Volltext Seite (XML)
83. Jahrgang Freitag den 31. August 1917 abends Nr. 202 Inserat« werden mit 20 Pf., solche aus unserer A mtshmlptmaunschaft mit 18 Pf. die Spaltzeile oder bereit Naum berech net. Bekanntmachungen auf der ersten Seite (nur von Behörden) die zwei gespaltene Zeile 48 bez. 35 Pf. — Tabellarische undkompUzierteJnserate mit entsprechenoem Auf schlag. — Eingesandt, im redaktionellen Teile, di« Spaltenzeile 60 Pf. Amtsblatt fiir dir Königliche Amtshauptmannschast, das Königliche Amtsgericht und den Stadtrat zu Dippoldiswalde. Mit achtseitigem „Illustrierten Unterhaltungsblatt" und täglicher Unterhaltungsbeilage. Für die Aufnahme eines Inserats an bestimmter Stelle und an bestimmten Tagen wird keine Garantie übernommen. Verantwortlicher Redakteur: Paul Jehne. - Druck und Verlag von Carl Jehne in Dippoldiswalde. " ^Ll- „wttheritz - Zeitung« erscheint täglich mit Aus nahme der Sonn- und Feiertage und wird am Spätnachmittag ausge- gebetr. Preisvierteljähr lich einscht. ZutrSgerge- bühr M.2.40,zweimonat lich M. 1.60, einmonat lich 80 Pf. EinzelneNum- mern lO Pf. Alle Postan stalten, Postboten, sowie unsere Austräger neh men Bestellungen an. MHeritz-Mmlg ÄMtitW M AzM für HPlhiDMe, bchiMritlierg il. II. Reue Höchstpreise für Gemüse. 8 l.z Nach Aufhebung stüherer Bestimmungen gelten für die nachverzeichneten Gemüse- forten gemäß der Verordnung des Kgl. Ministeriums des Innern vom 28./8. 1917 folgende Höchstpreise, die sich für das Pfund verstehen. Erzeuger- Kleinhandels- Höchstpreis. preis. Pf. Pf- für Erbsen (gedrillt oder gereisert) 40 55, für grüne Bohnen 25 33 für Wachs- und Perlbohnen 35 46 fiir Möhren ohne Kraut ' . 12 17 für Karotten ohne Kraut 18 25 für Kohlrabi 20 28 für Früh-Wirsing und Früh-Rotkohl 15 22 für Früh-Weißkohl 10 15 für Zwiebeln '. 16 23 für Spinat (nicht Spinat-Ersatz) - 28 36 - für Mairüben mit Kraut 2 5 für Mairüben ohne Kraut 4 7 . für Tomaten 30 41 für Kürbis 10 15 für Sellerie bis 14./10. mit Kraut 22 30 ' für Sellerie vom 15./10. 17 bis 30./I I. 17 ohne Kraut. 33 44 für Sellerie vom I./12. 17 bis 3I./I2. 17 ohne Kraut . 35 46 für Sellerie vom I./I. 18 bis 14./2. 18 40 55 für Sellerie später 45 60 für Meerrettich, wenn 100 Stangen mindestens 60 Pfund wiegen, bis 31./12. 17 40 55 für Meerrettich vom l./1. 18 bis 28./2. 18 45 60 für Meerrettich vom I./3. 18 bis 30./4. 18 50 70^ für Meerrettich später 55 75 für Meerrettich, wenn 100 Stangen mindestens 40 Pfund' wiegen, bis 3 I./I 2. 17 '30 41 für Meerrettich vom I./I. 18 bis 28./2. 18 35 46 für Meerrettich vom I./3. 18 bis 30./4. 18 40 55 für Meerrettich später 45 60 für Meerrettich, leichtere Ware bis 31./12. 17 ... . 20 28 für Meerrettich später 25 33 für rote Rüben (rote Beete) bis 31./IO. 17 10 15 für rote Rüben vom I./1I. 17 bis 3I./I2. 17 ... . 12 17 für rote Rüben später 14 19 für Schwarzwurzeln bis 31./12. 17 44 ' 59 für Schwarzwurzeln später 55 75 Diese Erzeugerhöchstpreise gelten für das Gebiet des Königreichs Sachsen, und zwar, soweit nicht ausdrücklich ein Termin bestimmt ist, bis auf weiteres. Es wird besonders darauf hingewiesen, daß der Erzeugerhöchstpreis die Kosten der Beförderung zur Verladestelle und der Verladung im Bahnwagen oder im Schiff mit umfaßt. 8 2. ErzeugerL die die genannten Gemüse unmittelbar an Kleinhändler oder an Ver braucher absetzen, dürfen die Kleinhandelszuschläge nur fordern, wenn sie die sonst dem Händler obliegende Tätigkeit selbst übernehmen. Die Anlieferung der Ware durch den Erzeuger genügt dazu allein nicht. Hinzukommen muß noch die Verteilung der Er zeugnisse an die Kleinhändler oder Verbraucher. Macht der Erzeuger beim unmittelbaren Verkauf an den Verbraucher keine anderen Aufwendungen als die für die Beförderung zur nächsten Verladestelle und fiir die Verladung, so darf er nur den Erzeugerpreis fordern, gleichviel ob er die Ware innerhalb des Kommunalverbandes oder nach außer halb verkauft. '8 3.' Diese Bestimmungen finden auch dann Anwendung, wenn Gemüsefder inZZ ^be zeichneten Art aus Bezirken außerhalb des Königreichs Sachsen bezogenßwird. 8 4. Diese Bekanntmachung tritt am 31. August 1917 in Kraft., Für Blumenkohl sind die Preise nicht abgeändert worden. 8 6. Aufgehoben ist das Verbot des Verkaufs von Mairüben mit.Kraut.UDas Verbot des Verkaufs von Karotten und Möhren mit Kraut bleibt jedoch bestehens 8 7- , Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis 10 000 M. oder mit einer dieser Strafen belegt. Neben der Strafe kann auf Ein ziehung der Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, erkannt werden. Dippoldiswalde, den 30. Augusf'I9I7. Der Kommunalverband. Tisgvnmilvk. Voll» und Magermilchkotten lind im Einverständnis mit dem Kgl. Ministerium de» Innern mit Kuhmilch nicht zu beltefern, soweit der Bezngsbeiechtigte in seiner Wirtschaft di« gleiche ziegenmilchmenge selbst er,engt. Diese Vorschrift findet dann leine Anwendung, wenn durch ärzilichrs Zmgni» die NichtbekSmmlichkelt der Ziegenmilch für einzelne Bezugsberechtigte nachgewielen wird. Dippoldiswalde, am 30. August 1917. Nr. 4768 b Mob. ll. Der Kommunalverband. Vnob-, ^Ivisvk-unrllAilekmar-Irvn werden Sonnabend den 1. September vormittags von 1v—1 Ahr im Rathaussaal« ausgrgeben. Stadlrat Dippoldiswalde. Bekanntmachung. Bei der hiesigen Sparkasse wird vom 1. September 1917 ab die tägliche Verzinsung eingeführt. Don diesem Zeitpunkte ab werden alle Einlagen vom Tage nach der Ein zahlung bis zum Tage vor der Rückzahlung nach jährlich 3'/2 o. tz. verzinst. Dippoldiswalde, am 31. August 1917. Der Stadtrat. Bekanntmachung über den Berkehr mit Hausbrandkohle im Bezirk der Ortskohlenstelle Schmiedeverg. Auf Grund der Bekanntmachung des Kommanaivelband» Dippoldiswalde über den Verkehr mit Hausbrandkohle vom 14. August 1917 wird für den Bezirk der Ortskohlenstelle Schmiedeberg, umfassend die Gemeinden Ammei,darf, Bärenburg, Bärenftic, Dönschten, Falkenhain, Hennersdorf, Hirschsprung, Johnsboch, Kipsdorf, Naundwj, Niedrrpöbel, Rehefeld- Zaunhaus, Sadisdorf, Schellerhau, Schmiedeberg und Schönfeld einschließlich der selbst ständigen Gutsbezirke, folgendes angrordnet: I . Geltungsbereich der Bekanntmachung. Vom 1. September 1917 ad unterliegt der Verkehr mit Hausbrandkohle innerhalb des Bezirk« der Ortskohlen stelle Schmiedeberg den Bestimmungen dieser Bekannt machung. Ais Hausbrandkohle gilt nach ministerieller Anordnung nicht nur die für d>e Be schickung der Haue- und Küchenöfen verwendete Kohle, sondern auch die Kohle für die öffentlichen Gebäude, Anstalten, Volksküchen, Schulen, Kanzleien, Kontore und Laden- geschäfte, Gasthöfe und Gastwirtschaften, sowie für die kleingewerblichen und kleinland- wirtschaftlichen Betriebe. Kohlen im Sinne dieser Bekanntmachung sind alle Arten von Steinkohlen lein- schließlich des Anthrazits), Braunkohlen (mit Ausnahme der sogenannten Rohkohle), Briketts und Koks. Nicht unter die Bekanntmachung fallen hiernach 1. die Versorgung der Großbetriebe von 10 Tonnen monatlichen Bedarf« auf wärts mit Kohlen, 2. der Verkehr mit Rohkohle. II Der Kohlenhandel. Den Handel mit Kohlen dürfen künftighin nur diejenigen Personen betreiben, welche innerhalb des Bezirks der Ortskohienstelle Schmiedeberg ihre gewerbliche Niederlassung und bereits vor dem I. August 1914 Kohlenhandel betrieben haben. Die Zulassung ist bei der Ortskohienstelle Schmiedeberg spätestens bis 10. Sep tember 1917 schriftlich unter Beibringung einer entsprechenden ortsbehördlichen Beschei nigung nachzusuchen, lieber die Zulassung ergeht schriftlicher Bescheid. Die zum Kohlenhandel zugelassenen Händler haben in ihren Geschäftsräumen, von denen aus der Kohlenverkauf stattfindet, einen deutlich sichtbaren, von der Oriskohlen- stelle abgestempelten Anschlag „zugelaffene Kohlenverkaufsstelle" anzubringen, außerdem auf ihren Geschäftspapteren Tag und Nummer de» Zulassungsbescheid» zu vermerken. UI. Kohlenkarten und -Bezugsscheine. In Zukunft darf innerhalb d,» Bezirks der Ortskohlenstclle Schmiedeberg Haus brandkohle nur gegen Kohlenkarlen und Kohlenbezugsfcheine nach Maßgabe nach, stehender Bestimmungen an Verbraucher abgegeben und vom Verbraucher erworben werden. ä. Kohlenkarten für Haushaltungen. Jeder selbständige Haushalt hat Anspruch auf eine Kohlenkarte. Keine Kohlen karte erhalten demnach Personen, die infolge eines Bcrwandtschafts-, Dienst-, Miet oder ähnlichen Verhältnisses einen fremden Haushalt teilen. Die Kohlenkarten sind Sperrkarten und verleihen deshalb keinen Anspruch ans Lieferung der darauf angegebenen Mengen. Sie bestehen aus einer Stammkarte und einer entsprechenden Anzahl von Einzel« abschnitten und sind verbunden mit einem Bszugsauaweis, sie berechtigen zur Erwer bung der auf ihnen vermerkten Höchstmengen, die nach der Zahl der unbedingt zu beheizenden Raume nach folgendem Maßstabe festgesetzt werden: es können beziehen rmushaltungen mit s) 1 zu beheizenden Raume (Küche, Wohnküche oder Wohnraum mit Kocheinrichtung) . . monatlich 7 Zentner Kohlmi, b) 2 zu beheizenden Räumen 10 „ o) 3 „ „ „ „ 11 „ „ ck) 4 und mehr zu beheizenden Räumen . . „ 12 „