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k'ne, Zei Ang» r de> n ab vier lsi« !. '-i ng. rü^ck 186! . I, r; al Thiel »zeich none ngltt ur i! erer auen om- lsw. kch, u« .27 triten nich lst »S i >st sa Eni stoltti nkreü rropa Falle sog« säisch tk un Gre> crscht wohl lt be hem ?rieg , uns !ögeri er sic msge Nr. 202 Freitag den 31. August 1917 abends 83. Jahrgang Amtliche Bekanntmachungen. Ausführungs-Verordnung zu der nachstehend zur ösfentlichen Kenntnis gebrachten Bekanntmachung der Reich«, stelle für kvmüss unel Oksil vom 20. August 1917. Zur Ausführung der Bekanntmachung der Reichsstelle für Gemüse und Obst vom 20. August 1917 wird die Verordnung de« Ministeriums des Innern, betreffend die Vdstorvlv 1917, vom 20. Juli 1917 (Nr. 167 der Sächs. Staatszeitung vom 21. Juli 1917 — 569 l.. O. O. —) abgeändert und erhält folgende Fassung: 8 1- Jede Abgabe von Aepfeln, Birnen oder Pflaumen seitens der Erzeuger an Ver braucher oder an solche Händler, welche nicht mit einem besonder» für die Obsternte 1917 ausgestellten Ausweis der Landesstelle für Gemüse und Obst oder ihrer Geschäfts- abteilung versehen sind, ist untersagt. 8 2. Die Versendung von Aepfeln, Birnen und Pflaumen mit der Bahn oder mit dem Schiff, auch als Expreßgut, oder mit der Post ist nur zulässig auf Grund eines von der Geschäftsabteilung der Landesstelle für Gemüse und Obst ausgefertigten Versand- schrines. 8 3- Es wird in jeder Amtrhauptmannschast mindestens eine Bezirksobstsummelstelle errichtet. Diese Eammelstellen sind beauftragt und verpflichtet, sämtliche Aepfel, Birnen und Pflaumen, welche in dem Bezirk der betreffenden Sammelstellen erzeugt sind, aufzunehmen. 8 4. Alle Erzeuger von Aepfeln, Birnen oder Pflaumen (Pächter oder sonstige Personen, die berechtigt sind, Obst zu ernten) einschl. Kommunaloerbänden, Gemeinden oder son stigen öffentlich rechtlichen Vereinen, sind verpflichtet, das gssamie von ihnen geerntete Obst dieser Arten in frischem, versandfähigem Zustande an die von der Landesstelle für Gemüse und Obst errichteten Sammelstellen abzuliefern. Der Erzeuger ist jedoch, sofern er nicht eine juristische Person ist, berechtigt, Obst für den eigenen Wirtschastsbedarf zurückzubehalten. Als angemessen wird ein Zentner für jedes ständige Mitglied seines Haushaltes angenommen. 8 5. Dem Verkauf an die Sammelstellen steht gleich die Abgabe des Obstes an eine Ortssammelstelle, welche in Gemeinden des Erzeugergebietes nach Anweisung der Landes- steile für Gemüse und Obst errichtet werden können. 8 6. - Die Erzeuger (Pächter usw.) sind verpflichtet, für die Besörderung des von ihnen geernteten Obstes mindestens bis zur nächsten Ortssammelstelle zu sorgen. 8 7- Zug um Zug gegen Abgabe des Obstes an die Bezirksobstsammelstells hat die Bezahlung des angelteferten Obstes zu erfolgen, und zwar zu den jeweils festgesetzten Erzeugerhöchstpreisen, sofern das Obst in frischem, versandfähigem Zustand angeliesert wird, andernfalls mit einem dem Minderwert entsprechenden Abzug. Die Vergütung für den Auskauf, die Beförderung und die Verpackung des Obstes von der Ortssammel- stelle wird von der Landesstelle für Gemüse und Obst festgesetzt. 8 8. Die Ablieferung des Obstes seitens der Bezirksobstsammelstellen erfolgt lediglich an die von der Geschäftsabteilung der Landesstelle für Gemüse und Obst zu bestimmenden Grotzverbraucher und an Kommunaloerbände oder an die von den Kommunalverbänden zur Abnahme für diese bestimmten Grobhändler oder Stellen. Die weitere Verteilung wird den Kommunalverbänden überlassen. Die von den Abnehmern (Fabriken, Groß- Verbrauchern und Kommunaloerbänden) zu zahlenden Preise werden jeweils von der Landesstelle für Gemüse und Obst festgesetzt, die sonstigen Lieferungsbedingungen von deren Geschäftsabteilung. 8 9- Die Regelung der Geschäftsführung der Sammelstellen wird der Geschäftsabteilung der Landesstelle für Gemüse und Obst übertragen. Diese ist berechtigt, eine Gebühr bis zu 1 >/2 0/0 des Erzeugerhöchsipreisss der durch die Sammetstellen ersatzten Mengen zu erheben. 8 10. Ausgenommen von dem Abgabeverdot unter Nr. 1 ist die Abgabe von Birnen Lorie l und II seitens der Erzeuger unmittelbar an der Erzeugungsstelle und am Tag der Ernte an die Einwohner der betr. Gemeinde in Mengen von nicht mehr als einem Pfund für die Person zum Selbstverbrauch. Jedoch ist diese Abgabe beschränkt aus die Stunden von 6—8 Uhr vormittags und nur zulässig für den Erzeugerhöchstpreis. Die Landesstelle für Gemüse und Obst ist befugt, für einzelne Bezirke und Ge meinden andere Berkaussstunden festzusetzen. 8 11. Die Braustragten der Landessteile für Gemüse und Obst, die sich als solche aus- weisen, sind berechtigt, sowohl zur Schätzung der Obsternte wie auch zur Feststellung, ob und welche Vorräte bei den Erzeugern oder Empfängern an Obst vorhanden sind, die betr. Grundstücke oder Räume, in denen Obst vermutet wird, zu betreten und zu besichtigen, auch wahrheitsgemäße Auskunft über die Obsternte und die Vorräte zu verlangen. Beide Teile sind berechtigt, bei der Besichtigung von Räumen die Anwesenheit eines Vertreters der Ortspolizeibehörde zu verlangen. Die Ortspolizeibehörden haben dem darauf gerichteten Ersuchen eines Beteiligten zu entsprechen. Entsteht Streit wegen Menge und Art zurückbehaltener Früchte oder zurückbehal tener Vorräte, so ist die Entscheidung des Gemeindevorstandes einzuholen. Gegen dessen Entscheidung ist Beschwerde an die Geschäftsabteilung der Landesstelle für Ge müse und Obst zulässig. 8 12. Zur Stellung des Antrages auf Enteignung von Aepfeln, Birnen oder Pflaumen (8 4 der Bekanntmachung der Reichsstell« für Gemüse und Obst vom 20. August 1917) sind die Bezirksobstsammelstellenleiter befugt. Ueber den Antrag entscheidet di« Landesstelle für Gemüse und Obst, die auch den Uebernahmepreis für da» enteignete Obst festsetzt. 8 13. Wer diesen sowie den von der Landesstelle für Gemüse und Obst in Aussührung dieser Verordnung erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, wird nach Maßgabe de» § 17 der Verordnung des Bundesrats über die Preisprüfungsstellen und die Bersorgung»- regelung vom 25. September/4. November 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 1500 M. bestraft, sofern nicht nach § 16 der Verordnung für Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (RGBl. L. 307) oder nach § 5 der Bundesratsverordnung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (RGBl. S. 604) «ine höhere Strafe verwirkt ist. Die Verordnung tritt in dieser Fassung am 1. September 1917 in Kraft. Dresden, am 29. August 1917. Ministerium de« Innern. Bekanntmachung. Auf Grund der 88 11 und 12 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (RGBl. S. 307) wird bestimmt: 8 1- 1. Im Gebiete des Deutschen Reiches dürfen Aepfel, Birnen, Pflaumen und Zwetschen nur mit Genehmigung der zuständigen Landesstelle für Gemüse und Obst (in Preußen der Landesstelle oder der zuständigen Provinzial- oder Bezirksstelle) abge letzt werden. Die zuständigen Landesstellen für Gemüse und Obst erlassen die näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen die Genehmigung zu erteilen ist. 2. Die Genehmigung wird, soweit es sich um Besörderung mit Eisenbahn, Kahn, Wagen, Karren oder Tieren handelt, durch Ausstellung eines Beförderungsscheines erteilt. Die Landesstellen dürfen diese Vorschrift auf weitere Beförderungsarten ausdehnen. Sie tresfen nähere Bestimmungen über Form und Inhalt de» Besörderungsscheine» und können die Ausstellung auf andere Stellen übertragen, auch mit Zustimmung der Reichs stelle für Gemüse und Obst für einzelne Landesteile und einzelne Beförderungsarten bestimmen, daß die Ausstellung nicht erforderlich ist, die Genehmigung vielmehr in anderer Form erteilt werden darf. 3. Bon den vorstehenden Beschränkungen bleibt unberührt der Absatz an Verbraucher, wenn nicht mehr als ein Kilogramm an den gleichen Verbraucher abgesetzt wird. Diese Mengeneinschränkung gilt nicht für den Verkehr aüf öffentlichen Märkten. 4. Die zuständigen Landesstellen (in Preußen auch die zuständigen Provinzial- und Bezirksstellen) dürfen den Erwerb durch Verbraucher sowie den Handel auf öffentlichen Märkten einer besonderen Regelung unterwerfen. 5. Der Absatz von Obst zur Erfüllung der von der Reichsstelle für Gemüse und Obst (Geschäftsabteilung) abgeschlossenen oder von der Der waltun gsabteilung der Reichs- stelle oder einer Landesstelle genehmigten Verträge bleibt zulässig. Die Erteilung de» Besörderungsscheine» für solches Obst darf nicht verweigert werden 8 2. Alle Besitzer der im 8 1 genannten Obstarten haben der zuständigen Landesstelle (in Preußen der Landesstelle oder der zuständigen Provinzial- oder Bezirks- oder Kreis- stelle) auf Erfordern Auskunft über die vorhandenen Mengen nach Gewicht und Art zu geben. Sie sind ferner verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln, nach Bedarf auch zu bewachen. Der Verbrauch und die Verarbeitung im eigenen Haushalt oder Betriebe bleiben zulässig. 8 3. 1. Die Besitzer haben die von der Anordnung betroffenen^Wa^en auf Verlangen an die Geschäftsabteilung der zuständigen Landesstelle (in Preußen der zuständigen Provinzial-, Bezirks- oder Kreisstelle) käuflich zu liefern und auf Abruf zu verladen. Für diese Waren ist ein angemessener Preis zu zahlen, der unter Berücksichtigung der auf Grund der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (Reichs-Gejetzbl. S. 307) festgesetzten Höchstpreis« sowie der Güte und Verwertbarkeit der Ware im Streitfall von der Geschäftsabteilung der zuständigen Landesstelle (in Preußen der zuständigen Provinzial- oder Bezirk-steile) festgesetzt wird. Befindet sich die Ware nicht mehr beim Erzeuger, so werden entsprechende Zuschläge gewährt, deren Höhe ebenfalls im Streitfälle die vorbezeichnete Geschäftsabteilung festsetzt. 2. In keinem Falle darf der dem Erzeuger zu gewährende Preis denjenigen Be trag übersteigen, der für die gleiche Menge und Güte auf Grund eines Lieserungsver- trage» der im 8 > Absatz 5 bezeichneten Art zu zahlen ist. 8 4. 1. Das Eigentum an den im 8 1 genannten Obstarten kann auf Antrag der zu ständigen Landerstelle (in Preußen auch der zuständigen Provinzial, Bezirks- ober Kreisstelle) oder der von ihnen bestimmten Stellen durch Anordnung der zuständigen Behörde auf die in dem Antrag bezeichnete Person übertragen werden. Die Anord nung ist an den Besitzer zu richten. Das Eigentum geht bei abgeernietem Obst über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht. Ist das Obst noch nicht abgeerntet, so tritt der Eigentumsübergang erst mit der Aberntung ein. Der von der Anordnung Betroffene ist verpflichtet, die Vorräte bis zum Ablauf einer in der Anordnung zu be stimmenden Zett zu verwahren und pfleglich zu behandeln. 2. Liegt die Aberntung auf Gruns eines Pachtvertrages oder eines sonstigen Ver trags einem Dritten ob, so tritt dieser an die Stelle des Besitzers, dem die Anordnung zugestellt ist. Namentlich bleibt der Dritte oerpslichlet, die Aberntung sorgfältig aue- zuführen. 3. Der Uebernahmepreis wird unter Berücksichtigung der aus Grund der Ver ordnung vom 3. April 1917 über Gemüse, Obst und ksüdfrüchle (Retchs-Gesetzbl. 8.307) festgesetzten Höchstpreise sowie der Güte und Verwertbarkeit der Ware von der zu ständigen Behörde bestimmt. Hai der Besitzer einer Aufforderung der zuständigen Be hörde zur Überlassung der Vorräte innerhalb der gesetzten Frist nicht Folge geleistet, so ist ein nach freiem Ermessen festzusetzender Abzug zu machen. 8 S. Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der Vorschriften der §8 3, 4 ergeben, entscheidet entgültig die höhere Verwaltungsbehörde des Bezirk», in dem sich die Vor räte zur Zeit der Stellung des Lieferungsoerlangens oder des Antrages auf Ueber- tragung des Eigentums befinden. 8 6. Die Verteilung des auf Grund dieser Bekanntmachung erfaßten Obste» auf die Marmeladenindustrie und für den grischoerbrauch erfolgt durch die Reichsstelle. Diese bestimmt namentlich, welche Mengen für den Frischverbrauch von den Landesstellen (in KeilM M Melßrritz Jeivm,.