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LrMMgWer Tage- Md Amtsblatt für die Gerichtsämter und Stadträthe Grünhain, Johanngeorgenstadt, Schwarzenberg, WildenW, Aue, Elterlein, Hartenstein, Lößnitz, SreuWdteL und Zwönitz. Sonnabend,' dm 22. In«. Mr^ Preis vitrtelsäbrlick lö Rgr. — Juseraten-Annahnir für die am Abend erscheinende Nuinmer bi» Vormittag- 11 Uhr. . - hrt werde» soll. 4- L ö ß n i tz. URft Hilfspersonale- betreffend, vom 15. Oelcher nicht ei« in Ordnung befindllches Den gemachten Erfahrungen zufolge werden die in tz. 12 der Verordn October 1861, enthaltenen Bestimmungen, nach welchen „kein selbstständiger Gewerbtreibender einen Arbeiter ode -4> Bekanntmachung. Der Um- und Anbau de- hiesigen RathhanseS soll an deu Mindestkordernden im Wege der öffentlichen Steigerung verdungen werden uud es ist hierzu der 7, Aujpst « v. terminlich anberaumt worden. RathSwegen werden diejenigen, welche diesen Ekin äuSzuführen wünschen, geladen, an diesem Tage Vormittag- 16 Uhr sm hiesigen Rathhause sich einzufiuden und der Versteigerung desselben an den Miadestfordernden sich zu verseh,. Die besonderen Bedingungen, unter welchen dieser Bau vergeben werden soll, werden im obigen Termine bekannt gemacht werden. Der Anschlag kann in hiesiger RathSexpedition eingesehen werden. Im Uebrigen wird noch ausdrücklich bemerkt, daß der projectirte Bau allererst im nächsten Lößnitz, am 15. Juli 1865. -Der R a Ich. Das Königliche Gerichtsamt daselbst In JnterimSverwaltung: Schubert. „Arbeitsbuch vorzeigen kann," ingleichen „dessen letzte Au-tritt-bescheinignng nicht in Ordnnng ist' namentlich im hiesigen städtischen Verwaltungsbezirke nicht allenthalben beachtet. Da- unterzeichnete Gerichtsamt findet sich daher veranlaßt, auf gehörige Beobachtung dieser yorsthMen mit dem Bemerkt», -aß die PolizeiSrgaue zu deren strenger Durchführung bei Revision des Fabrik- und sonstigen Arbeittrpersonale« besonder- angnvKsen worden und daß Zuwiderhandlungen gegen obige- Verbot an Arbeitgebern sowohl al« an Arbeitnehmern mit Geld bis zu Zehn Thalern oder verhÄtnißmäßiger Gefängntßgrafe zu ahnden find, hierdurch hinzuweifen. Johanngeorgenstadt, am 19. Juli 1865. Nachdem bei dem Gerggebände Gott gebe Beständigkeit Fnndgr. zn Altfchönfels sämmtliche Gewerken ihre Kuxe am 15. laufenden Monates losgesagt haben und in Folge besten der Grubenvorstand diese- Gerggebäude selbst lo-gefagt hat, ist dasselbe nunmehr auflässig geworden und hat da« gewerkschaftliche Verhältniß bei Gott gebe Beständigkeit Fundgrube zu Altschönsel- sich anfgäöft. Gemäß tztz. 13 «nd 69 des Berggesetzes vom 22. Mai 1851 und HZ. 12 und 46 der dazu erlassenen Ausführungsverordnung vom 16. Decembst 1851 wird dieß andurch mit dem Bemerken öffentlich bekannt gemacht, daß den Gläubigern des Berggebäude« Gott gebe Beständigkeit Fundgrube zu Mt- schünfel« das Recht zusteht, binnen einer Frist von drei Monaten, von dieser Bekanntmachung an gerechnet, auf gerichtliche Versteigerung genannte« Berg« werkSeigenthumS anzutragen und ihre Befriedigung ans demselbe» zu verlangen. Schwarzenberg, am 15. Juli 1865. Das Königliche Bergamt daselbst. Earl Wilhelm Oehler im Auftrage. Bekanntmachung. Daß Herr Factor Wilhelm Ernst Gehl in Lößnitz al« Agent der Feuerversicherungs-Gesellschaft Hzm-Ioxl» für den Verwaltungsbezirk de« unterzeichneten Gericht-amteS in Pflicht steht, wird hier mit bekannt gemacht. Wildenfels, am 17. Juli 1865. Das Königliche Gerichtsamt daselbst. In Stello. Stoß, Actuar. Gottschald. , E> B e k a nntmach« n g, - die Ausübung des Bauhnndwerks betreffend. ...» Nach einer General-Verordnung der Königlichen Hohen Kreisdirection zu Zwickau ist wahrgrnommen worden, daß die Bestimmungen in Z. 46 dq» Gewerbegesetzes vom 15. October 1861 und tz. 24 der dazu gehörigen AuSführungSverördnung pom nämlichen Tage, zufolge deren die WststgydigkWSW ruug und Leitung von Bauten in der Regel nur geprüften Bauhandwerkern zusteht, vielfach dadurch umgangen werden, daß geprüfte Meister gegtü W richtung de« üblichen Meistergroschen- oder auch gegen Gewährung eine« entsprechenden Fixum- nicht geprüften Bauhandwerkern die Ermächtigung enhnlen, unter ihrem, der Meister, Namen Baue aller Art zu leite« und auszuführen, mit den betreffenden Bauherren de-halb zu contrahiren, hie Baurisse zu ÜNW« schreiben, die -um Baue erforderlichen Arbeiter anzunehmett u. s. w., ohne daß der betreffende Meister um Alle« diese- W wäter MnWeH, wenn nur M Mefftergroschen, beziehentlich da« stipulirte Firum richtig gezahlt wird. - V Wenn nun aber ein derartige- Gebühren durchaus nicht statthaft erscheint, vielmehr ungeprüfte Bauhandwerker, welche 4u her -den gngcheutetW Maaße unberechtigter Weise, Baue übernehmen und ausführen, nach tz. 38 Abs. 2 de- Gewerbegesetze» mit einer bi» M Fünfzig Thaler« M»st«WtdW Geldbuße zu belegen, dagegen die Handlung-weise derjenigen geprüften Baugewerkeu, welche dap» ihren Namen hergeben M dadurch die tntzrgsie heßnqen«