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7Z. Domierstag, den so. März >7 (25» 82) Für den Beamten: Müller, Artuar. Zur Uttlcrhultung der aus den Mitteln beider Lündcrherzustc^ Streitkräfte, einschließlich aller für geineinsame Kriegszwecke erforderlichen sach lichen Ausgaben, zahlt die schleSwig-holsteinsche Staatskasse einen näher zu ermittelnden, eventuell nach Maßgabe der BolkSzahl und der preußischen Ma- rinc-Ansgabcn näher fcstzustellende» jährlichen Beitrag. 6. Die preußische Regierung behält sich vor, in Gemeinschaft mit Oester reich dein Blinde den Vorschlag zu machen, Rendsburg, soweit eS auf hol- steinschem Gebiete belegen, zur Bundesfestung zn machen und die Regierung des neuen Staates giebt im Voraus ihre Einwilligung hier;»; bis dahin bleibt Rendsburg von Preußen besetzt. v Die Verpflichtung zum Schutz der Herzogthümer macht für Preu ßen den Besitz von Territorien nöthig, welche mit voller Souveränetät abzu treten sind: ») zum Schutz von Nordschleswig die Stadt Sonderbur^ mit entsprechen dem Gebiet auf beiden Seiten des Alsen-SundeS in einem Umkreise von wenigstens einer halben Meile Halbmesser und der Ausdehnung, daß die Ortschaften Düppel, Rackcbült, Kjaer, Burgsmark, Ulkebüll und SundS- mark in das Gebiet zur Anlegung von Befestigungen, dergleichen auch das erforderliche Terrain beim Hörup-Hoff zur Befestigung desselben innerhalb des preußischen Gebietes fallen. . - l») Behufs des Schutzes von Kiel die Festung Friedrichsort nebst entsprechen dem Gebiet, nämlich die Ortschaften Holdenau, Stift, Prig, Seekampf lind Scheide, sowie mit der östlichen gegenüberliegenden Seite deS Kieler Hafens das erforderliche Terrain zur Anlegung von Befestigungen, e) An den Mündungen des Canals das zur Anlegung von Befestigungen erforderliche Terrain, welches später näher zu bestimmen ist. Preußen verlangt das Oberaufsichtsrecht über den Canal, die Entscheidung über den Laus desselben, die Leitung des Baues und das Recht der Regle- mentsbcstimmullg, desgleichen das Recht der Ausführung deS Baues und des Betriebs u. s. w. u. s. w. Die Uebcrgabe der Herzogthümer an den künftigen Souverän erfolgt nach Sicherstellung und Ausführung aller vorstehende» Bedingungen. Kommen solche nicht znr Ausführung, so tritt Preuße» in die aus dem Wiener Frieden ihm zustchcudc» Rechte wieder ein und behält sich die Geltendmachung aller sonstigen ihm in Betreff der Herzogthümer zustehendcn Ansprüche vor. Dicß die hauptsächlichsten Forderungen Preußens. Wie viel dann dem künftigen Herzog noch von seiner „Souveränität" bliebe, mag und wird sich der geehrte Leser selbst beantworten. Könnten und würden Preußen diese — bescheidenen!! Forderungen zugestanden werden, dann wäre eben die Anneetirung fertig, und der künftige Herzog wäre eben weiter nichts als — der Präsident in einer königlich preußischen Provinz. Oesterreich, Ocherreich, ermanne dich! Die Mittelstaaten stehxn sicher sch zu dir! Nachdem vom unterzeichneten Königlichen Gerichtsamte zum Vermögen de-Kaufmanns Carl Bonardy zu Zwönitz, auf dessen Insolvenz«»« zeige der ConeurSproceß eröffnet worden ist, so werden alle bekannten und unbekannten Gläubiger desselben, sowie diejenigen, welche aus einem Rechtsgründe Anspruch an dessen Vermögen zu haben glauben, hierdurch geladen, in dem auf den 5. Apnl 186rr Die preußischen Forderungen in Bezug nuf Schleswig- Holstein. Bis auf diese Stunde wäre» die Forderungen, die Preußen in der in der Presse viel, ja zum Ueberdruß besprochenen Depesche vom 21. Februar in Bezug auf Schleswig-Holstein in Wien gestellt hat, in ein undurchdring- liches Dunkel gehüllt. Die Zeitungen stellten zwar vielerlei Bermuthungen auf über den Inhalt der preußischen Forderungen; allein Gewißheit konnte keine geben. Jetzt mit einem Mate tritt die in Berlin erscheinende „Volks- Zeitung" Mit der Veröffentlichung der prenßischen Bedingungen in Bezug auf Schleswig-Holstein hervor, mit dem Beisatze, „daß sie den sachlichen In halt mit aller Entschiedenheit verbürgen könne." Und watz fordert Preußen von Schleswig-Holstein? — Wir wollen, des beschränkten Raumes halber, im Auszüge nur die preußischen Forderungen unter L u. v mittheilcn, und der Leser wird daraus zu seinem Erstau- uen und zu seiner Verwunderung sattsam ersehen, wie so gar beschei den, wie so gar freundlich nnd human!! Preußen gegen die Herzogthümer gesonnen ist. O, d» edelmüthigcs, bescheidenes Preußen! Die preußischen Forderungen lauten aber (im Anszuge) nach der Ver öffentlichung der Volkszeitung also: Ewiges nnd nnanflöslichcs Schutz- und Trutzbündniß der Herzog tümer mit Preuße», vermöge dessen Preußen sich zum Schutz und zur Ver- thcidigung gegen jeden Angriff verpflichtet, der künftige Herzog dagegen dein Könige von Preußen die ganze Wehrkraft der Herzogthümer zur Verfügung stellt, nm sie innerhalb der Armee und Flotte zum Schutze und Interesse bei der Länder zn verwenden. Die Dienstpflicht und Stärke der Armee wird nach preußischen Bestimmungen normirt, die Aushebung der Mannschaften geschieht von preußischen Militärbehörden in Gemeinschaft mit den Civilbchörden nach preußischen Grundsätzen. Die preußische Kricgsverfassung findet Anwendung auf die Aushebung und die Bestimmungen über die Dienstzeit, ebenfalls gelten sonstige preußische Verordnungen über Servis, Verpflegung, Einquartierung, Ersatz nnd Flur- beschüdigungcn und die Mobilmachungsvorschriften im Frieden wie im Kriege. Dem König von Preußen bleibt cs überlassen, die Mannschaft der Her zogthümer zu einem besonder» Armeecorps zu formircu oder sic vorbehältlich der Anwenduug des Artikels V der BnndcSkricgöverfassung mit andern Trup pen zu verbinde», ihnen Standquartiere in Preußen oder de» Herzogthümer» anzuweisen und preußische Truppe» i» den Herzogthümer» zu stationiren und Vie Garnisonverhältnisse z» regeln. Die in die preußische Armee und Flotte eintrctenden schleSwig-holstein- sche» Unterthanen leisten dem Könige von Preußen den Fahneneid und haben «« Avancement, Versorgung, Pension und sonstigen Nichten und Bortheilen dieselbe» Ansprüche wie die Preußen; gleichergestallt sind auch die preußischen Bildungsanstalten den hcrzogl. Unterthanen gleich zugänglich wie den königlichen. anberaumten LiquidationStermine persönlich oder durch gehörig legitimirte Bevollmächtigte an hiesiger AmtSstelle zu erscheinen, ihre Forderungen bet Strafe der Ausschließung von diesem Creditwesen und deS Verlustes der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anzumelden und zu beschleunigen, mit dem be stellten Rechtsvertreter binnen 3 Wochen rechtlich zu verfahren, zu beschließen und den 31. Mai 1865 der Publikation de» Präklusivbescheids sich zu gewärtigen, hierauf aber den 14. Juni 1865 Vormitta-S S Nhr, fernerweit persönlich oder sonst gehörig vertreten, an hiesiger AmtSstelle zu erscheinen, die Güte zu pflegen und, wo möglich, sich zu ver gleichen, wobei Diejenigen, welche gar nicht erscheinen, oder sich über Annahme deS Vergleichs nicht bestimmt erklären, als dem Beschlusse der Mehrzahl beistimmend werden erachtet werden und endlich falls im letztgedachten Termine rin Hauptvergleich nicht zu Stande kommen sollte, den 12. August 1865 der Publikation eines LocationSerkenntnisses gewärtig zu sein. Auswärtige Gläubiger habe» bei Vermeidung 5 Thlr. ----- Strafe Bevollmächtigte zur Empfangnahme der Ladungen am hiesigen Orte oder wenigstens in der Nähe desselben zu bestellen. Königlich Sächsisches Gerichtsamt Grünhain, . am 7. Januar 1865. LrMlnrgWer PMSfrmuh. Tage- und Amtsblatt für die Gerichtsämter nnd Stadträthe Grünhain, Johanngeorgenstadt, Schwarzenberg, Wildenfels, Aue, Elterlein, Hartenstein, Lößnitz, Neustädtel und Zwönitz. JnsertiouSgebühren die gespal-1 ILLkL tene Zeile 8 Pfennige. Lvve>o P«k» vierteljährlich 1K Ngr. — Jnseraten-Annahme für die am Abend erscheinende Nummer bis Vormittags 11 Uhr.