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M. Saatgut von Buchweizen, Hirse und Hülsenfrüchten. , 8 10. Saatgut von Buchweizen, Hirse und Hüllenfrüchten sowie von Gemenge, in derN sich Hülfenfrüchte befinden, Mit Ausnahme des Sadtgulr von Winterwicke (vicis villo.sa) und von Gemenge von Roggen und WinterwickeN, darf nur an die Relchsgetretde- stelle abgesetzt werden Dl« Reichsgetreidestelle bestimm», welche Mengen sie erwerben «Ul und setzt dir Bedingungen fest. Ste kann das von ihr erworbene Saatgut durch HdmmtMalverbLnve, Eaatstellen oder durch zugelassrne Händler dem Verbrauche tzüführen. Die Reichsgetreidestelle kann Erzeuger des in Abs. I genannten Saatgut« «mäch- IlgtkN, Saatgut unmittelbar an Verbraucher abzusetzen. Sie kann Erzeuger von Origival- saatgut und von anerkanntem Saatgut ferner ermächtigen, dieses an Eaatstellen, laüd- wkrtschriftliche Brrufsoeitretuntzen Und Vereine oder zugelassrne Händler abzasetzen. Ditz Ermächtigung kann an Bedingungen geknüpft werden. § Als Saatgut im Sinne de» § 10 gilt nut solche» Saatgut, da» von dtr Reichs» getreidestellr oder einer von ihr mit der Prüsung beauftragten Saatstell« als zur Saat geeignet erklärt worden ist. 8 12. Auf Saatgut von Hülsenfrüchteu, das zum GcmSseanbdu bestimmt ist saatgut), finden die Vorschriften dieser Verordnung mit folgender Maßgabe Anwendung: l. Al» zum Gemüseanbau bestimmte Hülsenfrüchte gelten nur solche Sorten, die in einem im ,,Deutschen Rcichsanzeiger" zur Veröffentlichung gelangen den Verzeichnis anfgeführt sind. 2. Die ReichsgttreidtzsteUt kann ermächtigen, Gemüsesaatgut auch an Händler abzasetzen. Die Ermächtigung kann an Bedingungen geknüpft werden. 3. Der Handel mit Gemüsesaatgut ist außer den in § 5 genannten Personen gestattet: a) Personen, denen gemäß 8 l der Verordnung über den Handel mit Sämereien vom IS. November »916 (Reichs-Gesetzblatt Seite 1277) eine Erlaubnis zum Betriebe des Handels mit Sämereien «teilt ist: b) Inhabern von Kleinhandeisgeschäften, die Sämereien ausschließlich im Kleinverkauf in Mengen bis zu 50 Kilogramm an Verbraucher absetzen. Ditz Ausstellung der Saatkartrn für Händler, die nicht nach 8 5 zugelassen sind, erfolgt durch den Kommunaloerband, in dessen Bezirk der Händler seine Niederlassung hat. 4. Die Besimmungen dieser Verordnung über Eaatkarten siaden auf Gemüse- saatgut keine Anwendung, soweit es sich um Mengen von nicht mehr als 125 Gramm handelt. Die Reichrgetreidestelle kann weitere einschränkende Vorschriften über den Verkehr Mit Gemüsesaatgut erlassen. 8 13 Saatgut, da» sich am 15> Juni 1918 noch bei den Erzeugern» den gugelassenrn Händlern oder den Verbrauchern befindet, ist an di« Reichsgetreidestelle oder an den »Mr dieser bezeichneten Kommunaloerband abzulirfern. Dl« Vorschriften in 8 9 Absatz 2 Satz 2 bis 4, Absatz 3 finden entsprechend« Anwendung. IV. Schlutzbestimmungen. 8 14. Dit Landeszentralbehörden können den Saatgutverkthr weitergehenden Beschränkungen unterwerfen. Sie bestimmen, wer al» höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des 8 0 Absatz 2 Satz 3 anzusehen ist. 8 15. Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieser Verordnung werden nach 8 79 Abs. l Nr. 4 oer Reichsgetreideordnung >ür die Ernte 1917 vom 21. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) bestraft. 8 16. Diese Verordnung tritt am 15. Juli 1917 in Kraft. Berlin, den 12. Juli 1917. Der Präsident des Kriegsernährungsamts. von Batocki Nachdem der Bundesat wegen der Außerkurssetzung der Zweimarkstücke die aus der Bekanntmachung unter O ersichtliche Bestimmung getroffen hat, werden die Staatskassen an gewiesen, NN Sinne dieser Bekanntmachung zu verfahren. Die eingelösten Stücke sind der nächsten Zwekganstalt der Reichsbank mit Beschleunigung zuzusühren. Diese Verordnung nebst der Bekanntmachung unter D Ist in sämtlichen Amtsblättern abzu- druckrn. Dresden, den 27. Juni 1917. Sämtliche Ministerien. Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Zweimarkstücke. Bvm 12. Juli 1917. Der Bundesrat hat auf Grund des § 14 Nr. 1 des Münzgesetzes vom 1. Juni 1909 (Reichs- Gesetzbl. S. 507) und des 8 2 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaft lichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung er lassen: 8 1. Die Zweimarkstücke sind einzuziehen. Sie gelten vom 1. Januar 19l8 ab nicht mehr als gesetzliches Zahlungsmittel. Von diesem Zeitpunkte ab ist außer den mit der Einlösung be auftragten Kassen niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen 8 2. Bis zum 1. Juli 1918 werden Zweimarkstücke bei den Reichs- und Landeskassen zu ihrem gesetzlichen Werte sowohl in Zahlung genommen als auch gegen Reichsbanknoten, Reichs- kaisenscheine oder Darlehnrkassenscheine umzetauscht. K 3. Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (Z 2) findet auf durchlöcherte und ander« al« durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewichte verringerte sowie aus verfälschte Münz- stücke keine Anwendung. 8 4. Der Reichskanzler wird ermächtigt, Ausnahmen zu gestatten^ 8 5. Auf die in Form von Denkmünzen geprägten Zweimarkstücke finden die Vorschriften dieser Verordnung keine Anwendung. Berlin, den 12. Juli 1917. Der Reichskanzler. 2n Vertretung: Graf von Roedern Aufhebung des Pflückoerbotes für unreifes Obst. Auf Grund der Bekanntmachung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und di« Versorgungsregelung vom 25. Sept./4. Nov. 1915 wird angeardnet: Die Verordnung des Ministeriums des Innern vom 26. Juli — 617s 1.. O. O —, betr. Pflückoerbot für unreifes Obst, tritt mit dem heutigen Tage außer Kraft Dresden, am 7. August 1917. Ministerium des Innern. Beschlagnahme der Getreideernte 1917. Unter Hinweis auf die Reichsgeireideordnung für die Ernte 1917 vom 21. Juni 1917 (R.G.Bt. S. 507) und der Bundesratsverordnung vom 20. Juli 1917 (R G Bl S. 636) wird folgendes zur besonderen Kenntnis gebracht: 8 l- Aller im Kommunalorrband Dippoldiswalde angebaute Btvkgetreide, nämlich Roggrn, Weizen, Spelz (Dinkel, Feien), Emer und Einkorn, allein oder mit anderen Früchten gemengt, ferner Gerste, -afet, Erbsen einschließlich Futtrrerbsen aller Art Peluschken), Bohnen einschließlich Ackerbohnen, Linsen, Wicken, Buchweizen und Hkrse, allein oder mit anderen Früchte», geniengt, werden mit der Trennung vom Bvd«n für den Komnttlnaloetband beschlagnahmt. Die Beschlagnahme erstreckt sich auch auf den Halm und die au» den bieschlag- nahmten Früchten hergtstellten Erzeugnisse, wie Mehl, Schrot, Grieß, Graupen, Grütze, Flocken, Malz. Mit dtm Ausdreschen wird da» Stroh von der BeschlagnahiN« frei. § 2. Die Besitzer beschlagnahmter Vorräte sind berechtigt und verpflichtet, die zur Er- Haltung d« Vorräte «forderlichen Handlungen vorzunehmen; ebenso sind sie berechtigt und auf Verlange« des Kommunaloerbandes verpflichtet, ouszudreschen, sowie bet Gemengt Kötner und Hülsenfrüchte von einander zu trennen. 8 3 Den Besitzern beschlagnahmter Vorräte ist jede weitere Verfügung über sie mit folgenden Ausnahmen untersagt: Trotz der Beschlagnahme dürfen Unternehm« landwirtschaftlicher Betriebe au» ihren selbstgebaulen Früchten a) zur Ernährung der Selbstversorger auf den Kopf und Monat 9 kg Brot getreide, b) zur Ernährung der Selbstversorger an Gerste Und Käser für die Zeit bi« zum 30. Gtptetnbet 191? tn»g^amt düf iM Ävpf 8 kcg, . c) das zur Herbst- und Frühjahrsbestellung erforderliche Saatgut, ch äut gtünetn Dinkel und Spelz MünKen Herstellen mib MM, zur Sc- l ährung der Selbstversorger auf den Kopf insgesamt bis zu 3 lex -ervMdön. Die Festsetzung der Saatgutmengen und der sonst aus den sel^tgrbauten Früchten zur Ernährung bet Svtbstöersörg« und zär Fütterung dl» im Betriebe gehaltenen Vieh» zu verwendenden Mengen bleibt Vorbehalten. 8 4. Im übrigen sind alle erdeoschenen Körner und geernteten Früchte de» Kom munalverband zum Ankauf anzubieten (8 5). Dies gilt auch für mahlunfähig« Mare und Hlnterkorn. 8 5. 1. Der Einkauf der erdroschenen Körner und Früchte wird a) der Firma Standfuß L Tzschöckel in Dippoldiswalde und b) der Landwirtschaftlichen Zentralgenossenschast in Dresden als Houptkommilstonäre übertragen. Dieselben haben ausschließlich die im Bezirke wohnenden bisherigen Getreidrhändler und landwirtschaftlichen Genossenschaft«» als Unterkommissionär« mit dem Einkauf zu betrauern. Die hierbei zu treffenden Verein barungen bedürfen der Genehmigung des Kommunaloerbandes. Bei Streitigkeiten ent scheidet der Vorstand derselben endgültig. 2. Der Einkauf des Bedarfsanteil« de» KomNUnalverbands an Brotgetreide dars auf Anordnung der Reichsgetreidegesellschaft nicht mehr durch die Mühlen selbst erfolgen, sondern hat lediglich durch dtr nachstehenden Kommissionäre de« Kommunal» Verbunds, die Firmen ») Standfuß L Tzschöckel in Dippoldiswalde» 1>) Düngererportgesellschaft Glashütte und c) Oskar Böhme in Burkersdorf zu geschehen. 3. Die Kommissionäre sind verpklichtet, die Körner und Früchte spätesten« inner halb zweier Wochm nach dem Angebote abzunehmen und spätesten« 15 Tage nach der Lieferung bar zu bezahlen. Jeder Einkauf ist von dem Kommissionär im Buch nach vorgeschriebenrm Muster unter fortluufender Nummer einzutragen. Line Durch schrift der Eintragung ist dem Ablieferer als Quittung, die güt zu verwahren ist, zu übergeben. 4. Die Kommissionäre sind an die Weisungen des Kommunaloerbandes gebunden. Auch können die erteilten Einkaufsübertragungen jederzeit vom Kommunaloerbande ohne Entschädigung widerrufen werden. 8 6. Mit dem Einkauf kann sofort begonnen werden. Doch ist, fall» nicht der Kom- munülberband Ausnahmen zuläßt, der Weizen bis auf weitere» nur UN die Mühle«- kommissionäre (8 5 Ziffer 2) zu verkaufen. Als Höchstpreis «eiten für l Tonne s) Roggen: 270 M. / b) Weizen: 290 M. c) Gerste: 270 M. ck) Hafer: 270 M. Wegen der Höchstpreis« für die übrigen Körner und Frücht« wird auf die Ver ordnung vom 12. und 24 Juli 1917 (RGBl. S. 619 und 653) verwiesen. Der Höchst preis wird nur für gute, gesunde Ware bezahlt. Für minderwertige Ware ist rin ent sprechend niedrigerer Preis zu vermitteln Die unter a—6 genannten Höchstpreise erhöhen sich um eine Druschprämie von 60 M. für di« Tonne bei Lieferung vor dem 16. August 1917, 40 „ ., „ „ 1. September 1917, 20 „ „ „ „ „ „ „ „ I. Oktober 1917. Für den Anspruch auf die Druschprämie ist die Zett der tatsächlichen Lieferung maßgebend. Verzögert sich dieser über di« in 8 5 Zisser 3 bestimmt« Abnahmefrist hinau», so ist der Endpunkt dieser Frist maßgebend. , 8 7. Die Mühlen haben da« ermahlene Mehl, die gewonnene Kleie und sonstige Abfälle dem Kommunaloerbande zur Verfügung zu haltrn. Die über den Verkehr mit diesen erlassenen Vorschriften des Kommunaloerbandes bleiben bis aus Weiteres in Geltung Dte Ausmahlung hat für Roggen und Weizen wie bisher zu 94 Prozent zu erfolgen. Die Herstellung von Auszugsmehl und Grieß ist verboten. 3b. Znwtdtthandlungrn werden mit Gefängnis bis zü einem Jähre und mit Geld- strafe bi« zu 50000 M. oder mit einer Vieser Strafen bestraft. Der Versuch ist strasbär. Bei vorsätzlichem Verschweigen, Beiseiteschafstn, Veräußern oder Verfüttern von Vorräten muß die Geldstrafe, wenn ausschließlich aus st« erkannt wird, mindestens dem dreifachen Wert« der Vorräte gleichkommen, auf die sich die strafbare Handlung bezieht. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Früchte oder Erzeugnisse erkannt werden, auf die sich dte strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, soweit sie nicht für verfallen erklärt worden find. Dippoldiswalde, den 8. August 1917. Der Kommunalverband. Abgabe der Aluminiumgegenftande betr. Dte in den Gemeinden Dippolcirwalde, Beerwalde, Bereuih mit Seifen, Börlas'