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Wage W Meißech-IewW. Montag den 24. Dezember 1917 abends 88. Jahrgang Nr. 2S8 Amtliche Bekanntmachungen. Einheitliche Höchstpreise für Rind-, Kalbfleisch and Warst. Aus Grund von 8 7 Abs. 3 und 4 der Verordnung über die Schlachtvieh' und Fleischpreise für Schweine und Rinder vom S. April 1917 (Reichsges. Bl. S. 319) in Verbindung mit der sächsischen Ausführungsverordnung vom 3. Mai 1917 (Sächs. Staatszeitung Nr. 102) wird folgende» angeordnet: 8 1. Bei der Abgabe von Rind- und Kalbfleisch an die Verbraucher dürfen nur Preis« für „Rindsleisch mit eingewachsenen Knochen oder Knochenbetlag«", „Kalbfleisch mit eingewachsenen Knochen oder Knochenbeilage", „Hackfleisch", „Blutwurst", „Leberwurst" und „Fleischwurst" kestgesetzt werden. Die Abgabe von Fleisch ohne Knochen (mit Ausnahme de» Hackfleische») wird untersagt. Die Knochenbeilage darf nicht mehr als ein Fünftel der abgegebenen Flrischmenge betragen. Verboten ist die Herstellung einer anderen Wurstart al» der drei genannten. 8 2. Zur Festsetzung der Höchstpreise bleiben die Vorstände der Kommunal- verbände berechtigt und verpflichtet, sie sind jedoch an die vom Ministerium de» Jnnern aufgestellten Grundsätze, insbesondere über die Rohgewinnsätze der Fleischer, und die nachstehend festgesetzten, nach Preisstufen gestaffelten Höchstsätze gebunden. 8 3. G» werden drei Preisstufen gebildet und zwar gelten die Preise der Preisstufe ä: für die Städte, die nach der Volkszählung vom 1. Dezember 1910 mehr al« 50000 Einwohner hatten, Preisstufe 8: für diejenigen Gemeinden mit einer geringeren Einwohner zahl, die einen Schlachthof besitzen, oder die zu einem mehrere Ge meinden umfassenden Schlachtbezirk mit gemeinschaftlicher Schlachtstätte gehören, Preisstufe L: für alle übrigen Gemeinden. Die Krrirhauptmannschaflen werden ermächtigt, auf Antrag der Kommunalver bände einzelne Gemeinden einer anderen Preisstufe zu unterstellen. Das gilt besonder» von den Vororten der Großstädte: 8 Al« Höchsätze werden festgesetzt: 4. Für 1 Kilogramm tu Preisstufe ä Preisstufe k Preisstufe L s) Rindfleisch mit eingewachsenen Knochen oder Knochenbeilage 4,20 M. 4,00 M. 3,80 M. b) Kalbfleisch mit eingewachsenen Knochen oder Knochenbeilage 3,60 M. 3,50 M. 3,30 M. c) Hackfleisch 5,00 M. 4,80 M. 4,60 M. 6) Blutwurst 3,60 M. 3,50 M. 3,30 M. Leberwurst 3,60 M. 3,50 M. 3,30 M. Fleischwurst 3,80 M. 3,70 M. 3,50 M. Sofern die Kommunalverbände keine niedrigeren Preise bestimmen, gelten dte vor- stehenden Preise als Höchstpreise im Sinne de» Höchstpreisgesetz«». 8 5. Da» Ministerium de» Jnnern (Landrssleischstelle) kann Ausnahmen von den Vor schriften dieser Verordnung bewilligen 8 6. Wer den Anordnungen in § 1 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bi» zu einem Jahr« und mit Geldstrafe bi» zu 10000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Dte gleichen Strafen treffen nach 8 6 de» Höchslpreisgesetzes denjenigen, der die fest- gesetzten Höchstpreise überschreitet. Außerdem ist die Untersagung des Handelsbetriebe» wegen Unzuverlässigkeit zu gewärtigen. 8 7. Auf die Verordnung, Aushang von Lebensmittelpreisen betreffend, vom 20. Februar 1917 (Sächs. Staatszeitung Nr. 45) wird besonder» hingewiesen. 8 8. Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 1917 in Kraft. Dresden, den 12. Dezember 1917. Ministerium -e» Jnnern. Russisch-polnische Arbeiter. Zufolge Bekanntmachung de» ltrllo. Kgl. Generalkommando» XII vom 13. Dezember 1917 in Nr. 293 der Sächs. Staatsz itung behalten alle zurzeit bestehenden, schriftlich oder mündlich abgeschlossenen Arbeitsverträge der in der Landwirtschaft oder deren Rlbenbitrieben beschäftigten russisch-polnischen Arbeiter und Arbeiterinnen auch für da» Kalenderjahr 1918 Gültigkeit, ohne daß es einer ausdrücklichen Verlängerung der Verträge oder Anerkennung der Verlängerung bedarf. Nr. 6764 Mob. 11 Kgl. Amtshanptmannschaft Dippoldiswalde, am 20. Dezember 1917. Bekanntmachung Wer die Linsvknsnlrung des Vvnknsuvks vlvlrle'iserlivn 8lr»omss in den Gemeinden und selbständigen Gutsbezirken, die den Elektrizitätswerken des Ueberlaudstrom- berbandes Freiberg und »er Gemeinde Colmnitz ««geschlossen find. Auf Grund der Bekanntmachung de» Reichskochmissar» für die Kohlrnvertetlung über die Einschränkung de« Verbrauch» elektrlschrr Arbeit vom 2. November 1917 — Sächsische Staatszeitung vom 7.11.1917 — wird im Einvernehmen mit den vom Neichskommtssar bestellten Vertrauensmännern folgende» ungeordnet: 8 l. Der verbrauch elektrischen Strome» wird del all«« Großverbraucher», d. h. solchen, die jährlich mrhr al» 250 Kilowattstunden verbrauchen, auf 80 Prozent de» verbrauch, in dm gleichen Monaten d«s Kalenderjahre» 1916 «ingefchränlt. 8 2. Reuanschlüsse und Erweiterungen bestehender Anlagen dürfen «ur auf Grund besonderer Genehmigung ausgrsührt werden. , Zuständig zur Erteilung der Genehmigung ist 1. bei Anschlüssen bis zu 10 XV?. und bei Erwesierunglkleiner Anlagen bi» auf diesen Anschlußwrrt der Vertrauensmann, 2. bei höherem Anschlußwrrt die Kriegsamtsstelle im Einvernehmen mit dem Vertrauensmann, Die noch in Benutzung befindlichen Kohlenfadenglühlampen sind umgeheuB durch lRetallfadenlampen von höchsten» gleicher Kerzenstärke zu ersetzen. 8 3. Die Benutzung elektrisch betriebener Motore ist in den Abendstunden von r/25—l/28 Uhr während der Monate Dezember bis 18. Mar, verboten. Ausnahmen hiervon können nur von den zuständigen Königlichen Amtshaupt- Mannschaften als Aufsichtsbehörden gemacht werden. 8 4. I« den Gemeinden, die de« Aeberlandstromverband Freiberg angehören, ist die Benutzung der Motore bis einschl. 5 ?8. zu vruschzwecken nur an jede» 2. Wochentage gestattet, und zwar dürfen die Besitzer derjenigen Grundstücke, deren Ortsltstennummer eine gerade Zahl ist, nur an geraden Kalendertagen elektrisch dreschen (2, 4., 6., 8. usw ), während die Besitzer von Grundstücken mit ungerader Ortslistennummern nur an ungeraden Kalendertagen (1., 3., 5., 7. usw ) elektrisch dreschen dürfen. In den Gemeinden, die von dem Eolmnitzer Elektrizitätswerk Strom bezieh«», ist die Benutzung von Motoren zu Dreschzwecken verboten an folgenden Tagen: «) am Montag und Donnerstag in Höckendorf, Dorfhain, Ruppendorf, Obercunnersdorf, Beerwald«, Klingenberg, b) am Dienstag und Freitag in Colmnitz, Pretzschendorf, Röthenbach, Friedersdors, Hartmannsdorf, Kleinbobritzsch, Frauenstein, c) am Mittwoch und Sonnabend in Naundorf, Falkenberg, Conradsdorf, Halsbach (Kreuzermarch, Niederschöna, Oberschaar, Herrndorf, Hetzdorf. 8 5. Die Verpflichtung der Stromabnehmer, von dem Elektrizitätswerke eine gewisse Mindestmenge elektrischer Arbeit abzunehmen, wird außer Kraft gesetzt, solang« diese Verordnung in Kraft bleibt. 8 6- Sämtlichen Verbrauchern, auch denen, di« weniger als 250 stV Stunden jäh» lich abnehmen, wird sparsamster verbrauch elektrischer Arbeit für Licht oder Kraft zur strengsten Pflicht gemacht. Berschwendung von Strom — insbesondere nutz lose» Brennenlassen von Lampen, auch wenn Pauschaloertrag oorlirgt — oder Benutzung von Lampen mit übermäßig hohen Kerzenstärken sind verboten. 8 7. Wer den vorstehenden Bestimmungen zuwiderhandelt — insbesondere wer mehr Strom verbraucht, als ihm nach 8 > zusteht — wird mit Grfängni» bi» zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark oder mit einer dieser Strafe bestraft. 8 8. Die Gendarmerie, die Ortsbehörden, die Bezirksmonteure und Werksangestellten werden angewiesen, dte Stromabnehmer auf Einhaltung dieser Bestimmungen zu über- wachen. Freiberg, Flöha, Dippoldiswalde, Drrsden-A., den 21. Dezember 1917. Dte Barfitzenden der Kommunalverbände der Kgl. Amthauptmannschaften Freiberg, Flöha, Dippoldiswalde, Vresdeu-V. Für den Bezirk der Königlichen Amthauptmannschaft Dippoldiswalde kommen st» Frage: Ammelsdorf. Bärenburg, Bärenfels, Beerwalde, Börnchen, Burkersdorf, Tunn»»- darf, Dittersbach, Dittersdorf, Elend, Falkenhain, Friedersdorf, Hartmannsdorf, Höcksn- dorf, Hennersdorf, Hermsdorf bei Dippoldiswalde, Hermsdorf bei Frauenstein, Hirsch sprung, Johnsbach mit Bärenhrcke, Kleinbobritzsch, Liebenau, Löwenhain, Luchau, Nassau, Niederfrauendorf, Obercarsdorf, Obercunnersdorf, Oberfrauendorf, Oberhäslich, Pretzschen- dorf, Quohren, Rechenberg mit Bienenmühle, Reichenau, Reichstädt, Reinholdshai», Reinberg, Röthenbach, Ruppendorf, Sadisdorf, Schellerhau mit Schellermühle, Schön- el d, Sayde, Ulberndorf, Wendischcarsdorf, Rittergut Kleincarsdorf. Ortsvorschriftrn zu der Bekanntmachung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung über die Llnsvki'snKung des Vvnknauvk«» jwIvKIi-isvkvn Kndsiö vom 2, Noo«nb«IISI7. >!8 l. . M > Stromabnehmer des städtischen Elektrizitätswerkes Dippoldiswalde, deren Jahrs«, bedarf 250 KV? K übersteigt, werden auf 80 0/0 de» Verbrauches in den gleichenjM»nawn de» Kalenderjahre» 1916 eingeschränkt. ^7 - , Diese Einschränkung gilt auch für krieg-notwendige Betriebe, sofern nicht die Kris»«-, amtstelle Dresden eine Ausnahme gewährt. Die Abnehmer haben für jede über die zugelassrne Menge hinaus verbrauchte Kilowattstunde einen Aufpreis von 50 Pf. an das Elekrizitätswerk zu zahlen. Dies« ist auf Ankag beresi, über den Verbrauch im gleichen Zeitraum des Jahre» 1916 Au»- kunst zu erteilen. " Verbraucher, die von der vorstehenden Einschränkung nicht betroffen «mbwr, dürfen nicht mehr Kilowattstunden al« im Aeichen Monat de» Kalenderjahr«» ISIS «ntn«hmen. : Im Urbrigen ist der Verbrauch elektrischer Arbeit für Beleuchtungszwecke im «Ig«- mrinen von allen Stromabnehmern auf da» äußerste zu beschränken. 7 Die Beleuchtung von Geschäftslädrn darf da» unbedingt notwendige Matz nicht überschreiten. Jed» Schaufenster darf nur mit einer Flamm« von höchsten» 100 Kerzen erleuchtet werden.