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Beilage zur Weiheritz-Jeitung , Nr. 108 Mittwoch den 14. Mai 1919 85. Jahrgang Amtliche VekauutmachuiMN i Verkaufspreise Mr ausländisches Mehl und Pökelschweinefleisch. Um den Minderbemittelten die Versorgung mit ausländischem Mehl zu erleichtern, wird folgendes bestimmt: ' > 8 l. Di« Bezugsberechtigten werden in 4 «lassen eingeteilt. ' Er umfaht: «lasse die Hanehaltungavorstinde mit einem Einkommen bi, zu 1900 Mark in Dresden, Leipzig und LhemnIK und bi« >608 Mark in allen übrigen Orten, Klasse k: die Haushaltungsvorstände mit einem Einkommen über >900 Mark oder 168'0 Mark bis 6S0S Mark, Klasse O: die Haushaltungsvorstünde mit einem Einkommen über 6800 Mark bis lOOOS Mark, Klasse v: die Haushaltungsvorstünde mit einem Einkommen über >6000 Mark. Die Durchführung der Klasseneinteilung ist Ausgabe der Kommunalverbände, die sich hierbei der Mitwirkung der LemeindebehSrden bedienen können. § 2- Wr die Einreihung in die Klassen der Bezugsberechtigten ist die Einschätzung zur StaaieeinkommenstEr vom laufenden Jahre zum Anhalt« zu nehmen. Bei Bezugs. " betichiigten, denen ein Staatseinkommensteuerzettel im laufenden Jahr noch nicht behändigt , «orden ist, kann auf dar Ergebnis der vorjährigen Einschätzung zurüSzegrisfen «erden. In beiden Füllen ist da« Einkommen von den Bezugsberechtigten, die eine Prrisvergünstigung beanspruchen, auf Erfordern der Behörden durch Vorlegung des Staatseinkommensteuerzettels Nachzuwetsen. Bei Bezugsberechiigten, die einen Staatreinkommensieuerzettel aus dem laufenden öder letztvergangentn Jahr nicht vorlegen können, ist das auf andere Art nachzuweisende ' gegenwürtige Einkommen entscheidend. Wenn seit der letzten Stiuere Schätzung ein« wesrniliche Veränderung des Einkommens eingetreten ist, so können die Bezugsberechtigten in eins anders Klasse, al« sich nach der Etaatssteuereinschützung ergibt, auf Antrag »der von Amts wegen eingereiht werden. - Beim Lsrhandensein von Famillenglkedern bis zum vollendeten >8. Lebensjahr, die zur Staatteinkrmmensteuer nicht besonders eingeschätzt sind, ist der Ha»shallungsv»rstand in ' Sin« niedrigere Steuerklasse, als der Steuerzettel'aufweist, einzureihen, und zwar ist er bei >, 2 »der 3 Familiengltedrrn um eine, bei 4 oder 5 Kamiliengliedern um zwei und bei 6 oder mehreren Familtenglievern um drei Steuerklassen tiefer einzujtcllen. Diese Herabsetzung hat auch gegenüber den Bezugsberechiigten Platz zu greifen, bei denen bereits bei der Lin- - schütznng zur Etaatseinkommenjteuer mit Rücksicht auf die Zahl der Familienglieder eine ^Steuerermäßigung stattgefunden ha!. Für die Berechnung des Alters ist der Ausgabetag der Zusatzkarten maßgebend. Die Einreihung in eine andere Klasse des Bezugsberechiigten hat keine rückwirkende Kraft. § 3. Alle Famillenglieder des Haushaltungsvorstandes gehören zur gleichen Klasse, wie der Haushaltungvvorstaud. Andere Mitglieder eines Haushaltes werden je nach ihrem Einkommen in Klasse v eingeretht. ' Wer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung von einem Dritten seinen Unterhalt bezieht, ist in die Klasse des Unterhaltspflichtigen einzureihen, auch wenn er dessen Haushalt nicht teilt. § 4. DH Insassen von Anstalten, welche vom Maat«, Ksmmunalvrrbänden, Gemeinden, gemeinnützigen und wohltätigen Körperschaften.«der solchen Vereinen zum Zweck? der Er ziehung, Ausbildung, Heilung und Versorgung unterhalten werden, sind allgemein in Klasse k einzmeihsn. 8 5. Der Mehlprris betrügt für Klass« > 90 M , «lasse » 2.22 M-, Klasse c 3.20 M, Ktasse v 4 SO M § 6. Der Preis für Pökelschweinefleisch beträgt für Klasse und L 6 >0 M., Klasse O 7.20 M., Klasse v 9.- M. 8 7. Bis die Einreihung der Bezugsberechtigten in die einzelnen Klassen^durchgrsührt ist, ist da« Pfund Mehl an alle Bezugsberechtigten zum Preise von 2 22 M., das Pfund Pökelschweinefleisch zum Preise von SlOM. adzugrben. Eine Aenderung der in den 88 5 und 6 festgesetzten Staffelung bleibt insbesondere für den Fall vorbehalten, daß der erstrebte finanzielle Ausgleich nicht erzielt wird. 8 8. Wer es unterlässt, auf Erfordern der Behörden di« für die Klasseneinteilung nötigen Angaben zu machen, kann bis zu deren Beibringung in Klasse v eingeretht »erden. Wer falsche Angaben über sein Einkommen macht, kann von dem Bezüge ausländischer Lebensmittel vorübergehend oder dauernd ausgeschlossen werden; auch hat er, soweit nicht schwerere allgemeine strafrechtliche Bestimmungen, insbesondere die über Betrug, Platz greisen, Bestrafung aus Grund von 8 l? der Dttmdnung über die Errichtung »on Preisprüfungs, stellen und di« Bersorgungsregelang vom 25 9. 1915/4. ll. 1915 (R-G. BI. 8.607, 728) mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oZer mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark z, gesättigen. Dresden, am 9. Ma! >9 >9. Wirtschaftsminlstrtium, Laadesledenrmitlelamt. Oeffentliche Versteigerung von Heeresgnt. Geschoß- und Munitisns-Transportkörbe. Ruf dem Grundstück der Eisenhandelsgksellschaft m. b. tz in Dresden, WalterstraW38, soll am Mittwoch den 21. Mai >919, 10 Uhr vormittags, ein giWrer Polten nsuer Geschoß- und MunMsnS'Transportköebr aus frrkgewordenem Heeresgut meijtdirtend versteigert werden. Die Körbe beslehm aus Rohrgeflecht, Weide und Ginster, sind teilweise mit Holzleisten verstärkt und eignen sich als: GatSMelbthätter von Massrngüt rn, z. B. von Papier und Papierabftllen sür C,r- tonnagen- und Zigarettenfabriken, Fabriken künstlicher Blätter und Blumen und ähnliche Betriebe. Schutzhüllen von empfindlichen Gegenständen, z. B jungen Bäumen sür Gärtnereien, für die Landwirtschaft und Las Jagdrevier, von Flaschen sür die Lackiereret us«. Transporlgefaßr v»n Briketts, Armaturteilen uns Kleinrisenzeug für Schrauben- und Nietenfabriken, Nähmaschinen- und Glasfabriken. Brrpacknngg- und Vttsandbehälter zum Ersatz von Säcken und Kisten. Besichtigung von Maltern täglich wochentags von vormlttaßs 9 Uhr bis 3 Uhr. Preisangebote, auch Tritangebote werden schon im voraus entgrgengenommen von der Lagrr BrrrvaHung Waltttstratze 38. Boroerkauf findet nicht statt. Dresden, den S. Mai 1919. NeichüverwertmigMmt. L^ndesstrHe Sachten. ! i > — Die Belgräder"Neglernng hat in Waffcnstillstandsver- handlungen mit Deutsch-Oesterreich eingewilligt und Dele gierte nach Klagenfurt entsandt. s ' — Die Entente beabsichtigt augenblicklich nicht, Buda- pest zu besetzen. t— Die französische Kammer wird die Prüfung des FrievenAertrages dem Ausschuß für Aeußeres über- rrageil. D >— Der Präsident der brasilianischen Republik traf in WrÜsstl zum Besuch dös Königs der Belgier ein. > i . WNun-schau- im Auslände. s Oesterreich: Die deutsch-österreichischen Friedens- i delegierten. l kG? Der deutsch-österreichischen Friedensdelegation wird außer den bereits bekannten Persönlichkeiten für Kriegs gefangenen der Afrikaforscher Rudolf Slatin angehören, der als Gouverneur des Sudan in englischen Diensten ge standen hat und durch sein Buch: „Feuer und Schwert im Sudan" bekannt ist; ferner der Grazer Geologe Prof, s Sieger als geographischer Bankdirektor Lands-- ! berger als finanzieller Sachverständiger. Der deutsch- österreichischen Delegation gehört auch ein Vertreter der deutschen Komitate Westungarns an. , . i Malien: Fortdauer des Konfliktes mit Wilson, i * Die Aldriafrage ist immer noch in der Schwebe. Der Nat der Vier hat diese Beratungen wieder ausgenom men. Der Fall ist sehr heikel. Orlando und Sonntno sind nach Paris zurückgekommen unter dem Eindruck, daß die Frage von Fiume durch ein Kompromiß geregelt werde, Vas Italien den Besitz Fiumes nach einer Frist sichere. Während deren die Stadt von der Gesellschaft der Natio nen verwaltet werde. Wilson hat dieses Kompromiß nicht angenommen. Afghanistan: Ein unabhängiges Afghanistan. ' > ; Der „Times" zufolge haben afghanische Truppen die Stellungen an der indischen Grenze, durch die die Bergstraßen von Kybcr beherrscht werden, besetzt. Man Weiß nicht, ob der neue Emir über diese Grenzverletzung ^unterrichtet ist, jedoch ist feine Proklamation, worin er die /Unabhängigkeit Afghanistans verlangt, und die Zurück- Hchickung der drei in seinem Dienst stehenden Engländer vxdeututtgSvoll. i : Entwaffnung Deutschlands. Tie Bestimmungen über die See- und Lnststrcitkräste. Sechs Monate nach dem Inkrafttreten des Ver trages darf die deutsche Kriegsflotte nicht mehr als sechs Panzer vom Typ „Deutschland" oder „Loth ringen", sechs leichte Kreuzer, zwölf Zerstörer und zwölf Torpedoboote, dagegen kein einziges Untersee boot mehr umfassen. Die Mannschaftsbestände dürfen einschließlich Offiziere 15 000 Mann nicht übersteigen; Hirse müssen durch freiwillige Stellung für ununter brochene 25 Jahre für Offiziere, für ununterbrochene 15 Jahre für Unteroffiziere und Matrosen rekrutiert sein. Alle weiteren Ueberwasserkriegsschiffe, ferner al les Kriegsmaterial, welches die Zahl und die Menge, wie sie von den alliierten und assoziierten Negie rungen festgesetzt sind, übersteigt, alle U-Boote, Hebe schiffe und Docks werden ihnen von Deutschland aus- geltefert. Es handelt sich um die Panzer „Olden- vurg", „Thüringen", „Ostfriesland", „Helgoland", „Po sen", „Westfalen", „Rheinland", „Nassau", die leich ten Kreuzer „Stettin", „Danzig", „München", „Lü- bcck", „Straßburg" und „Augsburg", „Kolberg", „Stutt gart", nm 42 neue Zerstörer und 50 neue Tor pedoboote. Im Bau befindliche Schiffe werden zer stört. Hilfskreuzer und Hilfsschiffe werden entwaffnet und wie Handelsschiffe behandelt. Deutschland darf keine neuen Kriegsschiffe bauen oder erwerben, welche nicht zum Ersätze der den Deutschen belassenen Ein heiten dienen. Der Vail und die Erwerbung neuer Unterseeboote, selbst von Handels-U-Vootcn, ist Deutsch land verboten. TaS Kriegsmaterial, welches die deutsche Flotte führen darf, wird von den Alliierten festgesetzt. Ueberschüssiges Material muß ausgeliefert werden. Zur Sicherstellung einer völlig freien Zu fahrt zur Ostsee für alle Nationen in einer Zone zwi schen 55 Grad 27 Minuten und 54 Grad nördlicher Breite und 9 Grad östlich und 46 Krad östlich Green wich darf Deutschland keinerlei Festung noch Ar tillerie nnd Schiffswege zwischen der Nordsee und der Ostsee kommandieren nnd installieren. Die dort befindlichen Festungen müssen geschleift und dis .Geschütze fortgeschafft werden. Deutschland darf seine Kttstcnverteidigung nicht verstärken noch ihre Bewa chung modifizieren. Drei Monate nach Inkrafttreten des Vertrages dürfen die F u n k sp ru ch st a ti o n e n Nauen, Hanno ver und Berlin nur Handelstelegramme unter der Kontrolle der Alliierten absenden. Dentschland darf in dieser Zeit keine neuen Stationen bauen. Tie Bestimmungen über die Luftst reitk rüste besagen, daß die bewaffnete Macht Deutschlands nicht über Flngzeuge für militärisch oder maritiM Zwecke verfügen darf. Deutschland erhält aber die Erlaub nis, 400 bewaffnete Seeflugzeuge bis zum 4. Oktober 4 919 beizubehalten, welche sür das Aufsuchen von Minen verwendet werden dürsen. Das Gesamtpcrsonal der Luftstrcitkräftc in Deutschland muß innerhalb von zwei Monaten demobilisiert werden mit Ansnahme von 4000 Mann einschließlich Offizieren, welche bis znm Oktober beibehalten werden dürfen. Die Lust macht der alliierten und assoziierten Mächte wird Freiheit des Durchzugs nnd der Landnng über und in den Gebieten und über und in den territo rialen, Gewässern Deutschlands haben, und Zwar bis zum Januar 4923, es sei denn, daß Deutschland bereits vor diesem Datum als Mitglied des Völker bundes oder als Mitglied der internationalen Luft konvention zugelassen worden ist. Die Erzeugung von ! Flugzeugen und Flugzeugteilen ist auf sechs Monate > in ganz Deutschland verboten. Alle militärischen und maritimen Flugzeuge einschließlich der Luftschiffe und Materialien müssen innerhalb von drei Monaten aus geliefert werden mit Ansnahme der hundert bereits erwähnten Wasserflugzeuge. . Lokales. '/V Schutz der Obstbäumc nnd FcTdsrüchtc Obwohl die drückende Knappheit an Lebensmitteln die sorgsamste Pflege nnd Schonung aller Nähr- und Futterpflanzen erfordert, werden wieder lebhafte Klagen über Be- ' gmavlgungen von OVMaumenMNS Mivsruuucu »»UH ' Die Unsitte des Abbrechens.--von Blütenzweigen ist ! deeignst, 'die Obsternte weseytlich zu beeinträchtigen,- i Durch die Entnahme der.Feldblume» gehen FuttertMtes verloren. Viel größer aber sind die Verluste, dke de« Ernte durch Zertrete» der Pflanze» hierbei zugefüg« I werden. Nach 8 368 Nr. 9 des ReichsstrafgesetzbuchÄ i Wacht sich strafbar, wer unbefugt vor beendeter Ernt« > über Wiesen oder 'bestellte Aecker geht. Ein wirksamer Schutz kaun aber nur erreicht werden, wenn sich die ! Bevölkerung selbst in den Dienst dieser guten Sach« i stellt. Von dem Ankäufe von Blütenzweigen oder i Feldblumen ist daher dringend abzuraten. D Rückgabe der Kirchcuglocke» au die Gemeinden.! Ein Leit der beschlagnahmen Kirchenglocke», die. sich zu mehreren Huuderte» im Besitz der KriegSmetall«, gesellschaft befinde», sind den Gemeinden, von . denen ^sie abgeliefert wurden Rückgabe nngebgtM..w.vr-^ I den. Bei einem Teil der Glocken stößt die Rückgabe , auf Schwierigkeiten, da zahlreiche Gemeinden bei der Ablieferung der Glocken an die Gesellschaften unter-, lassen haben, ihre Herkunft kenntlich zu machen. Di« Zurückerstattung der Glocken an ihre AblieferungS-, stellen erfolgt gegen die Zahlung der Uebernahnwenk Schädigung durch die Kriegsmetallgesellschaft. , Volkswirtschaftliches."^ r H Tic Berliner Börse wird ans Beschluß dcS BörsenvorstaudeS nm Montag, den 42. d. M., den amtlichen Verkehr wieder ansnehmen. Die Börsen in Frankfurt a. M. und Hamburg sind bekanntlich vorerst gleichfalls bis zum kommenden Montag ge schlossen worden. Auch der Vorstand der Leipziger Börse hat den amtlichen Verkehr zurzeit sistiert. - '