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- « Beilage zur Weiheritz-Zeitung 88. Jahrgang Freitag den 8. Dezember 1S1S Rr.280 Steuersassung an der Quelle 5>.-i der Was die Besoldung der Richter be bNeiämete der Reichsminister die Gehälter werbeaerichte auf 200 Mark erhöht wird. Bon der Einführung von Altersgrenzen für die richterlichen Beamten wurde zunächst abgesehen. Diese Frage kann nur im Zusammenhang« mit den ande ren Beamtenklassen geregelt werden. Sehr wahrschein- ttch wird man dann bei den Richtern eine Ausnahme der Richter betrifft, so bezeiüvnete der Reichsminister die Gehälter wie bei allen höheren Beamten als durchaus unzureichend. Die Zett zu einer Besoldungsreform werde vorau» sichtlich bald kommen. Eine höhere Besoldung sei das bereits seit langem in verschiedenen ausländi schen Staaten Praktisch angewandt war, hat auch im vorliegenden Entwurf für Personen, die in einem A» vbeitS- oder Dienstverhältnis stehen, Aufnahme gefun den. In dem maßgebenden Paragraphen heißt es dar- über: , Der Arbeitgeber hat bei der Lohnzahlung 1» v. H des bare» Arbeitslöhne» zu Lasten des Arbeitnehmer« j «inznbehalten mW nach Anordnung de» Reichsminister« der Finanzen für den einbehaltenen Betrag Steuermarke, >' in die Steuerkarte d«S Arbeitnehmers einzutleben und z, entwerten. Der Arbeitnehmer kann die ei »geklebten und entwerteten Stemvelmarken wie bares Geld bei sein« Steuerschuld eiozahle«. Im übrigen geschieht die Steuer» entrichtung in der üblichen Weis«. > > ! Nach dem Entwurf soll das ReichSeinkommen- fieuergesetz bet gleichzeitiger Außerkraftsetzung der Lan- deselnkommensteuersätze mit dem 1. April 1920 in Kraft treten. Bis zur Veranlagung nach den neuen Vorschriften soll die Staats- und Gemeindeinkommen- steuer weiter erhoben werden, die nach der letzten landesrechtlichen Einkommensteuerveranlagung zu ent richten war. . aber nur möglich bet einer Verminderung der Zahl »er Richter. Di« Abschaffung der Titel. Der „Buntscheckigkeff im Titelwesen"soll ein Ende gemacht werden. Nach Artikel 109 der Reich» oerfassung dürfen Titel nicht mehr verliehen wer den. Die Konferenz hat sich dahin geäußert, daß such d>e Titelaturen im Richterwesen aufhbren soffen. Es söffe fortan nur Amtsrichter, Landrichter, 2 verlande sger ich tSräte und Reichsge- clchtSräte geben. Es soffen künftig fortfal len die Titel: AmtsgerichtSrat, Landgerichtsrat, Ju- Ürzrat, Geh. Oberjustizrat, auch bei den Anwälten, and der Staatsanwaltschaftsrat. Noch nicht entschie den sei die Frage, wie es mit denen gehalten werden söffe, die die Titel heute bereits führen. Auch die Frage sei offe n gelassen worden, ob der Titel Staats anwalt bestehen bleiben söffe. Die Vortragenden Räte in den Ministerien würden den Titel „Ministerialrat" zugeinmmr yar, vorhanden, so mit der Perabschi» düng des Gesetzes, das gleichzeitig mit der Reich» abgabenordnung in Kraft treten soff, in einer d« nächsten Sitzungen der Nationalversammlung zu rech nen tst Nach Ansicht der zuständigen Steffen wird die Nachn von dem in Aussicht sichenden Generalpardo« bei manchem, den bisher nur die Furcht vor Strafe uns Steuernachzahlung von der Berichtigung seiner Steuererklärung abgehalten hat, freudig ausgenom men werden. Daß die Zahl derer, die Vermögen der Steuerbehörde verheimlicht haben, nicht klein tst, be werfen die auffallend starken Verkäufe von Werwa- preren, die offenbar aus Furcht vor der steuerliche« Kontrolle durch die am 1. Dezember in Kraft tretend« Kapitalfluchtverordnung in den letzten Tagen getätigt wurden Wenn diesen überstürzten, den deutschen Ef fektenmarkt schädigenden Verkäufen durch den Gene- ralpardon Einhalt geboten würde, so wäre diese- ein« erste erfreuliche Wirkung diese- au- der Initiativ« der Nationalversammlung geborenen Gesetzentwurf««. menSterl erhöht sich um 500 Mark für die erste, um weitere 300 Mark für jede wettere zur Haushaltung zählende Person des Steuerpflichtigen. Der Tarif ist Progressiv durchgestaffelt. Die Einkommensteuer beträgt für die ersten angefangenen oder vollen 1000 Marl de- steuerpflichtigen Einkommens 10 v. H., für die nächsten angefangenen oder vollen 1000 Mark steigt sie auf 11 v. H., für je weitere 1000 Mark bi» zu 15 000 Mark wird sie auf 24 v. H. berechnet usw. Bet Beträgen über 500 000 Mark Einkommen beträgt der Steuersatz schließlich 60 v. H. Bei außergewöhnlichen Belastungen, die die Lei stungsfähigkeit de? Steuerpflichtigen wesentlich beein trächtigen sind bei Einkommen bis zu 20 000 Mark Ermäßigungen der Stenersätze zulässig, und zwar in folgender Weise: Die Ermäßigung darf betragen: Bei Einkommen bis zu 10 000 Mark bis zu 50 v. H., bei Einkommen bis zu 20 000 Mark bi» zu 25 v. H. Ms außergewöhnliche Belastungen gelten solche, di« durch Unterhalt und Erziehung der Kinder, durch Be» pflichtnng zum Unterhalt mitteffoser Angehöriger, durch Krankhe,», perverletzung, Unglücksfälle oder durch besondere Aufwendung in Haushalten infolge der Er- werbstätigkeit der Ehefrau verursacht werden. Die Veranlagung zur Einkommensteuer er folgt jeweilig für ein Rechnungsjahr, und zwar nach dem steuerpflichtigen Jahreseinkommen, das der Steuer pflichtige in dem dem Rechnungsjahr vorangegange nen Kalenderjahr bezogen hat. Für die Feststellung des Einkommens aus Gewerbe und Bergbau sowie auS Land- und Forstwirtschaft tritt an Steffe de- Kalenderjahres das Wirtschafts-(BetrtebS-)Jahr, sofern der Steuerpflichtige ein vom Kalenderjahr abweichen des Wirtschaftsjahr angenommen hat. Bezüglich der Steuerklärung ist darauf hinzuweisen, daß für affe Personen mit einem steuerbaren Einkommen vpn über 3000 Mart die Deklarationspflicht besteht. Ueber die Entrichtung der Steuern bringt der Entwurf ganz neue Bestimmungen, wie sie der Steuergesetzgebung bisher unbekannt waren. Da- Mrtnzij. der Einheitliche Justizreformen Eine Konferenz der einzelstaatlichen AnstH- minister. Nachdem die Vereinheitlichung im Finanz- und Verkehrswesen schon weit vorgeschritten ist, soff nun der Gedanke der R.jchseinhett auch auf dem Gebiet« der Justiz verwirklicht werden. Tatsächlich tst das Reich im Lause der Jahre fast ausschließlich der gesetzgebend« Faktor gewesen, während die Ausführung der Gesetze den Einzelstaaten zufiel. Diese Entwickelung soll, wie der Reichsjusttzmtnister Schiffer auf einer Konfe renz rmt den einzelstaatlichen Justtzministern au» führte, beschleunigt werden. Neben der einheitlichen Gesetzgebung handelt e» sich nach den Mitteilungen des ReichSjusttzministerS vor allem um die ganzen Beamtenfragen, (bis auf das Reichsgericht) und die Durchführung der Behör denorganisation. Einen Einheitsstaat nach französischem Muster strebe man nicht an. Aber es ginge eigentlich kaum, daß wie es heute der Fall sei, 150 Minister in Deutschland vorhanden seien. Das sei zu kost, spielig und auch zu schwerfällig. Ein Versuch zu rmem materiellen Ausgleich in den Justiz fragen zu kommen, stellt die Konferenz des ReichSjumzmintsterS mit den Vertretern der Einzelstaaten dar. Man einigte sich auf gewisse Richtlinien für gesetzgeberische M- tionen, die erst noch der Zustimmung des Parlaments bedürfen Erhöht« NuMtdigkeit der Amtsgerichte. Neuer Steuer-Generalpardon. Verhütung überstürzter WertpapieoBerVLuse. Der Nationalversammlung ist im Anschluß an die Verabschiedung der Reichsabgabenordnung, durch welche der Steuerbehörde besondere Handhaben zur Erfassung des steuerbaren Vermögens gewahrt sind, ein Antrag Trimborn und Genossen betreffend den Entwurf eines Gesetzes über Steuernachsicht zugegangen. Nach diesem Entwurf soll derjenige, der vor dem Inkrafttreten der Reichsabgabenordnung Vermögen oder Einkommen nicht angegeben hat, das zu einer Reichs-, Landes- oder Gemeindesteuer hätte veranlagt werden müssen, von der Strafe und der Verpflichtung zur Nachzahlung der Steuer freibletben, wenn er aus eigenem Antriebe, spätestens bei der ersten Veranlagung nach dem Inkrafttreten der Reichsab gabenordnung sein Vermögen oder sein Einkom men pflichtgemäß richtig angtbt. Für alle freiwillig Nachsteuernde soll die Steuernachsicht rück- wirkend sein bis zum Jahre 1913. Nach dem 8 2 des Entwurfes sollen die schwer sten Vermügensnachteile für denjenigen ein treten, der nach dem Inkrafttreten der Reichsabgaben ordnung bet der Veranlagung der Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachs und zum Reichsnotopfer der Steuer- behörde Vermögenswerte pflichtwidrig nicht angibt. Der artige Vermögenswerte sollen, soweit sie sich im Aus lande befinden, zugunsten des Reiches verfallen. Für die Betreibung der dem Reiche verfallenen Vermö genswerte soll der Steuerpflichtige m i t setnemgan- zen Vermögen haften. Dem Vernehmen nach ,st in der Nationalversammlung eine Mehrheit für die Annahme dieses Antrages, dem auch die Regierung Zunächst beschäftigt« man sich mit der Zuständig keit der Amtsgerichte, die durch ReichSaesetzgebung auf Objekte bis zu einem Werte von 800 Mark be schränkt ist Durch die Entwertung des Geld«- haben sich hier die Verhältnisse völlig verschoben. Die Tätigkeit der Amtsgerichte geht dauernd zu rück- während die Landgerichte in Arbeit ersticken. Die Konferenz hat sich nun sehr schnell dahin geeinigt, die Zuständigkeit der Amtsgerichte im Zt- orlprozeß auf 1200 Mark zu erhöhen. Die Folge davon wird sein, daß die Zuständigkeit auch Kaufmannsgerichte auf 600 Mark und der G» »egerichte auf 200 Mark erhöht wird. machen in der Erwägung, daß ein Richter, auch wenn »r über 65 Jahre aff wäre, noch durchaus für sein Amt geeignet ist, da die Erfahrung seines Atters and die Ruhe des Urteils der Rechtsprechung zugute kommt. Die Reich-einkommensteuer. Der Gesetzentwurf über di« ReichSeinkommen- Keuer ist jetzt in der vom Retchsrat genehmigten Korm der Nationalversammlung zugegangen. Im wo- lentlnhen deckt sich der Entwurf mit den Angaben, die von der „Frankf. Zeitung" bereits vor einigen Lagen veröffentlicht wurden. War ven Hegriss »eS Einkommen» anbelangt. so ist oiejer gegenüber den LandeSein- kommenstcuergesetzen wesentlich erweitert worden. Nach dem Entwurf gelten als Einkommen alle Ein künfte aus Grundbesitz, aus Gewerbebetrieb, auS Kapitalvermögen und aus Arbeit, sowie sonstige Ein nahmen ohne Rücksicht darauf, ob eS sich um einma lige oder wtederkehrende Einkünfte handelt oder aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen find. ES gehören dem nach zu»-: steuerbaren Einkommen alle Einkünfte, die n«ht ausdrücklich tm Gesetz davon ausgenommen sind. Das Einkommen auS den einzelnen Quellen wird tm Entwurf genauer spezialisiert. Besonders beachtens wert sind die Einkommensarten, die zwar zum steuer baren Einkommen gehören, aber nicht unter die vier Hauptklassen des Einkommens (Grundbesitz, Gewerbe betrieb, Kapitalvermögen, Arbeit) fallen. Es sind ins besondere folgende hervorzuheben: 1. Leibrenten. Leibgedinge, Zeitrenten und andere un vererbliche Renten, 2. Zuschüsse und sonstige Vorteile, einerlei ob sie auf > einem Rechtsanspruch oder ohne Bestehen eines solchen j aus freiwilliger ober zur Erfüllung einer gesetzlichen Un- terhaltungspfltchl erfolgt, so braucht jedoch der Empfänger ! die Einnahme nicht zu versteuern, wenn der Geber zu den inländischen eintommensteuerpfltchtigen Personen gehört, > 3. Entschädigungen, die als Ersatz für entgehende Etw- ' nahmen gewährt werden, j 4. Lotteriegcwinne und ähnliche außerordentliche Ein- ! nahmen, 8. durch einzelne VeräutzerungSgeschäfte erzielte Ge- ' Winne. Won den Einkünften, die als steuerbares Einkvm- men nicht gelten, und bei Berechnung des steuer baren Einkommens auch nicht berücksichtigt werden brauchen, find besonders folgende zu erwähnen: 1. einmalige VermögenSanfälle in Form von Erbschaf- ! ten, Vermächtnissen, Schenkungen, Ausstattungen oder Aussteuern, 2. Kapitalempfänge auf Grund von Versicherungen, jWj !3. Kapitalabfindungen, '4. Verstümmelung«-, Kriegs-, Alters- und Tropen zulagen sowie Pension» und Rentenerhükungen, . 5. sonstige VersorgungSgebührntsse, die auf Grund 7 An« infolge eine» Kriege» erlittenen Dienstbeschädtgung , bezogen werden, soweit sie zusammen mff den unter 4 f genannten Gebührntssen den Betrag von 2000 Mark nicht , übersteigen, 6. di« Naturalbezüge der Reichswehr und der Reich» s marine, s- 7. Bezüge des Steuerpflichtigen aus einer Kranken- » Versicherung, 8. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mit teln einer öffentlichen Stiftung, die als Unterstützungen wegen HilfSoedürfttgkeit oder als Unterstützungen für ! Zwecke der Erziehung oder Ausbildung, der Wissenschaft - oder Kunst bewilligt sind, 9. Gewinne, die durch Veräußerung von Gegenstän den erzielt werben, die nach dem Besitzsteuergesetz (8 8- -um nichtsteuerbaren Vermögen gehören, sofern die Gegen- . stände nicht in der Absicht der Wiederveräutzerung e» > worben worden sind, , I - 10. Gewinne, die durch Veräußerung von- Grund ¬ stücken erzielt worden sind, vorausgesetzt, daß die Grund stücke nicht innerhalb der letzten zehn Jahre oder in der Absicht der Wiederveräutzerung erworben waren. Zur Feststellung des steuerbaren Einkommens dll» fen vom Gesamtbeträge der Einkünfte folgende Ab züge gemacht werden: s 1. Ertrags st euern und die üblichen Werbungs kosten, 2. die von dem Steuerpflichtigen gezahlten Schuld- zinken, Renten und dauernden Lasten (Aufwendungen zur Erfüllung einer gesetzlichen UnterhvltungSpflicht find aber nicht abzugsfähtg, auch wenn sie aus Grund einer privat rechtlichen Verpflichtung erfolgen), ; 3. Beiträge zu den Kranken-, Unfall-, Haftpflicht-, Angestellten- und Jnvalidenverjtcherun-gs-, Witwen-, Wai sen- und Penstonskassen. 4. Beiträge zu Sterbekassen bi» zu einem Jahresbei trag von insgesamt 100 Mark, > . ö. Beiträge zu den gesetzlichen Berufsvertretungen, - ' 6. bet einzelnen VeräußerungSgeschästen erlittene Ver luste, es sei denn, daß im Fall der gewinnbringenden Veräußerung der Gewinn nicht zum steuerbaren Ein kommen gehören würde. I »Andere Abzüge als die vorgenannten sind nicht ge stattet. Der Steuertarif ist gegenüber den Landesein- rommcnsteuersätzen zum Teil erheblich erhöht wo» den. E? darf dabet allerdings nicht übersehen wer, den, daß d,e Retchssteucr an Stelle der Landes- und Memeindeeinkommensteuern tritt. Steuerpflichtig Ist nur der den Betrag von 1000 Mark übersteigende Teil des steuerbaren Einkommens. Einkommen un ter 100o Mark bleiben völlig steuersiet, während alle Einkommen über 1000 Mark einen Anspruch auf Ab- zua von 1000 Mark haben. Der steuerfreie Einkorn-