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4 ML. Mittwoch den IS. Januar ArzKeArgWer per (103) W- r- 8 1-.^7 über über über über über über über Über über die Vie die die die die die die Classen deS ArdeitSpersonalS und ihre Verrichtungen, Kündigungsfristen und EnilaffungSgrüNden, Arbeitszeit, AbrechnungS- und Lohnzeiten ' V «cktt rasttz so .b» /«n tire /kön,A/teLen 6e^,oLt«ämte^ 6r>ün^a»n, /o^ann^eo^F-nekaetk, §eLu»a»»rr»»4er'gt, unek «/us/rrämte»' //ae-kenskern unet ^»«rn»tL, ecnure «kee Äae^ätste ^«e, ITÜe^teü», 6/-ün/ittin, Kantenste,», ^o^an«Aeo^Aen»ka«tt, Fk,>oL-e7L, /Unitr, ^Ver^rtäeÜei, §e^wa»'renäer'A, ^»teier^et« unei ^u-önrtr. dar »una tigen, mit Ausnahme I) derjenigen, welche durch Meisterschein oder Eoncesston legitimirt find, 2) der Lohn, und Handarbeiter und 3) derjenigen, welcht ohne Annahme von Gehülfen nur gegen Lohn für einen Unternehmer Arbeiten auSführen, hiermit aufgefordert, binnen 4 Wochen und längsten- bi- zum niß de- ArbeiiöperionalS zu bringen. Diejenigen Fabrikbesitzer, welche zu Einreichung einer Fabrikordnung verpflichtet find, haben auch nach 8. 62 deS GewrrbegesetzeS die unter dem ArbeiiSpersonal inbegriffenen schulpflichtigen Kinder nach Namen, Geschlecht, Aller und AntriitSzeit zu verzeichnen und diese Verzeichnisse unverweilt, längstens aber bis zum SL Januar dieses Jahres bei Geldstrafe bis zu 5 Thlrn. — - — - hier einzureichen. Bei Vermeidung gleicher Strafe sind alle mit der Zeit «intretenden Veränderungen sofort zur Kenntniß deS un- lerzeichneten GerichlSamleS zu bringen. Königliches GerichtSamt Kirchberg, am 10. Januar 1862. Zumpe. Flscher. LelLLlllltmaebnuL. In Gemäßheit 8 9 der Ausführungsverordnung zum Gcwerbegesetz vom 15. Oktober 1861 werden alle i» hiesigen Amtsbezirke wohnenden, zum selbständigen Gewerbsbetrirb „berechtigten Personen, welche ihr Gewerbe am Schlüsse vorigen Jahres betrieben haben und fortzu betreiben beabstch- Befugnisse deS Aufsichtsperson«!-, Diöciplin in den Werkstätten, — einschließlich deS Verhalten- mit Feuer und Licht, Behandlung im Kalle der Erkrankung oder Verunglückung, Strafen durch Lohnabzüge und Entlassung, Unterstützung-- und Krankenkassen, insoweit solche bereits bestehen oder eingerichtet werden. Die Fabrikordnungen sind seiner Zeit bei Vermeidung gleicher Geldstrafe durch Anschlag in den Werkstätten, und wo in einer Fabrik Lohnbücher für die Arbeiter eingesührt sind, auch durch Vordruckung in den Letzteren zur Kennt- Bekanntmachung, die Einreichung von Fabrikordnungen und Verzeichnissen der in Fabriken beschäftigten Kinder betr. Nach 8 76 deS GewerbegesetzeS vom 15. Oktober I8vl haben Fabrikbesitzer, die mehr al- 20 Arbeiter ohne Unterschied de- Alter- und Geschlecht- in gemeinschaftlichen Werkstätten beschäftige», eine Fabrikordnung aufzustellen und solche hier zur Prüfung und Genehmigung längsten- bis zum L Juli 1882 bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe von 5 Thlrn. , hier eiuzureichen. Jede Ftkbrikordnung muß Bestimmungen enthalten: Sparkasse zu Kirchberg: Jeden Donnerstag, von früh S bis Mittag 12 Uhr. Die Svarcasse zu Neuftädtel ist Mich Vorm. S—12 und Nachm. 2—6 UHr geöffnet.