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M2S4. Dienstag, den 20. Dezember, abends. V«»»»»pr»t»« l» tautaaUa» »ai^»«: IlttreUol», ....»« VarK. ich^drllcb- 4 A»rb 40?f. Lia»vlaa ti»ou»«ri»: 10 kt. Saaaar»»!» äva ä»at»cd«a Uoiolra« tritt koat- nnä Ltoiupaluuavlil»^ lri»»u. ^»bü»älg^»ßAx«dübr«», i^ür äa» kann» «raer aoapaltanen 2«il2 kletnor Sebritt »0 ?k. Ootaril" <ti« 2«il« 40 kk. v« T^kaU»»- nuck 2iü«ro»»t» vutapr. Aut»oiil»g. Lr»eß»l»»»r l^KUoN mit TumuUuno äsr Soun- nnck ?si«ri»^» »deuä,. k'ornaprvolr-Ausetil u„: Ur. 12Sö DresdnerÄMmal. ^ür die Gesamt! eitunz verantwortlich: Dtto Banck, Professor der Litteratur» und Kunstgeschichte. ' «M-ssiSi-ss > i 1887. T»»k»« r» »»»wLrta« lutpstU: F> Veaßdckttsttae, Oommrsarotrtr cka, l>r«clL«r ^ouru»1»i A»md«A LarU» IN« L«1p»tU lasal- Nr—1»» Nnrriitnri ». ».: Laasemsteim K ^o-lee, NarttsVias-SarmkurU- kr»»-I^tp»tU Nnukturt ». ». >仫d,»: Lmck Kkoäd«, kart» L»»4o» lartt» NnriüMri ». N. It»U^»rt: TSmmba » cÄ., »arlt»: /mvatackemckamt, S4rUls: v. KtsMae, -?a«-t/l>tßw',- Sa»»»r»r: v. AaUa ». 4.1 Laeeä «» Oo. S»r»»,U»P«r» Töni^l. Lrpackitio» ä« vremtuae Sonr»»t», Drvüäsu, LHtiLgorstnw« w. koruspraal»--^wetrln« !ir. 1»»» Aestessungm auf da» ^Dresdner Journal" für da- nächste Vierteljahr werden zum Preise von 4 M. 50 Pf. angenommen für Dresden bei der unter zeichneten Expedition (Zwingerstr. Nr. 20), für »smsrts bei den betreffenden Postanstalten. In Dresden-Neustadt können Bestellungen abgegeben werden in der Hofmustkalienhandlung des Herrn Adolf Brauer (F. Plötner), Haupt- straße 2, bei Herrn Kaufmann L. Siegmeier (Albertplatz am Alberttheater), woselbst auch Ankündigungen zur Beförderung an unser Blatt angenommen werden', und bei welchen ebenso wie bei Herrn Kaufmann Müller, Pillnitzer Straße 64, dem Bahnhofsbuchhändler Herrn Weigand (böhm. Bahnhof), dem Herrn Buch händler Knecht (Kiosk am böhm. Bahnhof), Herrn Kaufmann Ernst Paul Brückner, Schmiedegäßchen 2, Ecke der Hauptstraße und Herrn Kaufmann Lebr. Wesser, Prager Straße 50 einzelne Nummern des „Dresdner Journals" zu haben sind. Löuigl. Expedition des Dresdner Journals. Fernsprech-Anschluß Nr. 1295. Nachmittag- 1 Uhr 30 Min.: von den hier anwesenden Herren Mitglieder» der beiden Hohen Ständischen Kammern, (Versammlung im Banketsaale) Nachmittag- 2 Uhr. von den am Königlichen Hofe vorgestellten ein heimischen Herren vom Eivil, sowie von den Herren Militair» z. D. und a. D, (Versammlung der Herren der l. und 2. Klaffe der Hofrangordnung, einschließlich der Königlichen Kammerherren, im Banketsaale; der Herren der 3., 4. und 5. Klaffe, sowie der am Königlichen Hofe vor gestellten, in der Hofrangordnung nicht mit inbegriffe nen einheimischen Herren, im Ballsaale) Nachmittag» 2 Uhr 1b Min.: von der Generalität und den Offizier--Lorp-, (Versammlung in den Gobelin-jimmen» der II. Etage). Ihre Majestät die Kö»i,i» werden Abends 7 Uhr 30 Min.: die Frauen Oberhofmeisterinnen, die Zutritt damen und die Hofdamen, Abend- 7 Uhr 4b Min.: die Damen de- 6orp» äixlowatigu» in Allerhöchstihren Zimmern empfangen Amtlicher Teil. Ansage. Seine Majestät der König und S-re Majestät die Königin werde» i» den Paradefälen de» Königlichen Schlöffe» am Reujahrttage, Sonntag, den 1. Januar 1888, Glückwüuschungs-Loureu n nachstehender Reihenfolge anzunehmen geruhen und war: Nachmittag- 1 Uhr: von den Herren StaatSministern, (Versammlung im Banketsaale) Nachmittag« 1 Uhr 1b Min.: von de» Herren de» Oorps (liplomntiguv und den am Königlichen Hofe vorgestellten fremden Lavalieren, (Versammlung im Banketsaale) Neide Königliche Majestäten sowie die anwesenden Prinzen und Prinzessinnen de» Liwigliche» Hanse», Königliche Hoheiten, werden Abend» 8 Uhr die genehmigten Vorstellungen der angemeldete» Damen und Herren in der Präsentation» - Lanr anzunehmen geruhen. Zu der Abend» 8 Uhr 30 Miu. stattfindendea Assemblee versammeln sich die am Königlichen Hofe vorgestellten fremden und einheimi schen Damen und Herren in den Paradesäleu. Die anwesenden Prinzen und Prinzessinnen de» Königlichen Hanse», Königliche Hoheiten, werden in der Assemblee die allgemeine Glück- wünjchungs-Eour entgegennehmen. Dresden, am 20. December 1887. Königliches Oberhofmarschallamt Mekanntmachung, betreffend die Nachweisungen von Regie-Bauarbeiten Vom 12. Dezember 1887. Nach F 22 Absatz 1 de- BauunfallversicherungSgesetze« vom 11. Juli 1887 (Reichs-Gesetzblatt Seite 287) haben Unternehmer, welche Regie-Bauarbeiten ausführen, zu deren Ausführung, einzeln genommen, mehr als sechs Arbeitstage thatsächlich verwendet worden sind, von einem von dem Reich» - VersicherungSamt zu bestimmenden und öffentlich bekannt zu machenden Zeitpunkte ab der von der Lander-Zentralbehörde be stimmten Behörde nach einem von dem Reich»-Versicherungsamt vorzuschreibenden Formular längsten» binnen drei Tagen nach Ablauf eines jeden Monats eine Nachweisung der in diesem Monate bei Ausführung der Bauarbeiten verwendeten Arbeitstage und der von den Versicherten dabei verdienten Löhne und Gehälter vorzulegen. Al» Zeitpunkt, von welchem ab die Nachweisungen vorzulegen sind, wird hiermit der 1. Januar 1888 bestimmt. Für die einzureichenden Nachweisungen wird das unten abgedruckte Formular vorgeschrieben. Im Uebrigen wird wegen der Anmeldung auf die beigefügte Anleitung hingewiesen. Berlin, den 12. Dezember 1887. Da- Reichs-Versicherung-amt. »ödiker. Formular für die Nachweisung. Staat Bezirk »er höheren Ver»attung«behördt Bezirk der unter« Verwattnng«beh»rde Gemeind«.(«tadt.)(G»t«.)ve,trk Wach Weisung der im Monat 18 . . auSgeführten Regie-Bauarbeiter», zu deren Ausführung »ehr al» sechs Arbeitstage thatsächlich verwendet worden sind. (- 22 de» BauunsallversicherungSgesetze«.) » Bor- und Zuname, Stand und > Wohnung de» Unternehmer« I d. Ort der Bauarbeil (Baustelle) v. Gegenstand der Bauarbeit 1 ä. Art de« Betriebe« ch «. Ist die Arbeit schon im vorvergangenen Monat begonnen worden? (Ja oder Rein.) *).... k Ist sttr den vorvergangenen Monat schon eine Nachweisung vorgelegt worden? (Ja oder Nei» ) *) *) .... g. Ist die Bauarbeit beendigt? (Ja oder Nein) .... k. Wenn dir Bauarbeit noch nicht beendigt ist, wird sie im lausenden Monat fortgesetzt «erden? (Ja oder Reim) .... -) Z. V. Neubau eine« Schuppen« durch Maurer-, Zimmer- und Dachdeckerarbeit. Bei mehreren Arbeit«zw«igen ist der Hauptarbeit«zweig zu unterstreichen. Z v Handbetrieb, Betrieb mit Motoren »c. Bei Einreichung der Nachweisung für den Monat Januar 1»»« sind die Fragen « und k »ich« zu deuuNoort,» Nr Fragt k ist nur dann zu beantworten, wenn dir Krage , bezaht worden ist *) Die Personen, welch« mit derselben Art von Bauarbeit beschäftigt waren, sind thuatlchst unmittelbar nach einander vorzutragen, z. B zuerst alle, welch« mit Maurerarbeit beschäftigt waren, dann diejenigen, welche Zimmerarbeiten au«» , geführt haben rc —) Auch halb« und Biertel-Arbeit«tage sind anzugeben. —) Hier ist nur dann etwa« einzutrogen, wenn die Arbeit schon im vergangenen Monat begönne», aber für denselben eine Nachweisung nicht vorgelegt wor den ist. Bet Einrichtung der Nachweisung für den Monat Januar 1888 ist unter ll nicht« einzutragen. (Datum.) (Unterschrift de« zur Vorlegung der Nachweisung Verpflichteten.) Fortlaufende Nummer. I UM»e chlrchi «Lon- « r t der Beschäftigung jeder Person. (z.B Maurer arbeit, Dach decken, Brun- nengrabeu rc) Zahl der Arbeit«. tage (Arbeit«- schichten, Tage- werke), welch« jed« Person geleistet hat.«) Lohn und Behalt, welchcn jede Person in Geld und Ratural- bezügkn täglich er hallen hat «r-ri P«. Gesammt- lohn welcher von jeder Person verdient worden ist Mart- Pf. « Etwaige Be merkungen. Vom Unternehmer nicht au«zufüllen Mrd von der Versicheruog«- anstall ausgesülll. jed« »ei der Bau ar»M bchchäftiglen Prrf«»r».*) li» od«r weid ¬ lich c»s 8»r w«r«ch»ui>g ,u »IthtNdtt »«lammt- lohn <»- » »dsa» » «. u.«.«.». Mark Pf Laut P-»- miotaril tll t» rryed«» ttlr t«d« augef»»»«»« d-ld« Mori Pl L» eutrichtknd« Prtml«. wart. Pf. 1 » » 4 L « 7 8 9 10 11 I I»<MtzWtzr»ei Aart. m. Lsaue-eraedert s ZL ! en. ÄmEraedeik 62 s 60 LL so II I» »»»nprzrrrr D-t.—) Anleitung in -etreff der Uachwtisnngen von Aegir-Lannrheiteu. 1) Zur Einreichung van Nachweisunge» fwd gemäß - »8 Adsech 1 in Verbindung mit g 4 Ziffer 4 Absatz 1 de« Bau- unfallvtrsicheiung-ge'etze« verpflichtet: ») alle Privatpersonen, welche Bauarbeiten nicht gewerbs mäßig al« Unternehmer d. h. für ihre Rechnung au«- führen, bezüglich dieser Bauarbeiten; b) Kommunalverbände (Provinzen, Kreise, Stadt- und Land gemeinden, selbständige GutSbezirke, Distriktsgemeinden in Bayern, AmlSk^rvorationen in Württemberg, Aemter in der Provinz Westfalen rc) und andere öffentliche Korpo rationen (z. B Deich- oder Meliorationsverbände, Kirchen gemeinden oder Stiftungen), welche Bauarbeiten al« Unter nehmer in eigener Regie auSsührcn, bezüglich dieser Bau arbeiten 2) Nachweisungen sind einzureichen für diejenigen Bau arbeiten, zu deren Ausführung, einzeln genommen, mehr al- sechs Arbett-tage thatsächlich verwendet worden sind. Letztere» ift sowohl dann der Fall, wenn ein Arbeiter mehr als sechs Arbeitstage thätig gewesen ist, als auch dann, wenn mehr als sechs Arbeiter einen Arbeitstag thätig waren, als auch dann, wenn überhaupt Arbeiter zusammen mehr als sechs Arbeitstage (ArbeitSschichteu, Tagewerke) ausgewendet haben. ») Bezüglich der Verpflichtung zur Einreichung einer Nach weisung macht «S keinen Unterschied, ob es sich um einen Neu bau oder um die Unterhaltung und Wiederherstellung bestehen der Baulichkeiten handelt 4) Nicht verpflichtet zur Einreichung von Nachweisungen sind: ») das Reich und d»e Bundesstaaten bezüglich derjenigen Bauarbeiten, welche von ihnen als Unternehmer ausgesührt werde»; d) alle Eisenbahnverwaltungen, einschließlich der Verwaltungen von Pferdebahnen, Arbeiisbahnen oder ähnlichen Unter nehmungen, bezüglich derjenigen Bauten, welche von ihnen für eigene Rechnung (in eigener Regie, ohne Uebertragung an einen anderen Unternehmer, durch direkt angenommene und gelohnte Arbeiter und BetriebSbeamte) auSgejührt werden; o) Personen, welche gewerbsmäßig Bauarbeiten (Hoch oder Tiefbauarbeiter,) auSführen, bezüglich dieser Arbeiten; ck) Unternehmer, welche Bauarbeiten auSführen, die al» Neben betriebe oder Theile eines anderen Betriebe« anderweit versicherung-pflichtig find. Die lausenden Reparaluren an den zum Betriebe der Land- und Forstwirthschast dienenden Gebäuden und die »nm WirlhschaftSbetnebe gehörenden Bodenkultur- und sonstigen Bauarbeiten, insbesondere die diesem Zweck bienend« Herstellung oder Unterhaltung von Wegen, Dämmen, Kanälen und Wasserläufen, gelten als Theile de« land- und forftwirlbichafttichen Betriebes, wenn sie »»» Unternehmern land- und forstwirthschaftlicher Betriebe ohne Uebertragung an andere Unternehmer auf ihren Grundstücken auSgeführt werden. Wenn aber solche Bau- »rbetten nicht von dem Unternehmer desjenigen land- oder forstwirthschaftlichen Betriebe«, zu dessen Gunsten sie vor- genommen werden, für eigene Rechnung auSgeführt wer den, so gelten sie nicht als Theile dieses Betriebes. Die laufenden Reparaturen an den Gebäuden, welche zu den im j 1 d«S Unfallversicherungsgesetzes vom 6 Juli 1884 gedachten Betrieben dienen, und drc zum laufenden Betriebe gehörenden Bauarbeiten gelten al» Theile de» Fabrik- »c. Betriebe», wenn sie von dem Unternehmer de» Fabrik- rc. Betrieb«» ohne Uebertragung an andere Unternehmer a»s seinem Grundstücke auSgeführt werden, ü) Dir Verpflichtung zur Einreichung von Nachweisungen fällt weg: ») für Kommunalverbänd« oder andere öffentliche Korpora tionen, wenn dieselben bezüglich aller oder einzelner Arten der von ihnen al» Unternehmer auägeführlen Bauarbeiten derjenigen Beruf»genossenschaft, welche in dem betreffenden Bezirke für die Gewerbctterbenden der betreffenden Art errichtet ist (Tiefbau-Beruf-genoffenschast oder dir be- treffend« BaugewerkS-BerusSgenoffenschast), durch eine von ihrem Vorstand« abgegtbrnr entsprechens« Erklärung al» Mitglied beigetreten find, bezüglich derjenigen Arten von Bauarbeiten, betreff» deren die Erklärung abgegeben »ord« ist; d) für Kommunalverbänd« oder andere öffentliche Korpora- ÜMwn, sofern die Lande»-Z«ntr»!b«HLrde auf Heren An trag erklärt hat, daß sie zur Uebernahme der durch die Versicherung entstehenden Lasten für leistung-fähig zu er achten sind; c) für Kommunalverbände, öffentliche Korporationen und andere Bauherren, welche regelmäßig ohne Uebertragung an andere Unternehmer Bauarbeiten au»führen, wenn auf ihren Antrag von der Verwaltung der mit der Berus»- genossenschaft verbundenen Versicherungsanstalt der Be trag der der Berechnung der Prämien zu Grunde zu legenden Arbeitslöhne und Gehälter in Bausch und Bogen festgesetzt worden ist (K iu des BauunsaUversicherung»- gejetze»). 6) Nachweisungen sind vorzulegen für Bauarbeiten jeder Art, also für Maurer-, Zimmer-, Dachdecker-, Steinhauer-, Brunnenarbeitrn, Tüncher-, Verputzer- (Weißbinder-), Givser, Stuckateur-, Maler- (Anstreicher-), Glaser-, Klempner- und Lackirerarbeiten bei Bauten, für die Anbringung, Abnahme, Verlegung und Reparatur von Blitzarbeitern, für Schreiuer- (Tischler-), Einsetzer-, Schlosser- und Anschlägerarbeiten bei Bauten, für Eisenbahn-, Kanal-, Wege-, Strom, Deich-, Me lioration--, Entwässerung--, Bewässerung-- Drainirungs- und andere Erd-Bauarbeiten, für Ofen setzen, Tapezieren (Tapeten- ankleben), Slubenbohnen, Anbringung, Abnahme und Reparatur von WetterrouleauS (Marquisen, Jalousien) rc. 7) Wenn «in Baugewerbetrerbknder eine Bauarbeit au»- führt, welche zu seinem gewerbsmäßigen Betriebe nicht gehört, auch uicht zu bemsclben in dem Verhältnisse eine- Nebenbetrie» des (§ 9 Absatz » des UnsallversicherungSgesetzeS bcziehung»- weise tz 9 Absatz 2 de- BauunsallversicherungSgesetze?) steht, so ist bezüglich dieser Bauarbeit eine Nachweisung ebenso rinzu- reichen, al- wenn ein Nichtgewerbtreibender eine Bauarbeit au»- führt Es ist also z. B eine Nachweisung vorzulegen, wenn ein Bauschlosser im Regiebetriebe für sich ein Wohnhaus er richtet. 8) Eine Nachweisung ist nicht einzureichen bezüglich solcher Bauarbeiten, welche eine Privatperson für ihre Rechnung (als Unternehmer) allein und ohne Geholfen und sonstige Arbeiter ausgesührt hat. Dagegen ist eine Nachweisung ernzureichen, wenn bei der Ausführung einrr Bauarbeil ein Familienange höriger de- Unternehmers als Gehülfe oder sonstiger Arbeiter beschäftigt war, mit Ausnahme der Ehefrau, welche niemals al» eine von ihrem Ehemannr beschäftigte Arbeiterin gilt. Im Uebrigen ist die Pflicht zur Einreichung der Nachweisungen weder von der Zahl der bei der Ausführung der Bauarbeit be schäftigten Arbeiter, noch von der Art der Ausführung (Hand- betrieb, Molorenbetrieb rc.) abhängig. 9) Zur Einreichung der Nachweisung verpflichtet ist der Unternehmer der Bauarbeit oder sein gesetzlicher Vertreter. Als Unternehmer im Sinne de- Bauunfallorrsicherungä- gesetzt- gilt bei Bauarbeiten, welche nicht in einem gewerbs mäßigen Baubetriebe auSgejührt werden, derjenige, für dessen Rechnung dieselben ausgesührt werden. Für die Verpflichtung zur Einreichung der Nachweisungen ist e» an sich ohne Bedeutung, ob der Unternehm-r eine Physisch« od«r ein« juristisch« P«rson, ein Kommunalverband oder eine Privatperson ist 10) Die Einreichung der Nachweisungen hat vom 1 Januar 1888 ab zu erfolgen, d. h. es sind erstmalig für die im Monat Januar 1888 auSgeführten Bauarbeiten Nachweisung-n einzu- reichen. Die Einreichung muß längsten- binnen drei Tagen nach Ablauf de« Monat«, also für die im Monat Januar au«grführ- ten Bauarbeiten längsten- bi« zum u. Februar einschließlich, geschehen 11) Wenn der dritte Tag eine- Monat» ein Sonntag oder allgemeiner Feiertag ist, so endigl die Frist zur Vorlegung der Nachweisung für die im vorhergehenden Monat au-geführte« Bauarbeiten mit Ablauf de» nächstfolgenden Werktage-. 12) Wenn eine einzelne Bauarbeit, zu deren Ausführung mehr al« sechs Arbeitstage thatsächlich verwendet werden, sich über zwei Monate erstreckt, und aus den ersten Monat nur sechs oder weniger al» sechs Arbeitstage entfallen, so ist für den erste» Monat keine Nachweisung vorzulegen. Dagegen sind in die Nach» Weisung für den zweiten Monat die sämmtlichen aus dir Aus- führung der Bauarbeit bi« dahin verwendeten Arbeit«tage, so- wie die säunntlichen von den versicherten dabei verdienten Löhne und Gehälter aufzunehmen. Zum Beispiel, ein Privatmann läßt durch einen Dachdecker- gesellen, welcher gerade außer Arbeit steht, da« Dach seine»