberkulose sind, auch die tuberkulösen Organe leicht entfernt werden können. Dagegen darf das Fleisch in dem unter a ge nannten Falle in vollständig gar gelochtem oder auch gut durchgepökeltem Zustande, " in den unter b und c genannten Fällen jedoch nur, nachdem eS in einem unter thierärztlicher Auf- ficht stehenden Schlachthofe durch Kochen vollständig unschädlich gemacht (slerilisirt) worden ist, jedoch in allen Fällen la, d und c) nur unter Angabe deS Fehlers verkauft werden. Tas Fett darf in dem unter a genannten Falle in aus geschmolzenem Zustande ohne weitere Be- fchränkuna, in den unter b und c genannten Fällen jedoch nur dann als menschliches Nahrungsmittel unter Angabe des Fehlers verkauft werden, nachdem es in einem unter thierärztlicher Aufsicht stehenden Schlacht hofe geschmolzen worden ist 8 4. Von sonstigen kranken Thieren, deren Fleisch nicht unter die vorstehenden Verbote fällt, sind die krank haft entarteten, d h. mit Blut durchtränkten, ent zündlich veränderten oder mit Eiterheerden, Kalkab lagerungen oder Neubtldungen, mit Einschluß der Tuberkeln oder thierifchen und pflanzlichen Schmarotzer, durchsetzten Fleischtheile oder Organe vom Verkaufe auszuschließen und zu vernichten. 8 5'- Bei Handhabung gegenwärtiger Verordnung sind die näheren Bestimmungen der beigefügten Anweisung zur Richtschnur zu nehmen. In allen zweifelhaften Fällen haben die Ort-Polizeibehörden den Ausspruch eines Thierarztes einzuholen und ihren Entscheidungen zu Grunde zu legen. 8 6. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Anord nungen werden, soweit nicht anderweite Strafvor- fchriften einschlagen, mlt Geldstrafe bis zu 15,0 Mark oder mit Haft bestraft. Dresden, am 17. Dezember 1892. Ministerium des Innern. v. Metzsch. Gebhardt. von Francois Janinet vor kurzem in Paris mit üOOOO Fres, bezahlt worden! Zu den Umständen, die gegenwärtig die farbigen Kupferstiche auf den Wellen der Mode wieder an die Oberfläche gespült haben, gehören jedenfalls die Erfolge, die der Farbensteindruck in den letzten Jahrzehnten errungen hat, sowie die Versuche, die gerade jetzt wieder mit Farbendrucken auf photographi scher Grundlage gemacht werden. Auch die erneute Liebhaberei für die Rokokozeit, der die meisten dieser Blätter angehören, für die Rokokozeit mit ihren Bau schen und ihren Bogen, ihrem Puder und ihrer Schminke, ihrer Liebenswürdigkeit und ihrer Lüstern heit, hat das ihre dazu beigelragen Genug, die Liebhaberei für die farbigen Kupferstiche ist wieder da; und schon sind ihr das österreichische Museum sür Kunst und Industrie in Wien und das König!. Kapferstichkabinett in Berlin mit Sonderausstellungen enlgegengekommen, von denen diejenige zu Wien auch von unserem Dresdener Kabinett mit einigen Haupt blättern beschickt worden war. Es muß daher zeit gemäß erscheinen, daß unsere an wertvollen farbigen Kupferstichen besonders reiche Dresdner Sammlung nicht langer gezaudert hat, eine ihrer Vierteljahrs- ausstrUuiigen der neuerwachten Liebhaberei zu widmen und sie einer Auswahl von ihren Kunstblättern dieser Richtung einzuräumen. Die ältesten Farbendrucke sind die mit zwei oder drei Platten gedruckten Helldunkel-Holzschnitte des sechzehnten Jahrhunderts. Eine wirklich vielfarbige Wirkung wurde von ihnen aber weder erstrebt noch erzielt. Als der Kupferstich sich über hundert Jahre später, ja, von dem einen Hercules Aniveisunc; für die Ausführung der Verordnung vom 17. Dezember 1892, den verkauf von Fleisch und von Fett kranker Thiere betreffend. Für die Bcurtheilung der Gesundheitsschädlichkeit des Fleisches von kranken Thieren sind folgende Grund sätze maßgebend: 8 1- In jedem Falle als gesundheitsschädlich ist da- Fleisch einschließlich tes Fettes zu erachten von Thieren, welche an a) Milzbrand, b) Rauschbrand, o) Wuthkrankheit, ck) Rotz- (Wurm-) Krankheit gelitten haben; ferner e) bei eitriger und jauchiger Blutvergiftung (kZoewie und bc^ticacmis) im Anschluß an aa) auSgebreitete Entzündungen äußerer Theile mit Uebergang in Eiterung oder Brand und Schwellung der zugehörigen Lymphdrüsen (namentlich beim Turchliegen, brandigem Rothlauf, fortsck,reitender septischer oder eitriger Entzündung des Zellgewebes des Euters u. s. w), bß) eitrige, septische oder sonstige infektiöse Ent zündung innerer Theile mit Ausbreitung auf die zugehörigen Lymphdrüien oder benach barten serösen Häute (namentlich Lungen entzündungen mit Aus gang in Eiterung oder Brand, heftiger (ruhrartiger) Darmentzündung, Berstungen des Magens, Darms oder der Harnblase, Gcbärmulterentzündung, Puer peralfieber, phlegmonöse Gebärmutterentzünd ung), Aaspocken; k) bei Rothlavf der Schweine, wenn auS gebreitete blaurothe Färbung der Haut oder blutige Durchtränkungen im Zellgewebe, Speck oder in inneren Organen gefunden werden; g) bei hochgradiger Gelbsucht, wenn Muskeln und Fett deutlich gelbe Farbe zeigen (namentlich bei Lupinose, Nabelvenenemzündung junger Thiere); b) bei Vergiftungen, wenn anzunehmen ist, daß die giftigen Stoffe ins Blut ausgenommen und in dem Fleische in solchen Mengen enthalten sind, vaz; dasselbe die Gesundheit des Menschen gefährdet oder dasselbe Ekel und Widerwillen erregt, daher namentlich bei Vergiftungen durch scharfe, narkotische, metallische und stark riechende Mittel (Tabak, Nieß- wurz, Brechnuß, Opium und feine Alkaloide, Phos phor Arsenik, Quecksilber, Karbolsäure u. s. w.); i) bei anhaltendem hochgradigem Fieber oder ausgedehnten Entzündungen undEiterung, wenn sogenannte typhöse Erscheinungen (große Hin fälligkeit, Eingenommenheit des Kopfes, blaurothe Färbung der Schleimhäute oder Anschwellung äußerer Theile) vorhanden gewesen sind und bei der Sektion Entmitchung des Blutes, Mürbheit beziehentlich Er weichung der parenchymatösen Oigane, Herz, Leber, Nieren, Blutungen und blutigseiöse Ergießungen in den Körperhöhlen gesunden werden (so namentlich bei Diphiheritis der Kälber, brandiger Bräune, schweren Fällen der Kopskrankheit der Rinder, Nierenentzünd ungen), dagegen ausgenommen die nervöse oder para lytische Form des Gebärfiebers. 8 2. Als gesundheitsschädlich beziehentlich verdorben in rohem wie gekochtem Zustande ist das Fleisch zu erachten, das Fett hingegen im ausgeschmol- zenen Zustande im Handel zuzulassen bei folgenden Krankheiten: a) bei erheblichen Verletzungen, wenn die Thiere später als 12 Stunden nach derselben ge schlachtet worden sind und bei der Sektion aus gedehnte Blutungen, Zertrümmerung vou Gewebe, Austritt von Magen-, Darminhalt oder Harn in die Bauchhöhle u. s. w. vorgesunden wird; b) bei Finnen, wenn dieselben in so großer Zahl Vorkommen, daß sie auf jeder Schnittfläche zu sehen sind, oder das Fleisch eine hellere Farbe und wässerige Beschaffenheit angenommen hat; o) bei Trichinen, wenn sie in so großer Zahl vorkommen, daß das Fleisch eine vom gesunden Fleische abweichende Beschaffenheit zeigt; ä) bei Miescher'schen Schläuchen, Strahlen pilzen, Konkrementen und Blutungen, wenn dieselben im Fleische in so großer Zahl voi Händen sind, daß dasselbe in seiner Beschaffenheit auffällig von der des Fleisches gesunder Thiere verschieden ist; c) bei Tuberkulose, wenn dieselbe au) hochgradig und ausgebreitet ist, zu er heblicher Abmagerung geführt hat und das Fleisch seiner Beschaffenheit nach sich auf fällig von gesundem Fleische unterscheidet; 1>b) wcnn dieselbe verallgemeinert (generali sirt) ist, d. h. wenn die Ausbreitung der tuberkulösen Prozesse im Körper nur durch den Blutstrom (mit Ausnahme des Psort- aderblrnstromes) stattgefunden haben kann, gleichzeitig hochgradige Abmagerung vorhanden ist, oder das Fleisch und die Knochen oder die zugehörigen Lymphdrüsen von Tuberkeln durchsetzt sind; co) wenn solche in Form einer mit Fieber verbundenen (akuten) verallgemeinerten (embolischen) Miliartuberkulose auftritt. Das Fett von Thieren, welche an einer der vor stehend unter r», b und ck bezeichneten Krankheiten gelitten haben, darf im ausgeschmolzenen Zustande unter ausdrücklicher Angabe seiner Abstammung ohne weitere Beschränkung, das von Thieren mit einer der unter c und c ge nannten Krankheiten aber nur unter der Voraus setzung zum Verkauf zugelassen werden, d>ß l) das Ausschmelzen derartigen Fettes nur aus unter thierärztlicher Aussicht stehenden Schlachthöfen erfolgt; 2) das Abschöpfen oder Ablassen des Fettes nicht eher beginnt, bis in demselben mittels Thermometers eine Temperatur von mindestens -t- 100" 0. festgestellt worden ist; 3) 1er Verkauf desselben unter ausdrücklicher An gabe seiner Abstammung von kranken Thieren aus der Freibank erfolgt. 8 3. Nur in vollständig gar gekochtem oder in vollständig durchgepökeltem Zustande und unter Angabe des Fehlers darf finniges Fleisch, soweit sein Verkauf nicht nach 8 2 verboten ist, feilgeboten und verkauft werden. Kochen und Pökeln hat unter polizeilicher Kon- trole und letzteres immer nur in der Weise zu ge schehen, daß vor beendeter Pökelung kein Theil aus dem Pökelsaß entfernt werden kann. Die Pökelung hat mindestens 4 Wochen anzudauern und darf nicht in Stücken über 2 kg Schwere erfolgen. Das Fett solcher unter 8 3 fallender Thiere darf in ausgeschmolzenem Zustande ohne weitere Beschränk ung als menschliches Nahrungsmittel feckgeboten und verlauft werden. 8 4. Nur in vollständig durchkochtem Zustande darf das Fleisch feilgeboten und verkauft werden, welches u) mit Trichinen durchsetzt ist. soweit es nicht unter die Bestimmungen des 8 2 fällt, E— ! »am Hii» Sep iers abgesehen!, zweihundert Jahre später der Farbigkeit zuwandte, versucht? er es sofort mit der Mehrfarbigkeit, verfiel hierbei aber nicht gleich auf den Druck mit mehreren Platten, sondern versuchte zuerst eine einzige radierte Kupferplatte in mehreren Farben abdrucksähig zu gestalten. In dieser Richtung bewegten sich gerade die Versuche des Hercules Seg hers. Daß cr sehr weit über Versuche mit diesem Verfahren hinauSgelommen, wird sich schwer behaupten lassen. Seine Blätter, denen er zum Teil mit Hand- und Piuselarbeit nachhelfen mußte, haben in der Regel ein trübe-, schweres, wenn auch keineswegs stimmungs loses Ansehen. Von den 14 Blättern des Hercules Seghers, die unsere Sammlung besitzt — in den übrigen Sammlungen Europas kommen sie nur ganz vereinzele vor - sind fünf ausgestellt worden Von diesen können die „Landschaft mit dem großen Baume", die „Straße im Wolde", die „Kirchemuine" und der „Ausblick in ein weites Thal" als ziemlich reine Drucke angesehen werden, während bei der „Gebirgs landschaft" (Frenzel — Nr. 13 : die Überarbeitung mit Ölfarbcn deutlich sichtbar ist Seghers ging an diesen Versuchen zu Grunde Zu den ältesten Meistern, die sie beträchtlich später Wiederaufnahmen, gehörender Antwerpener Siecherund Verleger Franz van den Wyngaerde und der in Elber feld geborene Amsterdamer Stecher und Verleger Peter Schenk(1045—1715). VonPetel Schenk, der die Farbig keit seiner Abdrücke immer noch nur durch Bemalung einer einzigen Kupferplatte erzielte, sind acht BlätterauSgestellt. Drei von ihnen, welche zwei Hohne und die große Vase im Garten Medici zu Rom dar stellen, sind auf der Grundlage einer Grabstichelarbeit, die fünf anderen aber, die Blumen, Früchte, einen kmeenOen weiblichen Akt und ein Damenbildnis im Blumenkran-e dar stellen, sind auf der Grundlage der Schabkunst her- gestellt Schon hier zeigte es sich, daß die Schabkunst besonders geeignet war, Farbendrucke ohne schwarze Umrißliuien, also Bilder hervorzubringen, die mit Pinseldarstellungeu an Weichheit wetteifern. Über haupt bedeuteten diese Schenkschen Arbeiten in ihrer gedämpften, aber reinen Farbenharmonie einen erheb lichen Fortschritt gegenüber den Seghersschen Ver suchen, wenngleich die Notwendigkeit, die Platte vor jedem Abdruck mit erneuten Farben zu versehen, die Ausübung dieses Verfahrens immer noch wesentlich erschwerte. (Foris. folgt.r Dresden, 2. Januar. In der heutigen Sitzung des Königl. Sächsischen AltertumSvereinS, in welcher Präsident v Schönberg den Vorsitz führte, wurde nach Erledigung anderer geschäftlicher Angelegen heiten beschlossen, einem Anträge des Stadtrats zu Pirna entsprechend, dos eine der beiden durch den letz teren im Jahre 1841 oder 1845, dem Museum des Vereins überlassenen „Schützenrvcklein" behufs Auf nahme in das neuerdings begründete städtische Alter tumsmuseum zu Pirna zurückzugeben. In der Debatte, zu welcher dieser Antrag Anlaß gab und an der sich Frhr v Mansberg, Kommissionsrat Gmeiner, Kammer- Herr Graf v. Rex und Hofrat Or. Erbstein beteiligten, wurde einerseits die Befürchtung ausgesprochen, daß durch derartige Anträge allmählich der Bestand des im Lause einer langen Reihe von Jahrzehnten mit großer Mühe und großen Opfern zusammengebrachten MuseumS gefährdet und damit eine überaus wichtige
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