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Weißerid-Mmlg Die Mit achtseittgem „Illustrierten Unterhaltungsblatt" und täglicher Unterhaltungsbeilage. Mr die Aufnahme eines Inserats an bestimmter Stelle und an bestimmten Tagen wird keine Garantie übernommen. Verantworllicher Redakteur: Paul Jehne. — Druck und Verlag von Carl Jehne in Dippoldiswalde. Meltzerrtz.Z-MmgE «scheint täglich mi. Aus nahme der Sonn» und Feiertage und wird am Spätnachmittag ausae- oeben. PreisvierteljLhr- lich 1 M. 80 Pf., zwei monatlich 1 M. 20 Pf., rinmonatlichKOPf. Ein zelne Nummern 10 Pf. AllePostanstalten,Post- boten, sowie unsere Aus- träger nehmen Vestel- lungen an. Inserat« werden mit 20 Pf., solche aus unser«! Amtshmtpimannschaft mit 18 Pf. die Spaltzeil« oder deren Raum berech net. Bekanntmachungen auf der ersten Serie (nm von Behörden) die zwei- gespaltene Zeile 40 bez, i 85 Pf. — Tabellarisch« undkomplizierteJnserat« nüt entsprechendem Auf- TllMitllW M WM str HMWÄe, SßMeberg Lll. Amtsblatt str die Königliche Amtshmptmaimschast, das Königliche Amtsgericht nnd de« Stadtrat zu Dippoldiswalde. Nr. 47 83. Jahrgang Montag den 26. Februar 1917 abends An Geschäften, in denen Fleischware«, Butter, Schmalz, Speisefette, Gier, gmrd, Wins, Milch, frisches oder getrocknetes Gemüse nnd Obst, Lonoorro» aller Lrt, Hülsen früchte, Kartoffel«, Zucker oder rUed« und risob- varon aller ürt (aaed risedvarat) im Kleinhandel verkauft werden, sind die Preise dieser Waren in der Nähe jedes für die Käufer bestmmten Einganges durch einen von außen deutlich lesbaren Anschlag bekannt zu geben. Die angeschlagenen Preise sind für alle Warenmengen gültig, für welche keine besonderen Preise in dem Anschläge verzeichnet sind. Die Verpflichtung zum Anschlag der Preise gilt auch für die Stände in Markthallen und aus Wochen- Märkten, sowie für den Straßenhandrl. Gemäß § l der Bekanntmachung über den Aushang von Preisen in Verkaufs räumen de« Kleinhandel» vom 24. Juni 1415 — RGBl S. 353 — verbunden mi 88 73 und 74 der Reichsgewerbeordnung sind die Ortspolizetbehörden befugt, die Vor schriften de» Absatz 1 auf andere Gegenstände de» täglichen Bedarf» auszudehnen. Die Befugnis der Preisprüfungsstellen gemäß 8 5 der Bekanntmachung über die Errichtung von Preisprüfungssiellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 1915 — RGBl. S. 607 — Preisaushänge für den Kleinhandel mit bestimmten Gegen ständen des notwendigen Lebensdedarss vorzuschrciben, bleibt unberührt. 8 2. Das zum Aushang bestimmte Preisverzeichnis ist von der Gemeindebehörde oder der van dieser zu bestimmenden Dienststelle kostenfrei abzustempeln. Es ist in zwei Abschriften an die Gemeindebehörde oder die von dieser zu bestim menden Dienststelle bei der Abstempelung abzuliefern. Die eine Abschrift ist nach Be glaubigung der Uebereinstimmung mit der Urschrift von der Gemeindebehörde sofort an die zuständige Preisprüsungsstelle abzuliefern, die die Preisaushänge und die Inne haltung der Preise ständig in geeigneter Weise zu überwachen hat. Die zweite Ab schrift ist zum Dienstgebräuche zu verwahren. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Preisprüfungsstellen auf Grund von 8 5 der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 — Reichsgesetzblatt Sette 607 — für bestimmte Gegenstände des notwendigen Lebensdedarss den Preisaushang vorschrelben. 8 3. Der Geschäftsinhaber ist jederzeit berechtigt, abgeänderte Preisverzeichnisse zur Ab stempelung vorzulegen. Bis zum Aushang eines dienstlich abgestempelten neuen Preis verzeichnisses bleiben die ausgehängten Preise mit der Wirkung in Kraft, daß keine höheren Preise gefordert oder genommen werden dürfen. Vorgeschrkebene Höchstpreise sind sofort zu berücksichtigen. 8 4. Bei allen Gegenständen des notwendigen Lebensbedarfs, für die nach den vor stehenden Bestimmungen der Preisaushang vorgefchrieben ist oder noch wird, ist an den in Schaufenstern, in Läden. Marktverkaufsständen, auf den Wagen oder Ständen der Straßenhändler oder in ähnlicher Weise ausgelegten Waren der im Preisaushang be zeichnete Verkaufspreis auf kleinen an die Ware selbst oder die Behältnisse, in denen sich die Waren befinden, anzusteckenden oder sonst zu befestigenden Tafeln anzugrben. Die Schrift auf den Tafeln muß mindestens 5 Zentimeter hoch und deutlich lesbar sein. 8 5. Bei allen Gegenständen des notwendigen Lebensdedarss, für die der Preisaushang vorgeschrieben ist oder noch wird, darf die Abgabe der im Kleinverkaufe üblichen Mengen an Verbraucher zu dem angekündigten Preise gegen Bezahlung nicht verweigert werden. 8 6. Dis Durchführung der Verordnung liegt den Amtshauptmannschaften und Stadt- räten der Städte mit revidierter Städteordnung ob. Sie sind ermächtigt, im Rahmen dieser Verordnung erläuternde und ergänzende Bestimmungen zu treffen. Wer den in den 88 1 bis 3, 5 und den auf Grund von 8 6 erlassenen An- ordnungen zuwiderhandell oder als Verkäufer die im Preisverzeichnis angegebenen Preise überschreitet, wird —soweit nicht 8 19 der Bekanntmachung über die Errichtung von Preisprüfungssttllin und die Versorgungrregelung vom 25 September 1915 —Reichs- gesetzblatt Seite 607 — Anwendung zu finden hat oder Höchstpreisübcrschreitung oder Preiswucher vorliegt, gemäß 8 2 der Bekanntmachung über den Aushang von Preisen in Verkaufsräumen des Kleinhandel» vom 24. Juni 1915 —Reichsgesetzblatt Seite 353 — mit Geldstrafe bi» zu 150 Mark und im Unvrrmögensfalle mit Haft bis zu 4 Wochen 8 8. Diese Verordnung tritt mit dem l.März 1917 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkte werden die Verordnungen des Ministeriums des Innern vom 22. Jult 1915 — 1454 ll 8 l — (Sächsische Staatszeitun« Nr. 168 vom 23. Juli 1915), vom 27. Jult ISIS — 1454 a II 81 — (Sächsische Staatszeitung Nr. 171 vom 27. Juli 1915) und vom 5. Juni 1916 — 881 ll 8 la — (Sächsische Staatszeitung Nr. 129 vom 6. Juni 1916) aufgehoben. Dresden, den 20. Februar 1917. Ministerium »es Innern. Bekanntmachung über den Verkehr mtt Bruteiern. Auf Grund von 8 >5 der Verordnung de» Reichskanzler» über Eier vom 12. August 1915 (Reichsgesetzblatt Seit« 927) wird mit sofortiger Wirksamkeit folgende» bestimmt: 8 1. Der Verkehr mtt Bruteiern wird unter folgenden Bestimmungen gestattet: Wer gewerbsmäßig oder als Züchter sich mtt der Abgabe von Eiern zu Brut zwecken befaßt, bedarf hierzu der besonderen schriftlichen Erlaubnis des zuständigen Kommunalverbandes oder einer von diesem zu bestimmenden Stelle. Die Erlaubnis ist jederzeit widerruflich. 8 2. Die Abgabe darf nur von Geflügelhaltern unmittelbar an Geflügelhalter er folgen. Es dürfen nur di« Eier des dem Versender gehörigen Geflügels versendet werden. 8 3. Das Gesuch muß Namen und Wohnort des Versenders und des Empfänger« sowie Zahl und Preis der Bruteier enthalten. Eine Erklärung der Ortspolizeioehörde des Empfängers darüber ist beizufügen, ob diese Gewähr dafür bietet, daß die Eier für Brut verwendet werden. Der Kommunalverband de» Bestimmungsortes ist von der erteilten Erlaubnis durch Zufertigung einer Abschrift in Kenntnis zu setzen. 8 4. Wer Eier zu Brutzwecken verkauft, hat hierüber Aufzeichnungen zu führe«, aus denen hrrvorgeht: Name und Wohnort des Käufers, Stückzahl und Art der Bruteier, Tag de* Ver sandes. Die Aufzeichnungen sind dem Kommunaloerband oder einer von diesem zu be stimmenden Stelle auf Erfordern vorzulegen. 8 5. Eier, die als Bruleier gekauft sind, dürfen nur zur Brut verwendet werden. 8 6. Die Bruteiersendungen müssen deutlich al« solche gekennzeichnet sein. 8 7. Die untere Verwaltungsbehörde darf di« nach 8 l l Absatz 1 der Verordnung über Eier vom 12. August 1916 (Reichsgesetzblatt Sette 927), erforderliche Versendung«- beschelnigung für Bruteier nur dann ausstellen, wenn der Versender die nach 8 l er forderliche Erlaubnis besitzt. Die untere Verwaltungsbehörde kann die Ausstellung der Bescheinigung durch eine von ihr zu bestimmende Stelle bewirken lassen. 8 8. Die vorstehenden Bestimmungen gehen etwa rntgegenstehrnden Vorschriften der Ausführungsverordnung zu der Verordnung des Reichskanzlers über Eier vom 26. August 1916 (Nr. 199 der Sächsischen Staatszeitung vom 20. August 1916) vor. 8 9. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der 88 1—6 fallen unter die Strafbestimmungen der Verordnung über Eier vom 12. August 1916 (Reichsgesetzdlatt Seite 927). Dresden, den 21 Februar >917. Ministerium de» Innen». In Bernsbach (Amtshauptmannschaft Schwarzenberg) und Potschappel (Amts hauptmannschaft Dresden Altstadt) ist die Maui- imd Klauenseuche ausgrbrochen. Dresden, den 23. Februar 1917. Ministerium des Innern. Knabe, 8 Jahre alt, soll gegen Entschädigung in eine geeignete Familie in Für sorgeerziehung gegeben werden. Meldungen im Rathause, Zimmer Nr. 11. Stadtrat Dippoldiswalde. Spvisvöl, 10 8 pro Kopf, Verkaufspreis 6 Pf., ist vom 1. März ab gvgen Ali« mit Ais« I-anriv»ß«Btira^1v Hrv^bmnri«ii« v«Irn»nir« ^«n Monmit S«bnu»n bei Kaufmann Niemand, Hermann Richter und Handelsmann Wolf erhältlich. Stadtrat Dippoldiswalde. Mittwoch vormittag von 9 bis 11 Uhr an der Hregerschen Feime (Bergstraße) Aokl^ükvnvvi-iesuffz nachmittags von 3 bis 4 Uhr im Brauereikeller Der städtische Lebensmittelau«schuß. HchvtchiWW: WnbkM AaMoOtvier. Gasthos „Altes Amtshau»" in Altenberg 8. März 1917 norm. Vs 10 Ahrr 103 w. Stämme, 7991 w. Klötze. Rachm. 2 Ahr: 112 rm w Brennscheite 1 rm h. u. 83 rm w. Brcnnknüpprl, 49 rm w. Zacken, 50 rm w. N-ste. Kahlschlag: Abt. 67. Einzelhölzrr: Abt. 4. 13. 15. 16. 19. 21. 23 29. 31. 32. 45—47. 55. 64—66. Kgl. Forstrevlerverwaltung Altenberg zu Hirschsprung. Kgl. Forstreniamt Frauentteln. bestraft. Wer den Vorschriften in 8 4 zuwiderhandelt, wird auf Grund von 88 12 Ziffer 1, 15 Absatz 3, 17 Ziffer 2 der Bekanntmachung über die Errichtung von Preisprüfungs- stellen und die Versorgungsregelung vom Nooemd^ ^15 — Reichsgeletzblatt Seite 607, 728 — mit Gefängnis bi» zu 6 Monaten oder mit Geldslrase bis zu 1500 Mark bestraft. Große» Hauptquartier, 25. Februar 1917. Arra» wurden mehrer- teilweise nach starkem Feuer ein- , von Llevin bis tief in die feindliche Stellung, in der Westlicher Kriegsschauplatz. setzende Vorstöße der Engländer abgewiesen. Gefangene gemacht und Zerstörungen vorgenommeu Südlich von Ypern, sowie zwischen Armentieres und s Erkundungsausträge führten unsere Stoßtrupps westlich s wurden. Im Sommegebiet war zeitweilig der Geschütz-