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»Ib. angedeuteten Erhöhung der zeitherigen Ge- Halle der genannten städtischen Beamten um je 200 Thlr. jährlich abgesehen und befunden, daß in dem neuen Localstatute, womit auch die Stadt verordneten nach Bl. 165. einverstanden sind, der Gehalt des Bürgermeisters auf 900 Thlr. des ersten besoldeten Rachmannes auf 600 Thlr. und des zweiten besoldeten RathmanneS auf 500 Thlr. festgesteUt werde." „Hierüber hat das Königliche Ministerium je doch für angemessen erachtet, daß, obschon auf den Vorschlag des Stadrrathcs Bl. 160. wegen Erhö hung des Gehaltes des Bürgermeisters auf den etatmäßigen Betrag von 1000 Thlr. nicht einzuge hen gewesen ist, doch dem vermaligen Bürgermei ster eine persönliche Zulage von jährlich Einhun dert Thalern, sowie nach dem von dem Stadtra- the, ohne Theilnahme der besoldeten RathSmitglie- der Bl. 161. und 162. gefaßten und unter Hin weisung auf den Umfang der dem ersten Rathman ns zustehenden, überdies bei der längeren Abwe senheit des Bürgermeisters auf dem » Landtage sich vermehrenden Geschäfte, ingleichen durch die lang jährige gewissenhafte Amtsführung des zweiten RathmanneS motivirten Beschlusse einem Jeden die ser beiden RathSmitglieder ebenfalls nach Höhe von 100 Thlrn. eine jährliche Gehaltszulage er« theilt werde." „Es sind aber diese den genannten 3 RathS- mitgliedern bewilligten persönlichen Zulagen, ebenso die localstatutarisch fcstzustellende Erhöhung des Gehalts des Bürgermeisters allererst vom 1. Ja nuar 1861 an zu gewähren. Auch ist in dessen Folge mit diesem Zeitpunkte derjenige Agiozuschlag von 8 Thlr. 10 Ngr., welcher von dem zweiten besoldeten Rathmanne dermalen über den Besol dungsbetrag von 500 Thaler bezogen wird, in Wegfall zu bringen und der Empfänger demgemäß zu vinculiren." Das Nathscollegium beschloß, den Anordnungen dieser Verordnung allenthalben nachzugehen, das Stadtvcrordneten- collegium dagegen faßte den Beschluß, dagegen zu remon- striren und seine Ansicht darüber der Cognition des König lichen Gesammtministerii zu unterbreiten. Der Entwurf des neuen LocalstatutS wurde darauf nach dieser Ministerialverordnung umgearbeitet und in sol chem mit 900 Thlr. der Gehalt des Bürgermeisters, 600 „ der Gehalt des ersten besoldeten Stadtrathes, 500 „ der Gehalt des zweiten besoldeten StabtratheS, also ganz dem Beschlusse der Stadtverordneten vom 1. November 1859 entsprechend, aufgesührt; das Stadtverordnetencollegium vollzog unterm 25. October 1860 diesen Entwurf des LocalstatutS, behielt sich aber in Betreff der persönlichen Zulagen Remonstration vor, welche keinen Theil des LocalstatutS bilden. In Folge der noch einige andere Punkte des LocalstatutS betreffenden Ausstellungen gegen die sen vom Stadtverordnetencollegio vollzogenen Entwurf, machte sich eine nochmalige Reinschrift dieses Entwurfes erforderlich und, da daö Stadtverordnetencollegium eine Abänderung der Verordnung vom 21. Mai 1860 hinsichtlich der persönlichen Zulagen durch seine Remonstration ebensowenig als durch eine Petition an die Hohe Ständeversammlung erzielt hat, verweigerte dasselbe nun die Vollziehung deS neugeschriebe- benen EremplarS des LocalstatutS, welches nichts anderes enthält, als das, was das Stadtverordnetencollegium selbst unterm 1. November 1859 beschlossen und sonst genehmigt, auch bereits unterm 25. October 1860 durch Unterschrift vollzogen hat. > , k Auf deshalb zu erstatten gewesenen Bericht hat die Kö nigliche Kreis-Direetion unterm 24. December 1861 ver ordnet: „Die Königliche Kreis-Direktion hat auf den Be richt deö Stadtrathes zu Schneeberg vom 11. No vember dieses Jahres zwar befunden, daß die Alt. 250 b. der nebst einem Localstatute zurückfolgenden Acten G. IV. Nr. 85 von den Stadtverordneten erklärte Weigerung, dieses Statut zu vollziehen, eines jeden haltbaren Grundes entbehre und nicht statthaft sei; die Entschließung über diesen Wider spruch ist jedoch mit Rücksicht auf 8. 5 der allge meinen Städteordnung dem Königlichen Ministerium des Innern zu überlassen gewesen und daher Vor trag erstattet worden." „Nach Inhalt der darauf anher erlassenen Ver ordnung ist nun das Königliche Ministerium mit der vorerwähnten Ansicht der Königlichen KreiS- Direction ganz einverstanden. Denn/die in 8. 28 des Statuts, welcher dem Bl. 251» jb. gedachten 8- 25 des Entwurfs Bl. 97 b. entspricht, getroffe nen Bestimmungen über den Gehalt der besoldeten RathSmitglieder sind lt. Blatt. 164 d. 165 von den Stadtverordneten ausdrücklich genehmigt worden. Insoweit aber in der vom Stadtverord netencollegium advptirten motivirten Erklärung Bl. 251 auf eine angebliche, der Weigerung der Stadt verordneten zur Seite stehende Erklärung der Stände versammlung Bezug genommen wird, ist darauf hin zuweisen, daß eine Erklärung der Ständeversamm lung der gedachten Art gar nicht eristirt, daß viel mehr nach Ausweis der Landtagsacten und Land- tagsmittheilungen der auf die Beschwerde der Stadt verordneten zu Schneeberg von beiden Kammern übereinstimmend gefaßte Beschluß dahin ausge fallen ist: die gedachte Beschwerde auf sich beruhen zu lassen, und daß endlich, wenn in dem mündlichen Vortrage des Berichterstatters der IV. Deputation der II. Kammer (Bl. 247 Act.) eine den Gang der stattgefundenen Verhandlungen betreffende Aeußerung eingeflossen ist, in dieser übrigens blos die individuelle Ansicht der Depu tationsmitglieder, nicht diejenige der Ständeversamm lung ausdrückenden Aeußerung doch höchstens eine Verschiedenheit der Auffassung hinsichtlich des Ge brauchs, welchen die Regierungsbehörde in dem fraglichen Falle von dem ihr zustchenden Aufsichts rechte gemacht habe, sich kund giebt, hingegen der Giltigkeit der ganz in Conformität des Be schlusses der beiden städtischen Kollegien Blt. 165 vbd. mit Blt. 164 b. der Acten in das Localstatut 8. 28 aufgenommenen Bestimmung über die Höhe der den besoldeten RathSmitgliedern zu gewähren den Normalbesoldungen dadurch selbstverständlich keinerlei Eintrag hat gethan werden sollen noch können." „Das Königliche Ministerium hat daher für an gemessen erachtet, die Stadtverordneten in Bezug auf diese Verhältnisse zuvörderst nochmals verstän digen zu lassen, und zwar um so mehr, als zu der Einsicht und Loyalität derselben und dem bet'