Suche löschen...
Hochschul-Nachrichten
- Bandzählung
- 3.1960,4-7
- Erscheinungsdatum
- 1960
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- A 812
- Vorlage
- Universitätsbibliothek Chemnitz
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek Chemnitz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1770832750-196000005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1770832750-19600000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1770832750-19600000
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen der Universitäten Sachsens (1945-1991)
- Projekt: Bestände der Universitätsbibliothek Chemnitz
- Saxonica
- Bemerkung
- Teilweise vorlagebedingter Textverlust.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Hochschul-Nachrichten
- Autor
- Links
- Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Zu den Aufgabenstellungen des SOZ. Arbeitsrechts der DDR Genosse Walter Ulbricht hatte auf dem 4. ZK-Plenum der SED schon sehr eindeutig erklärt, daß man prüfen müsse, inwieweit die Konfliktkommissionen noch stärker in den Prozeß der gesell schaftlichen Erziehung einbezogen werden können. Die allgemeine Orientierung sah neue Konflikt kommissionen mit wesentlich er weiterten Befugnissen vor. In einer Reihe sozialistischer Großbetriebe vollzog man den notwendigen Schritt zur Schaffung dieser neuen Kommissionen, und in der Fach presse, aber auch in den allgemei nen Publikationsorganen, setzte eine sehr lebhafte Diskussion über die Tätigkeit der neuen Konflikt kommissionen ein. Auf die in einer so eindeutig demokratischen Form entstandenen Ergebnisse konnte man im Entschließungsentwurf zum 5. FDGB-Kongreß zurück greifen, in dem die Grundgedan ken für die Bildung der neuen Konfliktkommissionen der gesam ten Mitgliedschaft dargelegt wur den. Nach dem 5. FDGB-Kongreß kam es in Verwirklichung seiner Beschlüsse in vielen Betrieben zur Bildung der neuen Konfliktkom mission. Erforderlich wurde nunmehr der allgemein verbindliche Erlaß einer konkreten Bestimmung, nach der die neuen Konfliktkommissionen zu bilden sind, welche Aufgaben sie zu bewältigen haben und welche Arbeitsmethoden sie wäh len sollen. Diese „Richtlinie für die Arbeit der neuen Konfliktkommis sionen“ vereinbarten am 4. April 1960 der Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschafts bundes und das Komitee für Ar beit und Löhne, und der Minister rat der Deutschen Demokratischen Republik bestätigte Vereinbarung und Richtlinie im § 1, Absatz 1 der „Verordnung über die neuen Konfliktkommissionen“ vom 28. 4. 1960 3 , die mit ihrer Verkündung am 21. Mai 1960 in Kraft getreten ist. Neue arbeitsrechtliche Normen Diese neue arbeitsrechtliche Norm haben sich also die Werktätigen in gemeinsamer schöpferischer Arbeit selbst geschaffen. Mit der Bestäti gungserklärung des Ministerrates wurde gleichsam nur der Punkt des zuständigen staatlichen Organs gesetzt, um diese Vorschrift in die erforderliche juristische Form zu kleiden. Eine solche Praxis ist nur in einer Gesellschaftsordnung mög lich, in der es eine unabding bare Einheit zwischen Staatsmacht und den Werktätigen gibt, und in der das Recht insgesamt gesehen eine hervorragende Rolle bei der Durchsetzung des gesellschaft lichen Fortschritts spielt, wobei gerade auch dem Arbeitsrecht eine sehr einwirkungsstarke Position zufällt. Um richtig verstehen zu können, welch großartige Bedeutung der neuen Verordnung über die Kon fliktkommissionen im Rahmen der gesellschaftlichen Entwicklung in unserem Staat überhaupt zukommt und um damit auch zugleich den tiefen Sinn und das Wesen dieser Norm in ihrer gestaltenden Kraft erfassen zu können, ist es not wendig, einige grundlegende Fest stellungen zum Wesen und den Aufgaben des sozialistischen Rech tes unserer Arbeiter-und-Bauern- Macht, besonders in der Etappe des Kampfes um den Sieg des So zialismus, einzufügen. Das sozialistische Recht — wichtiger Bestandteil des Überbaues Das sozialistische Recht ist einer der wichtigsten Teile des politi schen Überbaues in der Deutschen Demokratischen Republik. Es wird unter der Führung der Partei der Arbeiterklasse, der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, von der Staatsmacht der Arbeiter und Bauern geschaffen, wobei als Grundlage die Erkenntnis und die Ausnutzung der objektiven Ge setzmäßigkeiten der gesellschaft lichen Entwicklung in der Deut- • 3 GBl. I S. 347 sehen Demokratischen Republik und in Gesamtdeutschland dient. „Es ist somit die Widerspiegelung der objektiven Wirklichkeit, Aus druck der sozialistischen Praxis in der DDR. Die Arbeiter-und- Bauern-Macht ist daher in der Lage, das sozialistisch^ Recht als Hebel zur Lösung der im Prozeß der sozialistischen Umwälzung sich entwickelnden objektiven Wi dersprüche zu benutzen. Zugleich wirkt damit das sozialistische Recht positiv auf die Lösung der natio nalen Frage in Deutschland ein, weil es für die westdeutschen Ar beiter und alle friedliebenden Deutschen in Westdeutschland das Beispiel einer positiven Wirksam keit des Rechtes bei der Verbesse rung des Lebens der Werktätigen gibt. Es übt somit mittelbar eine progressive Wirkung auf die Ent wicklung in Westdeutschland aus. (Hervorhebung von mir, K.-H. L.) Das sozialistische Recht in der DDR ist der direkte Ausdruck der Schöpferkraft der Massen und zu gleich eines der wichtigsten Mittel von Partei und Staatsmacht, um diese zur vollen Entfaltung zu bringen ... ... Es organisiert die Kraft der Volksmassen zur bewußten Durch setzung der objektiven Gesetze der historischen Entwicklung und ent wickelt so die schöpferische Initia tive und Aktivität der Werktäti gen. Das versetzt es in die Lage, neue gesellschaftliche Beziehungen der Menschen untereinander ent- wickeln zu helfen. Seine Rolle als Regulator der gesellschaftlichen Verhältnisse äußert sich also darin, daß es die organisatorische Form der revolutionären Bewegung der Massen selbst ist, in der diese sich zunehmend von den Fesseln der alten, bürgerlichen Gesellschaft befreien. . .. Als Willensausdruck der Arbei terklasse und der mit ihr verbün deten Werktätigen stellt es ein Mittel der zentralen Leitung und Organisierung der Gesellschaft im Prozeß der sozialistischen Umwäl zung der Gesellschaft, zur fort währenden Entwicklung der Pro duktivkräfte und der sozialisti schen Produktionsverhältnisse dar. Es ist darauf gerichtet, die immer bewußtere Leitung dieses Prozes ses durch die von der Partei und dem Arbeiter-und-Bauern-Staat geführten werktätigen Massen selbst zu organisieren, das heißt, die sozialistische Demokratie zu entwickeln. Das sozialistische Recht vereinigt also in sich die zentrali sierte staatliche Leitung des sozia listischen Aufbaus mit dem sozia listischen Demokratismus für die Massen. (Hervorhebung von mir, K.-H. L.) Es trägt zur Weiterentwicklung beider Seiten bei und spiegelt de ren jeweils höhere Entwicklungs stufe wider . . . Die Verhaltens regeln des sozialistischen Rechtes sind also solche Regeln, durch die die Menschen vom isolierten, indi viduellen zum kollektiven, gesell schaftlichen, vom spontanen zum bewußten Handeln geführt werden. Die einzelnen Verhaltensregeln des sozialistischen Rechts tragen da durch jede für sich zur Weiterent wicklung der menschlichen Per sönlichkeit bei, befreien sie von der sie bisher beherrschenden Ge walt des spontanen Denkens und machen sie zum bewußten Beherr scher ihres eigenen Handelns, das durch die materiellen Lebensbe dingungen der Gesellschaft deter miniert wird. Auf diese Weise helfen die rechtlichen Verhaltens regeln unseres Staates, die Tren nung des Individuums von der Ge sellschaft zu überwinden und da mit Staat und Volksmasse immer enger zusammenzuschließen. Das sozialistische Recht ist also ein we sentliches Mittel zur Herstellung der moralisch-politischen Einheit des Volkes. (Hervorhebung von mir, K.-H. L.) . .. Durch ihren Normativcharakter sichern die rechtlichen Verhaltens regeln ihre Einwirkung ... auf je den Menschen. Der staatliche Zwang als die in die staatliche und rechtliche Form gebrachte gesell schaftliche Notwendigkeit ist das Mittel unserer Staatsmacht, mit dem sie diejenigen Mitglieder der Gesellschaft, die ihr Handeln noch nicht freiwillig nach den recht lichen Verhaltensregeln richten, dazu zwingt, ihr Handeln von dem Einfluß ihres kleinbürgerlichen spontanen Denkens zu befreien und ihm die bewußte Erkenntnis der gesellschaftlichen Notwendig keiten zugrunde zu legen. Der staatliche Zwang verstärkt somit die das menschliche Denken und damit das menschliche Handeln umgestaltende Rolle des sozialisti schen Rechts.“ 4 Die .gekennzeichneten Wesens merkmale besitzen Gültigkeit für alle Zweige des einheitlichen Rechtssystems der Deutschen De mokratischen Republik, das heißt also für das Zivilrecht, Staats recht, ' Wirtschaftsrecht genauso wie für das Strafrecht, LPG-Recht, Arbeitsrecht und weitere Rechts gebiete. Das sozialistische Arbeitsrecht und die Durchführung des Neuen am Arbeitsplatz Uns interessiert durch die Spezi fizierung des Untersuchungsgegen standes natürlich vor allem das sozialistische Arbeitsrecht, das in besonders engem Zusammenhang mit der allseitigen Befreiung der Arbeit von den Fesseln des Kapitalismus, dem Kernstück der revolutionären Umwälzung zum Sozialismus, betrachtet Werden muß. Dieser Kampf ist nur durch führbar mit der politischen Macht der Arbeiterklasse, der Schaffung und vollen Entfaltung der soziali stischen Produktionsverhältnisse und der revolutionären Umwäl zung zum sozialistischen Bewußt sein. Das ist ein Prozeß, in dem sich die Kräfte und, Fähigkeiten der Arbeiterklasse und aller Werk tätigen zur bewußten sozialisti schen Organisation der gesellschaft lichen Arbeit entfalten. „Das sozialistische Arbeitsrecht ist ein Mittel unserer Staatsmacht, diesen Prozeß der sozialistischen Umgestaltung der Arbeitsverhält nisse zu vollziehen ttnd zu fördern, indem es dazu beiträgt, die objek tiven ökonomischen Gesetze des Sozialismus durchzusetzen und die Werktätigen zu befähigen, die so zialistische Arbeit mit immer grö ßerer Bewußtheit und planmäßig zu organisieren und zu leiten." 5 Hervorhebungen von mir. K.-H. L. Im sozialistischen Arbeitsrecht können also, ausgehend von dieser zusammenfassenden, allgemeinen Erklärung, nicht solche Regeln im Vordergrund stehen, die den ein zelnen schlechthin als Individuum im Arbeitsprozeß mit seinen Rech ten und Pflichten und mehr oder weniger losgelöst von den gesell schaftlichen Zusammenhängen um schreiben, wie das im Arbeitsrecht unter kapitalistischen Verhältnis sen infolge des privaten Charak ters der Arbeit als Selbstverständ lichkeit angesehen wird. Im Ka pitalismus werden die Arbeitsbe- Ziehungen des von der Gesellschaft getrennten Produzenten den Ge setzen des kapitalistischen Waren austausches unterworfen und die Werktätigen stehen sich letztlich in ihren Beziehungen als Konkurren ten gegenüber und verfolgen per sönliche, rein egoistische Ziele. Das Arbeitsrecht der sozialistischen Staatsmacht hat die Aufgabe, durch seine Normen mit entscheidender Kraft dahin zu wirken, daß die Werktätigen ihr Handeln im Ar beitsprozeß immer mehr zur be wußten Durchsetzung der Gesetz mäßigkeiten der sozialistischen Entwicklung einrichten. Das müs sen also Normen sein, die geeignet sind, die Initiative und Aktivität der Arbeiter und Angestellten für die Zielstellungen der gemein samen Arbeit zu wecken und zu 4 Leymann: „Zum Wesen des soziali stischen Rechts in der Deutschen De mokratischen Reublik." in: Staat und Recht, 1959, Heft 11/12, S. 1376 ff. 5 Schneider: „Zur politisch-ideologi schen Grundkonzeption der sozialisti schen Arbeitsrechtswissenschaft.“ in: Staat und Riecht, 1959, Heft 10, S. 1264. Die Darstellung Schneiders über die Aufgaben des sozialistischen Arbeits rechts dient den Ausführungen des vorliegenden Beitrages als Grund lage. entwickeln, die insbesondere alle Formen der Höherentwicklung der Arbeitskollektive zu wahrhaft so zialistischen Kollektiven unter stützen; denn diese Kollektive werden die Triebkräfte für die weitere sozialistische Umgestal tung auf dem Gebiete der Arbeit sein; in ihnen drückt sich eine höhere Form der sozialistischen Arbeit aus und formt sich die Per sönlichkeit des Menschen der so zialistischen Epoche. Das Arbeitsrecht der DDR hat sich neben der grundsätzlichen Weiter entwicklung der Regeln für die Er arbeitung sozialistischer Kollek tivverträge und. Arbeitsordnungen auch vor allem damit zu befassen, inwieweit staatliche Aufgaben bei der Leitung der sozialistischen Ar beit den Gewerkschaften und kol lektiven Organen der Werktätigen übertragen werden können, womit der Prozeß der Vervollkommnung der sozialistischen Staatlichkeit und des demokratischen Zentralis mus entscheidend gefördert wird. In diesem Prozeß lassen sich be reits wesentliche Entwicklungs phasen bestimmen. So die völlige Übernahme der gesamten Leitung der Sozialversicherung durch die Gewerkschaften und die Entwick lung gerade der Konfliktkommis sionen mit ihrer Stellung als Or gane des Betriebskollektivs zur Entscheidung von Arbeitsstreitig keiten. Es muß dies als eine be sondere Stärke der Politik der Ar- beiter-und-Bauern-Macht der DDR und der führenden Arbeiterklasse betrachtet werden, daß es bereits zu einem relativ frühen Zeitpunkt des Kampfes um den Übergang vom Kapitalismus zum Sozialis mus möglich war, die Werktätigen in die staatliche Leitungstätigkeit nicht nur in großem Umfange mit cinzubeziehen, sondern die selb ständige Lösung solcher Aufgaben in ihre Hände zu legen. Auf dem Gebiete des Arbeits schutzes ergeben sich ebenfalls staatliche Aufgaben, die den Ge werkschaften übertragen sind, und die die gewerkschaftlichen Organe zusammen mit den staatlichen er füllen. Beiden Organen gemein sam obliegt die Verantwortung für den Arbeitsschutz und die Kon trolle über die Einhaltung der Be stimmungen zum Schutze der Ar beitskraft. Die gewerkschaftliche Kontrolle des betrieblichen Arbeits schutzes weist engste Verbunden heit mit dem Kampf der sozialisti schen Arbeitskollektive um unfall freies Arbeiten aus. Der Arbeitsschutz entwickelt sich zu einem festen Bestandteil des so zialistischen Wettbewerbs. „So sind die Brigaden der sozialisti schen Arbeit und der sozialistische Wettbewerb einerseits Voraus setzung für die Übertragung staat licher Aufgaben auf diesem Gebiet an die Gewerkschaften, während gleichzeitig die Möglichkeit be steht. diesen. kollektiven Kampf der Werktätigen um die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsschutzes qualifizierter zu leiten und zu or ganisieren. Schon heute zeigen sich bedeutende Erfolge auf diesem Ge biet. Die Übertragung der Kontrolle des betrieblichen Arbeitsschutzes auf die Gewerkschaften hat auch zu einer konsequenten Verände- rung des Arbeitsstils, der Anlei tung und Kontrolle und zur Ver besserung der Beziehungen zwi schen den Leitungen der Betriebe und den Gewerkschaften geführt. Bedeutsam ist dabei noch, daß die Brigaden der sozialistischen Arbeit und der Kampf um unfallfreies Arbeiten als Bestandteil des sozia listischen Wettbewerbs gleichzeitig dazu beitragen, die staatliche Lei tung des Arbeitsschutzes zu ver bessern und den noch bestehenden bürgerlichen Ideologien auf dem Gebiete des Arbeitsschutzes durch die tägliche sozialistische Praxis einen entscheidenden Schlag zu versetzen. Die Brigaden der sozia listischen Arbeit, die unfallfrei ar beiten, liefern den Beweis, daß höhere Arbeitsproduktivität und Verbesserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sich nicht ein ander ausschließen, sondern unter den Bedingungen des Sozialismus 6 Schneider: a. a. O„ S. 1276 eine Einheit bilden.“ 6 (Hervorhe bung von mir, K.-H. L.) Wenn man davon ausgeht, daß der entscheidendste Wesensgehalt der gegenwärtigen Phase der so zialistischen Umwälzung in der Entwicklung der Menschen der so zialistischen Epoche erkennbar ist und wenn der sozialistischen Um gestaltung in der Ideologie und Kultur entsprochen werden soll, muß die erzieherische Rolle des Staates und des sozialistischen Ar beitsrechts bei der Behandlung aller Einzelprobleme im Mittel punkt stehen, so daß auch das Ver hältnis von Arbeitsmoral und Ar beitsrecht im weiteren Prozeß der sozialistischen Umgestaltung in der DDR klargestellt wird. Die vom bürgerlich-normativistischen Stand punkt vorgenommene Trennung von Moral und Recht im Arbeits geschehen muß überwunden wer den. In den sozialistischen Arbeits kollektiven wird sich im Prozeß der weiteren Entwicklung der be wußten gemeinschaftlichen Arbeit immer stärker die freiwillige und bewußte Einhaltung der sozialisti schen Arbeitspflichten herauskri stallisieren. „Im Prozeß der wei teren Entwicklung werden die ar beitsrechtlichen Regeln immer mehr zu bewußt und freiwillig ein gehaltenen Regeln der sozialisti schen gemeinschaftlichen Arbeit, und die Forderungen der soziali stischen Arbeitsmoral und die Grundsätze der sozialistischen Zu sammenarbeit werden auch als Rechtspflichten formuliert. Das bedeutet nicht, daß in den Ge setzen und Verordnungen etwa alle Regeln der sozialistischen Ar beitsmoral zu rechtlichen Pflichten erhoben werden müssen.- Vielmehr werden sie in zunehmendem Maße in die Rechtsformen auf genommen werden müssen, die sich die Kol lektive der Werktätigen in Form der sozialistischen Betriebskollek tivverträge und Arbeitsordnungen selbst schaffen. So wird immer mehr garantiert werden, daß diese Regeln vom Bewußtsein und der Überzeugung aller Werktätigen des Betriebes getragen sind und das Kollektiv die Durchsetzung dieser Regeln selbst organisiert.“’’ Die verhältnismäßig breit ange legte Aufzählung von Aufgaben des sozialistischen Arbeitsrechts im Zusammenhang mit der Lö sung gesamtstaatlicher Probleme in der Gegenwart und auch in den weiteren Etappen des sozialisti schen Aufbaus in der DDR darf natürlich nicht so aufgefaßt wer den, als ob bestimmten Fragen, die den einzelnen Werktätigen in sei ner unmittelbaren Arbeitstätigkeit berühren, keine oder nur eine untergeordnete Bedeutung beige messen werden soll. Dem ist selbst verständlich nicht so. Das geht ja auch bereits aus den prinzipiellen Ausführungen, die zu den ar beitsschutzmäßigen Kompetenzen vorgetragen wurden, sehr ein deutig hervor. Dort konnte gerade die sehr enge Beziehung zwischen der Durchsetzung des für den ein zelnen Werktätigen so wichtigen Rechtes nach Gewährleistung aus reichenden Schutzes seiner Ge sundheit und Arbeitskraft und den Erfordernissen der gesellschaft lichen Entwicklung der Kollektive beschrieben und damit gezeigt werden, wie die Mitglieder des Kollektivs selbst auf die allseitige Sicherung der Schutzrechte Einfluß nehmen können. Solche Schutz normen beispielsweise werden selbstverständlich jeweils in Aus wertung der modernsten Erkennt nisse der technischen und aller üb rigen Wissenschaften ständig wei ter vervollkommnet, um ein Maxi mum persönlicher Sicherheit im Arbeitsgeschehen zu erreichen. Ähnlich bedeutsam bleibt die stän dige Fortentwicklung etwa von Bestimmungen, die Fragen der leistungsgerechten Entlohnung, der Freizeit- und Urlaubsgewährung, des Kündigungsschutzes, der So zialversicherungsleistungen, der ar beitsgerichtlichen Verfahrensgestal tung usw. betreffen. Derartige ge setzliche Festlegungen des soziali stischen Arbeitsrechts stehen aber eben in engstem Zusammenhang mit den genannten gesamtgesell schaftlichen Aufgabenstellungen. (Hervorhebung von mir, K.-H. L.) 7 Schneider: a. a. O.. S. 1277
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)