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8 450 ' 8800 . 1 715 ! 230 Z 538 > 967 ! M! 170 , !632 043 > 238 > -4« ; >47S l I 836 i 919 ) 732 ) 227 > > 697 ) 648 ! 894 , 7389 560 - 157 > 906 j ; 930 ! 114 ! 390 ' ! 67S^ 027 028 900) 264 669 OOS 519 734 480 273 584 225 364 675 905 669 726 738 ' 155 >108 SOM 766 ! 59» ' 280 ,! 196 ' 055 211 - 097 562 k > >00 ! stevr iele-v aü^ E. t: a i« L8. «»- !St igs ! -4/ Kcllage M Wchcch-IMnz. Nr. 244 Freitag den 19. Oktober 1917 abends 83. Jahrgang Amtliche Bekanntmachungen. Verordnung über die Aufstellung der Gehalts- und Lohnlisten, Gehalts- und Lohnkarten für die Einkommensteueroeranlagung. vom 16 Oktober Iy!7. Nr. 075 Steuereg. v. Sn den nach 88 26 und 37 des Einkommensteuergesetzes für die Zwecke der Einkommensteuer veranlagung aufzustellenden Gehalts- und Lohnnachweisungen (Gehalts- und Lohn listen, Gehalts- und Lohnkarten) sind von den Arbeitgebern, Dienst- und Anstellungsbehörden, Borständen von juristischen Personen, Vereinen usw. auch die den Angestellten, Beamten und Ar- keltern aus Anlaß des Krieges gewährten Teuerungszulagen, Famsilienbeihilfen, Kinderzulagen oder unter sonstiger Bezeichnung zum Gehalt oder Lohn gewählten Z u - lagen und Beihilfen aller Art mit aufzunehmen. Die genannten Zulagen und Beihilfen sind in den Gehalts- und Lohnnachweisungen von dem sonstigen Dienst- oder Arbeitseinkomm en getrennt aufzufahren. Außer dem ist In den Nachweisungen bei den betreffenden Beträgen anzugeben, ob es sich un, Teuerungs zulagen, Familienbeihilfen, Kinderzulagen usw handelt. Die Angabe der Zulagen und Beihilfen ln den Gehalts- und Lohnnachweisungen ist erforder lich, weil die Linschätzungskommissionen bei der Veranlagung darüber zu entscheiden haben, ob diese Bezüge dem steuerpflichtigen Einkommen zuzurechnen sind. Finanzministerium, I. Abteilung. Vvnoi-elnung üben Alilvk-Illövkslpi'visv. Die Höchstpreise für Dollmilch werden vom 2l. Oktober 1917 an um 4 Pfennig für das Liter erhöht. Hierzu tritt für die Zeit bis zum 19. Mai 1918 ein Winter- Preiszuschlag von weiteren 2 Pfennig für das Liter. Die Verordnung über Milchhöchst- preise vom 7. Mai 1917 (Nr. 108 der Sächs. Staatszeitung vom 11. Mat 1917) erhält infolgedessen mit Wirkung vom 21. Oktober 1917 an für die Zeit bis zum 19. Mai 1918 folgende Fassung: 8 l- Der Erzeugrrhöchstprei« für Vollmilch wird festgesetzt wie folgt: B«i Bezahlung nach für Lieferung ab Stall für Lieferung frei Abgangs station oder, fall» keine Bahn beförderung stattsindet, frei Verbrauchsort oder Molkerei Litern 30 Pf. pro Liter 32 Pf. pro Liter Gewicht 30 Pf. pro Ke 32 Pf. pro Ke Liter- Fettprozenten 10 Pf. pro Fettprozent 10,7 Pf. pro Fettprozent Grundpreis und Fettprozenten 12 Pf. Grundpreis pro Kg -i- 6 Pf. pro Fettprozent 14 Pf. Grundpreis -i-6 Pf. pro Fett prozent Fettprozenten mit einem nach der Entfernung der Stalls von der Molkerei oder Ab gangsstation abgestusten Grundpreis — 6 Pf. pro Fettprozent i- 12 Pf. Grundpreis mit Ent- fernungszuschlag von 2 Pf. bis 3 Kilometer Ent fernung 3 Pf. bis 6 Kilometer Ent fernung 4 Pf. über 6 Kilometer Ent- fernung Für Lieferungen an die Städte über l 00 000 Einwohner und ihre Vororte darf der Erzeugerhöchstpreis auf 35 Pf. frei Empfangsstation bemessen werden; wenn nachge- wiesenermaßen die Fracht pro Liter 1 Psg. übersteigt, darf die Molkerei oder der Händler dem Erzeuger die Mehrfracht erstatten. Für durch den Erzeuger gelieferte Achsenmtlch und für zweimal täglich geladene Bahnmilch, welche in die Städte mit mehr als 100 000 Einwohnern und ihre Vororte gebracht wird, dürfen 36 Psg. pro Liter Vollmilch bewilligt werden. Für Bollmilchlieserungen nach Städten mit mehr als 100000 Einwohnern und ihren Vororten kann außer dem Höchstpreis ein Zuschlag bis zu 2 Psg. für das Liter solcher Vollmilch, die vor der Lieferung molkereimätzig behandelt ist, gezahlt werden. Als molkereimätzig behandelt gilt Milch, wenn sie sofort nach Ankauf in der Molkerei auf Säure geprüft, durch Zentrifugalkraft oder auf andere einwandfreie Weise gereinigt, alsdann mit Hilfe von Kühlmaschinen auf etwa 2—50 heruntergekühlt und daneben, wenn es für erforderlich erachtet wird, sachgemäß pasteurisiert oder mit einem gesetzlich zulässigen Frischerhaltungsmittel vorschriftsmäßig behandelt ist. Die Festsetzung besonderer Erzeugerhöchstpreise für den Verkauf ab Stall an Händler, welche die Vollmilch nach Städten mit mehr als 100000 Einwohnern und ihren Vororten liefern, oder frei Lefchäftslokal solcher Großstadthändler, soweit es sich außerhalb dieser Städte und ihrer Vorort« befindet, bleibt den Krelshauptmannschasten überlassen. 8 2. Der Höchstpreis für den Verkauf im Laden oder ab Wagen (Ladenpreis) ist durch die Kommunalverbände und, wenn diese davon absehen, durch die Ortsbehörden fejt- zusetzen. Diese Stellen sind jedoch an folgende Höchstsätze gebunden: Der Ladenpreis darf nicht höher festgesetzt werden als a) in Gemeinden bi» zu 10000 Einwohnern auf höchsten- 36 Psg. pro Liter Vollmilch; . b) in Gemeinden bis zu 100000 Einwohnern und deren Vororten auf höchsten« 38 Pfg. pro Liter Vollmilch; c) in Gemeinden über 100000 Einwohner und deren Vororten auf höchsten» 44 Pfg. pro Liter Vollmilch. Für Bruchteile eines Liter» dürfen die Preise nach oben auf den nächsten vollen Pfennig abgerundet werden, worüber nötigenfalls di« Ortsbehörde nähere Vorschriften trifft. 8 3. Die Höchstpreise der 88 l, 2 g«lten nicht für besonder« gewonnene oder bearbeitet« Kinder- und Krankenmilch, für die den Kommunalverbänden bez. den Ortsbehörden dl« Preirregelung überlassen bleibt. 8 4. Der Erzeugerhöchstpreis für Magermilch wird aus 16 Psg. pro Liter srei Ab- gangsstation oder, fall« kein« Bahnbeförderung stattflndet, srei Verbrauchsort oder Molkerei festgesetzt. Für Lieferung in die Städte über 100000 Einwohner und ihre Vororte darf der Erzeugerhöchstpreis für da« Liter Magermilch auf 19 Pfg. frei Empfangsstation be messen werden; wenn nachgewiesenermaßen die Fracht pro Liter 1 Psg. übersteigt, darf die Molkerei oder der Händler dem Erzeuger di« Mehrfracht erstatten. Für durch den Erzeuger gelieferte Achsenmilch und für zweimal täglich geladene Bahnmilch, welche in die Städte mit mehr als 100000 Einwohnern und ihre Vororte gebracht wird, dürfen 20 Pfg. pro Liter Magermilch bewilligt werden. Hierbei ist jedoch Voraussetzung, daß die Magermilch sachgemäß gekühlt und in der heißen Jahres zeit mit Wasserstoffsuperoryd versetzt ist. 8 5. Der Ladenpreis für Magermilch muß überall um 16 Pfg. niedriger sein al» der Ladenpreis für Vollmilch. 8 6. Sämtliche bis zur Verladung im Bahnwagen an der Absendestelle oder bei Zu- sührung mit Geschirr bis zur Ablieferung an die Empfangsstelle entstandenen Kosten sind aus dem frei Abgangsstation bez. Berbrauchsort oder Molkerei bestimmten Lr- zeugerhöchstpreis zu bestreiten. 8 7- Für Zubringung ins Haus darf überall nicht mehr al» 2 Psg. pro Liter aus- geschlagen werden. 8 8. Für den Kleinverkaus durch den Erzeuger unmittelbar an den Verbraucher ab Stall dürsen in Gemeinden bis zu 10000 Einwohnern höchsten» 32 Pfg. pro Liter Vollmilch gefordert werden. Nur solche milcherzeugende Betriebe, die einen wesentlichen Teil ihrer Milch zu dem für Orte über 100000 Einwohner bestimmten erhöhten Er zeugerhöchstpreis verkaufen, dürfen 34 Pf. pro Liter fordern. In Gemeinden über 10000 Einwohner und ihren Vororten darf der Erzeuger auch beim Verkaufe ab Stall den maßgebenden Ladenpreis gemindert um 2 Pf. und in Gemeinden über 100000 Einwohner und ihren Vororten den vollen Ladenpreis fordern. Für den Kleinverkauf von Magermilch durch den Erzeuger unmittelbar an den Verbraucher ab Stall mindern sich diese Höchstsätze je um 16 Pf. pro Liter. Beim Verkaufe an Anstalten und andere Großverbraucher darf der Erzeuger bei Tageslieferung von mindestens 20 Liter Voll- oder Magermilch nur 36 Pf. pro Liter Vollmilch und 20 Pf. pro Liter Magermilch frei Lieferungsstelle fordern. 8 9. Welche Orte als Vororte im Sinne dieser Verordnung zu gelten haben, wird durch die Kreishauptmannschast bestimmt. - 8 >0. Solange die Kommunalverbände und Ortsbehörden kein« niedrigeren Höchstpreise für den Kleinverkauf als die in 8 2, 5 und 8 bestimmten Höchstpreise sestsetzen, gelten diese Höchstsätze al» Höchstpreise. 8 ll. Der Landesfettstelle bleibt vorbehalten, höhere als die in dieser Verordnung be stimmten Höchstpreise festzusetzen, wenn besondere Verhältnisse dies angezeigt erscheinen lassen. 8 l2. Die Höchstpreise dieser Verordnung und die auf Grund dieser Verordnung festge setzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (RGBl. S. 516). Dresden, am 10. Oktober 1917. » Ministerium des Innern. der Re- >nd uß- es; der »ert Ich; g«. ler- rf^ Splonenschicksal. Vorsicht bei Gespräche,». Die vor einiger Zeit in Deutschland erfolgte Ver haftung einer ganzen Reihe von feindlichen Spionen hat zur Aufdeckung umfangreicher Spionagezentralen der Entente, namentlich in Skandinavien, geführt. Auch die nordischen Blätter befassen sich eingehend mit den Vorgängen und sind in der Lage, neue Enthüllungen darüber zu bringen. Ueber den Schweden Stander, der mit zweien seiner Helfer, dem früheren deutschen Staatsangehörigen Plambeck und dem Deutschen Hopf, in diesen Tagen wegen Spionage für Rußland gegen Deutschland zu schweren Zuchthausstrafen verurteilt worden ist, werden interessante Einzelheiten berichtet. Stander gehörte der russischen Spionage-Organisa tion an, deren Hauptquartier sich in Kopenhagen b»tand und die unter der Leitung eines hohen russi ¬ schen Offiziers die Spionage von Sranomavlen aus im Großen betrieb. Diese Zentrale war gleich nach Krtegsbeginn begründet worden, und Liander, ein sprachkundiger und gesellschaftlich außerordentlich ge wandter Mann, der auch das Deutsche fließend be herrscht, wurde sofort nach Deutschland gesandt, um Spione anzuwerben und selbst zu spionieren. Es ge lang ihm dank seinem sicheren Auftreten nnd seiner gewinnenden Persönlichkeit, in den besten Gesellschafts kreisen mehrerer Städte Eingang zu finden, wo auch höhere Offiziere verkehrten. Auf diese Art war er mehrere Monate, vor allem an Eisenbahnknotenpunk ten, für seine russischen Auftraggeber tätig, gedeckt durch seine schwedische Staatsangehörigkeit. Schließlich wurde ihm der deutsche Boden aber doch zu unsicher. Er reiste nach Kopenhagen und er hielt nun die Aufgabe, geeignete Personen anzuwcr- ben. die als Spione nach Deutschland reisen könnten. , Gleichzeitig übernahm er die Uebermtttelung der ein- ! laufenden Nachrichten, die in Geheimschrift an aller lei Deckadressen in Kopenhagen und Malmö gesandt ! wurden. Um seine Tätigkeit zu verschleiern, gründete Liander zusammen mit einem dänischen Kaufmann eine Handelskompagnte, die in einem kleinen Zimmer in der Kompagniestradc ihr Kontor hatte. Die „Kom pagnie" befaßte sich mit allen möglichen Exportgeschäf ten. Liander war viel auf Reisen und sehr häufig in Stockholm, wo er bald mit Personen zusammentraf, deren Vcrbindnng mit der Diplomatie der Entente be kannt war. Als Stander Anfang Februar 1917 merkte, daß man in Kopenhagen und in Malmö, wo er seine Woh nung hatte, auf sein Treiben aufmerksam geworden war, verlegte er schnell entschlossen seine ganze Tätig keit nach Stockholm. Auch hier gelang cs seinen gesell schaftlichen Talenten, rasch einen großen Bekanntenkreis