Volltext Seite (XML)
320 Leipzig, an Güüther von Bünau auf Nauendorf abgetreten und noch später zur Kupfergrube geschlagen. Durch Verordnung vom 2. April 1661 werden den Tuchmachern alle ihre Gerechtsame bestätigt und Amtleute, Schösser und Bürgermeister an gewiesen, sie dabei zu schützen. — Eine Mühlenordnung vom 8. April 1661 weist 61 Dörfer, darunter die unteren Dörfer des Amtes Dppoldiswalde, an die Hofmühle zu Plauen. — Um Pfingsten 1661 wird Beschert Glück am Abhange des Lerchenhübels nach dem Saubach hin zu Sadisdorf fündig und gab im 1. Vierteljahr 33 Fuhren Zwitter (Zinnerz), 1672 114 Fuhren Zwitter — 13 Zentner 34 Pfund Zinn. — Zu Dippoldiswalde sind noch einige Silbergruben im Betriebe, über deren Ausbringen aber nichts verlautet. — 3m August ist von Bauholzfällerlöhnen für den kur fürstlichen Zimmerhof die Rede. — Für die Hofhaltung des Kurfürsten in Freiberg vom 19. Zuli bis 16. August hakten das hiesige Amt und die Stadt Etzwaren, besonders Fische, zu liefern. — Der Rat gibt dem Tuchmacher Martin Lohe Genehmigung zur Aufnahme von 50 Gulden auf sein Haus am 1. Oktober. — Die Kirchenuhr wird 1661 gestiftet, bleibt aber im Schloßeigentum, heißt daher auch Schloßuhr, obwohl sie sich auf dem Kirchturm befindet. — Am 11. Oktober 1661 wurde für alle Stände von Dippoldiswalde eine Kleiderordnung mit ganz ins Einzelne gehenden Be stimmungen erlassen. Ratspersonen ward Kleid und Mantel von aus ländischem Tuche zu dritthalb, Tobin und Seidenruff zu 1V- Talern, Pelzwerk nicht besser als Marder, unvergoldeter Silberbeschlag an Gürteln, Knöpfen und Degen nachgelassen. Die Werktagskleider dürfen aus aus- oder inländischem Tuche nicht über 2 Taler, aus Wollzeugen, wie Achtdraht, Zwist oder gutem Leder bestehen. Erwachsenen Söhnen wird .Vorstadt, Schamloth, Sardinaschk' in obigem Wert zu Ehren kleidern, Meißnische Tuche mit Damaschken- oder Atlasaufschlägen, Land tuch und Leder zu Wochenkleidern zugebilligt. Den Frauen sind Seiden zeuge mit Ausnahme des guten, glatten und gemodelten (gepreßten) Sammet, Spitzen und Besatz, die Elle nicht über 5 Groschen, zur alltäg lichen Kleidung Achtdraht und Zwist, zu Schürzen Schwäbisch oder aus ländische Lejnwand, die Elle 18 Groschen oder einen Gulden, Ketten nicht über 50 Gulden, Armbänder, Ringe, Kleinode nicht über 10 Taler, silberne, vergoldete oder unvergoldeke Gürtel, als Kopfschmuck gewirkte und geklöppelte Spitzen, Stirnbänder, Kränze von Blumen ohne Perlen, unversilbert und unvergoldet, gestattet, goldene Spitzen, Posamenten, Hauben, Schnüre, Schärpen bei 50 Taler Strafe untersagt. Handelsleuten, Krämern, vermögenden Bürgern, die kein Handwerk treiben, genehmigt man zum Ehrenkleide Schamloth, Hamburger Tripp, ausländisches Tuch bis zu 2 Gulden, Wämser, Mäntel, Beinkleider, die Elle zu 1V- Gulden, Aufschläge, nicht von Sammet, höchstens von Tripp, Fuchs- und Marder pelze, Wehrgehänge, Schuhschnallen von Stahl, Werktagskleider von inländischen Stoffen, dm Söhnen Bierdrahl, Achtdraht, Grobgrün zu Sonntagskleidern, Landtuch zu Werkkleidern, Frauen und Töchtern Schamloth, Vorstadt, Bierdraht, Sardinaschk, Karthek, silberne Gürtel, bzw. inländische Stoffe. .Gemeine Bürger, Handwerksangehörige' dürfen Sonntagskleider von Blerdraht, Dorstadt, Grobgrün, Achtdraht, Auf schläge von Schamloth und Dorstadt an Mänteln, wochentags gemeines