Volltext Seite (XML)
8S 1882. Mittwoch, den 5. November. (3714) er d. A r. Am Ml »er. bei Kkrchbesg lüetion bekänfit >'b'iö^Mit-7 und kus. eo. »aben- wobei ich mil arten iverde nt Ivoh! NI!I ,e6 Lager Tagen Nach- II»» lgt p — Kür die un- nachsichtliche Handhabung vorstehender Vorschriften" sind die Polizeibehörden, deren Organe und die"G"endarmerie verantwortlich. , l Dresden, den 23. October 1862. Ministerium des Innern. Frhr. v. Beust. Sch<m?d?h.8. n n>! tr.'l chi i -Mist WsfteM ' .-.'.'..'75.".'.' j : ist <-:» i-- rz-eArzifcher Vorschriften, die Ein- «n-Durchfuhr von Ungarischen und Polnischen Schweinen betr. 1) der Transport darf nur auf ver Eisenbahn unv muß im sogenannten Etagenwagen geschehen; " 2) derselbe ist nur für solche inländische Orte zulässig, die unmittelbar an der Eisenbahn liegen und Worin' sich ein Heft Anforderungen unter 4, 5 und 8 entsprechender Schlachthof befindet; ' 3) jeder Transport muß beziehendlich bis zu dem inländischen Bestimmungsorte öder bis an die Landesgttnjir vhpe Aufent halt erfolgen; >. . . . . .... . . ... u.-- . 4) voll dem Bahnhöfe mässen die Schweine direct, ohne getrieben zu werden, also da nöthig auf Wagen in einem nur für Schweine bestimmten Schlachthof deS OrtS (vergl. unter 2) gebracht werden; 5) in diesem Schlachthofe'sind dieselben bis zum Schlachten aufzustellen, auch daselbst zu tödten und auszuschlachten; 6) die.Schweine in nicht ausgeschlachtetem Zustande wieder aus dem Schlachthofe zu bringen, mgleichen das Schlachten derselben im Hause ist durchaus verboten;., / ! . > . > 7) die Transporte können für das. Inland nur in der Stückzahl einpasstren, in welcher sie in dem Schlachthose des betref fenden OrtS zur Ausstellung und zum Schlachten (veral. oben unter 4 und 5) gleichzeitig untergebracht werden können; 8) anderes Vieh darf in den unter 4 gedachten Schlachthof nickt kommen. ' '' ' 9) Jeder Transport Schweine zum Einbringen oder zur DUrchführ ist auf der ganzen Toch von der Grenzstation des Eintritts nach Sachsen an bis zum inländisches» Bestimmungsorte und beziehendlich bis-zuck AMrttie rtuS Sachsen von einem PoliMosfiridnten M-Weiten, welches dest betreffenden.Transport beziehendlich am Bestimmungsorte und an der Grenzstation der dortigen Polizeibehörde dder deren Organen zu übergeben hat. Die dadurch entstehenden Koste»» hat der Unternehmer deS Transportes zu tragen. Die Polizeibehörde des inländischen OrtS, für welchen der Transport be ¬ werben hier- dem Gerichts- i88aale vvKunMmuckmiA „j Man bringt hiermit eine. Verordnung des. Königlichen Hohen Ministeriums des, Innern zum Schutze gegen das Einvringen-dn Rinderpest betreffend nebst einem Anhang »ub W K-nckMidesHuWzMhüst. Königs. Gerichtsamt zu Ioha»Lng»eoLgieLstlLdt^, .-jiuis'/3 ' . am 28l-,Octobe^1862. ' Abt. ' AZermkonung, " Maßregeln zum Schutze gegen dH EindrmGr der Rinderpest betreffend!'^ Amtlichen Nachrichten und aN iOrt Und Stelst ^vorgcnomnWn Ethkbungen zU Folge breitet sich die Rinderpest von Ungarn und Galizien her weiter aus und ist bereits an einigen Orten in Böhmen zum AuSbruch gekommen^ r^Zur Ab wehr der Seuche wirb daher auf'Gründ tzer allerhöchsten Perordnung^voM) 16. Janucu; 1^60? (Seite 1 deS Gesetz- und Verordnungsblattes desselben Wahres) hierdurch bestimmt wie folgt: §. 1. Das Einbringen von Rindyish, ohne Unterschied der Race, auS Böhmen öder. aus. den>Gr^e»D.H,^W reichischen Staaten nach Sachsen ist von nm» und bis auf Weiteres entlang der gapzen sächilsch-böhmischefi^W^ L. 2. Von diesem Verbote bleibt nur allein dasjenige Rindvieh zur Zeit noch ausgeschlossen Wches beim tzegen- seitigen- GrenzperkhsZm engerp Sjotv chtoS'-alS -Svqtmvjeb-gebraucht wird.-und keine anderweue Verwendung findet. t. 8. Zn demselben'Umfänge; wie' 8^ 1 weMkt, ist auch das Einführen von frischen Rinderhäutern, d. h. solchen rohen Häuten, welche noch nicht rrollstäüvig lufttrocken, oder auf beiden Seiten gehörig gekalkt find, verboten. Frische Häute, welche bws hakt-gefroren sind, dürfen nicht eingelassen werden. . - - —— festigen Grenzpechhs. imengern Sirr 8 8. Zn demselben'UMfar Hüte», Ws' ! blos hart-tz»,^,.»,» - 7 -— — 8- 4. Die Einfuhr Ungarisches, sowie. Polfiischxr Schweine nach Sachsen und die Durchfuhr derselben PtstchSach- sen ist nur unter den durch Verordnung'vom.23. November 1861 vorgeschriebenen und im Anhänge unter T wieder ab- gedruckten..Beschränkungei» und Bedingungen nachgelassen..--^ Die Kplizeibehörden der im Jnlauhe an her,Eisenbahn gelege- nen ^ttb haben, sobald ein den obigen Vorschriften rntsprschenver Schlachtyof für Ungärische Schrbrine'chm OrrtrpuMmit- telt und hergerichtet ist, davon Anzeige zu erDtefi M Ivabei mit anzitgeben, jn welcher Stückzahl'dir gleichzeitige UNM5 brifigM von Schweinen thunlich ist. "... 8> 5. Alle auf die Rinderpest und die borgtfchrMM Abwihrmäßregeln sich beziehenden amtlichchWiiigik^ Anfragen sind von niin/ab M EWMeyF an 'M dW^mit Attftrstg verschenen LaNdeSthieraM NevWWth;'W'l fessor' Ltr. Haubner in Dresden, zu richieUf; -DeN vön' h^Mben in dieser SeuchenäNgelegenheit ' erMenW'Mweiftrngm , haben fämmtliche untere Polizeibehörde^M eeren Organe Kbützrrnde Folge zu festen. - 8. 6. Wegen der Bestrafung vDommeuder Zuwiderhandlungen werden die Bestimmungen^ 8. 13 der obangezogenen allerhöchsten Mrördmlng vom Z6. Januar 1860 hiermit in Erinnerung geb'