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.t! tir t lebt "r Saa, y und Mlo But Wie t 1 ij da war Ich im Schützengraben. Und diesmal, da gehen Grützen bin ich Ihr dankbarer P. Thümmel. to,s< zur die der Lan ordi «1 bis bis ein Riel an ' wor eine hi Nak ru Ms Lpc gen rrso 54 ' Jllu wir) Ums geiel sont und Deu Din steh' dra, über bleil Sie bog! Du scha scha dem zum dop. Pro sie < wüt bitte vom S°1 und unzi Bur von Unt das wen den Hinz Bet, deut brin unei ja sl Sch, Aug zu l Eta! Zw, wir schanzen, Unterstände minieren. Wahrhaftig eine ganz annehmbare Feiertagsarbeit; ein Sonnenbad, wo man ein paar Stunden nicht au« dem Schweitz heraus kommt. Wir waren heute 3 Mann, hatten von I bis 8 Uhr vorgeschriebene Arbeitszeit, sollten einen neuen Stollen anfangen. Leichte Arbeit ist» nicht gerade, in den kreidigen Felsen hineinzuarbeiten. Aber das sind wir ja nun gewöhnt. Haben ja das halbe Jahr, wo wir qm) den Ber Wil Rot. Mü Zu § lO: Hinsichtlich der Berfütterung von Brotgetreide vor der Reise bewendet « bei den Bestimmungen der Bunderratsoerordnun^ über das Verfüttern von grünem Zu § 4 Absatz 3 Satz 2: Die Amtshauptmannschasten und Stadträte der bezirk-freien Städte haben die Be- ! sugnir, über Zeit, Art und Ort des Amdreschens sowie über Anzeige und Feststellung L de« Druschergebnisses Anordnungen zu treffen. Etwaige Anordnungen der Reichs- S getreidestelle oder des Ministeriums des Innern gehen vor. Zu 8 7 Absatz 2: In gemeinnützigen Anstalten, die mit landwirtschaftlichen Be trieben verbunden sind, gelten auch die darin Verpflegten und das Personal als An ; gehörige der Wirtschaft. Zu 8 9 Absatz 2: Die Kommunaloerbände veranlassen das Erforderliche wegen Durchführung dieser Vorschrift; sie haben insbesondere die Unternehmer landwirtschast- vcher Betriebe auf die ihnen obliegende Anzetgepslicht besonders hinzuweisen und die ihnen zugehenden Anzeigen der Grünkernherfteller der Reichsgetreidestelie weitrrzugeben. 5 sie ten ten te hier liegen, weiter nichts getan, als Stellung aus gebaut, eine Linie nach der anderen und «inen bombensichsren Unterstand nach dem anderen. Aber wie wir heute abend einrückten, da hatten wir auch noch das Vergnügen, mit einigen russischen Granaten bedacht zu werden. Und die russische Artillerie schießt auch nicht gerade schlecht. Loch sonst geht mirs noch gut. Mit kriegskameradschastlich-m Verordnung rnrAnssührungderReichsgetreideordnnng für die Ernte 1917 vom 21. Juni 191-. L. e» Ler tro de. - Alk n!ich 43-1 den wie strU Aus Feldpostbriefen. kk. Galizien, 27. 5. 17. Werte Herren Kameraden! Für die Zeitungen sage ich herzlichsten Dank. Die letzte erhielt ich heute, am I. Psingstfeiertag. Wir haben ja diesmal genau so wenig von den Feiertagen zu spüren bekommen wie zu Ostern, k> „We ersch« uahn Feie. Spül gebe, lich . bühr 'Alpss 1 . »irkc k Aestc ' - (Sch - Ä Roggen und Weizen vom 20. Mai 1915, Reichsgesetzblatt Selt« 287 und der Deord« nung L»s Ministerium» vom >5. April 1916. Zu 8 l3: Der Borkehr dcr Lommunalvwbände mit der Reichsgetreidestelie wird durch das Ministerium des Innern vermittelt. Soweit sich der Verkehr mit der Ge- schäftsabtrilung auf Abnahme und Anlieferung festgesetzter Getreide- und Mehlmengrn bezieht, ist er unmitttelbar. Zu 8 l7 Absatz 3: Die Zulassung eines geringeren Ausmahlsatzes als des nach 8)17 Absatz 1g vorgeschriebenen sowie die Herstellung eine« Auszugsmehl« bedarf künftig in allen Fällen der Genehmigung de« Direktorium» der Reichs- getreidrst lle. Zu 8 20: Die Anzeigen sind gleichzeitig beim Ministerium des Innern einzu- reichen. Zu 8 22 Absatz 2: Wegen der Lieferung von Früchten oder daraus hergestellten Erzeugnissen an Brauereien und Mälzereien erfolgt besondere Regelung. Zu 8 23: Kommunalverbände, die von der in Absatz l Satz 3 gegebenen Befugnis Gebrauch machen, haben der Reichsgetreidestelie auf Verlangen bei der Beschafsung von Lagerräumen behilflich zu sein. Zu 8 24 Absatz 3 Satz 2: Der Kommunalvrrband kann die Lieferung anderer Bedarfsgegenstände den Gemeinden oder Betrieben gegenüber, die ihre Ablieferungs pflicht schuldhaft nicht erfüllt haben, auch dann «inschränken oder st.-stAkn, «enn Lie Reichsgetreidestelie von der ihr nach 8 24 Absatz I zustehcnden Befugnis keinen Ge brauch macht. Zu 8 25: Wegen der Form der Wirtschaftskarten wird auf die Verordnung des Ministeriums vom 19. Juni 1917, Nr. 889 116 ld, und die dieser Verordnung beige gebenen Anlagen verwiesen. Zu 8 27: Die Anzeigen sind gleichzeitig beim Ministerium des Innern einzu reichen. Zu 8 28 Absatz 2 Satz 3: Unternehmer von Mühlenbelrirben oder Bereinigungen von solchen sowie deren Angestellte dürfen auch nicht als selbständige Unterkommtssionäre bestellt werden. Zu K 30: Fristen und Vordrucke für die Mrhlanforderungen werden von Ler Reichsgetreidestelie bestimmt. Zu 8 31 Absatz l: Die von den Kommunalverbänden auf Grund der Verordnung des Ministeriums vom l.Juni 1917, Nr. 758 118 Ib, abgegebenen Erklärungen behalten ihre Gültigkeit. Sie sind durch die in Satz 2 geforderten Nachweisungen zu ergänzen. Ferner sind die von den Kommunalverbänden in Ausführung der 88 58 und 63 er lassenen Bestimmungen alsbald einzureichen. Zu 8 31 Absatz 3 Satz 2: Die Kleidhauptmannschaften haben die Einhaltung der Vorschrift, datz das jeweils zur Verfügung des Kommunaloerbandrs stehende Mehl den Mehrbedarf eines Monats nicht übersteigen darf, besonders z^ über wachen. Zu 8 32: Die selbstwirtschaftenden Kommunalverbände haben dem Ministerium gleichzeitig mit den nach 8 31 Absatz I abzugebenden Erklärungen anzuzeigen, ob sie von dem Rechte der Selbstlieferung Gebrauch machen wollen. Zu 8 40: Will die Gemeinde von der ihr nach 8 40 Satz 2 zustehenden Befugnis Gebrauch machen, so hat sie dies vorher dem zuständigen Kommunaloerbande anzu- zeigen. Zu 88 42 ff.: Auf die Enteignung finden die Vorschriften der Ausführungsverord nung vom 2b. Januar 1915 zur Bundesratsverordnung vom 25. Januar 1915 (RGBl. S. 35 Ziffer 11) sinngemäß Anwendung. Zu 855: Wegen der Bewirtschaftung und Verteilung der Kleie erfolgt besondere Regelung. Zu 8 62: Als Selbstversorger sind Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe nur anzuerkennen, wenn sie Vorräte von dem für ihre und die Versorgung der in 8 7 Ab- sag 2 genannten Personen erforderlichen Brotgetreide und Mehl auf die Zeit bi» zum 15. September 1918 Nachweisen können. In besonderen Fällen kann der Kommunal oerband Ausnahmen hiervon bewilligen. Lin Verzicht hiernach Berechtigter auf die Selbstversorgung ist unwiderruflich. Zu 8 63: Die Form der Mahlkarte und Schrotkarte ist aus der Anlage zur Ver ordnung des Ministeriums vom 19. Juni 1917, Nr. 889118 Ib, zu ersehen. Bei Aus stellung der Karten ist streng darauf zu achten, daß dabei die zugelassenen Höchst- mengen unter Berücksichtigung der Vorschrift in 8 63 unter b nicht überschritte.! werden. Zu 8 64: Für die Bildung und Tätigkeit der Ausschüsse gelten die Vorschriften unter Ziffer 13 der Ausführungsverordnung vom 26. Januar 1915 zur Bundesrats- Verordnung vom 25. Januar 1915 (RGBl. S. 35) sinngemäß weiter. Zu 8?2: Kommunalverbände sind die Bezirksverbände und die aus den Bezirkroerbänden ausgeschiedenen Städte. Soweit bisher mehrere benachbarte Bezirksverbände oder be zirksfreie Städte für den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl einen einheitlichen Kom- munalvelband gebildet haben, verbleibt es vorbehältlich einer nach 8 72 Absatz 2 zu treffenden Entscheidung bei der bisherigen Regelung. Zuständige Behörde ist in den bezirksfreien Städten der Stadlrat, im übrigen die Amtshauptmannschaft. Für die Enteignung (8 42ff.) ernennt die Kreishauptmann- schäft Kommissare nach Bedarf. Zu 8 79: Unter die Strafoorschrist in Nr. 1 fällt auch das verfüttern von be schlagnahmtem Brotgetreide. Be>chlagnahmefrei gewordenes Brotgetreide ist durch die Verordnung über das Verfüttern von Brotgetreide, Mehl und Brot von, 28. Juni 1915 (Reichsgesetzblatt Seite 381) gegen Dersütterung geschützt. Dresden, den 30. Juni 1917. Ministerium des Innern. Die diesjährige Obstnutzung an den Staatsstraßen der unterzeichneten Bauämier soll auf Grund schriftlicher Angebote, zu denen Vordrucke an den betreffenden Amts- stellen unentgeltlich abgegeben werden, verkauft werden. Die Verkaulsbedingungen können ebendaselbst eingesehrn werden. Die für einzelne Nutzungsstrecken abgegebenen Angebote sind bi« Donnerstag den 12. Juli 1S17 nachmittags 3 Ahr an das zuständige Bauamt bestellgeldfrei einzureichen. Die Auswahl unter den Bietern sowie die Ablehnung der sämtlichen, für einzelne Nutzungsstrecken abgegebene Angebote bleibt Vorbehalten. Sämtliche Bieter sind als Obsterzeuger verpflichtet, die Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3 /4. 1917, S. 307 d. R G Bl und alle sonstigen über den Handel und Verkehr mit Obst erlassenen behördlichen oder amtlichen Bekanntmachungen genau zu beachten. Königliche Straßen- und Wasser-Bauämter Dresden l und A, am 2. Juli 1917. merr statt, unse ine, A Hani Las RG «i- 8G unK K. Lb k N inU L Lef- H Nr. Ersatzmittel Hersteller Ort der Herstellung 87 „Ersatz-Bier" Bürgerliches Brauhaus Bischofswerda 88 „Thobalin" Stärke-Ersatz Joh. Jantzen Hamburg 89 „Glutalbin" Stärke-Ersatz Herm. Heim, Apotheker Leipzig 90 Blum'» Unioersal-Wäsche- Rob. Blum Chemnitz Stärk« 91 Stärke-Ersatz „Mieze" E. Schmidt Berlin-Pankow 92 National-Waschpulvrr Ehem. Fabrik Alfred Eberstein Berlin N0. 55 93 Bleichsoda „Tippu-Tipp" Stahlonitwerk Georg Raabe Hamburg 23 94 „Parolin" Waschpulver Parolin-Werk Dresden 95 Waschschwiermittel „Mandella' „Mandella" Ges. m. b. H. und Berlin-Neukölln W. Liedke L Lo. Dresden 96 Waschpulver „Theersyll" Theersyll-Werke Wilh. Ascher, Charlottenburg chem.-techn. Industrie Ehem. Fabrik Waldhof Michendorf bei Berlin 97 Schmierwaschmtttel „Tadellos" Scharrer L Co. Bremen 98 „Supra „W." Schmterwasch- Herm. Hattwich Berlin-Pankow mittel Fritz L Rimke Laubegast 99 vr.Greiner's Krirgshilfe, Sauer- vr.AIfred Greiner, chem. Fabrik Stuttgart stofs-Salmiak-Waschpulver 100 „Waschweib" Waschpulver Emil Jacobi, chem. Fabrik Berlin-Tempelhof 101 „vlüthenwriß" Waschpulver Emil Jacobi, chem. Fabrik Berlin-Tempelhof 102 Tonwaschblock „Okatrrra" Otto Kaufmann Niedersedlitz 103 Wolfs Händeputz für die A. L. Wolf Stuttgart Industrie 104 Wolfs Handwaschpulver für A. L. Wolf Stuttgart den Toilettentisch 105 „Eaporer" Waschpulver, fettfrei Rud. Lehmann L Co. Leipzig 106 „Waschdol" Höppner L Friedrich Siegmar i. Sa. 107 „Schmutztod" Sauerstosf-Wasch- Herm. Heoeker, Seifenfabrik Meißen mittel 108 „Glyzella" Chem. Fabrik Glyzrrol G. m Berlin b.H 109 „Linkao"-Wasch-Bleichpräparat Joh. Michel Berlin >V. 57 „Linkao" Mar Schwerleng Berlin HO „Schmierblitz" Reinigung«- Herm. Hattwich, B. Fröhlich Berlin mittel Paul Kruyff Meißen III Echmierwaschmittel „Blüten- I. H. Pickert Chemnitz weiß" 112 Fettlose« Wasch- und Reini Chem. Fabrik Lngau A. G. Lugsui.Erzgebirge gungsmittel für Scheuer- zwecke 113 Schmierwaschmittel Chem. Fabrik „Germania" Neukölln G. Lehman Berlin Dahlen 114 „Latin" Wasch- und Reinigung«- Hoffmann u. Schreiber Stuttgart pasta 115 „Elfenbein" Salmiakwasch- Bedarf u. Stanke Berlin mittel Karl Frömel Geringswalde i.S. 116 Schmierwaschmittel auch „Blen- Meißner Schamotte- u. Ton- Meißen da" genannt Warenfabrik B. Fröhlich Berlin 117 „Blitznur" Scheuer- und Reini- H. u. G. Kuhlmay, Maisnur- Leuben gungsmittel werk 118 „Waschkraft" Waschschmier- Th. Böhme Weißenfels mittel a. Saale 119 „Allen voraus" Waschpulver Joh. W. Kahlert Glauchau 120 Salmiak Waschmittel in Riegel Mittteldeutsche Handelr-Ge- Berlin 121 Toilette Handwaschstück sellschast und 122 Salmiak Schmierwaschmittel in Ed. Jammer Wilmeredorf Dosen 123 „Schneeweiß" Schmierwasch- Benesch u. Fruchtmann Meuselwitz mittel Dresden, am 30. Juni 1917. Ministerium de» Innern.