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Inserate werden mit 20 Pf., solche aus unserer Amishmtptmannschast mit 15 Pf. die Spaltzeile oder deren Naum berech net. Bekanntmachungen auf der ersten Sekte (nur von Behörden) di« zwei gespaltene Zeile 45 bez. 35 Pf. — Tabellarische undkomplizierteJnserate mit entsprechenoem Auf schlag. — Eingesandt, im redaktionellen Teile, die Spaltenzeile 50 Pf. ÄNtöÜIaü für die Königliche Amtshauptmannschaft, das Königliche Amtsgericht und den Stadtrat zu Dippoldiswalde. « Mit achtseittgem „Illustrierten Unterhaltungsblatt" und täglicher Unterhaltungsbeilage. Mr die Aufnahme eines Inserats an bestimmter Stelle und an bestimmten Tagen wird leine Garantie übernommen. Verantwortlicher Redakteur: Paul Jehne. — Druck und Verlag von Carl Jehne in Dippoldiswalde. MM TlMUltW Wh AkMk siir HMmN, SchMMsl II. ü - Zeitung" erscheinttMich mit Aus nahme der Sonn- und Feiertage und wird am Spätnachmittag ausge geben. Preis vierteljähr lich einschl. Zuträgerge bühr M.2.40,zweimonat lich M. 1.60, einmonat lich 80 Pf. EinzelneNum- mern lO Pf. Alle Postan stalten, Postboten, sowie unsere Austräger neh men Bestellungen an. eitung Nr. 224 Mittwoch den 26. September 1917 abends 83. Jahrgang Verkehr mit Wild. Zu der Verordnung des Stellvertreters, des Reichskanzlers vom 12. Juli 1417 (RGBl. S. 607) und der Ausführungsverordnung des Kgl. Ministeriums des Innern vom 4. September 1917 (Nr. 209 der SSchs. Staatszeitung) über den Verkehr mit Wild wird noch folgendes bestimmt: j § l- Der Jagdberechtigte (Eigenjagdberrchtigter, Pächter, angestellter Jäger) hat 1. von allen auf Treibjagden erlegten Rehen dir Hälfte der Strecke, 2. von jeder mehr als 10 Stück betragenden Hasenstrecke — ohne Rücksicht auf die Art der Jagd — dir Hälfte des 10 Hasen in gerader Zahl über steigenden Teil» der Strecke abzuliefern, und zwar haben zu liefern die Jagdberechtigten in den Gemeinden ein. Mehlich Gutsbezirken s) Dippoldiswalde, Beerwalde, Berreuth mit Seifen, Borlas, Elend. Großölsa, Hartmannsdorf, Hennersdorf, Hermsdorf b. D., Hirschbach, Höckendorf. Malter, Niederfrauendorf, Obercarsdorf, Obercunnersdorf, Oberfrauendorf, Oberhäslich, Paulsdorf, Paulshain, Reichstädt, Reinberg, Reinhardtsgrimma, Reinholdshain, Röthenbach, Ruppendorf, Sadisdorf, Eeifersdorf, Spechtritz, Ulberndorf und Wendischcarsdorf an die Abnahmestelle Dippoldiswalde, b) Altenberg, Georgenfeld, Hirschsprung, Rehefeld-Zaunhaus, Schellrrhau und Zinnwald an die Abnahmestelle Altenberg, c) Bärenstein, Börnersdorf, Breitenau, Geising, Lauenstein, Börnchen b. L , Fürstenau, Fürstenwalde, Hennersbach, Liebenau, Löwenhain und Orlsen- grund an die Abnahmestelle Geising, ck) Glashütte, Berthelsdorf, Cunnersdorf, Dittersdorf, Döbrck, Luchau, Schlott witz und Waltersdorf an die Abnochmestelle Glashütte, e) Frauenstein, Burkersdorf, Dittersbach, Friedersdorf, Hermsdorf i. E., Holz- Hau, Kleinbobritzsch, Nassau, Pretzschendorf, Rechenberg und Reichenau an die Abnahmestelle Frauenstein, f) Bärenklause-Kautzsch, Gombsen, Hausdorf, Kleincarsdorf, Kreischa, Lungk- witz, Quohren und Saida an die Abnahmestelle Kreischa, g) Börnchen b. P., Hänichen, Possendorf, Theisewitz Brösgen-Kleba, Wilms dorf und Wittgensdorf an die Abnahmestelle Possenvorf, ti ) Ammelsdorf, Bärenburg, Bärenfels, Dönschten, Falkenhain, Johnsbach, Kipsdorf, Naundorf, Niederpöbel, Schmiedeberg, Schönfeld und Seyde an die Abnahmestelle Schmiedeberg. Leiter der einzelnen Abnahmestellen sind die betreffenden Bürgermeister bezw. Ge- meindeoorstände, die ihrerseits einen zuverlässigen Wildhändler oder sonstige geeignete Personen mit der Verwaltung und Abwicklung der Geschäfte betrauen können. Dem Kommunalverbande ist hiervon unverzüglich Anzeige zu erstatten. Da» abgelkrferte Wild ist von den Abnahmestellen nach näherer Anweisung des Kommunaloerbande« aus die zugehörigen Gemeinden angemessen zu verteilen. Wer Treibjagden abhält oder abhalten läßt, hat dies spätestens am vorher gehenden Lage der zuständigen Abnahmestelle unter Angabe des voraussichtlichen Streckenergebnisse» anzuzeigeu. Wird das Wild nicht an Ort und Stelle abgenommen oder eine Vereinbarung wegen der Uebernahme nicht getroffen, ist es an die zuständig« Ab- nahmestelle zu senden, die dem Ablieferungspflichtigen einen Schlußschein (8 8) auszu- stellen hat. 8 3. Die Abnahmestellen haben aller 2 Wochen und zwar spätestens am Montag für die letzten beiden Kalenderwochen dem Kommunaloerbande anzuzeigen, wieviel Wild an sie geliefert worden ist. 8 4. Während das Murkelfleisch mit eingewachsenen Knochen von Rot-, Dam-, Schwarz, und Rehwild dem Fleischmarkenzwange unterliegt, sind die Hasen von diesem Zwange befreit, dürfen jedoch nur auf Hasenkarte abgegeben werden, die lediglich Sperrkarte ist, also keinen Anspruch auf Belieferung gibt. Die Hasenkarte hat 5 Teilabschnitte. Beim Erwerb eines ganzen Halens ist die ganzg Karte mit ollen 5 Teilabschnitten, bei dem Erwerb eine» Rückens mit Hinter- keulen sind 4 Abschnitte, bei dem eine» Rücken» oder der Hinterkeulen allein 2 Abschnitte, bei dem der Vorderläufchen allein oder de« Hasenklein» 1 Teilabschnitt abzugeben. 8 5. Die Hasenkarte wird nur auf Antrag von der Ortsbehörde ausgegeben. Jeder Hau,halt erhält für je 1 bi» 3 ihm angehörende Personen eine Hasenkarte. Kinder unter 6 Jahren werden nur zur Hälfte gerechnet. Gastwirtschaften dürfen für je 1 bi» 4 ständige Verpfleggäste eine Karte erhalten. Als ständiger Verpsleggast gilt, wer regelmäßig wenigsten» eine Hauptmahlzeit in der betreffenden Gastwirtschaft einnimm». Jagdberechtigte erhalten keine tzasenkarten. Jäger können gegen Vorweisung ihrer Jagdkarte für ihre Person neben der Karte sür ihren Haushalt eine Hasenkarte erhalten. Die Ausgabe der Karte ist auf der Jagdkarte von der aurgebenden Stelle in dauerhafter Form zu vermerken. 8 6. Wer cewerbsmäßig Handel mit Wild «reiben will, bedarf dazu der besonderen Erlaubnis, die auf Antrag auf jederzeitigen Widerruf nur an zuverlässige Personen erteilt wird, die bereits vor dem 1. August 1914 selbständig den Wildhandel betrieben haben. Die Erteilung der Erlaubnis erfolgt gegen Zahlung einer Gebühr von 3 Mark durch Aushändigung einer für das Königreich Sachsen gültigen Auswei»karte, die bei Ausübung des Handels mitzuführen und den Personen, mit denen Geschäfte abge schlossen werden, sowie Ueberwachungs- und Polizeibeamten vorzuweisen ist. Dem Anträge auf Erteilung einer Ausweiskarte ist ein Zeugnis der Ortsbehörde darüber beizusügen, daß der Antragsteller bereit» bor dem 1. August 1914 den Wild handel selbständig betrieben hat und wegen Eigentumsvergehen» oder Preiswucher» oder Ueberschreitung von Höchstpreisen während der Kriegszeil nicht vorbestraft Ist. 8 7- Das gewe-bsmäßige Aufkäufen von Wild ist nur den zugrlassenen Händlern ge stattet. Die entgeltliche Abgabe von Wild unmittelbar an Verbraucher ist nur in offenen Verkaufsstellen den zum Verkauf zugrlassenen Personen, st wie dem Jagdbrrech- tigten an Ortsbewohner und Jagdteilnehmer unmittelbar nach Schluß der Jagd ge stattet. Das gewerbsmäßige Zerwirken von Wild durch Jäger ist verboten. 8 8. Jeder Wildhändler hat über seinen Geschäftsbetrieb ein Buch zu führen, au» dem Name und Wohnort des Lieferers, Art, Menge und Erwerbsprei» d>s Wildes, sowie die im Ladengeschäft oder an Wiederoerkäufer abgegebenen Mengen, bei letzteren auch Name und Wohnort de» Wiederverkäufers ersichtlich sein müssen. Beim Verkauf an Wiederverkäufer ist ein Schlußschein in doppelter Ausfertigung auszusteilem in dem Art, Menge, Einzel- und Gesamtpreis des Wilde» zu verzeichnen ist. Jeder Wildhändler hat bis zum 5. eines jeden Monats seine Geschäftsbücher sowie Schlußscheine der Gemeindebehörde zur Prüfung oorzulegen und die eingenommenen Hasenkarte«, Teilabschnitte und Fleischmarken abzugeben. A, Herden, hat er gleichzeitig dem Kommunaloerbande eine Ausstellung über das von ihm an- und verkaufte Wild nach Art und Menge einzureichen. 8 d- Jeder Jagdberechtigte hat bis zum 5. eine« jeden Monats seine Schußliste, di« beim Kommunaloerbande erhältlich ist und in die ohne Rücksicht auf die Art der Jagd jeder Jagdanfall an Rot-, Dam- und Rehwild, Hasen, Kaninchen, Wildgeflügel und seine Verwertung elnzutragen ist, abzuschließen und tzem Kommunalverbaud nebst Schlußscheinen, eingenommenen Fleischmarken und Hasenkarten abzugeben. Ueber diejenigen fleischmarkenpflichligen Wildmengen, die er leibst verbrauchen will, hat er außerdem seiner Ortrbehörde unmittelbar nach der Jagd zwecks Anrechnung auf den Schlachtviehbezug Anzeige zu erstatten. 8 lO. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden gemäß § 6 der Verordnung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 12. Juli 1917 bestraft. Daneben kann auf Einziehung drs Wildes erkannt werden. Dippoldiswalde, am 22. September 1917. Einrichtnngsgegenftände ans Kupfer und Knpferlegierungen * (Messing, Rotguß, Tombak, Bronze) werden weiter Donnerstag den 27. und Freitag den 28. d. M. nachmittags von 2—5 Ahr im Rathaussaale angenommen. Während dieser Zeit werden auch Aus künfte darüber erteilt, welche Einrichtungsgegenstände der Beschlagnahme und künftigen Enteignung unterliegen. Der festgesetzte Zuschlag von 1 Mark sür ein wird nur sür die bis 30. September freiwillig abgelieferten Gegenstände gewährt. Wer sich diesen Zuschlag sichern will, muß deshalb die Ablieferung an den oben bezeichneten Tagen bewirken, da vor Ablauf des Monats September eine weitere Annahme von Einrichtungsgegenständen bei der unterzeichneten Metallsammelstelle nicht mehr erfolgen kann. Zur Sammelstelle Dippoldiswalde gehören die bereits früher bekanntgegebenen 22 Landgemeinden. Dippoldiswalde, den 24. September 1917. Der Stadtrat. (Metallsammelstelle.) Uövkslpi-eis kür- Tivgvnmilerk. Der Höchstpreis für Ziegenmilch ist für den Stadtbezirk Dippoldiswalde auf 23 für I Liter festgesetzt worden. Stadtrat Dippoldiswalde. Freitag den 28. September mittags 12 Ahr sollen tn Schmiedeberg folgende Gegenstände als: 1 Motorrad mit Seitenwagen, Marks „Wanderer", 1 Fahrrad, 3 Reifekörbe, 1 Briefkasten, 1 Brotkapsel und 1 Posten Makulatur öffentlich gegen Barzahlung versteigert werden. Sammelort sür Bieter: Gasthof dascwst. Dippoldiswalde, den 26. September 19'7. <2 112/17. Der Gericht; Vollzieher des König!. Amtsgericht». Liefere den Grldfchmuck ab! Zeichne Kriegsanleihe!