Volltext Seite (XML)
KeilM M Welßerltz Ieümg. Nr Dienstag den 11. September 1917 abends . 83. Jahrgang Amtliche BekaMtmachunge«. Kusßüknungsvvl'01'llnung ükvn rlen Vsnkski» miß MI«I° Zur Verordnung des Stellvertreters des Reichskanzlers über den Verkehr mit Wild . vom 12. Juli 1917 (Reichsgesetzblatt S. 607), der Neichsfteischordnung vom 21. August 1916 (Reichsgesetzblatt S. 941), sowie den Bekanntmachungen über die Regelung der Wildpreise vom 24. August 1916 und über die Festsetzung der Preise sür Wild vom 17. September 1916 (Reichsgesetzblatt S. 959 und 1046) wird bestimmt: I. Ablieferungspflicht. 8 > Der Jagdberechligte (Ligenjagdberechttgter, Pächter, angestellter Jäger) Hot 1. von allen auf Treibjagden erlegten Lsdvu die Hälfte der Strecke, 2. von jeder mehr als 10 Stück betragenden a»8vnstrecke — ohne Rücksicht auf die Art der Jagd — die Hälfte des 10 Hasen in gerader Zahl über- steigenden Teils der Strecke LdLllUvIoru und zwar haben zu liefern die Jagdberechtigten o) in den Kommunaloerbandsbezirken Grimma, Borna, Rochlitz, Leipzig.Stadt an die Abnahmestelle der Stadt Leipzig; aus dem Kommunaloerbandsbezirk der LmtsbLUpIwLUUsedstt Lolpülg sind 1000 Hasen an die Stadt Leipzig abzuliefern; b) in den Kommunalverbandsbezirken Großenhain, Meißen, Oschatz, Dresden- Stadt an die Ablieferungsstelle der Stadt Dresden; c) in den Kommunalverbandsbezirken Döbeln, Flöha, Chemnitz-Land, Chem nitz. Stadt an die Abnahmestelle der Stadt Chemnitz. Für die Jagdberechtigten in den übrigen Bezirken bestimmt die zuständige Kreis- hauptmannschast die Abnahmestelle, sie kann diese Befugnis für alle oder einzelne Be zirke ihres Kreises dem Vorstand des Kommunalverbandes überlassen. Dieser kann in wildarmen Gegenden auf jede Ablieferung verzichten. Ueber den nicht ablieferungspflichtigen Teil des Jagdanfalls kann der Jagdberech tigte im Rahmen der bereits bestehenden und der nachfolgenden Vorschriften (88 9 bis 12) frei verfügen. Weiiergehends Beschränkungen sind unzulässig. 8 2. Die noch § 3 der Verordnung vom 12. Juli 1917 vorgeschriebene Lursle« hat zu enthalten Zett und Gebiet der Jagd, Zeit und Ort der Schlußstrecke des Jagdtages, sie hat nach Vereinbarung mit ver Abnahmestelle schriftlich oder drahtlich oder durch Fernspruch zu erfolgen. Die Kosten trägt die Abnahmestelle. 8 3. Tie Vsbvrllsdmv So» rdraUokvraüou Mlckv8 ersolgt gegen sofortige Bezahlung nach näherer Vereinbarung mit der Abnahmestelle. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, hat der Jagdberechtigte das Wild — die Hasen, wie üblich, auf Stangen gereiht — an die Abnahmestelle zu senden. Die Gefahr und Kosten der Beförderung ab Ort der Schlußstrecke trägt in jedem Falle die Abnahmestelle. Die Abnahmestelle hat dem Jagdberechtigten über jede Ablieserung einen Schluß- schein auszustellen, aus dem Art, Anzahl und Preis de« Wildes ersichtlich ist. 8 4. Vor Ausnahme der Schlußstrecke darf über das erlegte Wild nicht verfügt werden. Jagen dieselben Jäger am gleichen Tage in mehreren Jagdbezirken, so gilt das Jagd- ergebnis als eine Jagdstrecke. Wird dasselbe Jagdrevier in einem Jagdjahr mehrmals auf Hasen bejagt, so gilt zur Vermeidung von Geletzesumgehungrn die Strecke aller einzelnen Jagdtage als eine Gesamtstrecke, diese unterliegt also der Ablieferungspflicht, soweit sie 10 Hasen übersteigt. 8 5. Die Vorstände der Kommunalverbände haben der sür ihren Bezirk in Frage kommenden Abnahmestelle bis spätestens 15. September ein Verzeichnis der Jagdbezirke und des Namens und Wohnorts der Jagdberechtigten mitzuteilen. 8 6. 8trvttl8kvltSv zwischen Jagdberechtigten und Aonahmestellen entscheidet die für den Jagdbezirk zuständige Kreishauptmannschaft, über Beschwerden gegen deren Ent scheidung endgültig das Ministerium des Innern. 8 7. Die LbllAÜMS8taUSll der Städte Leipzig, Dresden und Chemnitz haben aller 2 Wochen und zwar spätcstei s am Mittwoch für die letzten beiden Kalenderwochen dem Ministerium des Innern, die übrigen Abnahmestellen der Kreishauptmannschast tmrmroleap, wieviel Wild an sie geliefert worden ist. 8 8. Jeder Jagdberechiigic hat 8eduüU8tSll zu führen, in die ohne Rücksicht auf die Art der Jagd jeder Jagdanfall an Rot-, Dam-, Reh- und Schwarzwild, Hasen, Kaninchen, Wildgeslügel und seine Verwertung einzutragen ist. Die vorgeschriebenen Vordrucke sind beim Kommunaloerband erhältlich. ll. Markenzwang. 8 9. . Nach der Verordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs vom 21. August 1916 (Reichsgesetzblatt S. 941) unterliegt dem Fletschmarkenzwang wie Schlachtvieh- fleisch das Muskelfleijch mit eingewachsenen Knochen von Rot , Dam-, Schwarz- und^ Rehwild. Ausgenommen find der Wildausbruch einschließlich Herz und Leber sowie Wildköpse. Hasen dürfen nur aus Hasenkarten (vergleiche nachstehend unter lll) abgegeben werden. Daneben sind die Kommunaloerbände berechtigt, auch für Hasen den Fleisch martenzwang einzuführen. Machen sie hiervon Gebrauch, so sind Fleischmarken ab zugeben: für einen ganzen Hasen »nit Läufen, jedoch ohne das Hasen ¬ klein (Herz, Leber, Bruststücken und Kops) . . . . .20 Zehntelanteile sür den Rücken mit Hinterkeulen 16 „ für den Rücken allein 8 „ sür die Hinterkeulen allein (jede 4) 8 „ sür die Vorderläuschcn allein (jedes 2) 4 „ Hasenklein unterliegt dem Markenzwang nicht Für den Bezug von Hasen und Hasenjleisch wird die Gültigkeit der Fleischmarkcn um 2 Wochen über ihre ausgedruckte Gültigkeitsdauer hinaus verlängert. m. Hasenkarten. 8 io. Die Abgabe von Hasen an Verbraucher einschließlich der Gastrptrtsch-sten, Spetse- anstalten usw. ist nur gegen llaavubarts zulässig. Die Karte hat 5 'Teilabschnitte. Beim Lrwerb eine» ganzen Hasen ist die ganze Karte mit allen 5 Abschnitten, bei dem Erwerb eines Rückens mit Hinterkeulen sind 4 Abschnitte, bei dem eines Rück-ns oder der Hinterkeulen allein 2 Abschnitte, bei dem der Vorderläufchen allein oder des Hasenklein» 1 Teilabschnitt abzugeben. 8 ll. Die Hasenkarle wird aor sak Lainz von der Ortsbehörde ausgegeben. Jeder Haushalt erhält für je l bis 3 ihm angehörende Personen eine Hasenkarte. Kinder unter 6 Jahren werden nur zur Hälfte gerechnet. kä8twlrl80dLttvll dürfen für je 1 bis 4 ständige Verpslegsgäste eine Karte er halten. Als ständiger Berpflegrgast gilt, wer regelmäßig wenigstens eine Hauptmahl zeit in der betreffenden Gastwirtschaft einnimmt. erhalten keine Hasenkarten. können gegen Vorweisung ihrer Jagdkarte für ihre Person neben der Karle sür ihren Haushalt eine Halenkarte erhalten. Die Ausgabe der Karte ist auf der Jagdkarte von der ausgebenden Stelle in dauerhafter Form zu vermerken. 8 12- Die Hasenkarte ist lediglich 8psrrk8rto, gibt also keinen Anspruch auf Belieferung, sie kann bei einem zum Verkauf zugelassenen Händler zur Belteserung angemeldet werden. - IV. Ueberwachung des Wtldoerkehrs. 8 13. Wer gewerbsmäßig Wild im Königreich Sachsen an- und verlausen will, bedarf dazu der besonderen LrlLvdvk, die auf Antrag durch Ausstellung einer Lukmakkarta erteilt wird und für das ganze Königreich gilt. Zuständig zur Erteilung der Erlaubnis ist der Vorstand des Kommunalverbandi», in dessen Bezirk der Antragsteller wohnt. Die Erlaubnis wird nur an Personen erteilt, die zuverlässig sind und bereits vor dem 1. August 1914 den Wildhandel selbständig betrieben haben. Für jede Ausweiskarte ist eine Gebühr von 3 M. zu entrichten. Die Erlaubnis kann jederzeit, namentlich wegen Verstößen gegen die Preis- und Ueberwachungsvorschristen, widerrufen werden. Die Ausweiskarte ist dann der aus- stellenden Behörde zurückzugeben. Die Ausweiskalte muß bei Ausübung des Handeis mitgesührt und den Personen, mit denen Geschäfte abgeschlossen werden, sowie den Ueberwachungs- und Polizeibeamten vorgrwiesen werden. 8 14. Das gewerbsmäßige Auskaufen von Wild ist nur den zugelassenen Händlern ge stattet. Die outxsMiodo Ldesds von Mick aamMsIdLr »u Vordraaoksr ist nur in offenen Verkaufsstellen den zum Verkauf zugelassenen Personen,' sowie dem Jagd- berechtigten an Ortsbewohner und Jagdteilnehmer unmittelbar nach Schluß der Jagd gestattet. Das gewerbsmäßige Zerwirken von Wild durch Jäger ist verboten. 8 15. Jeder Wildhändler hat über seinen Geschäftsbetrieb ein Luod ra tüdrov, aus dem Name und Wohnort des Lieferer«, Art, Menge und Erwerbspreis des Wildes, sowie die im Ladengeschäst oder an Wiederverkäufer abgegebenen Mengen, bei letzteren auch Name und Wohnort des Wiederverkäufers ersichtlich sein müssen. Belm Verkauf an Wiederverkäufe! ist ein 8odIllÜ80doIll in doppelter Ausferti gung auszustellen, in dem Art, Menge und Preis des Wildes za verzeichnen ist. Nach näherer Vorschrift des Kommunaloerbandes, mindestens jedoch allmonatlich sind die Geschäftsbücher und Schlußscheine der Gemeindebehörde zur Prüfung vorzu legen, die eingenommenen Fleischmarken und Hasenkarten abzugeben. ' 8 16. Der Jagdberechtigte hat nach näherer Anordnung des Kommunalverbandes, min destens jedoch allmonatlich, seine Cchußlisle abzuschließen und dem Kommunaloerband nebst Schlußscheinen, eingenommenen Fleischmarken und Hasenkarten abzugeben. Ueber diejenigen fleischmarkenpflichtigen Wildmengen, die er selbst verbrauchen will, hat er außeldem seiner Ortsbehörde unmittelbar nach der Jagd zwecks Anrech, nung auf den Schlachtviehbezug Anzeige zu erstatten (vergleiche § 9). Der Kommunaloerband hat, soweit markenpflichtige» Wi!d an Einzelpersonen, Gastwirtschaften und dergleichen verkauft wurde, die Ortsbehörde des Empfängers zwecks Ueberwachung des Verbrauchs zu benachrichtigen. V. Höchstpreise für Wild. 8 >7. Der F»8ckdvroodtlk1v darf, gleichgültig, ob er an die Abnahmestelle, einen Händler oder unmittelbar an den Verbraucher verkauft, folgende Preise nicht über- schreiten: zu 35 kx einschl. 0,5 kg; 4. bei Balg sür 0,5 kA 5. bei 6. bei 1. bei 2. bei 3. bei Rehwild (mit Decke) für 0,5 Rot- und Damwild (mit Decke) sür 0,5 Ire Wildschweinen mit Schwarte: bei Tieren im Gewicht bis für 0,5 kg- bet Tieren über 35 bx für Hasen a) unter 3 leg- Gewicht mit wilden Kaninchen mit Balg das Stück ohne Balg das Stück Fasanen, Hähne das Stück Hennen das Stück b) über 3 Irx Gewicht mit Balg das Stück ohne Balg das Stück 8 'S. Der llAocklor dars im Kloluvorbsuk an Verbraucher folgende Preise nicht über- schreiten: I 1,30 M. 1,10 „ 11 1,40 M. 1,20 „ lll 1,50 M. 1,30 II I.I5 „ 1,25 I» 1,30 II 0.95 „ 1,05 1,15 II 0,75 „ 0,80 n 0,85 II 5.25 „ 5,50 II 5,75 4,95 „ 5,20 II 5,45 I« 1,50 „ 1,60 II 1,70 II 1.40 „ 1,50 II 1,60 I, 4.50 „ 4,75 I, 4,95 II 3,50 „ 3,70 II 3,90 I»