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! Rr. 77 Freitag den 4. April 1S1S SS. Jahrgang Amtliche Bekauutmachnugeu Verordnung über die Einfuhr von frischem Anslandsgemüse und -obst. Zur Ausführung der von der Reichsstelle für Gemüse und Obft über die Einfuhr von «uslandsgemüse und -obst in der Zett vom I. April bi» l. September 1919 getroffenen Bestimmungen wird auf Grund der Reichskanzler- Bekanntmachung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (RGBl. Seite 307) und der Bundesrats-Verordnung über die Pretsprüfungsstellen und die Birsorgung»regrlung vom 25. 9. / 4. II. I5^RLBl. 6.607/728) folgende» ««geordnet: - - ... Ab l. April ISIS erfolgt di« Einfuhr von Gemüse und^Obst au« dem Auslände nicht mehr zentralisiert durch die Retchsstelle für Gemüse und Obst, sondern wird dem Handel sretgegeben. Mit Rücksicht auf den Stand der Währung kann dl« Ein fuhr jedoch nur tirnersalb begrenzter Geldbeträge stattftnd«n, welche die Rrichrstelle jeweils auf kürzere Zeitspannen für die einzelnen deutschen Gliedstaaten seftsetzt. Die Reichrstelle hat deshatb bestimmt, Latz die Einfuhren»! mit Genehmigung der Landes- stelle für Gemüse und Obst zulässig ist und datz der Einkauf der Waren nur mit Genehmigung der Reichsbank erfolgen darf, die ihre Zustimmung nur erteilt, wenn die Genehmigung der Lande»stelle für Gemüse und Obst vorliegt, di« zunächst nachzu- suchen ist. Die Landesstell« erteilt, soweit die von der Reichrstelle freigegebenen Geldbeträge dazu au,reichen, die Genehmigung an Händler, die l. Nachweisen, datz sie die Grotzhandelrgenehmtgung für Gemüse und Obst nach 8 9 der Reichskanzler - Bekanntmachung über Grmüs«, Obst und Vüdsrucht« vom 3. Aprtl l9l7 (RGBl. Seit« 307) besitzen und die autzerdem , 2. als zuverlässig bekannt sind, entsprechende Geschäft,bezirhungen zum Auslände Haven und die Ilforberltchrn Geldmittel Nachweisen (die Landes- stelle ist berechtigt, vor Erietlung der Genehmigung Au»künfte über Antragsteller einzuholen) und die autzerdem Nachweisen, datz die Zahlung nach einer der nachstehend unter a) und d) genannten Arten «rfotgt und die von ihm zu zahlenden Preis« sich in ang«messen«n Grenzen - Die Zahlung kann dadurch erfolgen, datz a) die Kauftumme höchsten» zu >/z in dar durch Devisen bezahlt wird, der Rest der Kauftumme dagegen dem Einfuhrhändler auf mindesten» 6 Monat« oom.Lag« der Einfuhr ab in ausländischer Wahrung gestundet wird, oder datz b) zur Bezahlung et« bereit» tm vuslande bestehende», nicht durch Einzahlung bei einer deutschen Bank tm Inlands geschaffene« Guthaben verwendet wird. Dre Gültigkeit der Einfuhrgenehmigung ist auf die Dauer eine» Monat» beschränkt; sie kann aus Antrag ausnahmrwttse durch di« Landrsstetl« um einen wetteren Monat verlängert werden. Gegen die Entscheidung der Landesstell« für Gemüse und Obst ist im Falle der grundsätzlichen dauernden Ausschlirtzung de» Antragstellers von der Gemüseeinfuhr Le sch «erde an da» Wlrtschastrministertum zulässig. Dtese» entscheidet endgültig. Die Be schwerde ist bei deren Vertust binnen 8 Tagen nach der Zustellung de» abfälligen Be scheides schriftlich uns mit Begründung versehen zu erheben. Gegen Aushändigung der Einfuhrgenehmigung ist von dem Gesuchsteller bi« auf weiteres eine Gebühr in Höhe von l/2 o/o des dewtlitgtrn Wertes der Einfuhr zum Tageskurs für die Reichsstetle für Gemüse und Odst zu erheben. Sobald dle R-lchsstelle für eine Zeitspanne den aus Sachsen entfallenden Geldbr- trug festgesetzt Hai, ersvlgt tue Ltnsorberung der Anträge auf Einfuhrbewilligungen durch ösftntltrqe Bekanntmachung tm Slaatsanzrtger unter Festsetzung einer Einreichungsfrist. Vor dein Erlab der Bekanntmachung und nach Verstreichen der Frist «tngeretchle An träge können teine Brrucküchltgung finden. Die oben unter I) und 2) sowie a) und b) geforderten Nachweise sind dem Antrag beizufügen. Zn dem Antrag mutz ange geben sein Art, Menge und Wert der Ware in Austandtscher Währung, Herkunftsland, Empfänger uno Grenzübergang,platz. Will der Gefuchsteller die Waren über verschie dene Grenzudergangsplätze beziehen, so hat er anzugeben, welche Mei gen und in welchen Werten (in ausländischer Währung) dies« über Lie oerschirdenen Grenzüber- gangspläg« lausen sollen. Dem Antrag sind die vorgeschrtebenen Vordrucke für die Etnkaufsgrnehmtgung der Retchsbank gehörig auKgesülll tn orelsacher Aursertigung bei- zusügen. Vordrucke sind bet den Handelskammern erhältlich. Dl« Anträge sind bet Ler Gtschäflsadletlung der Lande,stell« für Gemüse und Obst in Dresden-N., Hospttal- stratze lOb, Anzurrtchrn. II. Ist die Einfuhrgenehmigung selten« der Landesstell« «rl«ilt, so ist d«r Desuchstrller zum Ankauf uno zur Einfuhr der Ware berechtigt, auch wenn die Genehmigung der Retchsbank noch aussteht. Der Einfuhrhändler ist verpiltchtet, den Wert der Ware tn ausländischer Währung, bei Einfuhr von Teilmengen den Wert der Teilmenge, aus dem Frachtbrief anzugeben. Der Linfuhrenoe ist verpflichtet, all» von ihm mit Genehmigung der Landesstelle Angeführte Gemüse und Obst au»schttrtzltch in Sachsen adzusetzen. Der Ltnsührende ist verpiltchtet, der Geschäslsabletlung der Landesstelle oder der von dieser bestimmten Stelle die Einfuhr der Ware spätesten» bet deren Etnlaufen über die deutsch« Reichs- grenze mttzuletlen und badet die Einstandslosten nachzu vetsen. Die Geschäft,ableilung der Landesslelle oder die von Lteser bestimmten Stelle tft berechtigt, dem Einführenden zwtü» regelmätziger Verteilung der Ware auf die sächsischen Bedarfsgebtete zu ange- mejienen Preisen Anweisung zu erteilen, di« Waren zu bestimmten Prelsen und tn be stimmten Kommunaloerdänorn,. nötigenfalls an bestimmte Empfänger adzusetzen. Die Einführenden sind zur Einhaltung Vieser Anweisungen verpflichlet, ebenso dl« Welter- vcrläufrr der Ware zur Einhaltung der von der Lanoeisielle oder der von ihr brjltmmlen Stelle getroffenen Anordnungen über die Art und den Preis de« Weiter verkauf«. III. Die Einhaltung der von der Lande,stelle oder der von ihr beauftragten Stelle grtrofsenen Anordnungen zu überwachen liegt den Kommunaloerdänden ob. Dt« Landesslelle und Lie Kommunalverbänd« sind verechltgt und nach Befinden verpflichtet, au» Gründen der Ueberwachung anzuordnen, datz Auslandsgemüse und -ovst nur tn bestimmten Geschäften ober tn vefttmmlen Geschäften nicht, oder datz r« nicht gleich- zellig mit Znlanvsgemüse und -obst fetlgrhaltrn werden darf. Auktandsware ist beim Klelnverkauf tn alte» Fällen al» solche deutlich zu kennzeichnen und mit deutlich er kennbaren Preistafeln zu versehen, deren Preise bet der Abgabe nicht überschritten werden dürfen. IV. Erfolgt der Weiterverkauf der «ingeführlen Ware durch den Einführenden an Vrotzhänbler oder Zwischenhändler, so ist dt« von der Lande»st«ll« oder von der von ihr beauftragt«« Stell« dem Einfuhrhändler bewilligt« verdien ft spann« zwischen d«m Einfuhrhändler und dem Trotz- bezw. Zwischenhändler zu teilen. Dem Trotz- od« Zwischenhändler ist «« untersagt, einen besonderen Ausschlag beim Weiterverkauf zu fordern. Der Kleinhändler darf beim Weiterverkauf d«r War« höchsten« folgende Zuschläge zu den Erwerb,prelsin verlangen: ' 0,30 M., wenn er je Pfund mehr al« l,— M., 0,25 0.70 - bl« l,— M. 0,20 - .... , . 0,50 - - 0,69 - 0,15 - - - . - - 0.40 - - 0,49 - 0,ll 0,30 - - 0,39 - 0,08 - .... . . 0,20 - - 0.29 . 0,07 ..... . . 0,lS - - 0,l9 . 0,05 - .... . . 0,l0 - - 0,14 . gezahlt hat. V. Zuwiderhandlungen gegen II, III und IV dieser Verordnung «erden nach den «In- gang« genannten Bestimmungen mit Defängni» bi» zu einem Zahr «nd mit Teldftraf« dt» zu 10000 M. oder mit einer dieser Strafen bestraft, soweit nicht nach den besteh««- den Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist. VI. Dies« Verordnung tritt sofort in Kraft. Druden, am 28. März 19 l 9. «trtfchafttmlulfterl»«, Lanor»lrb«n«mtitrlamt. Anträge auf Einfuhr» und Einlaufsgenehmigung für ausiändisches Gemüse und vdft. / Die Reich»st»lle für Gemüse und Obst hat für Sachsen eine begrenzt« Teldsumm« bestimmt, innerhalb deren vom I. bi« l5. Aprtl die Einfuhr von ausländisch«« Grmüs« nach Sachsen sich halten mutz. Unter Bezugnahme auf dt« Verordnung de, W>rtschast»minifterium« über dle Ein fuhr von frischem Nusland,grmüse und -obst vom heutigen Tage wird hindurch auf- . gefordert, Anträg« auf^ Einfuhr- und Einkauf,genehmtgung für Ausland,grmüs« bi« spätesten, 7 7^ Montag, de« 7. April 1S19 an die Geschäft,abteilung der Lande,stell« für Gemas« und Obst tn Dr«,den-R, Hospltal- stratze lOd, Lrdgeschvtz, einzuretchen. Di« Anträg« Mülsen den Vrslimungrn der oben genannten Verordnung rnisprechen. Die nach dieser Verordnung erforderlichen Nach weise sind den Anträgen beizufügen. L» wird daraus aufmerksam gemacht, datz dte bi,her etngeretchten Anträge ebenso wie dt« nach dem 5. Aprtl bet der Geschüftsabtetlung der Landesslelle eingehenden keine Lerückstchttgung finden können. L» wird darauf htngewtesen, datz der von der Reich,stell« f«ftg«setzt« T«ldb«trag nicht ausreicht, um alle sächsischen Händlrr in dem angegebenen Zeitraum barett» an der Einfuhr, sei es auch nur mit geringen Mengen, zu beteilig««. Dresden, am 28. März I9l9. Wirtschaft,Ministerin«, Lanoe»t«den,mlli«lami. 22. Quittung Wer die vom 6. Oktover1918vis 20. Marz 1919 bei oen unterzeichneten Vereinen eiugegangeueu Spenden für Vas Rote Kreuz. I. Sühnrgeld vom ev^lmh. Pfarramt zu Hennereoorf durch Herrn Pfarrer Fügner M. 20,— 2. Sühnegrlo Lurch Herrn Frt«den»richter Schönberger, Ulberndorf „ 50,— 3. Psennigsammlung der Schule Beerwalde durch Herrn Lehrer Faust »1,50 4. Frauenonetn Reichstädt durch Frau Pfarrer tzerz „ 16,— 5. Spend« de» Jugenddankoeretn» zu Bärenftrt« durch tz»rrn Odertehrer Schlosser „ I7,— 6. Frauenoerein tn Oelsa durch Herrn Privat»» Lindner „ 10.— 7. Durch Vermächtnis von Frau Marte Gelbke, Stift Lungkwttz „ 30,— 8. Herr vr. G. tn D. 20 M , Her, B. H. in B. 2 M., Herr R. B. m S. 3 M, Herr O. E in V. 10 M., Herr M. B. in M. 5, M, Herr O. P. tn D. I M., Frau L. K. in G. 5 M, Frau L. H. tn G. I M. „ 47,— Autzeraem für Krieg,er dUnd«t<: 9. Spende der Schulkinder zu Ruppendorf durch Herrn Kantor Burgarbt „ 31,— für Kriegsgefangene: 10. Spende der Schulkinder zu Beerwalo« durch Herr« Lehrer fsanst „ 24,68 Autzerdem zur Hersletlung von Wrthnachlrpaketen fün dt« Verwundeten uno Kranken in Lazaretten. 11. Kirchgemeinde Zohnsdach durch di« Supertnl«ndentar „ 20,— 12. Zungirauenveretn Johnsdach durch dle Superintendent»! „ 10.— l3. vludt Dlppolotswald« ISO,— 14. Herr S. o. P. tn R. 200 M., Frau v. P in B. 50 M.» Frau G. S. 20 Ä-, Fr. M. 6 M, Herr F M. S. 30 M, Herr G. 5 M., Fr. P. 5 M., Fr. B. 10 M, Herr T. 10 M., Herr H. 10 M, Fr. o. P. 10 M. „ 356,— M. 797,l 8 Virherlge Quittungen 22635,54 8». M. 23 433,02 Liebesgaben: Herr Oberjustizrat G, Fr. Sch. tn R, Frl. M. in HI. Mil herzlichstem Danke an alle edlen Spender wird um »»etter« Gab«« freund lichst grdrte^ Vlpsoldiswalde, den 31. März 1919. Der Alvertzweigveretu. Der Zweigverein vo m Roten Krenz. Frau o. L. Planitz. Bürgermeister Or Hornig. Aor»»i«o «nb ander« Drucksachen f. Gemeinde- und an» »er Behörden liefert in «weckentsprechender «uiführung die B»chdr»ck«r«t Earl 2« h«, Lippold t»»ald«