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Beilage zur Weiheritz-Zeilung Nr. 222 Freitag den 26. September 1S1S 86. Jahrgang - —X- «I 1^ , Amtliche Bekauutmachuugen Zur Aurführung der nachstehend unter S abgedruckten Verordnung de» Reichiwtrt- schaft-ministnium» über v«lfrücht« »nd daran, s««ou«eu« Erzenguiss« vom >6 August Idl» (RGBl. S. 1439) wird folgende« bestimmt. 8 >. Di« Abgabe der abzullrfernden Orlfrücht« hat an einen der nachstehend genannten, für den Freistaat Sachsen bestellten «ufkäusrr d« Reichraurschusse» für pflanzlich« und tierisch, Oel« und Fette, «mbH., in Berlin, zu «folgen: Paul Schulze Nachf., Bautzen, «atz L Naumann, Detreideankaussgrselllchast m. b. H., Görlitz, Georg Welz, Dreiden, Gebrüder Pfundt, Stauchitz, E. Liebing, Geithain, 5t,rl Seifert, Belger,Hain, K.«. Rost jun , Grimma, Christ. Reinhardt« Lrbtn, Hof l. v., Bezug«- und Absatz,enossenschaft Mügeln (Bez. Leipzig). 8 2, «ei der Ermittlung derjenigen Oelfruchimengen, die der Erzeuger nach § l Absatz 2 der Verordnung vom 16. August 1919 zurückb,halten darf, ist folgend« Durchschnitt,«trag für den Hektar zugrunde zu legen: Für Wlntnrap« und Winterrübsen 1600 kg . Sommerraps und Sommerrübsen 80» - . Mohn «00 . . Leindotter 600 . - Leinsaat 700 - » Senf 600 - . Hanf 800 . . Sonnenblumen 300 . 8 3. Beim Anbau von Orlfrüchten verschiedener Art bleibt dem Erzeuger die Wahl der Früchte überlassen, die « zurückzubrhalten wünscht. 8 «- Der Reichsausschutz für pflanzliche und tierische Oele und Fette hat sich bereit «Härt, denjenigen Landwirten, die ihre beschlagnahmesreie Oelsaat bereit» abgeliefert haben od« noch abliesern, für dies« Saat in Abweichung von den Bestimmungen in 8 2 der Ver ordnung vom 16. August 1919 Bezugsscheine wie folgt au»zustellen: bet Rap«, Rübsen und Mohn für 33 Vz Proz. der Gewichtsmengr der Saat, bet Leinsamen, Dotter, Senf für 25 Proz. der Gewichtsmengr der Saat, bei Hanf, Sonnenblumen für IS Proz. der Gewichtsmengr der Saat. 8 5. Die erste Anzeige nach 8 4 Abs. 1 der Verordnung vom 16. August 1919 hat am 1. Oktober 1919 zu «folgen. 8 6. Schltchtungsausschüsse im Sinne von 8 9 der Verordnung vom 16. August 1919 sind di« auf Grund von 8 5 der Verordnung über Oelfrüchte und daraus gewonnene Produkte vom 23. Juli 1917 (RGBl. S. 646) bei den K«i«hauptmannschasten «richteten Ausschüsse. 8 ?. Zuständige Behörde im Sinne von 8 >0 Abs. I der Verordnung vom 16. August 1919 ist in den Städten mit revidierter Städteordnung der Stadlrat, im übrigen die Amtrhauptmannschast. Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne von 8 19Ab>. 3 ist die Krriihauplmannschaft. 8 8. Dies« Ausführungsverordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung de» Ministerium» de» Innern über Oelfrüchte und darau» gewonnene Produkt« vom 13. August 1917 (Sächsische Etaat»zeitung vom 16. August 1917 Nr. 189) aufgehoben. Dresden, den 19. September 1919. Wlrtfchaft-wlnrlterl«». s Verordnung über Oelfrüchte und daraus gewonnene Erzeugnisse. vom 16. August 1919. Auf Grund de» Gesetze» üb« eine vereinsacht« Form der Gesetzgebung für di« Zweck« dn Ue'rrgangrwirlschaft vom 17. April 1919 (Rrlchs-Gesetzbl. S. 3»4) wird von d«m Reich,- Ministerium unter Zustimmung de« Reich,rat» und der von der Nationalversammlung gr- wählten Ausschuss» folgende» verordnet: 8 l- Erzeuger von Rap», Rübsen, Sonnenblumen, Eens (weihen und braunen), Dott«, Mohn, Lein und Hanf, Ackersenf (Hederich, Ravison) der inländischen Lrnte (Oelfrüchte), haben diese an den Reich,au,schütz für pflanzliche und ti«ische Oele und Fette, G. m. b. H. in vrrlin (R«ich,au,schütz) zu liefern. Di» gilt nicht: 1. für di« zur Bestellung des Landwirtschaft,betrieb» de» Lieferungrpfllchtigen «. forderlich«» vorrät« (Saatgut); 2. für die zur -erstellung von Nahrung,mitteln in d« Haurwirtschast der Liefe- rungspfltchtigrn erforderlichen Mengen. Hierbei vubleibt den Erzeugern bei einem Besitze bi» 20 Hektar dte Oelfruchternte von Vs Hektar, von 20 bi» 100 Hektar dt« Oelsruchternte von V« Hektar, von 100 bi» 200 Hektar die Oelfruchternte von N Hektar, von 200 Hektar und darüber die Oelsruchternte von >/2 Hektar. Bei Leinsamen verbleiben ihnen für jede einzelne Wirtschaft von Vorräten bi» zu SOO Kilogramm in der Hand derselben Lieferungspslichtlgen SO v. H. dieser Vorräte, mindesten« jedoch 30 Kilogramm. Al« Erzeuger im Sinne dieser Verordnung gelten nur diejenigen, welche Oelfrüchte für eigene Rechnung anbauen. 8 2. Wer die von ihm gewonnenen Oelfrüchte unter Verzicht auf da« ihm nach 8 > Abs. 2 Nr. 2 zustrhende Recht restlos abliesert, «hält auf Antrag für den verbrauch in drr eigenen Wirtschaft Oel in folgenden Mengen: für dte ersten 30 Kilogramm Rap», Rübsen oder Mohn 33 Vz vom Hundert der Gewtcht»menge in Oel, für die weiteren Mengen bl» 100 Kilogramm S vom Hundert d« Gewichts- menge in Oel, für di« weiter,n Mengen über 100 Kilogramm 1 vom Hundert d« Gewichtsmengr in Oel bl« ISO Kilogramm für die einzeln« Wb»- schäft. «ei DoU« und Srnssaat «mätzigen sich dl« zustehrnden Oelmengen um «in viertel, b«i Hanfsamen und Sonnrnblumenkernrn um dl« Hälft«. Für abgtlt«s«1«n Ackersenf wird Orl nicht g«währt. W Wer di« ihm laut 8 > Abs. 2 Nr. 2 belass«»«» 40 vom Hund«t Leinsaat ganz oder teilweise abliesert, erhält für di« abgrlirferte Meng« nach seiner Wahl entweder eine Sondervergütung von 18 Mark für 100 Kilogramm oder 25 vom Hundert der Gewicht,- meng« tn Oel und 70 vom Hundert der Gewichtsmengr in Futtrrrückständrn zum ver brauch in drr eigenen Wirtschaft. Für Leinsaatrrntrn üb« SOO Kilogramm brstimmt sich di« Ntgrlung nach Abs. 1 mit der Matzgabe, datz sich dl« zustehenden Oelmengen um ein viertel «mätzigen. Für Lrtnsamen soll Lrinöl, für Mohn- und Sonnenblumenkerne Mohnöl, für die übrigen Oelfrüchte Rüböl gewährt werden. Di« Pr«is« für da» O«l sind die folgenden: für 1 Kilogramm L«inöl 2,60 Mark, - 1 - Mohnöl 3,50 -. - 1 - Rüböl 2,50 - 8 3. Landwirt«« od« ver«inigung«n von Landwirt«», welch« selbstgrwonnr«« Oelfrücht« abliefern, sind auf Antrag für den eigenen Bedarf für je 100 Kilogramm abgeliefert« Oelfrüchte bi» zu 40 Kilogramm, bei Mohn und Dott« bi» zu SO Kilogramm Futtermittel (Rückstände) zu liefern. Die übrigen bei der Oelgewinnung anfallenden Rückstände sind der R«ich»futt«mtttrl- stelle zur Verfügung zu stellen und unterliegen tz»n Vorschriften der Verordnung über Futter mittel vom 10. Januar 1918 (Reichs Desrtzbl. S. 23). Die den Orlsaaterzeugrrn aus Grund de» 8 l zustehrnden Mengen an Oelfrüchte» und die von ihnen hieran« gewonnenen Erzeugnisse, da« ihnen nach 8 2 zusstehende Oel und die ihnen »ach 8 2 Abs. 3 und 8 3 Abs. 1 zustehenden Futtermittel, dürfen von ihn«» nur tn der eigenen Wirtschaft verwandt oder an Familienangehörige und an di« Angehörig«» ihr« Wirtschaft «inschltrtzlich de» Gesinde», der Naturalberechttgten und der in ihrem Betriebe beschäftigten Angestellten und Arb« t« zum eigenen verbrauch abgegeben werden. 8 4. Der Besitzer hat die vorhandenen Mengen am 1. August jeden Jahr«, im Jahre 1919 am 20 August dem zuständigen Kommunaloerband an,ureigen. Autzerdem sind die nach diesem Zeitpunkt geernteten Mengen am ersten jeden Monat» dem Kommunaloerband an- zuzetgen. Dte Anzeigen sind von dem Kommunalvrrbande dem Relchsausschutz auf von ihm gelieferten Formularen^vorzulegen. Al» Besitzer im Sinne dies« Verordnung gilt auch der mit der Verwaltung der Vor räte von dem Eigentümer betraute Inhaber de» Gewahrsam». 8 5. Der Reich»au»schutz hat dl« Oelsrüchtr, die ihm nach 8 > I» liefern sind, abzunrhmen und einen angemessenen Preis dafür zu zahlen. Der Lteferungrpslichiige hat dem Reichsausschub anzuzetgen, von welchem Zeitpunkt ab « zur Lieferung beult tst. Der Preis für 100 Kilogramm Oelfrüchte inländischer Ernt« de» Jahr«, 1919 darf nicht übnstetgen: bei Rap» (Winter- und Sommer-) . 85 Mark, - Rübsen (Winter- und Sommer) 83 - « Ackersenf (Hedrich, Ravison). . 62 . - Dotter 74 - - Mohn 115 - - Leinsamen 74 . - Hanfsamen 62 - - Sonnenblumenkernen.... 68 . - Senssaat 74 - D« Besitzer von Vorräten ist berechtigt und verpflichtet, die zur Erhaltung und Pflege der Vorräte erforderlichen Handlungen vor,»nehmen, insbesondere auch die Vorräte ord- nungsgrmötz zu versichern. Der Kammunatorrband Ist v rpsüchtn, ihn h'e.b i zu rnirr- stützen od«, wenn der Besitzer die nötigen M^hnahmen zur L.haliung der Vorräte oerlöumt, sie auf seine Kosten vorzunehmen. Dt« Kosten sind dem Kommunaloerbande vom Reich»- ausschusse zu ersetzen und auf den an den Lieserungspflichttgen zu zahlenden Preis zu ver rechnen. Der Kommunaloerband ist fern« orrpslichtet, bei ungünstigen Ernteverhältntssen für Einrichtungen Sorge zu trage», die elne unverzügliche Ablieferung und Bergung der Oelfrüchte ermöglichen. 8 S Di« für Oelfrüchte festgesttzien Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetz », betreffend Höchstpreise. Sie verstehen sich für Lieferung frei nächste Bahnstation des Liesrrung»- pfltchtigrn. Der Reichraussch» tz hat dem Lieferungrpslichligen unmittelbar nach Ankunft der Oel- flüchte am Empfangsort mttzuteilen, welchen Preis er ak» angemessen «achtet. Dte Zahlung «folgt binnen vierzehn Tagen nach Abnahme. Dem Lirfnungspftichtigen ist da» aus der Abgangsstation ordnungsgemätz festgestelNe Gewicht der Oelfrüchte zu b.-zahlen. Die Ge- wichtsseststrUung ist ordnungsgemätz wenn sie bahnamtlich oorgenommen wtrd oder w!»n sie Angaben über di« Art d« Dewtchtsrrmittlung, dt« Sackzahl und da» Gewicht der leeren Säcke enthält und dies« Angaben von zwet Zeugen schriftlich bestädlgt werden. Unterbleibt dte ordnungsmätztge Gewicht,feststellung vor der Absendung, so ist da» am Lmpsangsort am Lag« de» Retch,ausschusse» durch vereidigt« Verwieger fistzustellende Ge wicht für dt« Bezahlung matzgebrnd. Bei Aufgabe von Stückgut ist da, bei Auflieferung auf der Abgang,statlon amtlich festgrstellte Gewicht matzgebend. 8 7. Erfolgt die Abnahme der Oelfrüchte nicht binnen zwei Wochen nach dem Zeitpunkt von dem ab der Lleferung,pflichtig« nach sein« Anzeige zur Ltrferung bereit tst <8 5), so ist drr Kaufprei» nach Ablauf dieser Frist mlt ein» vom Hundert üb« den jewrtltgen Reich»- bünkdl,kont zu verzinsen. Für Verwahrung und pflegliche Behandlung nach Ablauf der