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Erzgebtrgischer Vollssreund. Tage- uns Ämtsüsali für die GerichtSämter Grünhain, Johanngeorgenstadt, Kirchberg, Schwarzenberg und Wildenfels-, so wie für die Stadträthe Aue, Elterlein, Grünhain, Hartenstein- Johanngeorgenstadt, Kirchberg, Lößnitz, Nenstädtel, Schwarzenberg, Wildenfels und Zwönitz. , Sonntag, dm 21. Februar. j >««4. Preis vierteljLkrlich 1!) Ngr. — Jnseraten-Annahnit für die am Abend erscheinende Rümmer bi« Vormittag« >1 Ukr. (757) . Fischer. (758—60) Leben nicht immer zur Wahrheit und daraus entstehen eben so unendlich viel Härten und Ungleichheiten im LebenI Sy ist's im Kleinen, so im Großen. Die Beispiele im Kleine« mag sich jeder unsrer freundlichen Leser selbst suchen, und er - wird deren gar viele finden, , wo eS hinkt, derb hinkt, wenn man da- alte Wort anwmden will: Was dem Einen recht Tagesgeschichte- Was dem Einen recht ist, Ist dem Andern billig, so sagt ein altes Wort. DaS alte Wort spricht Wahrheit; allein die Wahrheit des alten Wortes wird leider Gott im Königliches Gerichtsamt daselbst Zumpe. Bekanntmachung. Während nach 8. 38 des Gewerbegesetzes vom 15. Oktober 186 t mit der daselbst angedrohten Geldstrafe bis zu 50 Tha lern — - - - namentlich auch diejenigen zu belegen sind, welche ohne Concession den Schankbetrieb unbefugter Weise auSüben, hat der unbefugte Bier- und Branntweinschank im hiesigen Gerichtsamtsbezirke und zwqr letzterer insbesondere in der Stadt Kirch berg Seiten solcher Individuen, welche den Bier- und Branntweinverkauf allein, oder in Verbindung mit dem Materialwaaren- haudel ausüben, neuerlich in bedauerlicher Weise überhand genommen, wodurch namentlich dem unmäßigen Branntweintrinken Vor schub geleistet wird. Das unterzeichnete Gerichtsamt wird diesem gemeinschädlichen Gebühren mit aller Strenge entgegentreten, und indem dies hierdurch bekannt gemacht wird, werden zugleich die Polizeiorgane des Bezirks angewiesen, alle ihnen bekannt werdenden Contra- ventionen unnachsichtlich hier anzuzeigen. . Kirchberg, am 18. Februar 1864. HäietallLäuiiK. Seiten dcS unterzeichneten Königlichen Gerichtsamtes ist zu dem Nachlasse weiland Herrn Oberförster» Carl Ferdi nand Schulze hierselbst, beziehentlich nach erfolgter Lossagung der Jntestaterben von demselben, der ConcurSproceß zu er öffnen gewesen. Gerichtswegen werden daher die bekannten und unbekannten Gläubiger deS genannten Gemeinschuldners, sowie überhaupt alle diejenigen, welche aus irgend einem RechtSgrunde Ansprüche an däs Vermögen des verstorbenen Oberförsters Schulze formiren zu können glauben, hiermit vorgeladen, bei Vermeidung der Ausschließung von dem gegenwärtigen Nachlaßschuldenwesen und bei Verlust der ihnen etwa zustehenden Rechtöwohlthat der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, insoweit sie nicht außerdem in de« Gesetzen ausdrücklich nachgelassen ist, den 14. April 1864 welchen man als Liquidationstermin anberaumt hat, zu rechter früher Gerichtszeit an Königlicher GerichtSamtSstrlle ak- hier in Person oder durch gehörig legitimirte Bevollmächtigte zu erscheinen, ihre Forderungen und sonstigen Ansprüche allenthalben anzumeldrn und zu bescheinigen, über deren Richtigkeit mit dem in der Person des Herrn Bürgermeisters und Advocat Earl Clauß allhier bestellten Rechtsvertreter, ingleichen, nach Befinden, über Vorzugsrechte unter einander rechtlich zu verfahren, bin nen 3 Wochen zu beschließen und sodann den 7. Mai 1864 der rücksichtlich der Ausbleibenden 12 Uhr Mittags für geschehen zu erachtenden Bekanntmachung eine» Ausschließungs bescheides gewärtig zu sein, hiernächst aber in dem auf den 19. Mai 1864 anberaumten Verhörs- und GütepflegungStermine des Vormittags 10 Uhr bei Vermeidung von 5 Thlr. Jndividualstrafe anderweit persönlich oder durch gehörig, insbesondere zu Vergleichöabschlüssen ermächtigte Beauftragte an Amtsstelle allhier sich einzufinden und der Verhandlung für den Zweck möglichster Vermittelung eines Vergleiches beizuwohnen, unter der Verwarnung, daß diejenigen, welche gänzlich ausbleiben oder zwar erscheinen, jedoch über ihnen zu eröffnende Vergleichsvorschläge entweder gar nicht oder doch nicht bestimmt genug sich erklären, als den Beschlüssen der Mehrzahl beistimmend werden angesehen werden, dafern aber eine Vereinigung nicht zu Stande kommen sollte, den 25. Mai 1864 der Jnrotulation, re»p. Versendung der Acten zum Verspruch und den 23. Juni 1864 der Publikation eines OrdnungSerkenntnisseS, welches hinsichtlich der Ausbleibenden Mittags 12 Uhr ebenfalls für be kannt gemacht wird erachtet werden, an Gerichtsstelle gewärtig zu fein. Im Uebrigen haben auswärtige Beiheiligte zur Annahme künftiger Ladungen oder Verfügungen bei 5 Thlr. Strafe Gr-- vollmächtigte am hiesigen Orte oder dessen Nähe zu bestellen. Johanngeorgenstadt, am 18. Februar 1864. DaS Königliche Gerichtsamt daselbst. In JnterimSverwaltung: „ , , Heinrich Schubert.