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88. Jahrgang Freitag den 5. Oktober 1917 abends Nr. 232 Amtliche Bekanntmachungen von § 4. vom Erwerber die Be- Kommunalorrband ist berechtigt, Zentner (Unterschrift de» Erwerber«) (Unterschrift, Stempel.) Der Landwirt bei mir «ingegangen veräußert. Sie sind am der der Bescheinigung mit seinem schrist- Beräußerer auf dem Teil 6, den erworben, so ist Teil ä Kommunaloerband ein- Bon in sind der hiesigen Eisenbahnstation in Worten verband unmittelbar oder durch die Ortsbehörde einzureichen. Wird das Tier aus einer außersächsischen Viehhaltung nicht abzutrennen, sondern ebenfalls vom Erwerber seinem zureichrn. Ueber die ausgrgebenen Ankaufsscheine ist zeichni« zu führen. übergeben worden. , den Die Versandstation Zentner Eaatkartofseln zur Beförderung nach der Erwerber behalt, den Eigentumswechsel unterschriftlich zu bestätigen. Der Veräußerer hat den Teil ä, der Erwerber den Teil 8 bei seinem Kommunal Bei Versendung des Saatguts mit der Bahn. (Wenn die Eisenbahn znr Beförderung nicht benutzt wird.) Muster zu Ziffer k. in Saatkartoffelkarte Nr. Der Landwirt in ' Eisenbahnstation in Worten Von in sind mir auf Grund umstehender Saalkalte in Worten 8 3- Der Erwerber hat dem Veräußerer Teil ä Itchen Anerkenntnis des Erwerbs auszuhändigen, hat mir auf Grund der Saatkarte Nr. Zentner Saatkartosseln Dresden, am 29. September 1917. Minlsterlu« de» Sunmn. 8 8. Wer den vorstehenden Bestimmungen zuwider Vieh veräußert oder erwirbt, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. öl! H Zentner Saatkartosfeln geliefert worden. Saatkartosseln zu erwerben und nach seinem Betriebsart (fall» Beförderung mit der Eisenbahn stattsinden soll, nach obengenannter Eisenbahnstation) senden zu lassen. (Ort der Ausstellung) den ' vermittelt ein Händler den Erwerb, so hat er sich scheinigung aushändigen zu lassen, die Kaufsbestätlgungen einzutragen und die Teile H und 8 dem Kommunaloerband des Veräußerers brzw. Erwerbers zu übermitteln. Entstammt das verkaufte Tier einer außersächsischen Viehhaltung, so ist auch Teil dem Kommunalverband des Erwerbers zu übermitteln. 8 5. Die Kommunalverbände haben die ihnen überreichten Teile der Ankaufsbescheinigung, wenn sie ihnen nicht durch die Ortsbehörde zugehen, zunächst dieser zugänglich zu machen. Die Ortsbehörde hat die von ihr geführte Biehlifte des Erwerbers bezw. Veräußerers entsprechend nachzutragen und in ihr die Nr. der Ankaufsbescheinigung zu vermerken. Der Teil der Ankaufsbescheinigung ist darnach mit dem Vermerk zu ver sehen „Viehltste nachgetragen". Handelt es sich um den Erwerb außersächsischen Viehs, so haben die Kommunal verbände die zurückgelangten Teile monatlich dem Vorstand de» Viehhandelsoerbandes einzusenden, der sie nach Ursprungsgebteten ordnet und sammelt. 8 6. Den Kommunalverbänden können auf Antrag die Rinder, die aus Viehhaltungen ihres Bezirks stammen und zu Nutz- oder Zuchtzwecken nach Orten außerhalb ihr» Bezirkes veräußert werden, auf die Schlachtvlehumlage angerechnet werden. Die Anrechnung erfolgt durch entsprechende Kürzung des auf den Kommunalverband ent fallenden Anteil» bei der nächsten Viehumlage. Der Antrag ist bei dem Viehhandelsverband spätestens am 15. Oktober, 15. Januar, 15. April und 15. Juli je für die abgelaufenen letzten 3 Monate unter Beibringung der dem Kommunaloerband oorgelegten Ankaufsbescheinigungen (Teil ä) zu stellen. 8 7- Die Eisenbahngüterverwaltungen dürfen lebende» Vieh erst dann zum Transport zulassen, wenn ihnen eine Kaufsanzeige des Viehhändler» (oergl. § 8 der Satzung de» Viehhandelsverbandr») oder Teil ä einer gültigen Ankaufsbescheinigung vorgelegt wird. wenn die Möglichkeit ausreichender Fütterung mit erlaubten Mitteln besteht. der ausgehenden Stelle ein Ver- Bedenkt die Leseftoffsammlung des Militörvereins! 7. Die vom Landeskulturrat festgesetzten Richtpreise für Saatkartosseln (Sächs. Land- wirtschaftliche Zeitschrift Nr. 37 vom 15. September 1917) dürfen nicht überschritten werden. Begcht nicht die Liebesgabeu- Kasse »es Militiirdereins! 8 9. Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 1917 in Kraft. Mit dem gleichen Zeit punkt wird di^ Verordnung über den Handel mit Ferkeln und LLuferschweinen vom 25. Mat 1916 (Sächsische Staatszeitung Nr. 124) aufgehoben. Dresden, am 1. Oktober 1917. Ministerium der Innern. ßieitagc M Wcherltz Jetbm, (Unterschrift, Stempel.) Muster zu Ziffer 4 (Rückseite). 8. Der unmittelbare gegenseitige Austausch der gleichen Menge Saatkartosfeln zwischen zwei Wirtschaften, der zur Beschaffung von Saatgut erfolgt, ist ohne Saatkartoffelkart« und ohne besondere Genehmigung des Kommunaloerbandes zulässig. 9. Wer Verträge auf Lieferung von Saatkartoffeln aus Orten, die außerhalb de» Kommunaloerbandes liegen, abgeschlossen hat, muß die« in jedem Falle seinem Kom- munaloerband binnen 3 Tagen nach Vollziehung des Vertrags anzeigen. Ebenso ist später in der gleichen Frist der tatsächliche Eingang der Kartoffeln mitzuteilen. 10. Wer gegen die vorstehenden Vorschriften Saatkartosseln absetzt oder erwirbt, oder die rechtzeitge Anzeige nach Ziffer 6 oder 9 verabsäumt, wird mit Gefängnis bi» zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 15 00 M. bestraft. Muster zu Ziffer 4. 5. Der Erwerber von Saatgut hat die Saatkarte dem Veräußerer bei Abschluß de« Vertrag» auszuhändigen. Wird das Saatgut mit der Eisenbahn versandt, so hat sich der Veräußerer von der Versandstation auf der Eaatkarte die Absendung unter Angabe der versandten Mengen und de» Ortes bescheinigen zu lassen, nach dem das Saatgut verfrachtet ist. Erfolgt die Versendung nicht mit der Eisenbahn, so hat sich der Ver äußerer aus der Saalkarte den Empfang durch den Erwerber bestätigen zu lassen. 6. Der Erwerber hat den Empfang de» Saatgut» binnen 3 Tagen nach dem Ein gang seinem Kommunalverbande anzuzeigen. Dabei sind Name und Wohnort de» Veräußerers mit anzugeben. Der Erwerber erhält zu diesem Zwecke bei der Aushän digung der Saatkarte vom Kommunalverband einen Postkartenvordruck (ogl. da» nach stehende Muster). Verkehr mit Nutz- und Zuchtvieh. Auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrats über die Errichtung von Preis- prüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 1915 wird bestimmt: 8 l- Wer Rinder, Kälber, Schafe, Schweine einschließlich der Ferkel zu Rutz» oder Zucht-wecken sowie zur Mast erwerben will, muß sich, wenn er nicht schon al» Mit glied des Viehhandelsverband» durch Besitz der großen Ausweiskarte (50 M. Gebühr) dazu berechtigt ist, eine Ankaufsbescheinigung ausstellen lassen. Für jede» einzelne Stück Vieh bedarf es einer besonderen Bescheinigung. Schweine (einschließlich der Ferkel) dürsen nur an Mitglieder de» Viehhandels- verbandes mit großer Ausweiskarte, Rinder, Kälber, Schafe nur dann veräußert werden, wenn der Erwerber dem Verkäufer entweder die große Ausweiskarte des Vieh handelsverbandrs oder eine gültige Ankaufsbescheinigung vorlegt. Die Ausweiskarte des Viehhandelsverband» für Fleischer (20 M. Gebühr) berechtigt nur zum Ankauf von Schlachtvieh gegen Bezugsschein. 8 2. Die Bescheinigung wird vom Kommunalverband, in dessen Bezirk sich der Be- trieb des Erwerbers, in dem das Tier eingestellt werden soll, befindet, nach dem vor- geschriebenen Muster ausgestellt; sie besteht aus den trennbaren Teilen und 8. Der Kommunalverband kann die Ausstellung den Ortsbehörden übertragen. Das Ministe rium des Innern behält sich vor, in besonderen Fällen selbst Ankaufsbescheinigungen auszustellen. Ungültig gewordene oder nicht verwendete Bescheinigungen sind der ausstellenden Behörde zurückzugeben. Die Gültigkeit der Bescheinigung ist auf längsten» 4 Wochen beschränkt. Die Ansstelluug ist abzulehnen, wenn der Antragsteller nicht Besitzer oder Leiter einer Viehhaltung ist. Der'Kommunaloerband, nicht die Ortsbehörde, kann bei Ferkeln und Läuferschweinen auch anderen Personen die Bescheinigung ausstellen, AnsfShrungsverordnung zu der Bekanntmachung des Reichskanzlers über 8ssK- Asi-KoGEvlss aus der Ernte 1917 (RSBI. S.7N). 1. Landwirtschaftliche Berufsvertretung ist der Lande,kulturrat. 2. Die dem Kommunaloerband übertragenen Geschäfte werden durch ihren Vorsitzenden wahrgenommen. 3. Die Veräußerung, der Erwerb und die Lieferung von Saatkartoffeln innerhalb eine» Kommunaloerbandes ist nur gegen Saatkarte gestattet. 4. Die Saatkarte wird auf Antrag dessen, der Saatkartosseln erwerben will, vom Vorsitzenden des Kommunaloerbandes ausgestellt. Sie muß den Namen und Wohnort des Erwerbers sowie die Meuge, die erworben werden soll, enthalten und ist tunlichst unter Benutzung eines Vordrucks nach untenstehendem Muster auszustellen. Der Aus stellung hat eine Prüfung vorherzugehen, ob der Saatgutbedars in der beantragten Höhe besteht.