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k mihr al» zehn G,wtcht»t«t!« Zuck« auf 90 GiwichktKl« M»hl od« mshlartlgrr Lt«sfe d verwendet werden. 8 2. Bei der Bereitung von Brot dürfen Weizen« und Roggrnau»zug»mehle nicht verwendet werden. Bei der Bereitung von Weizenbrot mutz Weizenmehl in einer Mischung verwendet werden, die dreißig Grwichtsteile Roggenmehl unter hundert Teilen des Gesamtgewichts t enthält; der Weizrngrhalt kann bi» zu zwanzig Gewichtsteilrn durch Kartoffelstärkemehl s oder andere mehlartige Stoffe ersetzt werden. Dle Landeszrntralbehörden oder dt« von ihnen bestimmten Behörden können im Falle eine» dringenden wirtschaftlichen Bedürfnisses gestatten, daß Weizenmehl (Abs. I) r in einer Mischung, die weniger als dreißig Gewichtrtrtle Roggenmehl unter hundert Teilen r de» Gesamtgewichts enthält oder auch unvermischt verwendet wird, sowie daß an Stelle s de» Roggenmehlzusatzes Kartoffeln oder andere mehlartige Stoffe verwendet werden. 8 4. Die Vorschriften des § 3 gelten nicht für reines Weizenbrot, das aus Weizenmehl . bereitet ist, zu dessen Herstellung der Weizen bis zu mehr als dreiundneunzig vom r Hundert durchgemahlen ist. 8 5. Lei der Bereitung von Roggenbrot muß auch Kartoffel verwendet werden. Der Kartoffelgehalt muß bei Verwendung von Kartosselslocken, Kartosselwalzmehl oder Kartosfelstärkemehl mindestens zehn Gewicht»teile auf neunzig Gewichtsteile Roggen mehl betragen. Werden grquetlchte oder geriebene Kartoffeln verwendet, so muß der Kartoffelgehalt mindesten» dreißig Gewichtsteile auf neunzig Gewtchtstetle Roggenmehl > betragen. Roggenbrot, zu dessen Bereitung mehr Grwichtsteile Kartoffeln verwendet sind, r muß mit dem Buchstaben „K" bezeichnet werden. Werden mehr als zwanzig Gewicht», teil« Kartoffelflocken, Kartoffelwalzmehl oder Kartosfelstärkemehl, oder werden mehr als ? vterztg Gewichtsteile gequetschte oder geriebene Kartosfeln verwendet, so muß das Brot > mit den Buchstaben „KK" bezeichnet werden. »LZur Bereitung von Roggenbrot darf Weizenmehl nicht verwendet werden. Die Landeszrntralbehörden^ oder die von ihnen bestimmten Behörden können Ausnahmen zulassen. Statt Kartoffeln können Bohnenmehl, auch Sosabohnenmehl, Erbsenmehl, Gersten- schrot, Gerstrnmehl, Hafermehl, fein oermahlrne Kleie, Maismehl, Maniok- und Tapioka- mehl, Rnsmehl, Sagomehl, in derselben Menge wie Kartofselslocken verwendet werden; in gleicher Weise kann Lirup^oder Zucker verwendet werden, jedoch nur bis zur Höhe von fünf Gewichtstetien auf fünfundneunzig Grwichtsteile Mehl oder Mehlersatzstosse. 8 6. ' Dte Bestimmungen des 8 5 gelten nicht sür reine» Roggenbrot, das au» Roggen- mehl bereitet ist, zu dessen Herstellung der Roggen bis zu mehr als dretundneunztg vom Hundert durchgemahlen ist. 8 7. Dir Landeszenlralbrhöden können brstimmen, daß Roggenbrot nur in Stücken von bestimmten Formen und Gewlchtrn^bereitet wird. 8 8. Bei der Bereitung von Kuchen darf nicht mehr als die Hälfte des Gewicht» der verwendeten Mehle oder mehlartigen Stosse aus Wetzen bestehen. 8 9- Alle Arbeiten und Vorarbeiten, die-zur Bereitung von Backware dienen, sind in Bäckereien und Konditoreien, auch wenn diese nur einen Nrbenbelrieb darstellen, in der Zeit^von 7 Uhr'abend» bis 7 Uhr morgen» verboten. Die höheren Verwaltungsbehörden können Beginn und Ende der zwölf Stunden, auf die sich dieses Verbot erstreckt, für ihren Bezirk oder für einzelne Orte im Falle dringenden wirtschaftlichen Bedürfnisse» mit der Maßgabe anders festsrtzen, daß di<Arbeit nur in ländlichen Verhältnissen vor 6 Uhr>orgens beginnen darf. Sie können in Notfällen oder im öffentlichen Interesse, insbesondere zur Befriedigung plötzlich auf tretenden Bedarf« der Heeresverwaltungen oder der Marineoerwaltung Ausnahmen zu lassen. Die Landeszrntralbehörden können da» Bereiten von Kuchen aus bestimmte Wochen tage beschränken. 8 lv. Roggenbrot von mehr als fünfzig Gramm Gelöscht darf erst vierundzwanzig Stunden nach Beendigung des Backens au» den Bäckereien und Konditoreien, auch wenn diese nur einen Nebenbetrieb darstellen, abgegeben werden. 8 ll. Die Verwendung von backfähigem Mehl als Streumehl zur Jsolirung des Teiges ist in Bäckereien und Konditoreien, auch wenn dies« nur «inen Nrbenbetrieb darstellen, verboten. Es ist ferner verboten, in gewerblichen Betrieben Brotlaibe vor dem Au»back«n mit Fett zu bestreichen. AK Fett im Sinne dieser Vorschrist gelten tierische und pslanz« liche Oele und Fette aller Art. 8 12. Diese Borschristen gelten auch, wenn der Teig von einem anderen al« dem Her- stiller ausgebacken wird sowie wenn Backware von Konsumentenvereinigungen für ihre Mitglieder bereitet wird. 8 13. Di« Beamten der Polizei und die von der Polizei beauftragten Sachverständigen sind befugt,-in diHRäume, in denen.Backware bereitet, ausbewahrt, seilgehalten oder verpackt wird, jederzeit elnzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, GeschSstsauf- zeichnungen einzusehen, auch nach ihrer Auswahl Proben zum Zwecke der Untersuchung gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen. 8 14. Die Unternehmer von Betrieben, in denen Backware hergestellt oder gelagert wird, sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtrpersonen sind verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen Auskunst über das Verfahren bei Her stellung der Erzeugnisse, über den Umfang de» Betriebs und über die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe, insbesondere auch über deren Menge und Herkunft, zu erteilen. 8 15. Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäft-Verhält nisse, welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu be obachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts- und Betriebsgeheim- nisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen. 8 16- Bäcker, Konditoren und Verkäufer von Backware haben einen Abdruck dieser Ver ordnung ln ihren Verkaufs- und Betriebsräumen auszuhängen. 8 >7. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Musführung dieser Ver ordnung. 8 18. Mit Geldstrafe bis zu «intausendsünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten wird bestraft: t. wer den Vorschriften der 88 2, 3, 5, 8, 9, IO, lt, ltz oder den auf Grund der 88 3, 7, 9 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt; 2. wer willentlich Bockware, die den Vorschriften der 88 2, 3, 5, 8 oder den auf Grund der 88 7, 9 erlassenen Bestimmungen zuwider bereitet ist, ver kauft, feilhält oder sonst in den Verkehr bringt; 3. wer den Vorschriften des 8 15 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts- oder Betriebsgeheim nissen sich nicht enhält; 4. wer den nach 8 17 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt. In dem Falle der Nr. 3 tritt die Verfolgung nur aus Antrag des Unternehmer» ein. 8 w Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünszig Mark oder mit Haft wird bestraft: I . wer den Vorschriften des 8 13 zuwider den Eintritt in die,Räume, die Be sichtigung, die Einsicht; in die Geschäskaufzeichnungen oder dte Entnahme einer Probe verweigert. 2 wer die in Gemäßheit des 8 14 von ihm ersorderte Auskunst nicht erteilt oder bei der Auskunftserteilung wissentlich unwahre Angaben macht. 8 20. Diese Verordnung gilt nicht für Backware, die aus dem Ausland eingeführt wird, uud nicht , für Zwieback, der für Rechnung der Heers- und Marineoerwaltung her- gestellt wird. Sie gilt, ferner nicht^sür Erzeugnisse, die bei religiösen Handlungen verwendet werden. Dle Vorschriften der 88 2, 3. 5, 8 gelten auch nicht für'die von'Keks- Zwieback- Waffel- Honigkuchen- Pfeffer- oder Lebkuchensabriken hergestellten Erzeugnisse, soweit sie aus Getreide oder Mehl bereitet werden, da» den^ Fabriken von der Reichsgetreidestelle geliefert ist. 8121. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung tn Kraft ^ Der Reichs kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Scherz und Ernst. tk Wie und wo verschwinden die Steck- und NÄH nadeln? Millionen auf Millionen von Näh- und Stecknadeln ver lassen alljährlich stie Fabriken; wo aber bleiben all diese kleinen Werkzeuge? Auf welche Weise finden sie ihr Ende, so das; stets aufs neue Nachfrage nach ihnen entsteht? — ES gibt in Parts, das freilich nur 100 Kilometer von den deutschen Kanonen entfernt liegt, immer noch Leute, die soviel Zeil erübrigen können, um sich mit der Lösung dieser Frage zu fassen. Besonders einen französischen Wisscn- schastler hat dieses ungemein aufregende Rätsel nicht schlafen lassen; und da ohne Fleiß kein Preis zu erringen ist, so arbeitete er eben mit heißem Bemühen an der Lösung des Rätsels. Er machte zunächst Experimente mit Nadeln und Nägeln; und er fand auf Grund umfangreicher Beobach tungen heraus, daß diese feinen Werkzeuge sich ganz einfach tn Pulver auflöscn uud sich ganz allmählich in Eisenoxyd verwandeln. Man kann also ganz getrost behaupten, daß dte Nadeln mit der Zeit überhaupt „verschwinden". Eine kleine Gabel braucht lediglich 154 Tage, um zu verschwinden (?), eine Stahlfeder erhält sich keine fünfviertel Jahre. Eine einfache Stecknadel ist im 18. Monat, also nach andert halb Jahren vollkommen verschwunden. Ein stählerner Nagel hält den Angriffen der Atmosphäre etwa zwei Jahre lang stand; dann ist er aber auch ganz ausgezehrt usw. usw. Lie französische Akademie ist beglückt von diesen Fest- lellungen . . . , Aus aller Wett. " ReneS Erdbeben in Hinterindien. Beim hol ländischen Kolontaldepartement ist die Nachricht von einem Erdbeben in Bali in Ntederländisch-Ostindten «ingetroffen. Tausende von Häusern, darunter die Wohngebäude der Regenten von Gionjar und Bali, fie len dem Erdbeben zum Opfer. Viele Tempel und Reis scheuern wurden zerstört. Im Süden von Bali wur den M Eingeboreue getötet und zweihundert ver wundet. Boni Turm gestürzt. Vom Kirchturm abgestürzt ist in Ncuhaldensleben der zwölfjährige Sohn des Turmwächters Wolf. Ter Junge beugte sich beim Her aufwinden eines Eimers Wasser so weit über das Schutzgitter der Turmzinne, daß er das Uebergewicht erhielt und kopfüber in die Tiefe stürzte. Er war alsbald tot Ter Vater des Verunglückten steht im Felde. " Tie Befreiungshalle in Kelheim ist einer größe ren Ausbesserung unterworfen worden. Tie umfang reichen und gefährlichen Arbeiten, zu denen ein Ge rüst von 40 Meter Höhe notwendig war, sind nun glücklich beendet worden. " Einen, großzügig betriebenen Schmuggel mit Lebensmitteln aus verschiedenen Orten des Bezirks amtes Würzburg nach Mannheim machte die dortige Polizei ein Ende. Tie Seele des außerordentlich ein träglichen Geschäftes war der Schuhwarenhttndler Kirch ner in Bergtheim, der alle ihm erreichbaren Lebens mittel zusammenkauste und sie dann als Rote-Kreuz- Sendungen an seine Abnehmer Wetter gehen ließ .Tie letzte „Rote-Kreuz-Sendung" Kirchners enthielt zwei Zentner Schinken, Wild und Fett. "" Benn Schlittschuhlaufen ertrunken. Ein Un- glüa hat srch aus dem Eise des nahe bet Schwerin gelegenen Ziegel-Sees zugetragen. Dort liefen am Spät nachmittag d rei größere Knaben auf unsicherem Eise Schlittschuh. Alle drei brachen ein und ertranken Ein Arzt erfroren. Der in Langenöls (Schlesiens den ärztlichen Tienst versehende Stabsarzt Dr. Räbiger, der Lich seit Einb»rusuna der dorttaen Aerzte im Jal,re 1916 niedergelassen hatte, ist das Opfer der Aälte geworden. Er verweilte im Pseiferschen Gasthof. Nach dem Verlassen stürzte er beim Ueberschreiten des Torf baches hin und versetzte sich so sehr, daß er sich nicht mehr erheben konnte. Er wurde, wie gemeldet wird, am rnderen Morgen im Bach erfroren aufgefunden. — Die schwarzen Pocken sind m Krel vor ermger Zelt durch zugewanderte fremde Arbeiter emgeschleppt worben. Alte Kranken und der Krankheit Verdächtigen, insgesamt neun Personen tonnten von der Berührung - mit anderen serngeyalten werden. — Der 54jäyttge Schuhmachermerster Karl Ritter in Eckernförde, der auch als Desinfektor tätig war, hat sich m feinem! Berufe die schwarzen Pocken zugezogen und ist daran gestorben. Gewaltige Jagdbeute. Auf dem Jagdgebiet de- Grafen von Rittberg in Stangenberg (Westpreußen) wurden von zwölf Schützen 556 Hasen, 3 Füchse und o Fasanenhähne zur Strecke gebracht. — Stellenweise ist die Jagd aber sehr gut. A Auch di« Ausbesserung von Schnhwaren ist nunmehr einer ähnlichen Preisbeschränkung unterworfen, wie sie schon bisher für den Verkauf solcher Waren galt. Von l der Festsetzung von Höchstpreisen ist mit Rücksicht auf die j Verschiedenheit des Materials und die örtlichen Schwan- ! kungen der Löhne abgesehen worden. Für die Preis- ! berechnung, die lediglich dte Gestehungskosten, einen an gemessenen Teil der allgemeinen Unkosten und einen an gemessenen Gewinn einschlietzen darf, sind dte von der Gutachterkommtsston für Schuhwarenpreise aufgestellten Richtsätze maßgebend. Angaben über die Neparaturpretse und ihre Berechnung sind tm Laden auszu hängen, außerdem ist der ausgebesserten Ware ein mit der Be- ! zetchnung der Firma oder des Namens des UebernehmerS ; der Reparatur versehener Begleitschein beizufügen, Auobesst-rung und der berechnete ! ersehen sind Ausbesserung (Jahr und Monat)