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83. Jahrgang Donnerstag den 26. Oktober 1917 abends Nr. 249 Die „W-itzeritz. Zeitung" erscheint täglich mit Aus nahme der Sonn- und Feiertage und wird am Spätnachmittag ausge geben. Preisvierteljähr lich einschl. ZutrSgerge- bühr M.2.40,zweimonat lich M. 1.60, einmonat- ktch 80 Pf. EinzelneNum- Inferat« werden mit 20 Pf., solche aus unserer Amtshauptmannschaft mit 18 Pf. die Spaltzeile oder deren Raum berech net. Bekanntmachungen auf der ersten Seite (nur von Behörden) die zwei gespaltene Zeile 4» bez. 35 Pf. — Tabellarische undkomplizierteJnserate mit entsprechenoem Auf schlag. — Eingesandt, im redaktionellen Teile, di« Spaltenzeile SO Pf. W H erih -Z eitmg TWztitmg und WM ßr HstWnM WWerg u. ll. Amtsblatt für die Königliche Amtshauptmannschast, da- Königliche Amtsgericht und den Stadtrat zu Dippoldiswalde. MU achtstitig-m »sanftri-Nen Uxt-rhaltluigsblatt" »»d «-glich« «nt-rh-ltu-g-»«U-o-. Mi« »I« Aufnahme -,n« I-I-r-t- an »-stimmt« St-N« und <m b-stimmt-n I-g-n wU» ,-in- G-r-uti- ub-rn-mm-n. Verantwortlicher Redakteur: Paul Jehne. — Druck und Verlag von Carl Jehne in Dippoldiswalde. merntOPf. AllePostan- stalteii, Postboten, sowie unsere Austräger neh men Bestellungen an. üövkskpneise sün Linie», Ki»supvn unii Lnülrv. Der Staatssekretär der Kriegsernährungsamtes hat für den Kleinhandel mit Grieß, Gerstengraupen und Gerstengrütze durch Verordnung vom l6. Oktober 1917 lRGBl. S. 901) mit Wirkung vom 20. Oktober dieses Jahres an nachstehende Höchstpreise im Sinne des Höchstpreisgesehe» festgesetzt. Dresden, am 20. Oktober 1917. Ministerium des Innern. Verordnung über Höchstpreise für Grieß, . ^Graupen und Grütze. Vom 16. Oktober 1917. Auf Grund der Verordnung über Kriegsmahnahmen zur Sicherung der Volkr- 22. Mai 1916 (RGBl. S. 401) , . . rrnähruna vom — ——-—— wird verordnet: 18. August 1917 lRGBl. S. 823) 8 l- Beim Verkaufe von Grieh, Eerstengraupen tRollgerste) und Gerstengrütze an Klein händler (ß 2) dürfen folgende Preise für 100 Kilogramm nicht überschritten werden: bei Grieh 54 M. bei Gerstengraupen tRollgerste) und Gerstengrütze ... 61 - Die Lieferung zu diesen Preisen hat frachtfrei Station (Bahn oder Schiff) des Empfängers zu erfolgen. 8 2. Beim Verkauf an Verbraucher (Kleinhandel) dürfen folgende Preise für 1 Pfuud nicht überschritten werden: bei Grieh 32M bei Gerstengraupen (Rollgerste)j und Gerstengrütze ... 36 - Beim Verkaufe kleinerer Mengen dürfen Bruchteile eines Pfennigs auf ganze Pfennige nach oben abgerundet werden. 8 3. Die Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs- Gesetz Blatt Seite 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (RGBl. S. 25), 23. März 1916 (RGBl. E. 183) und 22. März 1917 lRGBl. S.253). 8 4. Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts kann Ausnahmen von den Vor schriften dieser Verordnung zulassrn. 8 5. Die Verordnung über Höchstpreise für Gerstengraupen (Rollgerste) und Gersten grütze vom 9. September 1916 und die Verordnung über einen Höchstpreis für Weizen- grieh vom 2. November 1916 (RGBl. S. 1010, 1241) werden aufgehoben. 8 6- Diese Verordnung tritt mit dem 20. Oktober 1917 in Kraft. Berlin, den 16. Oktober 1917. Der Staatssekretär -es Kriegsernahrungsamts. von Waldow. KukslsIIung MUs«ädsvkviÄvii-n^ Die Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 3. Mai 1917 wird zur Nach achtung nachstehend abgedruckt und zur Ausführung folgendes verordnet: 1. Nach einer Zusage des Kriegsaasschusses für pflanzliche und tierische Oele und Fett« in Berlin soll im Königreich Sachsen die Ausstellung der Fettabscheider von den Betriebrinhabern auf deren eigen« Kosten nicht gefordert werden. Vielmehr haben die Betriebsinhaber lediglich die Aufstellung der Fettabscheider tn ihren Betrieben durch die vom genannten Kriegsausschuh für das Königreich Sachsen beauftragte Firma Chemische Fabrik Eutritzsch in Leipzig-Eutrihsch zu dulden. Die Polizeibehörden haben auf Ersuchen des Kriegsausschusses dieser Verpflichtung nötigenfalls Geltung zu ver- schaffen. 2. Di- Aufstellung erfolgt unter den vom Kriegsausschuh festgesetzten Bedingungen, UL d« - Ich-- -'-.NAM d« -hnn«-n NM« Eutritzsch. Diese erhält während dieser 5 Jahr- die Fettausbeute ohne besondere «er- gütung Nach Ablauf der 5 Jahre fällt der Apparat entschädigungslos an den »s- triebstnhaber, welchem von da an auch die Fettausbeute zusteht. Alle Baupolizeibehörden werden angewiesen, den Einbau der Fettabscheider in , feder möglichen Weise zu erleichtern und sich mit einfachen Unterlagen (Skizzen) al, Bauzeichnungen zu begnügen, auch sonst insbesondere hinsichtlich der Vorschrtsten über die zu verwendenden Baumaterialien den Krieg-Verhältnissen Rechnung zu tragen. Dresden, den 15. Oktober 1917. Ministerium -es Innern. Bekanntmachung mr Ergiinznng der Bekanntmachung über den Berlehr mit Knochen, Knochenerzeugniffen, insdesondere Knochenfette», und anderen fetthaltigen Stoffe« vom 15. Februar 1917 (Retchs-Eesetzbl. S. 137). Vom 3. Mai 1917. T Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetze« über die Ermächtigung de« Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesitzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Artikel l. Die Bekanntmachung über den Verkehr mit Knochen, Knochenerzeugniffen, insbe sondere Knochenfetten, und anderen fetthaltigen Stossen vom 15. Februar 1917 (Reichs« Gesetzbl. S. 137) wird wie folgt ergänzt: 1. Nach 8 3 wird folgender 8 3a eingefügt: 8 3a. Gastwirtschaften, Speiseanstalten, Schlachthöfe, Darmschleimereien, Metz gereien, Wurstfabriten, Konservenfabriken, Krankenhäuser, Lazarette und ähnliche Betriebe, bei denen eine größere Fettaurbeute aus Abwässern zu erwarten steht, sind verpflichtet, auf Anordnung der zuständigen Behörde zur Rückgewinnung der in den Abwässern enthaltenen Fette entweder Fett- abscheider auf ihre Kosten aufzustellen oder deren Aufstellung durch die von der Behörde beauftragten Stellen unter den von der Behörde näher sestgestellten Bedingungen zu gestatten. Die Bestimmungen finden auf Anstalten und Betriebe der Heeresver waltungen keine Anwendung. 2. Im 8 5 Abs. 1 Zeile 2 wird hinter „8 1" eingefügt: „8 3a Abs. 1". 3. Im 8 6 Zeile 2 werden die Worte: „des 8 2, 8 5 Abs. 1 Satz 1" ersetzt durch die Worte: „der 88 2, 3a, 5 Abs. 1 Satz 1«. Artikel ll. Die Verordnung tritt am 15. Mai 1917 in Kraft. Berlin, den 3. Mai 1917. Der Stellvertreter de« Reichskanzlers. OrHelsferich. Teichfischen: Die diesjährige Karpfen- und Echleienernte des Börnerschen Teiches in Oberhäslich (Teichmühle) wird nächsten Montag den 29. d. M. von nachm. I Ahr ab im Klein- verkaufe nur an Verbraucher des hiesigen Bezirks (nicht an Wiederoerkäufer) am Teiche abgegeben. (Karpfen 2 M, Schleien 2,30 M. für das Pfund.) Dippoldiswalde, den 24. Oktober 1917. Nr. 5345 ck Mob. II. Der Kommnnalverband. Kondensierte Milch. Die bestellte Milch kann In den mit der Lieferung beauftragten Geschäften abgr- holt werden. Stadtrat Dippoldiswalde. 2 Hilfsarbeiter-(innen-)Stellen bei der Stadt- und Sparkasse sofort dauernd zu besetzen. Meldungen mit Gehalts ansprüchen bi» spätesten» 31. -. M. Dippoldiswalde, den 23. Oktober 1917. Der Sta-trat." Oertliches und Sächsisches. Dippoldiswalde, 25. Oktober. Heute vor 10 Jahren erfolgte die feierliche Eröffnung der Abteilung 8 der hie sigen Handelsschule. — Tagesordnung für die Stadtverordneten-Sitzung Freitag Ken 26. Oktober 1917 abends 8 Uhr. a) Oeffent- liche Sitzung: I. zwei Dankschreiben, 2. Vorlage, Wasser- leitungsanlage für die Gattengemeinschaft betr., 3. Vorlage, Wasserleitung«- und Schleusenanlage de» Grundstückes der Kinderbewahranstalt, 4. Vorlage, Vorrichtung eines Zimmers im städtischen Wachgebäude betr, 5. Vorlage, Abrechnung der Volksküche für da« 3. Vierteljahr betr., 6. Vorlage, Pflanzung einer Luthereich- am Tage de» 400 jährigen Reformationsjubiläum« betr, 7. die Herausgabe einer Stadtgeschichte beim 700jährigen Stadtjubiläum betr. — d) Nichtöffentliche Sitzung. — Verschiedene Anfragen wegen der den Schwer- arbeitern zustehenden Kartoffelzulage veranlassen uns, aus folgendes hinzuweisen. Schwerarbeiter, für die die Wochen kopfmenge auf 10 Pfund festgesetzt worden ist und die auf die Abschnitte ä und 8 der Landes-Kartofselkart- Kartoffeln bezogen haben oder noch beziehen, hoben aus die Zeit vom 21. Oktober 1917 bis 9. März 1918 als versorgt zu gelten Do-> gleiche gilt für Kinder untrr 6 Jahren, für die di- La des-Kartosfelkarte nur mit den Abschnitten 8 und O ausgehändigt worden ist bei Ablieferung de» Abschnittes 8. Alle übrigen Prrsoüen gelten durch Ab- schnitt -V und 8 als bis zum 14. April 1918 versorgt. — Mittlere Niederschlagsmengen (mm oder I auf den qm) und deren Abweichungen von den Normalwerten in