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rv zu» WeWtzMmig TaMMg M AUW flr HpOiDMe, WUekrg ll.U AmlSÜIüü für die königliche Amtshauptmannschaft, das Königliche Amtsgericht und den StaHrat zu Dippoldiswalde. Aus- Färsen Mittwoch den 13. Juni 1917 abends 82. Jahrgang Nr. 134 zu 1500 Mark bestraft. §9. >fek. Kgl. Amtshauptmannfchakt Dippoldiswalde, am 9. Juni ISI7. Nr 29 ää. re llk lehlt cg Der Stadtrat Dippoldiswalde, den 12. Juni 1917. eil lich ie« kn« lchto 94. . 115< al. 60« ofort r. Nicht Santlu Rotkle 50 Kg -13.50 Maschj i Haus :b: 20t Bullen, »es Ge Soweit die Sicherung des Frühdrusches bereit» im Wege der Landesgesrtzgebung herbrigeführt worden ist, finden die Vorschriften der 88 2 bis 5, 7, 8 keine Anwen dung. Im Monat Mai sind nach ihrer Neuwahl in Pflicht genommen worden: als Gemeindevorstand: Gutsbesitzer Bruno Heinrich Weinhold—Reinholdrhain und als Gemeindeältester: Gutsbesitzer Ernst Eduard Bier, Falkenhain. in Gastwirtskreisen, so verstanden worden, als ob das Auslegen von Zeitungen in Gastwirtschaften verboten sei. Das ist aber, wie von zuständiger Seite mitgeteilt wird, ein Irrtum. Die Verordnung beabsichtigt lediglich eine Einschränkung de» Papierverbrauches, soweit der Verleger einer Zeitung in Frage kommt. Es ist also den Verlegern der Zeitungen verboten, Sonderblätter und Zeitungen in Gastwirtschaften auszuhängen oder auszulegen. Was dagegen der Gastwirt mit den Zeitungen anfängt, die er selbst hält, ist seine eigene Sache. Das Kriegswirtschaft«- amt für das deutsch« Zeitungsgewrrbe hat der Bekannt machung eine Auslegung gegeben, nach welcher Gewerbe treibende, wie Gastwirte, Friseure, ferner aber auch Aerzte in ihren Geschäfts- und Warteräumen die von ihnen be zogenen Zeitungen und Zeitschriften nach wie vor aus- legrn dürfen. Schmiedeberg. Grenader Alfred Kaden im Leib- Grenadier-Regiment, Sohn des Former» und Hausbesitzer» Gustav Kaden hier, welcher schwer verwundet in einem Reservelazarett liegt, wurde mit dem Eisernen Kreuz 2. Klatte ausgezeichnet. werden zu lass-n, wenn sie die Wochenschrift in den nächsten Tagen in den Häusern anbieten und neue Be zieher werben wollen. Die neu hinzutretenden Bezieher erhalten die bereits erschienenen „Weltkrieg". Nummern von l —104 zu dem ermäßigten Preise von 3.20 M. Es wird herzlich gebeten, durch allseitige freundliche Mithilfe das Werk zum Besten unserer Kriegerkinder fördern zu helfen. — Rudolf Roche, Sohn des Herrn Schneidermeister und Zrremonienmeister Roche hier, erhielt das Eiserne Kreuz 2. Klasse. Er weilt zurzeit auf Urlaub in der Heimat. — Die Eröffnung».Vorstellung der Sommerbühne Dla»hüttr.Dippoldi»walde am gestrigen Dienstag war leider nur sehr schwach besucht, was im Hinblick auf da, gute Zusammenspiel und do» unterhaltende Theaterstück nur lebhaft zu bedauern ist. Hoffentlich wird bet späteren Darbietungen der Besuch viel besser. — Zeitungen dürfen in Gastwirtschaften ausgelegt werden. Die Bekanntmachung de» Reichskanzler» über Druckpapier vom 29. Mai 1917 ist verschiedentlich, zumal 8 8- Wer den nach 88 2, 3, 7 zur Durchsührung dieser Verordnung erlassenen Anord- nuugen zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis 8 6. In Fällen dringenden Bedürfnisse» kann die zuständige Behörde verlangen, daß Untern« hmer landwirtschaftlicher Betriebe Getreide auch aus den Vorräten abliefern, die zur Ernährung der Selbstversorger, zur Fütterung des im Betriebe gehaltenen Viehes und zur Bestellung der zum Betriebe gehörigen Grundstücke bestimmt sind. Soweit da» den Unternehmern verbleibende Getreide für die bezeichneten Zwecke nicht hinre cht, sind die abgelieserten Mengen auf Antrag so bald wie möglich von der Reichs- Srtreidestelle zurückzultefern. 8 10. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichs kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 2. Junk 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Or. Helfferich. 8 3. Jeder Besitzer von landwirtschaftlichen Maschinen, Geräten und Betriebsmitteln aller Art, insbesondere Triebriemen und Kohlen, sowie von Trocknungsanlagen, ist verpflichtet, diese auf Verlangen der zuständigen Behörde zum Zwecke der Frühernte und des Früh- drusches oder der Getreidetrocknung gegen eine angemessene Vergütung an dem von der zuständigen Behörde bestimmten Orte zur Verfügung zu stellen. In gleicher Weise sind Besitzer von Kraftwerken verpflichtet, ihre Einrichtungen sowie den elektrischen Strom gegen eine angemessene Vergütung zur Verfügung zu stellen. 8 4. Die nach 8 3 zu gewährenden Vergütungen sind von dem Kommunalverbande zu zahlen, vorbehaltlich seines Rückgriffs gegen die Person, zu deren Gunsten die Be nutzung erfolgt. Die Dreschlöhne hat in allen Fällen der Unternehmer de» landwirt- fchaftllchen Betriebs unmittelbar zu zahlen. Ueber die Höhe der Vergütung und der Löhne entscheidet aus Antrag die untere Verwaltungsbehörde. 8 5. Gegen die Verfügungen nach 8 2 Satz 3, 8 3 ist binnen zwei Tagen, gegen die Entscheidung nach 8 4 Satz 3 binnen einen Monat Beschwerde zulässig. Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub. Hiermit werden die Inhaber sämtlicher Sägemühlen und Holzhandlungen, deren Sägewerk oder Holzlager im Bereich des Xll. Armeekorp» liegt, öffentlich aufgefordert, ordnungsgemäß aüsgefüllte und unterschriebene Angebote für August und September auf Lieferung von: Rundholz, zweiseitig beschnittenes Rundholz, Kantholz, Hobeldielen, Rauhbretter, parallel und konisch besäumt, Schalbretter, Bohlen, Latten, Stangen, Hindernispfähle, Minenbohlen und Schurzholzrahmen bis zum 25. Juni 1917 an Stellv. Intendantur Xll» Dresden, Wafferftr. S einzureichen. Daselbst sind Lieferbedingungen und Zeichnungen über Schurzholzrahmen, Listen der keinesfalls zu überschreitenden Richtpreise einzusehen und Angebotsformulare kostenlos zu entnehmen. Die Richtpreise von Juni und Juli gelten auch für August und September. An- gebot«, die die Richtpreise überschreiten, gelten als nicht abgegeben. Die anbietenden Firmen bleiben für die der Stellv. Intendantur aufgegebenen Massen bis 5. Juli gebunden. Auswahl unter den Bietern, Teilung der Angebote oder Zurückweisung derselben bleibt vorbehalten. Stellv. Intendantur Xll, Holzbeschaffnngsstelle. 8 7. Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Aussührungsvorschristen. Mit achtselttgem „Illustrierten Unterhaltungsblatt" und täglicher Unterhaltungsbeilage. Für die Aufnahme eines Inserats an bestimmter Stelle und an bestimmten Tagen wird leine Garantie übernommen. Verantwortlicher Redakteur: Paul Jehne. — Druck und Verlag von Carl Jehne in Dippoldiswalde. von Svklsvkti'iniiloi'n. Die Ortrbehörden haben bis zum l8. Juni 1917 anzuzeigen, welche von den in dem aufgestellten Schlacht Rindviehkalaster eingetragenen und angeschnittenen Rindern s. an Viehhändler und d. an Fleischer gegen Bezugsscheine abgeliefert worden sind. Hierbei wird darauf hingewiesen, daß im Kataster als Schlachtrinder eingetragene Tiere, die al» Zuchtrinder verkauft worden sind, in der Regel auf die Ablieferung nicht angerechnet werden können. Kgl. Amtshauptmannschaft Dippoldiswalde, am 12. Juni 1917. RILKnvn- unil llübonsolknilLol aus den Kopf je 50 Gramm zu 10 Pfennigen werden Donnerstag den 14. Juni vormittags 9—12 Uhr im Rathaursaale gegen Ab schnitt Zd der roten Lebensmittelkarte ausgegeben. Gesäße sind mitzubringen. Inserat« werden mtz 20 Pf., solche aus unsenl AmtsharPtmannschak» mit 15 Pf. die Spaltzeil« oder deren Naum berech net. Bekanntmachungen auf der ersten Seite (nur von Behörden) die zwei gespaltene Zeile 40 bez- 35 Pf. — Tabellarisch« undkomplizierteJnserat« mit entsprechendem Auf schlag. — Eingesandt, im redaktionellen Teile, di« Spaltenzeile SO Pf. Die nachstehende Verordnung des Bundesrats über Frühdrufch wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Zuständige Behörde tm Sinne der 88 2, 3 und 6 sind die Amtshauptmannschaften und bezirk-freien Städte. Ueber die nach 8 l5 der Verordnung erhobenen Beschwerden entscheidet die Kreishauptmonnschast Wegen der Durchführung des Frühvrusches ergeht noch besondere Dienstanweisung. Dresden, am 8. Juni 1917. Ministerium des Innern. O Bekanntmachung über Frühdrufch. Vom 2. Juni 1917. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetze» über die Ermächtigung der Bundesrates zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw.; vom 4. August 1914 (Reichsgesetz blatt Sette 327) folgende Verordnung erlassen: 8 I- Die im 8 l der Verordnung über die Preise der landwirtschaftlichen Erzeugnisse au» der Ernte 1917 und für Schlachtvieh vom 19. März 1917 (Rrichsgesetzblatt Seite 243) für Getreide festgesetzten Höchstpreise erhöhen sich, wenn die Ablieferung erfolgt vor dem 16. August 1917 um eine Druschprämie von 60 Mark für die Tonne, vor dem 1. September 1917 um eine Druschprämie von 40 M. für die Tonne, vor dem 1. Oktober 1917 um eine Druschprämie von 20 M. für die Tonne. 8 2. Jeder Besitzer von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten sowie vonTrocknungs- onlagen hat auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer von ihr bestimmten Frist zu erklären, ob sich seine Maschinen, Geräte und Trocknungsanlagen in ge brauchsfähigem Zustand befinden oder bi» zu welchem Zeitpunkt er sie instand zu setzen vermag. Dte Aussorderung kann durch öfsenttiche Bekanntmachung erfolgen. Erforder lichenfalls kann die zuständige Behörde die Instandsetzung auf Kosten des Besitzers vor nehmen lassen. Die Meltzerltz - Zeitung" «scheint täglich mi. Aus nahme der Sonu- und Feiertage und wird am Spätnachmittag ausge- geben. Preisvierteljähr- Uch 1 M. 80 Pf., zwei- Monatlich 1 M. 20 Pf., einmonatlich 60 Pf» Ein zelne Nummern 10 Pf. AllePostanstalten,Post boten, sowie unsere Aus träger nehmen Bestel lungen an. König Konstantin von Griechenland dankte ab. Athen, 12. Juni. (Agence Hava») König Konstantin hat zugunsten seiner Sohnes, des Prinzen Alexander, abgedankt Oertliches und Sächsisches. Dippoldiswalde. Der Htlfsoerein Deutscher Frauen, dem auch Frau Generalfeldmarschall von Hindenburg al» Mitglied angehört, hat sich die Aufgabe gestellt, die Kinder im Felde stehender Männer zu unterstützen. Auch die Bürgerschule unserer Stadt hat sich seit 21/2 Jahren mit schönem Erfolg in den Dienst dieser edlen Sache gestellt. Unter der Leitung von Fräulein Claus werben die Kinder der Oberklassen selbst für die Unterstützungen durch den Vertrieb einer Wochenschrift „Welckrieg", die für nur fünf Pfennige die wichtigsten Ereignisse vom Kriege in Wort «nd Bild bietet und später gesammelt ein schöne» Nach schlagewerk über unsere große Zeit bleiben wird. Die heutige Bitte richtet sich an olle Einwohner unserer Stadt, den kleinen Werbern und Werberinnen keine Absage zuteil