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Tageszeitung un- Anzeiger siir Dippolöiswalöe, Schmiedeberg u. A. «elteye Jeilung -es Bezirks Konto: Leipzig 12548. Nr. 216 Hink >ang«> n den 28. März 1920, 15. Mai 1920. v« Kow«««al»erh«id 1627 Mob. III. Da» bestrUt« Sorstn»ker»erwalt««- Aahafal». Farltrautawt Fraaeestak». Sofern in einem Kommunalverbande die Versorgung auf Landttkartofsetkart« später al« am 2. November 1919 beginnt, haben die darauf eingedeckten Personen entsprechend länger mit dm bezogenes Zentnern zu reichen. Gemeindebehörde de« Orte», au» dem bi« Kartoffeln stammen, abstrmprln zu lassen. Di« abstemprlnde Behörde kann hierbei Vorlegung der eingenommenen Kartosselmarken ver langen. Der Versand aus einen nicht aus diese Weise abgestempelten Frachtbrief ist unzu lässig. Gewichts vom Kommunaloerband oder -in In el für Kartoffelverforgung im Wirtschaftsjahr 1S1S/20 Aiuder unt. 4 Jahren mit dem Df auf Abschnitt > bezogenen Ztr. bi« zum 24. Januar 1920, »om Kommanalverband beauftragten 7. Abstempelung der Frachtbriefe. Um zu verhindern, bah unrechtmäßig, zum Beispiel ohne Kartofselmarken erworben« Kartosseln versandt werden, hat der Verlader den Frachtbrief nach Eintragung de« 12. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bi« zu 10000 M. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Dresden, den 13. September 1919. «irtschaftswinlsterin», Landeslebensmittelamt. Die dem Kommunaloerband übertragenen Geschäft« werden durch seinen Vorsitzenden wahrgenommen. Verantwortlicher Redakteur: Paul Iehne. — Druck und Verlag: Earl Iehne in Dippoldiswalde Butter-Zuteilung. Für die laufende Woche beträgt die aus den Kopf der orrsorgungsberechtigten B«»öl- kerung entfallende Fettration SO g (50 x Butter und 40 g Margarine). Der Preis beträgt: für 50 8 Butter: 60 Pf ; für 40 x Margarine: 29 Pf. Dippoldiswalde, am l 7. September 1919. für die Amrshauptmannschaft, das Amtsgericht und den Stadtrat zu Dippoldiswalde Milchgntscheiue können im Rathause Zimmer Nr. 8 entnommen werden. Ltadtrat Dippoldiswald«, am 17. September 1919. AtNpjtwlNMikd' Sechsgespallene Korpuszeile «narigrnvrrur. 20 Psg., auberhalb der Amts- Di« Dten,träum« de» Land«SW0hNUNß»amtS befinden sich vom 25. September ab Dresden A, Schloßstroße 34/36, 2. Obergeschoß (alte Krelshauptmannschast). Fernsprechanschluß wie bisher Nr. 17 350 und 22738. Wegen des Umzugs bleiben die Diensträume »om 22.-24. September für den öffent lichen Verkehr geschlossen. Dresden, den 17. September 1919. Minifteri«« de» Innern, Landeswohnnngsamt. Für die Versorgung ab 2. Nooember 1919 werden durch di« Kommunalverbände Landrskartofselkarten an sämtliche Nichtselbstversorg«r ausgegrbrn. Li« Kommunaloerbänd« könn«n die Ausgabe der iLandeskartosftlkarten von dem vom Verbraucher zu erbringenden Nachweis abhängig machen, daß er über geetgnrte Ausbr- waAungsläum« zur Lagerung der Zentnermengen verfügt. Solchen Personen, die sich durch zu frühzeitigen Verbrauch ihrer Kartosfelvorräte al- unzuverlässig erwiesen haben, können die Kommunalverbände die Ausgabe von Landes- kartofselkarten verwelgrrn und sie entweder in Wrchenversorgung nehmen oder ihnen die Abschnitte nur einzeln nacheinander aushändigen und die Aushändigung des nächsten Ab schnitte» davon abhängig machen, batz der Verbrauch» mit dem auf den letzten Abschnitt bezogenen Zentner ausgekommen iit. Die Landeskarlofselka ten haben drei Zentnrrabschnttte. Davon werden zunächst nur die Abschnitt« und 8 zur Belieferung frrtgegebrn. Eie berechtigen zum zenlnerweisen Einkauf von Kartoffeln bei jedem Kartoffelerzeuger im ganzen Lande vom 24. September 1919 an. Von den für Kinder, die bi» zum 15. September 1919 da» 4. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bestimmten Landeskartosfelkarten ist bei der Ausgabe der Abschnitt L und c' abzutrennen. Den Kommunalorrbänden wird anheimgegeben, soweit möglich, au» ihren eigenen Beständen die Verbraucher auf deren Antrag zentnerweise zu beliefern. Die Landeskartosfelkarten sind vor der Ausgabe mit dem Namen der ausgrbenden Gemeinde auf jedem Zrntnerabschnitt abzustempeln, soweit die Grmelndrnamen nicht bereit« aufgedruckt sind. Die Freizügigkeit dieser Landeskartosfelkarten darf durch keinerlei Ausfuhr verbote »der ander« Beschränkungen irgendwelcher Art seitens der Kommunalverbände oder der Gemeinden beschränkt werden. Ueber etwaige Belieferung der numerierten Abschnitte am oberen Rande der Karle bleibt weitere Bestimmung Vorbehalten. «.«» haben zu reichen Sewachsene mit dem auf Abschnitt ä bezogenen Ztr. bis zum 10. Januar 1920, haupkmannschast 25 Psg., im amtlichen Teil (nur von Behörden) 70 bezw. 75 Psg. — Eingesandt und Reklamen 70 Psg. Personen, die vom Bezug aus Landeskarlosseikaite keinen Gebrauch machen, können die einzelnen Zentnerabschnitte ihr» Landeskartosselkarte gegen Wochrnmarken ihre» Kommunal verbande» umtauschen. E» soll zunächst immer nur eine Zentnrrkart« auf einmal umge- tauscht werden, damit der Inhaber der Landeskartosfelkarte dir Möglichkeit behält, di« übrig«« Zentnrrabschnttte noch durch zentnerwrisen Einkauf zu verwerten. Außerdem kann sich jedermann bi» zum 10. November 1919 unter Rückgabe der Landeskartosselkarte oder einzelner Abschnitte an den Kommunaloerband von diesem einen Btzugsschein auf die gleiche Menge Kartoffeln zum Bezüge aus einem dem Kommunal- verbände zugewirsrnrn außersächsischen Leserkreise ausltellen latten.^^^-^ ' 1V. Gästhauskartosselmarten. In Gastwirtschaften, Volksküchen, Massensprisungen usw. dürfen Kartoffeln nur auf Gaslhauskartosfelmarken abgegeben werden. Jedermann, auch der Selbstversorger, hat ohne Anrechnung auf sein sonstige» Kartoffel- brzugsrrcht einen Anspruch auf einmalige Gewährung einer Gasthauskartofselkarte, auf 28 Mahlzeiten (zu je etwa V« Pfund) lautend. Die Karlen werden nach einem einheitlichen Muster für den ganzen Freistaat gültig au,gegeben. Die Gasthauskarlofsrlmarken de« letzten Jahre» verlieren mit dem 38. September 1919 ihr- Gültigkeit. Personen, die mehr al» eine solche Gasthau»kartosselkarte brauchen, haben di« wiitrrrn Gasthauskartoffelkarten geg«n gtwöhnliche Kartosf«Imark«n umzutauschen. In Gastwirt- schastrn dürfrn an Fr«mde, di« nicht im Brsitze »on Gasthauskartofsrlmarkrn sind und die Fleischkarte eine» außersächsischen Kommunalverband«« »orwtisrn, Kartosfrln ohn« Markin abg«g«brn werden. - — -5. Der PreisA für die Tonne Kartoffeln au« der Erntende« Jahre» >919 beträgt, wenn die Lieferung nach dem 14. September 1919 erfolgt, gemäß 8 4 Absatz 2 der Verordnung de» Retchs- mintsterlum» vom 15. Juli 1919 (RGBl. S. 648) im Freistaat« Sachsen beim Verkauf« durch d«n Kartoffel,rzrugck 145 M. > Der Prei» für den Einkauf aus Landeskartosfelkarte unmittelbar beim Erzeuger beträgt 7 M 50 Pf. für den Zentner. Zu den in Absatz I und 2 genannten Preisen dürfen für jeden Zentner bi» zum 30 November 1919 die Schnelligkeitrprämie von 50 Pfg. und die Nnfuhrprämte von 5 Pfg. für jede« angefangen« Kiiomet» bi» zum Höchstbetrag« von 25 Psg-, jedoch untrr Abrechnung de« «rsten KIIomrt«r«, gezahlt werden. 0. Die Preise für den pfandweisen Klelnverkavf werden durch die Kommunalvnbände oder in deren Auftrag durch dir Ortsbehörden fest- gesetzt. 10 Pf. — Fernsprecher: Amt Dippoldiswalde Nr. 3. Gemeindeverbands-Girokonlo Nr. 3. — Postscheck- Slon^ iohtton), elt war. nen S«, vir nun coptschn ter unr amzu- stet um, , Lehm- eine ge. lang In -fä-r je Nholz»ttsieiltniiii: Rkhefkliier AliitssnsirM.. Gasthof „Kurhaus Wettin" am Bahnhof Hermsdorf—A«hef«ld am 24. Spstember 1919 vormittag, 10 Uhr: 2244 fi. Stämme, 5,7 buch, und 21301 fi Klötze, 11,5rm ft. Nutzscheitr. Kahlschläg«: Abt. 31,550 und 70 Durchforstungen: Abt. 8, 15, 28, 60, 61 und 71. Einzelhölzer Meter Sretier »achten rde ein zuge- en, mit len Se- Stroh- Matten ng frei- hwarze > Küche »tsr in >» afli- m. In Fleisch- n war. »irselbe, oechselt ffei» In tnochen er Im i einer wurde, chielten all» in m Teil r aber nn ein ntgung »aller unge> -r, »ah Zrauen Aenn so hat Zunger Kiuderschuhwerk wird neuerer Nachricht zusotge au« Altmaterial hergestellt und ist nur sürdie minder bemittelte Bevölkerung bestimmt. / Besteller, bie Altschuhwerk nivkt wünsche«, haben die Bestellungen Freitag den 19. Septemb r 1919 vormittag« zwischen 9 und il Uhr im Rathaus Zimmer 12 zurückznziehen. "" Dtppoldtswald«. am 17 September 1919. Der Ltadtrat. MittmrovI» den 24. Sep'.smb» 1919 vormittags I I Uhr öffentliche Sitz««« des BezirlSansfchnffeS der Amtshauptmannschaft Dippoldiswalde im amtrhauptmannschaftlichen Sitzungssaal« Die Amtshauptmannschaft. 8. Versand durch Selbstversorger. Selbstversorger, die ihren Wohnfitz nicht am Ort« ihr«« landwirtschaftlich«»» Brtrieber habrn, dürfrn gleichfalls ihren zulässigen Kartoffrlbedarf von 5 Zentner für die Person nur auf einen in gleicher Weife abgestempelten Frachtbries versenden. 9. Jede Veräusserung und jeder Erwerb von Kartoffeln, der diesen Vorschriften nicht entspricht, insbesondere ohne Kartoffelmarken, ist streng »erboten. Die Erfassung und restlose Ablieferung der Kartoffeln zwecks Erfüllung der Lieferauf- lagen mutz von den Ueberschußbezirken nachdrücklich durchgeführt werden. Die vedarfs- verbändr haben sich umgehend mit den ibnen zugewiesenen sächsischen Ueberschußbezirken in Verbindung zu setzen und dorthin Bertr-ter zu entsenden, die bei der Feststellung, Auf- bringung und Abnahme sowie bei der Enteignung der Kartosfelvorräte von Anfang an mitzuwirken haben. Die Ueberschußoerbänd« habrn von der ihnen von der Landeskartoffelstelle auferlegten Lleferungsmenge mindesten« bi» zum 20. Oktober 1919 35 v. H , bi» zum 15. November 1919 wettere 40 v. H. und, soweit die Witterung dann noch Verladungen zuläht, bi» zum 15. Dezember 1919 die restlichen 25 v. -. an die zugewiesenen Bedarssbrzirke abzuliefern. 3. Landestartoffelkarte. 1. Allgemeine Versorgung. Bi» zum 2. November 1919 findet di« Kartoss«lversorgung in d«r bi»h«rigrn Weise auf Wochenkarten der Kommunalverbände statt. Mit Zustimmung der Landeskartofselstelle kann der Kommunalverband diesen Zeitpunkt verlängern. Die Ration wird vorläufig auf 7 Pfund für Kopf und Woche festgesetzt. Kinder, die bi» zum 15. September 1919 da» 4. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten wöchentlich nur 5 Pfund. Zu diesen Grundrottonen wird auf die Zeit vom 2 November 1919 bi» 14. Februar 1920 eine Zu lage von 2 Pfund wöchentlich gewährt. NpUMtMIPtt!* Vierteljährlich 3 Mark ohne Zu- ViMgSpikw. Kögen — Einzelne Nummern