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83. Jahrgang Freitag den 16. November 1917 abends l Nr. 267 Beim bei 81,20 Mark bei bei bei 33 bei In der Ausführungsverordnung über den Verkehr mit Wild Punkt 4 wie folgt bei 35 Drucksachen für Gemeindebehörden fertigt Buchdruckers! Lar! Jehne 14 l Mark, 134 - 137 . . 116,75 Mark . 112,75 - 35 Pf. 68 . ?ben, e es oeuu die idert ihm chen. iben, e sie vnn- ion" ung, sind enen ist, inen oenn Ilüht rkeS, es be- Beim Preise für a) zu 250 Gramm . b) - 500 - b) in Beuteln bis 250 Gramm III,— - Haserslocken (Kindernahrung) in geschlossenen Packungen «mit wige be- nnen lanze chul- gewöhnlichen tzaserslocken a) lose .... Die Lieferung zu diesen Preisen hat frachtfrei Station (Bahn oder Schiss) des Empfängers zu ersolgen.^^7^.. " einen lgsam ennt- mand was ) aus ! eine r, die -twas h die rduer mlich io es rner! ! ist, e ge- kuug, mbeu mhen Zeise, i alle und rung wird weil rmen ihren mge- - zu umo- I des tung :sen7 ratur Ht?" leine einer das rhlen und Näd- cmen tische ^enne selbst eine d es stirer >ehen mein ahn- b so nken gewöhnlichen Haferslocken a) sür 500 Gramm (lose) ... 50 Pf. Hafermehl (Kindernahrung) in geschlossenen Packungen zu 250 Gramm . . . . 116,— Mark 10 Prozent de» Normalsteuersatze, und steigen bi» 60 Prozent bet Einkommen von mehr als 100000 M. Die Einkommen au» Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, B-rggewerkschasten au» Gesellschaften m. b. H. werden mit doppelter Höhe de» sonst festgesetzten Zuschlag» belegt. Einkommen bis zu 5800 M. bleiben zuschlagfrei wenn au» ihnen für drei oder mehr nicht besonders zur Einkommensteuer veranlagte Kinder auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen Unterhalt zu gewähren ist. Die Lrgäw zungsstruer wird in den beiden folgenden Jahren ver doppelt. Die Grundsteuer ist im Jahre 1918 mit zwei Pfennigen von jeder Steuereinheit am I. Februar und mit 4 Pfennigen von jeder Steuereinheit am 1. August, im Jahre 1919 mit je 3 Pfennig von jeder Steuereinheit am I. Februar und am 1. August zu entrichten. Zur Befriedigung unabweisbarer durch die Verhältnisse des Kriege» hervorgerufener Kreditbedarfnisse soll das Finanz. Ministerium ermächtigt werden, auch weiterhin Wechsel- Akzepte des Staat» zur Verfügung zu stellen oder andere Gewährleistungen zu übernehmen und unverzinrlich« Schatzanweisungen bis zur Höhe von 500 Millionen M. auszugeben. Aus den Einzelheiten de» ordentlichen Staatshaushalt- planes heben wo folgende» hervor: Au« den Staatsforsten sollen in den betoen kommenden Etalrjahren Ueberschüsse von je 13 394 000 M. gegen etwa» über 9 Millionen M. in den beiden Vorjahren herausgewirtschaftet werden. Das bedeutet eine Gewinnsteuer von fast 50 Prozent. Der U'ber schütz der Siaatsbahnen soll gar von 4750000 M auf rund 9300000 M., also um rund 100 Prozent gesteigert werden. Den Löwenanteil de» vermehrten Etaatr- bedalf» aber müssen die Einnahmen au» Steuern und Abgaben decken Der Ueberschuß aus dem Etat-Kapitel Steuern urd Abgaben soll durch die schon erwähnten d) sür einen 250 Gramm-Beutel Haserflocken (Kindernahrung) a) für eine 250 Gramm-Packung. b) für eine 500 Gramm-Packung. Hafermehl (Kindernahrung) für eine 250 Gramm-Packung Der sächsische Staatshaushaltplan. Der Haushallplan des sächsischen Staate» für die Jahre 1918/19 ist den Ständen zugrgangen. Erweist, wie schon die Thronrede heroorhebt, allenthalben auf die Einwirkung der Krieges auf die Etaatswirtschaft in voller Deutlichkeit hin. Der ordentliche Haushaftplan schließt in Einnahmen und Ausgaben mit 568649829 M. für jede» Jahr ab. Einnahmen und Ausgaben erhöhen sich demnach gegen über der vorausgrgangenrn Ltatpertode um gemeinjährig rund 50 Millionen M. Daneben ist noch ein außer- ordentlicher Staatshaushaltplan aufgestellt, der Ausgaben und Einnahmen von 88137000 M. vorsteht. Da« dem Haushalt brigegebrne Finanzgesetz sieht für die bevor- stehende Ltatperiode Zuschläge zu den gesetzlichen Jahre», beiträgen der Normal-Einkommensteuer vor, die die Ein kommen von 2200 M. auswärts besessen. Di« Zuschläge betragen auf die niedrigste zuschlagspflichtlge Steuerstufe für Röhren . . . . - Röhrenbruch . . - andere Teigwaren bei Teigwaren aus Auszugsmehl: für Röhren . . . . - Röhrenbruch . . vom 4 September d I. (Sächsische Staatszeitung Nr. 209) wird 8 18 unter abgeändert: 4. bei Hasen a) unter 3 kA mit Balg ohne Ausbruch sür 0,5 k^ ohne Balg für 0,5 kg b) über 3 kg mit Balg ohne Aufbruch das Stück ohne Balg da» Stück für den Rücken (langgeschnitten, ung-säubert) für beide Keulen > - Lüufchen für Hasenklein, wozu Kops, Herz, Leber, Lunge, Brust gehören l-n-vr ifHen ck zu, 8ahr- dazü öfter rzüge Beim Verkaufe kleinerer Mengen dürfen Bruchteile eines Pfennigs auf ganze Pfenige nach oben abgerundet werden. 8 3. Hafernährmittel anderer Art oder in anderen Packungen, als in den 83 >, 2 vor gesehen, dürfen nicht vertrieben werden. 8 4. Beim Verkaufe von Teichwaren an Kleinhändler (8 5) dürfen folgende Preise für 100 Kilogramm nicht überschritten werden: bei Teigwaren aus Mehl von einer Ausmahlung von 75 vom Hundert: Vvlksküvkv keil'. Mit Rücksicht auf die gestiegenen Lebensmittelpreise wird vom IS. d. M. ab der Preis für eine Portion auf DU- 22 -MG pßennig erhöht. Dieser Betrag ist vom obigen Zeitpunkte ab von sämtlichen Personen ohne Unterschied zu entrichten. Stadtrat Dippoldiswalde. Diese Preise darf der Händler Im Kleinverkauf an Verbraucher nicht überschreiten. Dresden, den 10. November 1917. Ministerium des Inner«. 20 P f., solche aus unserer Amtshauptmannschaft mit 15 Pf, die Spaltzeile oder deren Raum berech net. Bekanntmachungen auf der ersten Seite (nur von Behörden) die zwei gespaltene Zeile 4» bez. 35 Pf. - Tabellarische undkomplizierteJnserate . 103 Mark, . 97 - . 99 - — ia — in iaune, . Ich ovgel- stidige e für nrfen, Sande rigen. harf/- ! Sie tzigen Wert, ihilist ischen eine Pfrnnige nach oben abgerundet werden. 8 6. M Die in dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des ««- Les betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17 D -mbkr 1914 (Reichs Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit d-n «Annt- machungen vom 21. Januar 1915 (Reichs-Ges-tzbl. S. 25), 23. März 1916 Mich». Gesetzbl. 8. 183) und 22. März 1917 (Reichs-Disetzbl. S. 253). 8 7, Wer der Vorschrift im § 3 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen ^"Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 8 8. Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts kann Ausnahmen von den Bor- schristen dieser Verordnung zulassen. Für den Verkauf von Teigwaren, die sich bereits im Handel befinden, können bis zum 30. November 1917 die Landeszentralbehördrn, Kommunalvrrbände und De- meinden Ausnahmen von den Vorschriften in den 88 4 und 5 zulassen. 8 9- Die Verordnung über Höchstpreise für Hasernährmittel vom 2. November 1916 (Reichs-Gesetzbl. S.I242) wird aufgehoben. 8 10. Diese Verordnung tritt mit dem I I. November 1917 iy Kraft. Berlin, den 6 November 1917. Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts. von Waldow. 8 8. Verkaufe von Teigwaren an Verbraucher (Kleinhandel) dürfen folgend, 500 Gramm nicht überschritten werden: bei Trigwaren aus Mehl von einer Ausmahlung von 75 vom Hunde«: für Rühren 62 Pfennig - Röhrenbruch 58 -Wandere Teigwaren ... 60 hei Teigwaren aus Auszugsmehl: für Röhren 86 - Röhrenbruch 80 - - andere Teigwaren - - - , Verlaufe kleinerer Mengen dürfen Bruchteile eine- Pfennig» a«f g«^ > andere Teigwaren . . . ... Die Lieferung zu diesen Preisen hat frachtfrei Station (Bahn oder Schiss) des Emfänge» zu erfolgen. Die »Mekherltz - Zeitung» erscheint täglich mit Aus nahme der Sonn- und mit entsprechen»»! Auf schlag. — Eingesandt, im redaktionellen Teile, dis Spaltenzeile SO Pf. Feiertage und wird am Spätnachmittag ausge- geben. Preisviertcljähr- lich einschl. ZutrSgerge- bühr M.2.40,zweimonat lich M. 1.60, eimnonat- Uch 80 Pf. EinzelneNum- mernlOPf. AllePostan- stalten, Postboten, sowie unsere Austräger neh men Bestellungen an. Wchentz-Mmg ÄMUq ml W» ßr HM» r L Amtsblatt für Lie Königliche Amtshauptmannschaft, Las ^gliche?lmt^ Mit achtseitigem „Illustrierten Unterhaltungsbla m» - wird keine Garantie übernommen. Mr die Aufnahme eines Inserats an bestimmter Stelle und an bestimmten g Divvoldiswalde. Verantwortlicher Redakteur: Paul Jehne. - Druck und Verlag von Carl Jehne m Dippoldiswalde. SN 8 2. Beim Verkaufe von Hafernährmitteln an Verbraucher (Kleinhandel) dürfen fol gende Preise nicht überschritten werden: Nach"§ 1 der Verordnung des Bundesrats über Rübensaft vom b. Juli 1916 (R«ich-gesetz- blatt S. 672) darf Rübensaft nur mit Genehmigung der Kriegs-Rübensastgesellschaft m. b. H. in Berlin abgesetzt werden. Dies gilt auch für Hersteller von Nübensafl, deren Jahresherstellung nicht mehr als 100 Doppelzentner beträgt. Die Bekanntmachung des Ministerium» vom 9. August 1916, wonach die in Absatz 1 Satz 2 dieser Verordnung genannten Hersteller von Rübensaft von der Absatzbeschränkung befreit worden sind, wird aufgehoben. Dresden, den 14. November 1917. Ministeriu« de« Innern. Nachstehende Verordnung wird zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Dresden, den 12. November 1917. Ministerium -es^ Innern. Vvi-os-^nung übsi» llöerkslpi'eise ßün Usfei-nskninüttvl unü «SI-SN. Vom 6. November I9I7. ' s Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zür Sicherung der Volks- .. 22. Mai 19!6 (RGBl. S. 401) , , ernähruna vom - - wird verordnet: " " 18. August 1917 (RGBl. S. 823) 8 l> Beim Verkaufe von Hofernährmitteln an Kleinhändler (8 2) dürfen folgende Preise sür 100 Kilogramm nicht überschritten werden: 1 II Nl 1,15 M. 1,20 M. 1,3^ M. 1,10 - 1,15 - 1,25 - 6,50 - 6,75 - 7,25 - 6,"0 - 6,40 - 7,00 - 2,75 - 2,85 - 3,00 - 2,50 - 2,60 - 2,70 - 1,20 - 1,25 - 1,30 - 0,60 - 0,60 - l',60 -