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Dresdner Journal : 28.02.1888
- Erscheinungsdatum
- 1888-02-28
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id480674442-188802281
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id480674442-18880228
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-480674442-18880228
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Dresdner Journal
-
Jahr
1888
-
Monat
1888-02
- Tag 1888-02-28
-
Monat
1888-02
-
Jahr
1888
- Titel
- Dresdner Journal : 28.02.1888
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Abg. Or. Baumbach (deutsch-sr«ij.): Ich kann mich auf eine kurze Erklärung beschränken. Der Antrag Pfafferott, der den Dohnenstrich möglichst beschränken will, wird wohl kaum nateu. Erste Beilage zu des TvesÄNtt' J0NVNals. Dienstag, den 28.Febraar 1888, abends s. USSOWS—ss—lUl-, > c c,„. Vom Uetchstage 47. Plenarsitzung vom 27. Februar »888 Am Tische des Bunde-ratS: Staatssekretär des Innern v. Boetticher, Staatssekretär des Reichs» justizamts vr. v. Schelling, geh. RegirrungSrat Hegel, RegierungSrat vr Gossmann und andere. Präsident v Wedell-PieSdorf eröffnet die Sitzung. Auf der Tagesordnung steht die dritte Be ratung des von dem Abg. Go'dschmidt eingebrachten Gesetzentwurfs, betreffend die Abänderung des Ge setzes über den Verkehr mit blei- und zink haltigen Gegenständen vom 25. Juni 1888. Der Gesetzentwurf wird debatteloS angenommen. Gleichzeitig werden die hierher gehörenden Peti' tionen durch diesen Beschluß für erledigt erklärt. Präsident v. Wedell-Pie«dorf thetlt mit, daß soeben durch Lelegramm der Abg. Buderu« (nat-lib.) „wegen Fami lienangelegenheiten" einen 4 wöchigen Urlaub nachsucht: er müsse da« Hau« bitten, bei der jetzigen Geschäftslage diesem Ur- laabSgesuche nicht zu entsprechen. DaS Haus verweigert den nachgesuchten Urlaub. ES folgt die dritte Beratung des Entwurfs eine» Gesetzes, betreffend den Schutz von Vögeln. Zu tz 8 liegt folgender Antrag des Abg. Pfaf» ferot (Zentr.) nor, den Absatz 2 wie folgt zu fassen: „Auch wird der in der bisher üblichen Weise belriebene Krammet«vogrlfang durch die Vorschriften dieses Gesetze« im übrigen nicht berührt, jedoch ist da» Fangen mittelst Schlingen, welche unterhalb der Dohnen ange bracht sind, verboten, und der KrammetSvogelsang aus die Zeit vom St September bis 8t. Dezember je einschließ lich beschränkt." In der Generaldebatte bemerkt Abg. l>r. Weböky (nat.-lib): Mit der Einbringung dieser Vorlage ist ein längst gehegter Wunsch der Handelskammern er- füllt. Di» Notwendigkeit einer solchen Vorlage ist längst von alle» Veite« de» KaufmauuSstaude« anerkannt. Bish« wo Bedenke» dagegen, daß die Vorschläge der verbündete» Negie rungen von wohlivollendrn Tendenzen eingegeden sind, aber ich glaub«, daß vielleicht diejenigen nicht Unrecht Haden, die au« dieser Beschränkung der Notwendigkeit, Gründe zu publizieren, auch eine Beschränkung der Öffentlichkeit überhaupt befürchte». Für mich steht die Sache so, daß, weil ich gegen dir intensive» Bestimmungen mich überhaupt werd« »»«sprechen müssen, ich von der Vorwegnahme einer besonderen Kategorie auch bei diesem Paragraphen keinen Rutzen sehr, und ich will b« diese« Para- araphen nur jetzt erklären, baß ich gegen denselben deshalb stimme, weil ich überhaupt nicht anerkennen will, daß die Mit teilung von Gründen bei einer Kategorie der öffentlichen Ord nung schwerere Folgen nach sich ziehen soll, a!S bei anderen. (Beifall) Abg Kulemann: (nat.-lieb): Ich kann durchaus nicht zugeben, daß die Regierungen mit diesem Gesetz sich eine Unter lage schaffen wollen für ihre „schwarzen Bestrebungen", die Öffentlichkeit des BersahrrnS überhaupt zu beseitigen. Wo die Sicherheit des Reiches nach außen wie nach innen in Frage kommt, da ist der Ausschluß der Öffentlichkeit unbedingt geboten. Wir dürsen un« hier überhaupt nicht in einen falschen Abstrak- tiviSmuS verlieren, wir müssen vielmehr hier besonders die kon kreten Thatsachen ün Auge behalten Die Änderung des - >7» ist eine lediglich reaktionelle. Abg. vr Windthorst: (Zentr.): Ohne die vollste Öffent- lichkeit kann unser ganzes Gerichtsverfahren nicht mehr aufrecht erhalten werden Die Kontrole der Oesfentlichleit muß unter allen Umständen gewahrt werden Geh. RegierungSrat v. Lenthe: Dieser Gesetzentwurf kann durchaus keine Veranlassung zu der B-sürchtung geben, daß die Öffentlichkeit des Verfahrens in einem weiteren Maße ein geschränkt werden solle, als es nach den bestehenden Besetzen möglich ist Auch zu der Befürchtung, daß die Gerichte dem nächst im weiteren Umfange bei politischen Prozessen die Öffent lichkeit auSschlirßen würden, ist durchaus kein Anlaß gegeben Wenn man auch die Öffentlichkeit des BersahrenS mit Recht als ein hohes Gut ansieht, so ist doch zu allen Zeiten anerkannt worden, daß neben dem Prinzip der Öffentluhleit des Ver fahrens doch auch andere Rücksichten als gleichberechtigter Rech nung getragen werden muß, und daß namentlich da Ausnahmen zuzulaßen seien, wo es sich um die Sicherheit des Staates und der öffentlichen Ordnung handelt. ES ist durchaus kein Ein bruch in das jetzige Prinzip, wenn hier der versuch gemacht wird, diesen Rücksichten auf die öffentliche Ordnung und die Sicherheit des Staates in ergiebigerer Weis« Rechnung zu »ragen. Ich glaube, daß die Voraussetzungen, von denen dir Abgg. Windlhorst und Rintelen auSgehen, durchaus unrichtige sind Abg l)r. Meyer-Jena (nat.-lib): Ich möchte konstatieren, daß eS sich hier um einen weiteren Ausschluß der Öffelnuchk.n als eS bisher möglich war, überhaupt nicht handelt. E- kann dir Öffentlichkeit auch künftig nur aus denselben Gründe» auS- geschloffen werden, auS denen dies bisher ge'chehen konnte, und die Worte: „Insbesondere wegen der Sicherheit de« Staate«" sind nur als eme notwendige Erläuterung hinzugesetzt worden. Ich kann eS sehr wohl verstehen, wen« der Abg Muockel, der ja nachher noch besondere Bestimmungen habe» will, erklärt, er wolle diesen ganzen Paragraphen nicht haben, weil er die Kon sequenzen desselben nicht billige. Aber wir, die wir später unsere Gründe für das Gesetz entwickeln werde», find in der Lage, diesen Paragraphen annehmen zu müssen, weil er die Voraussetzung der folgenden ist. Im übrigen, glaube ich, wird die Anwendung dieses Gesetze« durchaus nicht zu solche» Be denken Anlaß geben, wie sie die Abgg. Winnhorft und Rüttele» ausgesprochen haben. Wenn diese memie», daß überall t» poli tischen Prozeflen nunmehr die Öffentlichkeit auSgeschloffe» werde» würde, so ist daran gewiß nicht zu denken. Ich muß i» der Dhat sagen, daß ich doch mehr vertraue» iu unsere Gerichte setze. Ich möchte sogar konstatieren, daß manche Bedenken, di« ich anfangs gehabt hatte und auch in der ersten Lesung geltend machte, beseitigt worden sind, und daß der Gesetzentwurf auf Grund der Kommijsiontbcschlüsse eine wejeittl'ch« Uu aibeiluna erfahren hat Ich kann allerdings nicht anders sage», als daß dre verbündete» Regierungen in manche» Punkten erheblich dem jenigen Standpunkt entgegengelommeu sind, der hier i« Hause von der Mehrheit eingenommen wird Weu» der Abg. Rintele» den versuch gemacht hat, die War» „Staatssicherheit" zu er setzen durch dre Worte „Sicherheit de« Reiche« oder eine« Bun desstaates", so muß ich sage», daß ich darin absolut keinen materiellen Unterschieb finde, sonder» »ur einen rein formelle» und redaktionellen. Wenn der Abg Rüttele» fürchtet, daß mit diesem Paragraphen irgend ei» Mißbrauch getrieben würde, so kann die« bei seiner Formulierung ebe» so leicht geschehe» Da« ist da- wenige, wa« »ch zu bemerken bad« Abg Rinttlrn (Zentr.): Gerade bei den politische» Pro teste» soll die Öffentlichkeit auSgeschloffe» werde», soweit die äußere Sicherheit des Reich- gefährdet ist Eroe Verschärfung kann ich unter keinen Umständen zugeben. Ich bi» nicht der jenige, der da- Vertraue» zum Rtchtnstande durch meine Aut- führungen hier erschüttert, sondern Sie find e-, die em solche« G-ctz annehme», da- in sriaen Konsequenzen dahin führe« muß! Abg Vr Meyer-Halle (deuiich. frest.): Wenn di« Be denken de- Abg. Meyer-Jena geschwunden sind, jo liegt die» an seiner Parteistellung. Bei den Nationalliberale« hat man eben erst Bedenken, läßt sie at er nachher fallen, und da« wunder barste ist, daß man auf jener Sette ebenso stolz darauf ist, Be denken zu haben, wie nachher, wenn man sie fallen läßt. (Heiter keit.) Wenn diese- Gesetz keine Änderung de- brftrhenden Prin zip« enthält, nun, so -affe man e« doch bei dem Behebenden bewenden. Die Öffentlichkeit de« Gerichtsverfahren» war e»nst einer der wesentlichsten Punkt« ui fedem politischen Parteipro gramm. Man sagte sich eben, eine gute Recht-pslege brauche da« Licht der Öffentlichkeit nicht zu scheuen. Bei politische» Prozeßen thut dem Richter am meisten Unbefangenheit not. Wir haben de-halb diese Prozess« d«n Berussrichtera entzieh«» wollen. Dieses Gesetz aber nmmt di« er»zi-e Garant» der Rechi-sicherhett in politischen Prozessen. Die Bedeutung diese« Gesetze« wird in der Debatte hier wesentlich abgeschwächt. Da gegen wird die praktisch« Anwendung seuea« der Staot-anwälte um so schlimmer- Folge» für die Öffevtlichkeit de« Verfahren- Haben Ich dedaure da« geringe Jniereste an diesem so wich tigen Ä^ctze, dessen Wert eia ganz bedeutender ist, denn e« ist ein verstoß gegen Einrichtungen, die man früher für die uner- läßtichen Forderungen eine« Rechtsstaates bnrachikt hat Eie treiben Opporttenttät-politik mit der Annahme diese« Gesetze«, indem sie damit gewißen Wünschen entgegeukomme», deren Trag- wette ich für höchst verhängnisvoll halte Abg Klimm: M. H , ich habe die Ehre gehabt, den Vorsitz zu führen in dieser Kommission, welche das Gesetz zu bearbeite» batte und welche jetzt mit ihren Vorschlägen vor da« hohe Hau- tritt Ich fühle mich beunruhigt und um mich zu be- ruhmen, ergreife ich letzt da- Wort, aber auch um nach außen zu beruhigen. Die Di-kussion hat eine Wendung genommen, noch welcher e-, wen» ma» nicht ganz scharf der Sach« solgt und folg«» kann, d«n Anschein gewinnt, al- sei «- bei dresna Gesetze-vorschlag aus eine Gefährdung de« Prinzip« d«r Öffent- ttchkett der G«richt<v«rhandluagen abgesehen, Ruse link«: Ge- wißl) aus eine Au-drhuuug der Gründe, auS welche» sie aus geschlossen werden könne» und »och Befinde» aulzuschießen ist. Das ist nicht richtig, m H-, da« geb« ich »lcht zu Da« Gtsktz hat dies« Tendenz »lcht und enthält von d«r Eiwetteruag der Machtvollkommenheiten de« Gericht«, dm Öffentlichkeit au«z»- schließen oder zum L«il au-zuschließen, kein Wort. Rach wir vor schwebt über de» Gerichte», welch« di« Öffentlichkeit auS- sch! eße», da- Schwert der Revision au- § »77 der Straf- Prozeßordnung, au- - ö>» der Zivilprozeßordnung Beide Paragraphen laute« hier gleich. E« ist em Revifioa-grund, wenn unter Verletzung de« Pr,»zip- der Öffentlichkeit vor dem erkennenden Gerichte verhandett worden ist und dabei bleibt es nach wie vor. Dir Tendenz dr« Grsetze«, dir versolgt worden ist, die in der Kommission festgehalten nnd erkannt Word«» ist, geht dahin, dafür zu sorgen, daß, wen« au» loyalen, au« gesetzlich zulässige» Gründen die Öffentlichkeit einer Gerichtiverhandlung »»«geschlossen ist, nun mehr» auch da«, wo« nicht öffentlich varhmadelt »ad nicht öffentlich behandel» wordrn ist, auch «ich» össe»t1ich bleibe, daß »ich» die vorschrijtrn de- Gesetze» umgangen und illusorisch gemacht werden Ma» ihat Er» fahrungeu, daß da» geschehen ist, und d,es«»Grs«hrungk» g^«»- üder will man jene Manipulationen beseitigt wißen, welche da» JLusorischmacheu dr« Gesetze« herdeigeftlhtt habe» Da« ist da» Ganz«. Ein« Gefahr für da« Prinzip der Öffentlichkeit liegt In allen Sachen kann durch da« Gericht für die Verhand lung oder für einen Deil derselben dir Öffenttichkeit aus geschlossen werden, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, in«desondere der Staat-sicherheit, odrr eine Gefährdung der Sittlichkeit desorgen läßt. (Die gesperrt gedruckten Worte bedeuten dir Änderungen, welch« die Kommissio» vorg«nomm«n hat.) Ada. Vr. v. Lu»y (nat.-lib.): empfiehlt al« Referent die war r«Fa ssung dcr Kommission. etwa« thuo. 88 1—7 werden angenommen, Bei 8 8, zu welchem der oben mitgeteilte Antrag Pfafferott vorliegt, bemerkt Abg. Pfafferott: In den Dohnenftiegen werden eine ganz« Anzahl von Singvögeln gefangen, namentlich viel Meisen und Rottthlchen. Besonders sangen sich dieselben in dem untern Strich. Dagegen soll mein Antrag wenigsten« einigen Schutz bieten. Abg. Frhr. v. Mirbach (deutschkons.) konstatiert, daß für den Osten und Norde» der Unterstrich gar nicht angewendet würde. Abg. Pfafferott zieht darauf seinen Antrag zurück. 8 8 wird angenommen, ebenso da» ganze Ge setz, sowie die bei Gelegenheit der 2. Lesung mit- geteilte Resolution Baumbach. Die zu dem Entwurf eingegangenen Petitionen werben für erledigt erklärt. di« nötige Unterstützung find«». Wenn da- Zustandekommen de« ganzen Gesetzes verhindert wird durch die Ausnahme von Bestimmungen, welche den Krammct-vogelfang beschränken, dann will ich lieber aus solche Bestimmungen verzichten, um endlich zu einem Gesetze zu gelangen, welches die Grundlage für inter nationale Verträge bilden soll. Ahg. vi. Herme- (deutsch-freis.): Daß der Dohnenstrich nicht ausgehoben werden könne, darüber sind wohl alle neueren Ornithologen von Namen einig. Auch der ornithologische Verein, der einen Rus in Deutschland hat, hat sich in diesem Sinne er klärt. Ich möchte Sie daher buten, von allen Einschränkungen de« Krammet-vogelfanges adzusehen. Abg vo. Meyer-Halle (deutsch freis ): Ich habe meine Anträge darum nicht wieder eingebrachi, weil dieselben au«- sicht-los sind und es meine Gewohnheit nicht ist, da- Hau- zu ermüden. Gegen den KrammetSvogelsang hat sich u a Karl Ruß ausgesprochen, der doch auch eine Autorität in dieser Be ziehung ist. D>e Beschlüße der zweiten Lesung sind «ine Ab schwächung der Regierungsvorlage. Ich habe daran autzusetzen, daß der Titel „Gesetz, betreffend den Schutz von Bögeln" stehen geblieben ist; „Gesetz zur Vertilgung von Vögeln" wäre bester. Blcrchwphl werde ich dasür stimmen, weil das Gesetz wenigstens ein Minimum vpn Vogelschutz enthält Damit schließt dir GeneraldiSkusfion. Zu 8 l, der das Zerstören der Nester ver bietet, erhält das Wort: Abg. Schultz-Lupitz (srei-kons.): In meinen, Wahlkreise ist die Bogelwelt sehr bedroht, der Sibitz ist fast au-gestorben. Da» ist ein großer Schaden für die Landwirte, fett der Ver ringerung de- Bogel- hat sich aus den Moorwiesen da- Un- gezikser sehr vermehrt. Dabei werden die Kibitzrier meist von Leut«» gesammelt, dl« sonst keinen redlichen Erwerb Haden. Ich möchte an die Regierungen die Bitte richten, im Jntrreste der Laade-kultur in Einzelsällen auf den Schutz nützlicher Bögel.Be- dacht zu nehmen. Abg. Struckmann (nat.-lib.) macht darauf aufmerksam, daß dj« Fassung de- § l, welcher da« Zerstören von Nestern v«rbietet, leicht zu Kollisionen mit der vollkommen rechtmäßigen Ausnutzung deS Eigentumsrechtes führen könne. Da» eventuell erforderliche Umschlagen von Bäumen könne auch da» Zerstören von Nester», dre in diesen Bäumen sich befinden, herdeifüyrrn. Ma» werde allseitig darin «inverstandrn sein, daß ein derartige» Pesettigen von Nester« straflos bteibt, aber er habe dies doch hier »och öffentlich auSsprrchen wollen Abg vr Windthorst meint, daß da» Sammeln der Kibitzrier doch einen wichtigen ErwerbSzweig der ärmeren Be- »ölkerung bilde. Durch da» Sammeln allein würde der Kibitz nicht aussterbe», eS müßten da noch »»der« Nachstellungen hin- zutommen. Der hauplnntzen d«S Kibitz«» lieg« darin, daß er seine Eier legt. Ft>g Pfafferott (Zentr.) hebt ebenfalls hervor, daß da« Sammeln der Kibitzrier seine Grenz« haben müsse; e« darf nicht aüiutang« Hauern. Dem Abg. Wiudihorst stimme er darin bei, daß nicht da« Sammeln der Kibitzrier die Verminderung dieses BogeiS herbeigeführt habe, sondern letztere liege in der Urbarmachung der Moore, und diese liege mehr im Jntereffe der Lande»kultur wie die Erhaltung der Kibitz». Abg. vr. Meyer-Halle: Der Hauptnu-cn deSKibitzeS soll im Eierlegen bestehen. Aber der kibitz ist ein komischer Vogel, er legt die Eier nur, wenn er überhaupt existiert (Heiterkeit.) Man teil« also wenigstrn« redlich, man laße dem Kibitz die kleinere Hälfte der E»er zum Ausbrüten. Sonst wird dieser Vogel ganz au»perben. Ich verkenne die Annehmlichkeit der Lage derjenigen Leute nicht, die Kibitzrier eßen. Der Kibitz ist ein sehr liebenswürdiger Bogel, er legt von neuem, wenn man ihm den ersten Satz sortnimmt. Aber ultra pv-»a nemo obl,- gatur. (Heiterkeit ) Die Einzelstaaten sollten hier in der That E» folgt die erste Beratung de» Gesetzentwurf», betreffend die Löschung nicht mehr bestehender Firmen im Handel»register. Diese» Gesetz will da» Löschen der Firma von Amt» wegen bann gestattet wißen, wenn die Anmeldung de» Erlöschen« der Firma nicht durch dir hirrzu Brrpslichtrtrn herbeiarführt werdrn mnn. Dir etngrtragrnen Inhaber odrr dir Recht«nachfolgrr müßen jedoch vorher ansgefordert werden einen etwaigen Wider- sprach geltend zn mach«», »ad zwar in einer Frist von » Mo- den Handel«gerichtrn selbst im Wege dr« AusgrbotSversahrrn« nicht möglich, dir Handrl«regifter korrrkt zu halten Fraglich würde nur sein, ob die Form dieser Vorlage die richtige ist, und sich nicht vielmehr eine Novelle zum Handelsgesetzbuch empfehlt. Ich für meine Person ziehe die Form der Verlage vor und glaube, daß auch die S. Beratung demnächst im Plenum vorgenommen wrrden kann. Kommission«beratung halte ich nicht für notwendig Abg. Klemm (deutschkons.): M. H I Ich Hude mich dem soeben von dem Hrn. Aba. Web»ki gepellten Anträge an- zuschlirßen. Die Bedürfnitfrage, daß diese« Gesetz emaniert wird, beruht außer allem Zweifel; da« geht sowohl au« den Motiven de« Entwurf«, wie au« den un« bekannten Anreg ungen au« der Mitit de» Handeltftande« hervor. Die verhält- ni«mäßig kleinen Bedenken, welche ich in Bezug auf die gegen- wärtig vorliegende Fassung de» Gesetze« habe, glaube ich, ließen sich allerdings durch eine Berstänttgung unter den Herren, welche sich speziell sür dir Sache interessieren, dergestalt beseitigen, daß, wenn heute die zweite Lesung au-gesetzt wird, doch an einem der nächsten Lage die Sache im Plenum sich wird appla nieren laßen Da» eine, wa« mich ganz besonder» an der Sacht interessiert, ist die schwere Frage: Wann ist eine Firma sür erloschen zu erachten ? Sie wird sich in einzelnen Fällen sehr sticht beantworten laßen; aber dann laßen sich auch Fälle denken — und dann wird gerade die Frage, ob eine Erlöschung ein- getrcten sei, prägnant sein —, m welchen die Beantwortung dieser Frage recht schwierig ist Ich bitte die Herren, sich daran zu erinnern, daß der Kaufmann, wenn er die Eintragung seiner Firma erlangt hat, mag er Einzelkausmann sein, mag e» sich um eine Handelsgesellschaft handeln, doch nicht verpflichtet ist, irgend eine bestimmte Gattung be- GeschästSbltriebeS inne zu halten, nnd daß die Ausnahme dcr Art, der Gattung deS Be« schästSbetriebes nicht in die Firma gehört wenn Sie von den Aktiengesellschaften absrhen. Eine sehr große Rolle spielt der einzelne Kausmann bei der Firma und die Handelsgesellschaft Ebenso wenig ist dcr Kaufmann gebunden an irgend eine Zeit, und um die Kontinuität seiner Firma etwa aufrecht zu erhalten, ist er nicht daran gebunden, daß er Handelsgeschäfte unau«- gesetzl betreibt. Es giebt keine Borschriften, welche ein Er löschen der Handelsfirma zu statuieren erlaubte wegen Richt- gebrauchS. Alle diese Fragen, welche namentlich brennend werden können, wenn e» sich um Verschollene, unbekannte Erben verstorbener Inhaber von Firmen, auch um aufgelöste Handels gesellschaften handelt — alle diese Fragen möchten doch einiger maßen erwogen werden nach der Richtung hin, ob der Register richter — der ist eS, der hier Entschließung zu saßen Hai — bloß so allgemein, wie e» im Entwürfe geschah, zu autorisiere» sei, „wenn die Firma erloschen ist", das Ber- sahren eintreten zu lassen, oder ob cs thunlich und möglich sci, dem Register-Richter in bestimmter Richtung eine Direktive durch dar Gesetz selbst zu geben Wenn Sie sich erinnern wollen, daß wir ähnliche Löschungsversahren haben bei Hypotheken, die von Altes her hasten, wenn man die Gläubiger nicht mehr kennt, bei der Ausschüttung alter Deposita u. s. w., da finden Sie, daß der Gesetzgeber sehr sorgfältig demjenigen, der da« Verfahren einzuleiten hat, einzelne Momente an die Hand giebt, die er zu beobachten hat, um zu der Resolution zu kommen: es ist da» Löschungsversahren cmzuleitcn; ob man also namentlich Zeitabläuse, Klagenverjährung eingetreten bis zum Momente des einzuleitcnden Bersahrens zu beobachten bade, alle» da stell« sich hier al- erheblich dar, Der Register Richter, als ein mit der freiwilligen Berichl-barkeit betrauter Richter, ist in um so schwierigerer Lage, als, wenn später möglicherweise zwischen Interessenten Prozeße entstehen, der im Zivilprozeß entscheidende Richler natürlich an die Resolution, daß die Firma sür erloschen zu eracht««, nicht gebunden fein kann. Dann »st mir auch von großem Inter,ffe zu beobachten, ob und inwie weit die Fristen, die hier im Gesetzentwurf in Bu-sicht genom men sind, für zureichend zu erachten seien. Ls ist bei der großen ÄuSdehnung der Handel-gefchäste und der Gewerbe die Frage, ob nicht diese Fristen zu verlängern seien, denn auch hier spielt ja möglicherweise die Verbindung einer solchen Firma mit dem Weltmarkt ein« große Rolle. Endlich möchte ich noch fragen, ob der Aufruf, der hiervorgeschlagen wird und der nun die Wirkung haben soll, daß, wenn er unbeachtet bleibt, die Eintragung deS Erlöschen- der Firma erfolgt — ob dieser Äuf- rus ohne Präjudiz zu erlaßen sei, ob nicht da- Gesetz schon allgemein daraus hinzuwirkcn habe, daß ein bestimmte- Präju- diz in diesem Ausrus auszunehmen sei. Man kann verschiedener Meinung sein, man kann jagen, es versteht sich von selbst, da» Löschung-Präjudiz mutz im Äusruf stehen; da das Gesetz aber darüber schweigt und ein gewiße« prozessualische« Verfahren an- ordnet, wie die ganze Sache zu regulieren sei, so könnte man aus den G danken komme«, e« könnte doch gut sei», ein Prä judiz gleich im Gesetz vorzuschlagen. Alle diese Dinge werden sich, wie ich überzeugt bin, ohne Kommission regeln lassen, aber nicht ohne eine vorhergehende Erwägung selten« der einzelnen Herren, die sich in der Sache besonder« engagieren wollen. (Beifall rechts.) Abg Vr. Meyer-Halle deutjchsreis.): Ich stimme mit de» Vorrednern darin überein, daß das Gesetz einem Bedürfnis ab Hilst und daß zur Erledigung desselben nicht der Apparat einer Kommission in Bewegung gesetzt zu werden braucht Nur möchte ich nicht gleich heute die zweite Beratung vorgenommen Haden DaS Fortsühren längst erloschener Finnen im Firmen- rcgisler ist ein Übrlstand, dessen Beseitigung dringend geboten ist Mein Amendement will, daß auch die Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften aus Aktien sofort gelöscht werden können, welche in Liquidation sich befind,n. Die Sache kam io plötzlich, daß wir un« noch ein paar Tage mit der zweiten Beratung Zeit laßen müssen. Bundeskommißar Geh. Rat Hoffmann: Dir Bedenken, welche gegen die Vorlage hier vorgebracht sind, würden eine Vertagung der zweiten Lesung kaum rechtfertigen Dagegen hat der Entwurf von einer Verpflichtung der Gesellschaften, ihre Firmen löschen zu laßen, abgesehen, und merklich in dem Sinne wie der Äbg Vr. Meyer-Halle dies wünscht, weil eine solche Bestimmung weitergehende Änderungen im Handelsgesetzbuch zur Folge haben müsse. Abg. Klemm: Ich bin in einem Punkt nicht ganz richtig verstanden. Ich habe eS keineswegs au-gestellt, daß da- Gesetz keine Definition de« Erlöschen- der Firma enthalte; ich verlange auch gar nicht, daß eine Definition des „Erlöschen- der Firma" im Handel-gesetzbuch vorkommen soll; ich weiß wohl, daß man nur ausnahmsweise Definitionen im Gesetze auszunehmen hat. Ich habe mich bloß dahin geäußert, daß e« gerade, weil eine Definition sich nicht ausstellen läßt und eine Definition nicht aufzustellcn sei im Handelsgesetzbuch, sür den Rcgisterrichter eine sehr schwierige Ausgabe sein wirb, im konkreten Fall zu ent scheiden, ob die Firma erloschen ist oder nicht, und so gewisser maßen sür die Zukunst ein Präjudiz zu schaffen für rechtliche Ansprüche, die etwa später noch entstehen können. Ich habe den Wunsch geäußert und die Frage aufgeworfen, ob es nicht thunlich sein würde, eine gewiße Direktive den, Rcgisterrichter an die Hand zu geben durch Markierung besttmmter Umstände, au» welchen er dann die Resolution, daß die Firma für erloschen zu erachten, herzuleiten habe, um dann da« Löschung-versayren formell einzuleittn. Ta- ist doch etwa« ganz andere-, al- die Desiderierung de- Mangel- einer Definition im Gesetzentwurj. Damit lst die »rste Lesung beeudlgt. D«e zweite Lesung wird für heute von der Tages ordnung ab gesetzt. Es solgt die zweite Beratung deS Entwurfs eines Gesetzes, betreffend die unter Ausschluß der Öffentlichkeit stattfindenden Gerichtsverhand lungen, auf Grund deS BeiichtS der 9. Lvmmission. Die 88 173 bis l76 und 8 Wb des Gericht«. verfassungsgejetzeS sollen durch nachstehende Bestim mungen ersetzt werden: Abg. Pfafferott erklärt, er s«i nicht abgeneigt, dem «n«. wärtigen Amte Konzessionen zu machen, möchte diese aber auf Hoch- und Landesverrat begrenzt sehen Zu seinem Bedauern habe die Kommission diese Grenzen nicht gezogcn, und er er kläre sich daher gegen den Gesetzentwurf Abg v Re,nbaden (freikons.)t Ich geb« sehr gern zu, daß ich vom juristischen Standpunkte au« erheblich» Bedenken gegen den Grsetzenlwurj habe. E« ist keine neu« Erfindung, welch« nicht i» d«n Rahmen »nfereS Strafgesetzbuch«« hinrin- paßie. In der Sach« selbst, glaube ich, wird man zugestrhen müßen, daß der Anttag de« Hrn. Kollegen Muuckel auch weiter nicht« ist, al-ein Schweigegebot. E« ist aber immer noch bester, dem Richter zu überlaßen, selbst zu beurteilen wann die Staat«, sichrrheit gefährdet ist; und wie kann jemand bestraft wer- den, wenn er irgend eine Mitteilung macht, ohne eine Ahnung davon zu haben, daß diese für die Staat» sick-nhett gefährlich ist. Ich habe schon bei der ersten Lesung gesagt, daß, wenn ich auch nicht glaube, daß da« Schweigegebot von großer Bedeutung sein wird, ich doch der Meinung bin, daß schon dir Existenz de» Schweigegebot« diejenigen, welche an einer Verhandlung teilnehmcn, veranlaßen wird, vorsichtig in ihren Äußerungen zu sein. Die Teilnehmer an einer solchen Verhandlung werden sich daran gewöhnen, vorsichtig über da» wa» sie hören, zu sein, und da» halte ich für «ine» großen Vorzug. Lie» wollte ich hier nur ansühren; ich behalte mir vor, bei der zweiten Lesung noch einige- weitere zu sagen. Abg. Rintelen (Zentr.): Die Folge de- Gejeyentwurs« wird sein, daß in Zukunft alle politischen Prozeße gehrim ver handelt werden. Jede politische Äußerung eine- Menschen kann als staatSgesährlich erachtet werdrn. Ja, den größten Teil der gemeinen Verbrechen wird man von der öffentlichen Verhand lung au-schließen können, denn Münzverbrechen, Wucher re. können nachteilig wirken, wenn sie öffentlich verhandelt werden. Nun ist c» aber ein- der wesentlichsten Fundamente de« Recht«, stoalc», daß die Verhandlungen öffentlich statlfinden, damit da» Zutrauen zu der Justiz nicht erschüttert werde DaS würde aber geschehen, wenn der Gesetzentwurf angenommen wird, wie die Kommission ihn gestaltet hat Regicrungskommissar Geh. Rat Kayser: Die Kommission hat ihre Beschlüsse gefaßt auf Grund von Mitteilungen, die zu gleich veriraulicher Natur waren. Bon diesen Mitteilungen vertraulicher Natur sind einige thatsächlich hier herauSaeriffen, teils falsche Schlußfolgerungen daraus gezogen, teilt sind sie falsch geschildert worden. Ich muß einen Punkt erwähnen. Die verbündeten Regierungen legen den größten Wert daraus, daß nicht bloß die äußere, sondern auch die innere Sicherheit deS Reiches geschützt wird. Wir haben ein lebhaftes Jntereffe daran, doß da« Leden unseres Kaisers und unserer Fürste» geschützt wird, und deshalb ist eS notwendig, daß man alle Kautelen trifft, dre irgendwie möglich sind. Dahin gehören dir Bor kehrungen gegen die Spionage und auch alle die Sicherheit»- maßregeln, welche sür die innere Sicherheit notwendig sind Abg Hahn (deulsch-kons.): Der Gesamteindruck der Rede des Hrn Kollegen Rintelen war der, daß, wenn dieser Entwurf angenommen wird, dann unsere RechtSversaffung gewissermaßen aus den Kopf gestellt würde oder wenigstens di« erheblichsten Bedenken eintteten würden, ob bei Annahme eines solchen Ge setzentwurf« bei un» noch Recht Recht bleiben würde. Meine verehrten Herren I Ich hätte nach den Äußerungen de- Hrn. Kollegen Rintelen, mit denen er im vorigen Jahre den ziemlich in gleicher Weise vorgelegten Gesetzentwurs bei der Beneral- di-kuffion in der Sitzung vom 16. März iS-7 hier eingeleitet hat, vermutet, daß er doch nur einzelne Bedenken gegen da» geltend machen würde, waS die Kommission vnrgeschlagen hat, während im großen und ganzen seine Stellung dazu eine sym pathische sein würde. Wer aber heute die Äußerungen de-Hrn. Rintelen gehört hat, der wird doch meinen, daß er dieser gesamten Vorlage im großen und ganzen entgegensteht Ich kann mich, da augenblicklich nur der K 17» zur Diskussion steht, ja nicht daraus eiulaßen, alle die Gesichtspunkte jetzt hier in Erörterung zu nehmen, welche zum großen Teil die folgenden Paragraphen betreffen. Ich will mich zunächst aus den tz 173 beschränken. Da muß ich doch in der That sagen: da kann ich mich in keiner Weise überzeugen, daß der Hr Kollege Rintelen Veranlassung hat, au- dusem Paragraphen irgendwelche Bedenken nach der Richtung zu entnehmen, al« ob diejenigen Grundsätze dadurch beeinträchtigt würden, welche in dem bisherigen Be- richtSversaßungSgesetze als Grundlage dasür angenommen wird, die Gerichtsverhandlungen öffentlich jühren zu lasten Ich glaube, es ist in der Kommission von allen Seiten, soweit ich mich erinnere, auch von den Herren Vertretern der deutsch sreisinnigen Partei anerkannt worden, daß die Veränderung die die Kommission im tz l7» vorgenommen hat, wesentlich eine rrdoktionelle Änderung ist, daß, wenn hier gesagt ist: e« kann in allen Sachen durch das Bericht für die Verhandlung oder sür einen Teil derselben die Öffentlichkeit auSgeschlosten werden, wenn sich eine Gefährdung der öff -ntlichen Ordnung, insbesondere der Staatssicherheit oder eine Gefährdung der Sittlichkeit be- sorgcn läßt — daß, da dir Einschaltung, , in-besondere der Staatssicherheit", durchaus keinen neuen Grund für die Gerichte giebt, die Öffentlichkeit auSzuschließen, sondern, daß eS sich ledig lich darum handelt, einen derjenigen AuSschließungsgründe, welcher bis dahin unter dem Begriff d r „öffentlichen Ordnung" subsumiert war, aus dem lediglich redaktionellen Grund« hier auSzusondern, weil in späteren Paragraphen in Bezug auf die jenigen Ausschließungen, welche au» Gründen der Staal»sicher- heil »rsolgen sollten, besondere Bestimmungen getroffen wurden und weil e« nolw ndig war, sür den Fall, daß solche Bestimm ungen getroffen wurden, von vornherein au- der Verkündigung des Gericht« erkennbar zu machen, daß diese Ausschließung au» Gründrn der Staatssicherheit ersolgt ist, während, so weit ich mich erinnere, kein Zweifel darüber geherrscht hat — ich glaub« auch, daß s«it«n der Herren FraklionSgcnostcn de-Hrn Rintelen kein Zweisel darüber erhoben worden ist — daß an und sür sich der Begriff der öffentlichen Ordnung diejenige» Fälle ein- fchlirßt, in denen auch au» Rücksicht der Sicherheit der Reiches oder de- Staate- oder aus Rücksichten der Staatssicherheit — wie man da« nun bezeichnen will — die Bu-schließung erfolgen kann Ist da- aber der Fall, dann weiß ich nicht, wie man bei dem tz l7» zu den ernstlichen Bedenken komme» ton», dir uns der verehrte Hr. Kollege Rintelen hier soeben vorgrttagcn hat. Ich betone, daß Ihre Kommission, indem sie den - t 7» formuliert Hot, nicht daran gedacht hat, in irgend einer Weise die Gründe erweitern zu wollen, auS denen eine Ausschließung der Öffentlichkeit bezüglich der Bericht-Verhandlungen statlfinden soll. ES hätten desbalb daran- Besorgnisse in Bezug aus da« Vertrauen de« Publikum- zu den Berichten, oder andere dei artige Besorgnisse, wie sie seitens des Hrn Kollegen Rintelen hervorgehobea wor den sind, nicht gezogen werden sollen Ich wiederholt: eine Erweiterung der Bründe für die Butschliexung d«r Öffentlich keit hat nicht pattgesunden. Ich wiederholt das fortgesetzt, weil gegenüber den von anderen Seiten ersolgenbrn Aussprüchen, al« ob hier in der That Attentate in Bezug auf die Öffentlich keit der Bericht-Verhandlungen, in Bezug aus dir Grundlagen, aus denen bisher unser Gerichtsverfahren bestanden hat, geplant werden — weil eS in derThat gegenüber diesen, wir ich dalür- halte, absolut unrichtigen und absolut mit den thatsachlichen Verhältnissen nicht zu vereinbarenden Anschuldigungen mcht ost genug wirterholt werden kann, daß hin in dn That eine Er weiterung derjenigen Siünde, auS welchen dir Öffentlichkrtt der Gerichtsverhandlungen ausgeschlossen werden kann, mcht statt findet. Ich empfehle Iharn dra tz 17» zur Lnnahmt. (Bravo! recht-) Abg. Munckel (deutsch-freis): Darin hat dn Hr Vorred ner Recht, daß dn § 17» in dem, waS n andeuten soll, eine Abändnung de- gegenwärtigen RechtSzupandtS nicht hat geben wollen. E« wurde von seilen dn verbündeten Regierungen in dn Kommission erklärt, daß, wenn dal Gericht beschließt, die Öffentlich keit auSzuschlltßen, au» Gründtn dn öfentlichrn Ordnung und Sittlichkeit, dn krei» dieser AutschließungSgrunde an sich kein größern wird, und man nahm an, obgleich ich die Möglichen einer anderen Annahme doch nicht autschließen will, daß untn allen Umstände» da«, wa« wir hin Staottsichnheit nennen, sich un«n den größeren Begriff dn -ffemlichtn Ordnung substituiert» laße. Mir war da« mcht ganz unzwtiftlhaft, und e» ist dt»« bald von mir die Fassung beantragt worden, jo daß au»ge- sprochen «erden jolle, e« ist da« dnjelb« kreG, e« wird nur die Kategorie dn öffentlichen Ordnung hnou«g,nommen. Wenn da« richtig ,ft, so giebt ja dn Paragraph zu wemg Vamänge- lungen Aulaß; aber n giebt den Anlaß darum, daß er einen Wechsel zieht ans di« folgende» Paragraph«». Ich habe ja ket»
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