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Wird das Saatgut mit der Eisenbahn versandt, so hat sich der Veräußerer von der Versandstation aus jeden Abschnitt der Saatkarte die Absendung unter Angabe der Art des Saatguts, der versandten Mengen und des Ortes bescheinigen zu lassen, nach dem das Saatgut verfrachtet ist. Erfolgt die Der» fendung nicht mit der Eisenbahn, so hat sich der Veräußerer auf jedem Abschnitt der Saatkarte den Empfang durch den Erwerber bestätigen zu lassen. Der Veräußerer hat Abschnitt der Saatlarte abzuirennen und aufzubewahren sowie die Abschnitte 8 und L dem Kommunalverbande, für den das Saatgut beschlag nahmt ist, einzureichen. Der Kommunaloerband hat, wenn dos Saatgut in einen anderen Kommunalverband gebracht wird, Abschnitt c der Saatkarle an diesen Kom munalverband weiterzusenden. Verordnung über den Verkehr mit Getreide, Hülsenfrüchten, Buchweizen und Hirse ans Ser Ernte 1917 zn Saatzwecken. Bom l 2. Juli 1917. Auf Grund des 8 8 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917 vom 21. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbt. S. 507) in Verbindung mit § 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs Gesetzbl. S. 402) wird folgende» bestimmt: l Allgemeine Bestimmungen. 8 l. Die Veräußkrung, der Erwerb und die Lieferung von Früchten (88 1, 2 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917 vom 2>. Juni 1917, Reichs Eesestbl. S. 507) 8 6... Erwerber von Saatgut hat die vollständige Saatlarte dem Veräußerer bei führt sind. 8 b. Wer mit nicht selbst gebauten Früchten zu Saatzwecken handeln will, bedarf der Zulassung. Dies gilt auch für Genossenschaften und andere Bereinigungen. Die Zulassung erfolgt durch die Reichsgetreidesiel««; die,e kann andere Stellen zur Zulassung ermächtigen. Soweit es sich um den Verkauf handelt, kann die Mästung Reichsgetreidestelle sür das ganze Gebiet des Deutschen Reichs oder Teilgebiete, von ihr ermächtigten Stellen nur für deren Bezirk erteilt werden. Zulassung kann an Bedingungen geknüpft und jederzeit zurückgenommen 8 d- Die Veräußerung, der Erwerb und die Lieferung von Wmtergetreide zu Saat zwecken darf nur in der Zeit vom 15. Juli bis zum 15 Dezember 1917, von Sommer getreide zu Saatzwecken nur in der Zeit vom 1. Januar bis zum 15. Juni 1918 er folgen Saatgut, das noch Ablauf der im Absatz 1 bezeichneten Fristen sich noch bei den Saatgutwirtschasten, bei den zngelassenen Händlern oder bei den Verbrauchern befindet, ist U" me Rcichsgetreidrsttlle oder an den von dieser bezeichneten Kommunalverband adzuiiefern. Der Erwerber hat sür diese Mengen einen angemessenen Preis zu zahlen, bei dessen Festsetzung der zur Zeit der Ablieferung geltende allgemeine Höchstpreis, nicht der Sonderpreis sür Saatgut, zu berücksichtigen ist. Im Streitfall entscheidet die höhere tragen ha"t^^^ Sie bestimmt, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu Den Züchtern von Orlginalsaatput kann durch die Reichrgetreideslelle aus der Ernte W 'E6M- an denen die Stammbaumzucht durch lchuststche Belege nachgcmir en werden kann lHochzucht), wenn der in -in-m im Deutschen Reichsanzetger zur Veröffentlichunft geL treidiart als Züchter von Originalsaatgu. aufgesührt ist Verzeichnis sür die Ge- Inserate werden mit 2g Pf., solche aus unserer Amtshauptmannschaft mit 15 Pf. die Spaltzeile oder deren Naum berech net. Bekanntmachungen auf der ersten Seite (nur von Behörden) die zwei gespaltene Zeile 4S bez. 35 Pf. — Tabellarische undkomplizierteJnserate mit entsprechenoem Auf schlag. — Eingesandt, im redaktionellen Teile, die Spaltenzeile 50 Pf. aeoen Saatkarte erlaubt. Dies gilt nicht für den Verkehr zu Saatzwecken ist „nb ihren Bermehrungsstellen. zwischen Züchtern von Or g > . .. Saatgut zu Saatzwecken erwerben will von dem Kommunaloerband ausgesl l , . .. M„irk der Kändler leine Nieder- Händlern von dem Kommunalverband, in dessen B-zm oer Hanmer irme ^«oer lassung hat. . . , Ausstellung der Saatkarten für Landwirte der W,- -in.» d.. nnn ,h. °°» gestMm zu bestimmten Zeiten dem Kommunalverbande vorzulegen. Die Saatkarte muß Namen, Wohnort und Kommunalverband des zum TrwerLe B-r-chtigt-n, den Ort, wohin geliefert werden soll, und, wenn di- Früchte mit der Ei -nbahn befördert werden sollen, die Empfangsstation, ferner die zu erwerbende M-nae und Frnchtart angeben,- sie ist unter Benutzung eines Vordrucks nach unten- stehenden Mustern auszustellen Die Abschnitte 6 und L der Saatkarte sind gleich lautend anszusüllen. Die Veräußerung von Saatgut bedarf nach 8 3 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917 (Michs-Gesetzblatt K. 507) der Zustimmung des Kommunalverband», für den die Früchte beschlagnahmt sind. Die Zustimmung ist nicht erforderlich sür die Veräußerung anerkannten Saatgut» durch anerkannte Saatgutwirtschasten sowie für die Veräußerung und Lieferung von Saatgut durch zugelassene Händler (8 5). Als anerkannte Saatgutwirtschasten gelten nur solche Wirtschaften, die in einem im Deutschen Reichsanzeiger zur Veröffentlichung gelangenden Verzeichnis für die Fruchtart als anerkannte Saatgutwirtschasten aufge- „Weißeritz - Zeitung« erscheint täglich mit Aus nahme der Sonn- und Feiertage und wird am Spätnachmittag ausge geben. Preis vierteljähr lich einschl. Zuträgcrge- bühr M.2.40,zweimonat lich M. 1.60, einmonat- lich 80 Pf. EinzekneNum- mern lO Pf. Alle Postan stalten, Postboten, sowie unsere Austräger neh- Wkismih-Ming ... ABBA M Aucher siir HMisM Amtsblatt für die Königliche Amtshauptmannschaft, das Königliche " Verantwortlicher Redakteur: Paul Jehne. — Druck und Verlag von Carl Zehner D PP ' 8 Die Ausstellung der Saatkarien durch die Kommunalverbände und die Gemeinden sowie der Geschäftsbetrieb der Saalgutwir! schäften und zugelassenen Händler unterliegt der Beaufsichtigung durch die Reichsgetreidrstelle. Sie kann zu diesem Zwecke besondere Anordnungen erlassen. ll Saatgut von Getreide. 8 8. Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe, die sich nachweislich in den Jahren 1913 und 1914 mit dem Berkaufe von Saatgetreide befaßt haben, kann der Kommunal verband die Zustimmung zur Veräußerung selbstgebauten Saatgetreides zu Saatzwecken allgeme'n erteilen. Die Zustimmung ist auf eine bestimmte Menge zu beschränken,- bei Festsetzung, dieser Menge ist der Umsatz des Betriebes in den Jahren 1913 und 1914 zu berücksichtigen. «- den Handel mit Getreide, HLlsenfriichte«, Buchweizen nnd Hirfe aus der Ernte 1917 z« Saatzwecke« betreffend. Auf Grund des 8 8 der Michsgetreideordnung für die Ernte 1917 (RGBl. S. 507) und der dazu vom Herrn Präsidenten des Kriegsernährungsamtes erlassenen Verord nung über den Verkehr mit Getreide, Hülsenfrüchten, Buchweizen und Hirse aus der Ernte 1917 zu Saatzwecken vom 12. Juli 1917 (RGBl. S. 609) hat das Direktorium der Reichsgetreldestelle über dis Zulassung von Händlern zum Saatguthandel folgendes bestimmt: Der Antrag auf Zulassung zum Saathandel ist in allen Fällen bei dem Kom munalverband, in welchem der Händler seine gewerbliche Niederlassung hat, auf einem besonders oorgefchriebensn Formular zu stellen. In dem Anträge sind die Frucht- arten gesondert zu bezeichnen, auf die sich der Handel zu Saatzwecken erstrecken soll. Zum Saathandel können nur solche Händler zugelassen werden, die schon in den Jahren 1913/14 Saatbandel mit der betreffenden Fruchtart getrieben haben, für welche die Zulassung begehrt wird Ferner muß die Zuverlässigkeit des Händlers in bezug auf Beachtung der kriegswirtschaftlichen Vorschriften seststehen und ein Bedürfnis für die Zulassung in dem Gebiete, in dem der Händler zugelassen zu werden wünscht, vor handen sein. Der Händler hat sich in dem Anträge schriftlich zu verpflichten, alle für den Saat gutverkehr gegebenen Vorschriften und Bedingungen sorgfältig zu beachten und sich für jeden Fall der Uebertretung einer von der zulassenden Stelle festzusetzrnden, nach Höhe der in Frage kommenden Fruchtmenge bis z» 50 M. für den Doppelzentner zu bemessenden, an den Kommunalverband zu zahlenden Vertragsstrafe zu unterwerfen. Der Händler hat für die Erfüllung dieser Verpflichtung vor der Zulassung in einer der Größe seines Betriebs entsprechenden Höhe Sicherheit zu leisten. Die Höhe der Sicher heit ist von dem Kommunalverband festzusetzen und in dem Antrag anzugeben. Die zulassende Stelle kann gegebenenfalls eine Erhöhung der Sicherheit verlangen. Aeber die Zulassung entscheidet a) die Reichsgetreideftelle, falls der Verkauf des Saatguts seitens des Händ- lers in mehreren Bundesstaaten erfolgen soll; b) das Ministerium des Innern, Landeslebensmittelamt, wenn der Verkauf des Saatguts nur innerhalb des Königreichs Sachsen stattfinden soll; c) der Kommunalverband, wenn der Verkauf nur innerhalb des Bezirks eines Kommunalverband« erfolgen soll. Der Antrag ist auch in den Fällen ») und b) beim Kommunalverband ein zureichen und von diesem zu prüfen. W Für einen zugclassinen Händler ist der Einkauf des Saatguts im ganzen Deutschen Reiche, der Verkauf dagegen nur in den Gebieten zulässig, für die er zugelassen worden ist. Getreide darf zu Saatzwecken von zugelassenen Händlern sowohl unmittelbar an Landwirte als auch an andere zugelassene Händler, Genossen- schäften, Konsumvereine und dergleichen nach Maßgabe der Zulassung und unter Beachtung der bestehenden Vorschriften veräußert werden. Vermittler bedürfen der Zulassung in gleicher Weise wie Eigenhändler. Ueber die geschehene Zulassung erhält der Händler einen Zulassungsschein aus gehändigt. Die im vergangenen Jahre ausgestellten Zulassungsscheine haben mit dem 15. Juli 1917 ihre Gültigkeit verloren. Die zugelassenen Händler sind verpflichtet, über ihre Saatgutgeschäfte nach vor geschriebenem Muster Buch zu führen. Die erforderlichen Formulare sind beim Kom- munaloerband zu erhalten. Durchschrift der Buchungen ist monatlich zweifach dem Kommunalverband unter Beifügung der Saatkarienabschnitie 6 und L für die ver kauften Posten vorzulegen. Dies gilt auch sür Händler, die nur Saalgutgeschäfte vermitteln. Die Verordnung des Präsidenten des Kriegsernährungsamts über den Verkehr mit Getreide, Hülsenfrüchten, Buchweizen und Hirse aus der Ernte 1917 zu Saatzwecken vom 12. Juli 1917 wird nachstehend zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Dresden, den 6. August 1917. Ministerium de» Innern.