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KkiWk M WHech JeNmz. Ur. 278 Freitag den 30. November 1917 abends 83. Jahrgang KriegsbeschSdigten-Versorgung. ») Pi« Militärrente. Vin Hvhe d^r Rente richtet sich nach dem mili tärischen MHSstarade nnd nach dem Grade der Er- wervSUnsährgkeit. May unterscheidet völlige und teil weise ErwerbSunsähiaMt. Bei völliger Erwerbsun- MiMit wird di» Vollrente gewährt. Sie beträgt jährlich beim Gemeinen 540 Mark, bei Unteroffizieren 600 Mark, bei Sergeanten 730 Mark, bet Feldwebeln SOO Mark. Bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit wird eine Tetlrente gewährt, die dem Grad der Erwerbsbeschrän- kuna entsprechend abgestuft ist. Sie beträgt beispiels weise für Gemeine bei einer Erwerbsbeschränkung von 90 Proz. 486, bei 75 Proz. 405, bet 66-/» Proz. 360 bet 60 Pro-. 824, bei 50 Proz. 270, bei 33V- Proz. 180, bei 25 Proz. 185. bet 10 Proz. 54 Mark; filr Unteroffizier« bet 90 Proz. 540, bet 75 Proz. 450, bei 66'/, Pro». 400,20, bei 60 Proz. 360, bei 50 Proz. 800, bei 33V, Proz. 200,40, bet 25 Proz. 150, bei 10 Pro». 60 Mark, für Sergeanten bet 90 Proz. 648, bei 75 Proz. 540, bei 66-/° Pro». 480, bei 60 Proz. 432, bet 50 Pro». 860, bei 83V- Proz. 240, bet 25 Proz. 180, b«t 10 Pro-. 72 Mark; für Feldwebel bei 90 Pro». 810. bei 75 Pro». 675, bet 66'/° Proz. 600, bei SO Proz, 540, bei SO Proz. 450, bei 83-/° Proz. 300, b«t 25 Proz. 325 und bei 10 Proz. 90 Mark. Di« Mitttärrente unterliegt der Steuerpflicht, so weit sie die steuerpflichtige Grenze erreicht. b) Tie iverstümmekungszukage. ^Bei GÜederverlusten und schweren Gesundheits störungen erhält der Kriegsbeschädigte neben der Mi- litärrente noch eine Berstümmelungszulage. Sie ist bet Unteroffizieren und Mannschaften gleich hoch und beträgt bei dem Verlust einer Hand, eines Fußes, der Sprache, des Gehörs auf beiden Ohren monat lich st 27 Mark, bei Verlust oder Erblindung beider Augen monatlich te 54 Mark. Die Verstümmelungszu- lage von monatlich 27 Mark kann ferner — ohne daß ein gerichtlich klagbarer Anspruch darauf besteht — bewilligt werden bei Störung der Bewegungs- und GebrauchMhigkeit einer Hand, eines Armes, eines Auke» oder eines Beines, wenn die Störung so hoch gradig ist, daß sie dem Verlust gleichzuachten ist, bei Verlust oder Erblindung eines Auges im Falle ver minderter GevrauchSfähigkeit des anderen Auges, bet anderen schweren Gesundheitsstörungen, wenn sie fremde Pflege und Wartung nötig machen. Bei Gei steskrankheiten oder schwerem Siechtum kann die ein fache VerstümmelunaSzulage bi» -um Betrage von 54 Mark monatlich erhöht werden. Die BerstümmelungS- zulage kann nicht verkürzt werden. Tie unterliegt nicht de» Versteuerungspflicht. o) Die KriegStzulUge. Außer Militärrente und Berstümmelungszulage er hält der Beschädigte, wenn die Dienstbeschädigung durch d«n Krieg herbeigeführt ist, eine dauernde Zu wendung in Höhe von monatlich 15 Mark. Die Kriegszulag« ist unveränderlich nnd unterliegt nicht der Versteuerungspflicht. Neben diesen reichsgesetzlich bestimmten Renten- bezügen kennt das Reich aber noch eine Reihe an derer Zulagen und Vorrechte filr Kriegsbeschädigte, die unter bestimmten Voraussetzungen zugebilligt werden können. Hierher gehören die Alterszulage, die Be- Ltoununaen über Vie Famtlienunterstiitzuna, über da» „^>naoenmerletiayr' unv schließlich auch die Bestim mungen über den Zivtlversorgungs- und Anstellung«, schein. 1. ElktersKukageu. Hat ein Kriegsbeschädigter das 55. Lebensjahr vollendet und beträgt sein Gesamteinkommen einschließ lich der gesetzlichen Rentenbezüge weniger als 600 Mark jährlich, so kann ihm der an 600 Mark feh lende Betrag als Alterszulage gewährt »verden. Ein Rechtsanspruch auf Alterszulage besteht nicht. Tie Alterszulage unterliegt nicht der BesteuerungSpflicht. 2. Aamilieuunterstützung. Wie heute allgemein bekannt, erhalten die be dürftigen Angehörigen der im Heere stehenden Unter offiziere und Mannschaften während des Krieges von Reich und Gemeinde die zum angemessenen Lebens unterhalt erforderlichen Mittel in Form einer Fami- lienunterstlltzung. Diese Geldzuwendung kann, wenn Bedürftigkeit vorliegt, den Angehörigen eines Kriegs beschädigten nach seiner Entlassung aus dem Heeres dienst neben der Militärrente drei Monate unge kürzt weiterbewilligt werden. 3. Guadenvierteljahr. Verstirbt ein Rentenempfänger, so erhalten seine Witwe oder seine Abkömmlinge oder die Verwandten, deren ausschließlicher Ernährer er war, die vorge nannten BWitge al» Gnadengebührnisse auf die Dauer von drei Monaten Wetter. ZivilversorgungS- «ud AustetluugSschein. Schließlich gehören hierher, obwohl es sich dabei nur um eine mittelbare Versorgung handelt, noch die Bestimmungen über die Gewährung des Zivilversor- gungSscheineS unh de» AnstellmrgSscheines: Kapitu lanten, die enyveder eine zwölfjährige Dienstzeit hin ter sich hüben oder vor Ablauf dieser Zett infolge einer Dienstbeschädigung dienstunbrauchbar werden, haben einen Anspruch auf den Ztvilversorgungsschein, wenn sie zum Beamten würdig und brauchbar erschei nen. Den nicht zu den Kapitulanten gehörenden Un teroffizieren und Mannschaften kann auf ihren An trag neben der Rente ein Anstellungsschein für den Unterbeamtendienst verliehen werden, wenn sie infolge ihrer Beschädigung ihrem bisherigen Beruf nicht mehr nachgehen Wnnen und zum Beamten würdig und brauchbar erscheinen. Wenn allerdings jetzt viele Kriegsbeschädigte die Erlangung des Anstellungsschei- neS ganz besonders anstreben, so übersehen sie hier bei meist, daß sie mit dem Unstellungsschein keineswegs einen Anspruch auf eine bestimmte Stelle erwerben, daß sie bet der großen Anzahl von Bewerbern meist sehr lange warten müssen, und daß sie oft nach lan gem Warten nur eine Stelle erhalten, die verhält nismäßig gering besoldet ist. 5. Zusatzreute. Für Fälle, in denen das Einkommen eines Kriegs beschädigten erheblich hinter seinem früheren Arbeits verdienst zuvtickbleibt, verfügt die Heeresverwaltung über Reichsmtttel (den sogenannten Härteausgleichfond), aus denen bet unzureichenden Mentesätzen eine Zusatz rente gewährt werden kann. Anträge auf Gewährung dieser Zusatzrente sind beim Bezirksfeldwebel zu stel len. Aufschlüsse über die Voraussetzungen, unter denen diese Zusatzrente bewilligt wird, kann die Fürsorge stelle der bürgerlichen KrtegSbeschädtgtenfürsorge er- t«il«n