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DeilM M Weißeritz-Jeitmz Montag den 29. Januar 1916 abends 83. Jahrgang Nr. 23 Amtliche Bekanntmachungen. ! irieden und ungedroschen gemischt; eben«. Die in«. 3l»l. id«^. tt» h«e j müsse. ?n gegen- iprtcht ng der ste mA Die unk die tt« Stück M 3.5», ssky». Verordnung, die Vornahme einer Erhebung der Vorräte an Z Brotgetreide «nd Mehl, Gerste, Hafer, sowie 1 HAsenfrüchte« am 1S Februar 1S17 betreffen», vom 24. Januar 1917. Nach der Bekanntmachung de» Reichskanzlers vom 14. Januar 1917 (R.-G.-Vl. S. 46) findet am 15. Februar d. I. «ine Ausnahme der Vorräte an Brotgetreide und Mehl, Gerste, Hafer, sowie Hülfenfrüchten aller Art, mit Ausnahme von Wicken und Luzerne, statt. Zur Ausführung dieser Erhebung wird für das Königreich Sachsen folgendes be stimmt: Bekanntmachung über die ksnviüung van Aaalnaa^a. Vom 26. Mai 1916. 8 1- Als Roggenbrot im Sinne dieser Verordnung gilt jede Backware mit Ausnahme de« Kuchen», zu deren Bereitung mehr als dreißig Gewichtsteile Roggenmehl aus siebzig Gewichtstetle an anderen Mehlen oder mehlartigen Stoffen verwendet werden. Als Weizenbrot im Sinne dieser Verordnung gilt, abgesehen von dem Falle de« 8 5 Abs. 4 Sich 2, jede Backware, mit Ausnahme de» Kuchen», zu deren Bereitung Weizenmehl verwendet wird. Al« Kuchen im Sinne diese; Verordnung gilt jede Backware, zu deren Bereitung b) Roggen- und Weizenmehl (auch Dunst), allein oder mit anderem Mehle gemischt, einschließlich des zur menschlichen Ernährung dienenden Schrotes und Schrotmehl»; c) Gerste, gedroschen und ungedroschen; ch Hafer, sowie Mengkorn und Mischfrucht, worin sich Hafer befindet, ge droschen und ungedroschrn; e) Hülsensrüchte aller Art (Erbsen, Bohnen, Linsen, einschließlich Ackerbohnen und Peluschken), mit Ausnahme von Wicken und Lupinen, sowie Gemenge (Hülsensrüchte aller Art, untereinander. oder mit Körnerfrüchten gemischt), gedroschen und ungedroschen. Vorräte, die in fremden Speichern, Getreideböden, Schrannen, Schiffsräume., und dergleichen lagern oder von Selbstversorgern oder Kommunalverbänden an Trocknungs- anstalten oder Mühlen zum Trocknen oder Vermahlen überwiesen worden sind, sind vom Verfügungsberechtigten anzugeben und bei diesem festzuslelien, auch dann, wenn er die Vorräte nicht unter eigenem Verschluß hat. Die vorhandenen Vorräte sind für ungedroschenes Getreide und Hülsensrüchte in Zentnern, für Mehl und gedroschenes Getreide und Hülsenfrüchte in Zentnern und Pfunden anzugeben. Außerdem ist die Zahl der nach der Verordnung über Brotgetreide und Mehl im Selbslversorgerhaushalte des Betriebsinhabers zu versorgenden Personen anzugeben. In Spalte 1 der Ortslisten sind die Anzeigepflichtigen mit lausenden Nummern zu versehe», die Endzahl muß die Zahl der in der Gemeinde vorhandenen landwirt schaftlichen Betriebe ergeben. :svacy oei Sarzt Tr. »ends ein »folge der n, daß er ,r Riebel - zwischen :den. Er froren. — )lers Ss- Die übrigen Gemeindebehörden haben die abgeschlossenen und bescheinigten Ort«- listen (Formular I) bi» zum 18. Februar 1917 an den Kommunalverband abzullefern. 8 8. " Die mit dem Verteilen und^, Einsammeln der Zählkarten beauftragten Personen sind über ihre Aufgabe genau zu unterrichten und nach Befinden anzuweisen, die An zeigepflichtigen bei der Ausfüllung der Anzeigen zu unterstützen. Sie haben besonder» auch darauf zu achten, daß die Vorräte in keiner anderen Gewichtseinheit als der.vor geschriebenen angegeben und die Ortslisten auch richtig fortlaufend numeriert werden. Di- nachstehende Verordnung des Bundesrats zur Aenderung der Verordnung über die Bereitung von Backwaren in oer Fassung der Velanntmachung vom 26. Mat 1916 (R.G.Bi. S. 413) wiro hterduich zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Dresden, den 24. Januar ,917. Ministerium des Innern. „Wäsche»- chtmeister Reisend« ach ihrer e Wacht- rr Hälft« ie beide« s Slupna er ihnen te. Hein der Erhebung in ihrem Bezirke zu leiten und zu überwachen. Die Ausführung der Erhebung in den landwirtschaftlichen Betrieben (oben § 1 Absatz 1 und 2) erfolgt für jeden Gemeindebezirk, einschließlich der selbständigen Guts- bezirk durch die Gemeindebehörden. Die in § 1 Ablatz 3 vorgcschriebene Feststellung erfolgt durch die Kommunaloerbänbr. Die näheren Vorschriften sind den Zählpapieren (8 6) aufgedruckt. Die Beoö kerung ist durch die Stadträie und Gemeindebehörden in geeigneter Weise aus die bevorstehende Erhebung aufmerksam zu m rchen. 8 6. Für die Ausnahme der Vorräte sind in den bezirissreien Städten Anzeigeform ulare für Einzelanzeigen (Formular 11), in den übrigen Gemeinden Oitrlisten (Formular I) zu verwenden. Der Bedarf an diesen Zählpapieren wird den Ämtshauptmannschastcn und den Städten mit Revidierter Städteordnung von Statistischen Landesamt rechtzeitig über sandt werden 8 7- Die Amtshauptmannschaften haben die Verteilung der Drucksachen an die Gemeinde behörden so zntig oorzunehmen, daß das Ausfallen der Ortslisten am 15. Februar 1917 erfolgen kann. In den bezirk-freien Städten sind dir Anzeigen bis 14. Februar an die Anzeige pflichtigen zu verteilen und am 16. Februar wieder einzusammrln. 8 d- Die Stadträte der bezirkssreien Städte haben die Anzeigen im Anzekgeformular (Formular 11) auf vorschriftsmäßige Ausfüllung zu prüfen und dann auf die Ortsliste (Formular I) zu übertragen.; Sollte eine Ortsliste nicht hlnreichen, so sind die übrigen Anzeigen in eine zweite, dritte oder weitere Ortsliste zu übertragen. Auf der letzten Ortsliste ist die Vollständigkeit der Einträge zu bescheinigen. 8 10. In den Gemeinden, in denen ausschließlich die Ortsliste (Formular 1) Verwendung findet, haben die mit der Aufnahme beauftragten Personen die in 8 1 genannten Be triebe aufzusuchen und in die Ortsliste (Formular I) die Namen der Anzeigepflichtigen und deren Vorräte nach der vorgeschriebenen Gewichtseinheit einzutragen. Der Anzeige pflichtige hat in Spalte 20 der Ortsliste die Richtigkeit der Angaben durch Unter schrift zu bescheinigen. Die Gemeindebehörde hat die Einträge in den Ortslisten am Schlüsse der letzten Liste, zur Gemeindesumme aufzurechnen. 8 II- Der Kommunalverband hat sofort nach Bekanntgabe dieser Verordnung Kommis sionen aus beeidigten Vertrauensleuten zu bilden, von denen eine Nachprüfung der er hobenen Vorräte oorzunehmen ist. Die Nachprüfung hat sich auf mindestens 10 vom Hundert der abgegebenen Anzeigen zu erstrecken und ist auf den Bezirk gleichmäßig zu verteilen. Die Kommissionen, die in ähnlicher Weise zu bilden find, wie bei den Erntevor schätzungen im Jahre 1916 (Anweisung für die Amtshauptmannschaften und Siadträte vom 24. Juni 1916) haben mit der Prüfung am 20. Februar zu beginnen und bis zum 26. Februar 1917 die nachgeprüsten und berichtigten Ortslisten bezw. Anzeigen an den Kommunaloerband zurückzugrben. 8 12. Jedem Kommunalvrrband werden vom Statistischen Landesamt die Zusammen- strllungsformulare (Formular III) übersandt, in die das Gesamtergebnis aller Ortslisten der Gemeinden des Bezirks, nachdem sie rechnerisch nachgeprüft worden sind, einzutragen ist. Ueber die Einzelheiten gibt die den Formularen aufgedruckte Anweisung Auskunft. Für die Aufrechnung der Gemeindesummen sind Ortslisten zu verwenden. 8 13. Zur Feststellung der Vorräte der Bäcker und Konditoren und Tierhalter (mit Aus schluß der landwlrtschastltchen Betriebe) und der vom Ausland eingesührten Vorräte hat der Kommunaloerband, wenn ftch die Erhebung nicht auf andere einfachere Weise ermöglichen läßt, Anzeigeformulare (Formular IV) zu verteilen. Die Kommunaloerbände haben dem Statistischen Landesamt den Bedarf an diesen Anzeigeformularen bis spätestens 30. Januar anzuzrigen. 8 14. Die Kommunalverbände haben bis zum 5. März 1917 dem Statistischen Landes amt für jeden Verwaltungsbezirk rin Zusammenstellungsformular (Formular III) nach Eintragung der Gesamtvorräte etnzureichen; eine Abrechnung über die entstandenen Ver- sendungrkosten ist beizusügen. Line Abschrift der Zusammrnstellungssormulare ist in dle Akten des Kommunalverdands aufzunehmen. Die Ortslisten sind vom Kommunal verband sorgfältig auszubewahren. 8 15. Die zuständige Behörde und die von ihr oder vom Kommunaloerband gemäß 8 11 beauftragten Vertrauensleute sind befugt, zur Ermittlung richtiger Angaben Vor rats- und Betrtebsräume oder sonstige Aufbewahrungsorte, wo Vorräte der in 8 3 ge nannten Art zu vermuten sind, za durchsuchen und die Geschäft,papiere und -Bücher des zur Anzeige Verpflichteten zu prüfen. 8 16- Wer vorsätzlich die Angaben, zu denen er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder der Vorschrift im 8 15 zuwider die Durchsuchung oder die Ein sicht der Geschäftspaplere oder -bücher verweigert, wird mit Gesängnts bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bi» zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe können Vorräte, die verschwiegen worden sino, ringezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Anmeldepflicht gen gehören oder nicht. Wer fahrlässig die Angaben, zu denen er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der geietzten Frist erstattet oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bi» zu dretluusend Mark bestraft. Ministerium Ve» Innern. 8 I- Die Aufnahme umfaßt sämtliche landwirtschaftliche Betriebe, auch solche, die keine Vorräte an Brotgetreide, Gerste, Hafer, sowie Hülsenfrüchtrn mehr haben sollten. Die Aufnahme der Mehlvorräte erstreckt sich nur auf di« Unternehmer landwirt schaftlicher Betriebe, die nach 8 6 der Verordnung über Brotgetreide und Mehl au» der Ernte 1916 vom 29. Juni 1916 (R.-G.-BI. S. 782) das Recht als Selbstversorger in Anspruch genommen haben. Außerdem sind die Vorräte an Brotgetreide und Mehl, Gerste, Hafer und Hülsen- flüchten festzustellen, die sich im Gewahrsam von Kommunaloerbänden oder für einen Kommunalverband als Empfänger am Erhebungstage auf dem Transporte befinden oder von Kommunalverbänden bereits an Bäcker, Konditoren und Händler sowie an Tierhalter abgegeben, aber am 15. Februar 1917 noch vorhanden find. 8 2. Zur Aufnahme der Vorräte und wahrheitsgemäßen Anzeige der vorhandenen Vorräte sind dle Betriebsinhaber oder ihre Vertreter verpflichtet. Sie haben dle Richtig keit der gemachten Angaben durch eigenhändige Unterschrift zu bescheinigen. 8 3. Die Aufnahme soy die.Vorräte an den nachstehend aufgeführten Frucht- und Mehl arten erfassen, die sich mit Beginn des 15. Februar 1917 im Gewahrsam der zur An zeige Verpflichteten oder im Fall des 8 l Absatz 3 für einen Kommunalvrrband auf dem Transport befunden haben: a) Roggen, Welzen, Kernen (enthülster Spelz, Dinkel, allein oder mit anderem Fesen) sowie Emer und Einkorn, sämtlich gedroschen Getreide außer Hafer ten groß« und Woll« iter ver- vertvoll« 8 4. A^zelgepslicht er streckt sich nicht: a) auf Vorräte, die im Eigentum drs Reiches oder eine» Bundesstaates, der Heeresverwaltungen oder der Marlneverwaltung stehen; b) auf Vorräte, die im Eigentum der Reichsgetreldestelle, G. m. b. H., der Zentraleinkaufsgesrllschaft m. b. H, der Reichrgrrstengesellschaft m. b. H. oder der Reichshülsenfruchtstelle G. m. b. H. stehen. c) aus daß von der Rcichsgetreidestelle (Nelchsfuttermittelstelle) zur Versütterung freigegebene Brotgetreide und Mehl. 8 5. Erhebung der Vorräte erfolgt gemeindeweise. Dle Amtshauptmannschaften Stadiräte der Städte mit Revidierter Städleordnung haben die Ausführung