98? 287 Der Rat zu Freiberg ersucht am 23. Februar 1587 den Rat zu Dippoldiswalde, Friedrich Stammern, einen Trompeter, welcher der Hast entflohen, unter Beifügung des Steckbriefes im Betretungsfalle sestzunehmen. — Kurfürst Christian bestätigt die Borrechte der Stadt, wie sie seine Borfahren und die Herren von Maltitz bewilligt haben, am 2. März 1587. — Kurfürst Christian befiehlt dem Schösser Steudel auf die Beschwerde des Rates, daß der Schenke zu Ruppendorf braut und schenkt, trotzdem er seine Gerechtigkeit seinerzeit an Heinrich v. Maltitz verkauft hat, dem Schenken mitzukeilen, daß dem Kurfürsten «mehr an einem Stedlein dann an einem Dorffschenken gelegen sei'. Er solle nicht hoffen, die Gerechtigkeit wieder zu erlangen. Am 8. Mai bezahlte Dippoldiswalde 100 Gulden für die volle Braugerechtigkeit zu Ruppendorf an den Kurfürsten. — Am 3. Zuli erlangten die Tuchmacher Bestätigung ihrer Innungsrechke durch Kurfürst Christian. — Am 15. Juli erfolgt die Bestellung Friedrich v. Mangelks zum Amtmann von Dippol diswalde. — In diesem Jahre werden der Grube St. Christoph tiefer Skolln „ufn Creutz' Zuschüsse bewilligt und die Streitigkeiten der Grube Reich Gottes mit zwei Müllern dahin verglichen, daß bei Wassermangel die letzteren wöchentlich 1'/- Gulden Entschädigung für das ihnen ent zogene Aufschlagwasser erhalten sollen. Nach Anzeige der dauernden Verletzung der Dippoldiswalder Brau gerechtigkeit durch die Bewohner don Ruppendorf befahl Kurfürst Christian dem Schösser am 27. Februar 1558 unter Hinweis auf den Kauf vom Borjahrc, die Bürger bei ihren Rechten zu schützen und dem Schenken von Ruppendorf nichts cinzuräumcn. Borhergegangcn war der „Bierkrieg" mit dem Nachbarorte, in welchem cS zu offenen Kämpfen kam. sBcrgl. Braugerechtigkeit). — Die Söhne Heinriche- von Maltitz zu Hoyerswerda waren dem Allglauben nicht nur treu geblieben, sondern suchten ihre Untertanen sogar zum aiten Glauben zurück zu zwingen. Das Berufungsgericht in Prag entschied aber am 14. Mürz 1588, daß die Stadt bei ihren Gerechtigkeiten und ihrem Glauben geschützt werden solle. — „Sorglicher und fährlichcr Laufske halber" sollte nach Anordnung vom 17. Februar ein Aufgebot skaktfinden. Rat und Amtmann hatten die Zahl der Wehrhaften anzugeben und Montag den 18. März wurden die Wehrhaften auf dem Markte nach Aussehen und Ausrüstung ge prüft, ein Berzeichnis des Rüstzeuges vorgelcgt und Abstellung der Mängel befohlen. Die Ritterschaft halte bei Bcrlust der Lehen sich nach Leipzig zu begeben und der Musterung gewärtig zu sein. — Laut Befehl vom 22. März erhielten von jetzt ab die Amtleute das Recht, die Strafen selbst festzusehen, während das sonst vom Hosgericht aus geschah. Dies bewirkte eine Erhöhung der Befugnisse der Amtleute, welche z. B. für die Stadt Dippoldiswalde und ihre freiere Stellung zum Amte von Nachteil werden mußte. — Am 20. Zuli 1588 suchte der Rat höheren Ortes an, außer dem Laurentiusmarkte noch einen zweiten auf Conver- stonis Paulis, 25. Zanuar, gnädigst nachzulassen, da „ehliche »inliegende Stettlein als Liebstadt, Glaßhükt, Lauenstein, Bernstein gleichcrgcstalt begnadet, welches er seinen lieben nachpare dan nicht mißgönnt'. Dar auf bewilligte -er Kurfürst denselben am 20. Dezember 1588, weil er