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W 5°/« Deutsche Reichsanlelhe. 4V, 1« DeuWe Relchsschahanweisungen, auslösbar mit 1107° bis 1207». - Zur Bestreitung der durch den Krieg erwachsenen Ausgaben werden wettere Schuldverschreibungen des Reichs und 4^ ^/o Relchsschatzanweisungen hiermit zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt. Das Reich darf die Schuldverschreibungen frühestens zum 1. Oktober 1924 kündigen und kann daher auch ihren Zinsfuß vorher nicht herabsetzen. Sollte das Reich nach diesem Zeitpunkt eine Ermäßigung des Zinsfußes beabsichtigen, so. muß es die Schuldverschreibungen kündigen und den Inhabern die Rückzahlung zum vollen Nennwert anbieten. Das gleiche gilt auch hinsichtlich der früheren Anleihen. Die Inhaber können über die Schuldverschreibungen und. Schatzanweisungen wie über jedes andere Werkpapier jederzeit (durch Verkauf, Verpfandung usw.) verfügen. Oie Bestimmungen über die Schuldverschreibungen finden auf die Schuldbuchforderungen entsprechende Anwendung. A'V s Siebente Bedingungen. 'Di« ^geteilt« Stück« sämtlicher Kriegsanleihen werden ans Antrag der Zeichner von dem Kontor der RelchShauptbank für Wertpapiere in Berlin nach Maßgabe seiner für bl« Nlederlequng 7 geltenden Bedingungen bis zum 1. Oktober 1919 vollständig kostenfrei aufbewahr« und verwaltet. Eine Sperre wird durch diese Nlederlegung nicht beding», der Zeichner kann sein Depot-jederzelt — auch vor Ablauf dleser Frist - zurücknehmen. Die von dem Kontor für Wertpapiere ansgeferstgten Depotscheine werden von den DarlehnSkaffen wir bi« Wertpapiere selbst bestehen. im s,UN. Mchsbank-Okrekton'um. Hov«aß«ln. ». Grlmm. die kleinen Zeichnungen sind Teilzahlungen jederzeit, indes nur In runden durch 100 teilbaren Beträgen de- Nennwerts gestattet, doch braucht die Zahlung erst geleistet zu werden, wenn die Summe der fällig gewordenen Teilbeträge wenigsten- 100 Mark ergibt. Dl« Zahlung hat bei derselben Stelle zu erfolgen, bei der bl« Zeichnung ang«melb«t worben ist. Dt« im Lauf« befindlichen unverzinslichen Schahscheine beS Reichs werden — unter Abzug von 5°/„ Diskont vom Zahlungs tage, frühestens aber vom 29. September ab, bis nun Tage Ihrer Fälligkeit — ia Zahlung genommen. 7. Postzeichnungen. Dl« postanflalren nehmen nur Zeichnungen auf die 5°/» RelchSanlelh« entgegen. Auf diese Zeichnungen kann die Dollzahl«ng am 29. September, sie muß aber spätestens am 22. Oktober geleistet werden. Auf bis zum 29. September geleistete Dollzahlungen werben Zinsen für 181 Tage, auf alle anderen Doll zahlungen bis zum 21. Oktober, auch wenn sie vor diesem Tage geleistet werden, Zinsen für 15Z Tage vergütet. s. Umtausch. Den Zeichnern neuer 4^°/, Schahanweisungen Ist eS gestattet, daneben Schuldverschreibungen der früheren Kriegsanleihen und Schahanweisungen der I., ll., lV. und V. Kriegsanleihe in neue 47,°/o Schahanweisungen umzutauschen, jedoch kann jeder Zeichner höchstens doppelt so viel alte Anleihen (nach dem Nennwert) zum Umtausch anmelden, wie er neue Schahanweisungen gezeichnet hat. Die Umtauschanträge sind innerhalb der Zeichnungsfrist bei der jenigen Zeichnungs- oder Vermittlungsstelle, bei der die Schah« anwelsungen gezeichnet worben sind, zu stellen. Die alten Stücke sind bis zum 15. Dezember 1917 bei der genannten Stelle ein zureichen. Die Einreicher der Umtauschstücke erhalten auf Antrag zunächst Zwischenscheine zu den neuen Schahanweisungen. Die 5°/, Schuldverschreibungen aller vorangegangenen Kriegs anleihen werden ohne Aufgeld gegen die neuen Gchahanwelsungen umgetauscht. Die Einlieferer von 5"/o Schahanweisungen der ersten Kriegsanleihe erhalten eine Vergütung von M. 2,—, die Kinlieferer von 5°/, Schatzanweisungen der zweiten Kriegsanleihe eine Ver gütung von M. 1,50 für je 100 Mark Nennwert. Die Einlieferer von 4'/,°/<> Gchahanwelsungen der vierten und fünften Kriegs anleihe haben M. Z,- für je 100 Mart Nennwert zuzuzahlen. Die mit Januar/Jull-Zinsen ausgestatteten Stück« sind mit ZinSscheinen, die am 1. Juli 1918 fällig sind, die mit April/Oktober- Zinsen ausgestatteten Stücke mit Zinsscheinen, die am 1. April 1918 fällig sind, einzureichen. Der llmtausch erfolgt mlt Wirkung vom 1. Januar 1918, so daß die Einlieferer von April/Oktober-Stücksn auf ihre alten Anleihen Gtückzinsen für Jahr vergütet erhalten. Sollen Schuldbuchforderungen zum ilmtausch verwendet werben, so ist zuvor ein Antrag auf Ausreichung von Schuldverschreibungen an die Reichsschuldenverwaltung (Berlin 5V 68, Oranlenstr.92-94) zu richten. Der Antrag muß einen auf den ilmtausch hinweisenden Vermerk enthalten und spätestens bis zum 24. Oktober d. I. bei der Reichsschuldenverwaltung elngehen. Daraufhin werden Schuld verschreibungen, die nur für den ilmtausch In Reichsschahanweisungen geeignet sind, ohne Zinsscheinbogen ausgereicht. Für bi« Aus reichung werden Gebühren nicht erhoben. Sin« Zeichnungssperre steht dem Umtausch nicht entgegen. Dl« Schuldverschreibungen sind bis zum 15. Dezember 1917 bei den in Absatz 1 genannten Zeichnung-- oder Vermittlungsstellen «lnzureichen. :l. Annahmestellen. . WM SelchnungSstelle ist die Reichsbank. Zeichnungen wekden von Mittwoch, den 19. September, bis Donnerstag, denis.Oktoberl9l7,mittags1 (ihr ! b«l dem Kontor der Relchshauptbaok für Wertpapiere in Berlln (Postscheckkonto Berlin Nr. 99) »ad bei allen Zweig- 7 austaNe» der Reichsbaak »tt Kaffeneinrichtung entgegen« s genommen. Die Zeichnungen können auch durch Vermitilüng der ß: Köalglicheu S«ehandlung (preußischen Staatsbank), der I preußischen Sentral-Genossenschaftskasse in Berlin, b«r s? Königlichen Hanptbauk in Nürnberg und ihrer Zw«ig- 7 «fialte» sdwie sämtlicher Banken, Bankiers und ihrer Filialen, 7 sämtlicher öffentlichen Sparkassen und ihrer Verbände, jeder Leben-Versicherungsgesellschaft, jeder Krebltgenossen- fchaftnnb jederpostanflalt erfolgen. Wegen derpostz«ichnung«n - siehe Ziffer 7. Zeichnungsschelne sind bei allen vorgenannten Stellen zu hab«. Dir Zeichnungen können aber auch ohne Verwendung von Zeichnung-« ! scheinen brieflich erfolgen. D' 2. Einteilung. Zinsenlauf. Die Schuldverschreibungen find ia Stücken zu 2«o«>h 10000, 5000, 2000, 1000, 500, 200 und 100 Mark mit Zin»> 7 scheinen zahlbar am 1. April und 1. Oktober jede- Jahre- a«S- gefertigt. Der Zinsenlauf beginnt am 1. April 1918, d«r erste Zinsschein Ist am 1. Oktober 1918 fällig. 7 ' DI« Schatzanweisungen sind in Gruppen eingekeilt und In 7 Stücken zu 20 000, 10 000, 5000, 2000, 1000 Mark mit Zins« 7 scheinen zahlbar am 2. Januar und 1. Juli jed«s Jahr*- aus« 7, gefertigt. Der Zlnsenlauf beginnt am 1. Januar 1918, d«r «rfie Zinsscheln Ist am 1. Juli 1918 fällig. Welcher Gruppe die einzelne 7 Schahanweisung «gehört, ist auS ihrem Text ersichtlich. K 3. Einlösung der Schahanweisungen. 77 Die Schahanweisungen werd«» zur Einlösung in Gruppen im Januar und Juli jedes Jahres, erstmal- im Juli 1918, ausgelost und an d«m auf dl« Auslosung folgenden 2. Januar oder 1. Juli mit 110 Mark für je 100 Mark Nennwert zurückgezahlt. Di« AuS» losung geschlitzt nach dem gleichen plan und Mchzeitig mit den Gchahanwelsungen der sechsten Kriegsanleihe. Die nach dies«« plan auf -die Auslosung Im Januar 1918 ««fallend» Zahl von Grupp«n der neuen Schahanweisungen wird jedoch «st im Juli 1918 mit auSgelost. Die nicht auSgelosten Schahanweisungen sind seit«- d«S Reich- bi- zum 1. Juli 1927 unkündbar. Frühestens aus bi«s«n Zeitpunkt ist da- Reich berechtigt, sie zur Rückzahlung zum Nen»« w«rt zu kündigen, jedoch dürfen die Inhaber alsdann statt b«r Larrückzahlung 4°/,ige, bei der ferneren Auslosung mit 115 Mark für je 100 Mark Nennwert rückzahlbare, Im übrigen d«n gleichen Tilgungsbebingungen unterliegende Gchahanwelsungen forderu. Frühestens 10 Jahre nach der ersten Kündigung ist da- Reich wieder berechtigt, die dann noch unverlosten Schahanweisungen zur Rückzahlung zum Nennwert zu kündigen, jedoch dürfen alsda« die Inhaber statt der Barzahlung Z'/,°/«ige mit 120 Marl für j« 100 Mark Nennwert rückzahlbare, im übrig«, d«n gleichen Tiigungsbedingungen unterliegendeGchatzanweiftmgen fordern. Etn« welkere Kündigung Ist nicht'zulässig. Die Kündigungen müssen spätestens sechs Monate vor der Rückzahlung und dürfen nur auf «in« Zlnstermin erfolgen. Für die Verzinsung der Gchahanwelsungen und ihre Tilgung durch Auslosung werden — von der verstärkten Auslosung lm erst« Auslosungstermin (vergl. Abs. 1) abgesehen — jährlich 5°/, vom Nennwert Ihre- ursprünglichen Betrage- aufgewendet. Die ersparten Zins« von den auSgelosten Schahanweisungen werden zur Ein lösung mitverwendet. Die auf Grund der Kündigungen vom Reiche zum Nennwert zurückgezahlken Schahanweisungen nehmen für Rechnung desReichs weiterhin an berVerzinsung und Auslosung teil. Am 1. Juli 1967 werben die bi- dahin etwa nicht auSgelosten Schatzanweisungen mit dem alsdann für die Rückzahlung der auS gelost« Gchahanwelsungen maßgebenden Betrage (110 °/^ 115 °/o oder 120°/,) zurückgezahlt. 4. Zeichnungspreis. « Der Zeichnung-Preis beträgt: für dle5°/,R e I ch s a n le Ih e,wenn Stü cke verlangt werben 98, - M., , , 5°/, , wenn Eintragung In bas Reichsschuldbuch mlt Sperre bis zum 15. Oktober 1918 beantragt wird S7MM., - , tt^°/, Relchsschahanwelsungen S8,-M., für je 100 Mark Nennwert unter Verrechnung der üblichen Vtückzlnsen. 5. Zuteilung. Stückelung. Di« Zuteilung findet tunlichst bald nach dem Zeichnungsschluß statt. Die bl- zur Zuteilung schon bezahlten Beträge gelten als voll zugeteilt. Jin übrigen entscheidet die Zeichnungsstelle über die Höhe der Zuteilung. Besondere Wünsche wegen der Stückelung find l» dem dafür vorgesehenen Raum auf der Vorderseite des ZetchnungSschelnes anzugeben. Werben derartige Wünsche nicht zum Ausdruck gebracht, so wird die Stückelung von den Vermitt lungsstellen nach ihrem Ermessen vorgenommen. Späteren Anträgen auf Abänderung der Stückelung kann nicht stattgegeben werden.' Zu ollen Schahonw-isung«» sowohl wie zu den Stücken der Reichsanleihe «on toooMail und mehr werden auf «»trag vom Reichsbanr.Direvoiium aus- gesi«M, Iwischenscheine ausgegeben, über deren Umlausch in endgültige Glück« dos Erforderliche später öffentlich belannigemachi wird. Vie Glücke unter 1000 Marl, zu denen Zwischenscheine nichi vorgesehen sind, werden mit möglichster Beschleunigung fertiggesieNi und voraussichtlich im April n. Z. ausgcgeben werden. Wünsche» Zeichner von Stücken der ä°s» Reichsooleih« unter Warf 1000 ihre bereits bezahlten, ober noch nicht geiiesertm »einen Stücke bei einer Oarlehnskaff« des Reichs zu beleihen, so lännco sie di« Ausferiigung besonderer Zwischenscheine zwecks Verpfändung bei der Oartehnstass« beantragen, di« Anträge sind an die Stele zu richten, bet der die Zeichnung «rsoigi tsi. VUs« Zwifchenscheln« werde» nicht an dt« Zeichner und Vermittlungsstellen ausgehändigt, sondern von der Reichs bank unmittelbar der Darlehnskoffe übergeben. 6. Einzahlungen.' DleZelchner können dl« gezeichneten Beträge vom 29. September b. I. an voll bezahlen. Ole Verzinsung etwa schon vor diesem Tag« b«zohlter Betrüg« erfolgt gleichfalls erst vom 29. September ab. Die Zeichner sind verpflichte«: 30°/, des zugetellten Betrages spätesten- am 27. Oktober d. A, 20°/o » - - - - 24. November, 23°/, , , - - - ».Januar n.J^ 2»°/, , , , . . «.Februar ,,, W bezahl«. Frühere Teilzahlungen sind zulässig, jedoch nur in «und« durch 100 teilbaren Beträgen de- Nennwest-. Auch auf