Aetenmäßige Darstellung und Gntgegnung, Ai^alion öer gehakte öes ^Jürgermeislers unö öer besotöeken zu E^1"^berg betreffend K'er von den Stadtverordneten zu Schneeberg verbreitete Abdruck eines ErtractS aus Raths- und Stadtverordneten protocollen, die Errichtung eines neuen Localstatuts betref fend, nöthigt den unterzeichneten Stadtrath vollständig ac tengetreu die Sachlage hierdurch darzustellen und ebenfalls durch Druck zu veröffentlichen: Die seit Errichtung des Localstatuts für Schneeberg (welche im Jahre 1832 erfolgt ist) fast durchgängig verän derten Verhältnisse in der städtischen Verwaltung machten die Errichtung eines neuen LocalstatutS unerläßlich. ES er- ging unterm 11. October 1856 eine KreiSdirecuonöverord- . nung folgenden Inhalts: „Das Localstatut der Stadt Schneeberg hat- im Laufe der Zeil so vielfache Abänderungen erfahren, daß die Bearbeitung eines neuen Statuts für wünschenöwerth anzusehen ist. Der dortige Stadt rath wird daher hierauf mit der Veranlassung auf merksam gemacht, diesen Gegenstand in Erwägung zu ziehen, sowie auch deshalb mit den Stadtverord neten in Vernehmung zu treten." Rath und Stadtverordnete beschlossen, das Localstatul einer neuen Bearbeitung zu unterwerfen. In dem deshalb auf- gestellten Entwürfe nahm man die Gehalte der besoldeten RathSmitglieder so auf, wie sie bis dahin bestanden, näm lich: 800 Thlr. dem Bürgermeister, 600 Thlr. dem er sten und 500 Thlr. dem zweiten besoldeten Stadt- rathe. Mnter mehreren gegen diesen Entwurf laut KreiSdi- rectionS-Verordnung vom 28. Juni 1859 geschehenen Er innerungen befand sich auch folgende: „Hiernächst sind die in diesem 8- festgesetzten Ge halte sowohl des Bürgermeisters als auch der bei den besoldeten RathSmitglieder im Hinblick auf die gesteigerten Leistungen und Mühwaltungen, denen diese Beamten zu genügen haben, sowie mit Rück sicht auf die sonst maßgebenden Verhältnisse nicht mehr für ausreichend zu betrachten und wird eS daher im wohlverstandenen eigenen Interesse der dortigen Stadtgemeinde erforderlich, daß diese Ge halte in angemessener Weise aufgebessert werden. Die städtischen Collegien werden daher diese Angelegenheit in reifliche Ueberlegung zu ziehen und Beschluß darüber-zu fassen haben; schon jetzt aber gibt ihnen die Königliche KreiSdi- rection, vorbehältlich weiterer Entschließung zu er kennen, daß sie eine Erhöhung der gedachten Ge halte um je 200 Thlr. jährlich für entsprechend er achten würde." Die besoldeten RathSmitglieder richteten darauf an Rath und Stadtverordnete ein Gesuch um angemessene Ge haltserhöhung, in welchem sie die im Laufe der Zeit ent standene Vervielfältigung ihrer Geschäfte, sowie den Unter schied zwischen den jetzigen Preisen der Lebensbedürfnisse ge gen die zur Zeit ihrer Gehaltöbestimmung bestandenen her vorhoben und was den ersten besoldeten Stadtrath anlangt, auf die ihm obliegende Stellvertretung deö Bürgermeisters insonderheit bei dessen Abwesenheit während der Landtage hinwiesen. Die sechs unbesoldeten Mitglieder des Stadtra- thes (die besoldeten haben sich selbstverständlich in dieser ganzen sie selbst betreffenden Angelegenheit aller und jeder Betheiligung enthalten) faßten darauf in ihrer Gesammtheit unterm 5. September 1859 folgenden Beschluß: „Man ist überzeugt, daß der Gehalt deS Bürger meisters, den jetzigen Verhältnissen angemessen, bei einer neuen Besetzung gewiß auf 1000 Thlr be stimmt würde und ist daher damit einverstanden, daß im Localstatut der Gehalt des Bürgermeisters auf 1000 Thlr. festgesetzt wird, beschließt aber auch dem jetzigen Inhaber dieser Stelle diesen Gehalt genießen zu lassen in der Erwartung, daß er den