Volltext Seite (XML)
Sonnabend den 23. D^ember 1816 abends 82. Jahrganx! Nr. 298 Amtliche Bekanntmachungen l. m 0,51 «L I Str va Der Kommunalverband. 4528 Mob. I«. de» le 0,66 M. 0.70 M. M. 0,75 am am R I. bei roh eingelegten Fatzbohnen für 50 Ke Rohware 2. bei abgebrühten Fatzbohn«n für 50 Ke Rohware . 0,85 0,83 1,03 durch die Erzeuger höchstens durch die Kleinhändler. . . 26 Pf. . 28 Pf. 0,52 0,53 0,54 M. M. Dose weniger 0,03 M., 1/1 Dose weniger 0,05 M. 7. kodruar 4. LprU 8. 8uüt 8. Lärmt 8 Otttodor S. voromder 1/l der uns nal» inen angt blich lung gen Ilsen leine der 1/1 der . M. 11.- . M. 12.- sür 50 Ke brutto für netto 2. für abgebrühte Fabbohnen für 50 KZ netto für 50 Ke brutto für netto ..... 10 14 «S» L. «al 4.8a» S. üopftwdor 7. Aovowdar nlen und i im da- die 2/1 Dose da» Doppelte der die 21/21 Dose da« 21/2fache Bei jungen groben Bohnen kostet die 11/21 Dose da- 11/2fache hie 2/1 Dose da» Doppelt« der die 21/21 Dose da« 21/2fache 3« l. 50 von 40 5. 6. 3. 4. 'f ist die chäl- von -b» aum cht»- da- irist- istrn fall Ke Rohware ergeben mindesten« bet roh eingelegten Fabbohnen eine Ausbeute Ke fertiger Ware, bei abgebrühten Fabbohnen von 35 Ke fertiger Ware. N 1/l Dos« weniger 0,02 M., Dose weniger 0,05 M , 1/l Dose weniger 0,08 M. Junge Schnitt- und Brechbohnrn Junge Schnitt- und Brechbohnrn l, Krup-Perlbohnen und Krup-Wachsbohnen Stangenbohnen aller Art aus norddrut'chen Fabriken . . . Stangenbohnen alter Art aus Fabriken Bayern», Württembergs, Baden» und Elsab-Lothringens Junge grobe Bohnen Jung« grob« Bohnen l . . . . abgehalttn werden: 1. für die Ortschaften Lroftod», Läro«- ülauso mit Laatrsod, üomdsv», Luogkwltr, 8»1lla und Mttgous- gooaäork in lk««1«vka, im Gasthof zum Erbgericht dürfen, betragen bet Schnittbohnen für >/2 Kg Schnittbohnen I, Krup-Perlbohnen und Krup-Wachsbohnen norddeutschen Stangenbohnen süddeutschen Stangenbohnen . . festgesetzt: 1. 2. gefordert werden. Diese Preise sind Höchstpreise im Sinne des Höchstpreisgeietzes. Ihre U«b«r- schreitung wird mit Gefängnis bis 1 Jahr oder Geldstrafe bi« zu 10000 Mark bestraft. Dippoldiswalde, am 22. Dezember 1916. Der Kommnnalverband. Auf Grund der Verordnung de« Reichskanzler« vom 5. August 19*6 über die Ver arbeitung von Gemüse (R. G. Bl. S. 914) geben wir mit Genehmigung de« Bevoll mächtigten de» Reichskanzlers bekannt: Die Fabrikation».Höchstpreise für Bohnenkonseroen im luftdicht verschlossenen Be hältnissen, d. h. die Preise, die die Fabriken höchsten« beim Absatz an die Händler in Anrechnung bringen dürfen, sind für die '/i Dose von 900 ccm Rauminhalt wie fo'gt 0,10 M. 0,12 M. 0,15 M. 0,22-0,23 «. 0,10 M. Die Konservenfabrikanten sind verpslichtet, nachzuprüfen, ob sie nicht in der Lage sind, zu geringeren al» den Höchstpreisen zu verkaufen. Der Preis, der für 50 kg Rohware höchstens zugrunde gelegt werden darf, ist Mark 10,—. 3« 2. Für Fatz, Löhne, Betriebsunkosten, Handlung»- und Generalunkosten dürfen fol gende Grsamtzuschläge nicht überschritten werden: . M. 25.50 . M. 33.80 . M. 30.80 2. für die Ortschaften kosaauckork, vän» odoa, VUrmckvrl, Säiüohva, Llolo varsckork, Vovckiavdeuaüork, üuodrs» und IdvIsswUr mit vrüsgou und LIvd» in lk*o«»snAo«Gi oberer Gasthof ,eld- >zen . ,« Es sind Teigwaren (Nudeln), Grieß und Serstengraupen auf t ie einzelnen Ge meinden verteilt worden. Die Weiterverteilung geschieht durch dir Ortsbehörden. Dippoldiswalde, am 22. Dezember 1916. bei jungen Schnitt- und Brechbohnen bei jungen Schnitt- und Brechbohnen l, Krup-Perlbohnen und Krup-Wach»bohnen. . .^ -- - bei Stangenbohnen Die Fabrikatlonrhöchstpreis« der übrigen Packungen werden handelsüblich wie folgt «rechnet: die 1/2 Dose kostet di« Hälfte der 1/1 Dose zuzüglich 0,07 M. Bet Brechbohnen und Schnittbohnen aller Art kostet ' die 11/2 1 Dose da, 11/2fache H«r 1/1 Dose weniger 0,01 M., Für die Bnechnung der Höchstpreise bestehen folgende Vorschriften: Der Preis der Fatzbohnen setzt sich zusammen aus: 1. den Kosten der verbrauchten Rohware, 2. den sonstigen Fabrikationskosten, einschliebllch des Gewinnes. Alilvkk8vks4pr'«isv Mit Zustimmung der Kgl. Kreishauptmannschaft dürfen vom 1. Januar 1917 ab im hiesigen Kommunalverband für 1 Liter Vollmilch im Kleinverkaufe an die Ver braucher Für die Errechnung der Höchstpreise bestehen folgende Borschriften: Der Prei» d« Konserven setzt sich zusammen 1. au« den Preis«» d«r v«rbrauchtrn Rohwar«, 2. au» d«n sonsttgrn Fabrikation,kostrn «inschlirblich de« G«winnr«. 3« 1. D«r ««darf an Rohwar« für dir l/l Dos« brträgt bei Schnitt- und Brech bohnrn aller Art 750 g, bei jungen groben Bohnen 2000 g. Die Preise der Rohgemüse, die der Kalkulation höchstens zugrunde gelegt werden In dieser Beziehung ist eine Kontrolle der Fabriken vorgesehen. Bohnenkonseroen, die auf Grund der Gestehungspreise zu diesen Preisen nicht ob- gesetzt werden können, werden von uns im Interesse der Gesamtheit einheitlich bewirt schaftet werden. Zu diesem Zwecke haben die jetzigen Eigentümer bei der Gemüsekonserven-Krieg«- gesellschaft m. b. H. zu Braunschweig bis zum 25. Dezember 1916 anzugeben, >) welch« Mengen Bohnenkonserven dieser Art sie in ihrem Besitz haben, d) die Belege darüber zu erbringen, wie hoch die Geftehung,kostrn der Kon serven sind. Für bi« Anmeldungen müssen Vordruck« benutzt werden, die bei der Gemüsekonserven- Krieg,gesellschaft m. b H. zu Braunschweig anzufordern sind. Die Konserven werden sodann von uns übernommen werden. Ohne unsre G« nehmigung darf da» Eigentum an diesen Bohnen nicht übertragen werden. Bohnen, die uns nicht angezeigt werden, dürfe« zu keine« höheren Preise al« den oben festgesetzten Höchstpreisen verkauft werde«. Die Kleinhandelspteis« werden in üblicher Form errechnet. Zunächst wird zu de« Fabrikationspreisen ein Pauschalsatz für Fracht von 0,05 M. auf die l/l Dose (auf die übrigen Dosengrötzen entsprechend) zugeschlagrn. Hierzu wird ein Aufschlag von 20 o/o hinzugerechnet. Dieser Ausschlag stellt eine Entschädigung der Unkosten de» Trotz- und Kleinhandels sowie dessen Gewinn dar. Braunschweig, den 16. Dezember 19l6. Gemüftronserven-Krie-rgeseUschaft » mit beschränkter Haftung. , vr. Kanter. von vorwMag» s vdr ob, jocksrmal WNwoobs. Nach der Verordnung des Kgl. Justizministerium» vom 3. Februar 1910 könne« Sachen aller Art, der streitigen und freiwilligen Gerichtsbarkeit auf den Gerichtstag«, erledigt weiden Lu»8»00wwa« sind nur solche Sachen, deren Erledigung aubrrho» de» Derichtssitz«» höhere Kosten ober stärkere Belastung der Beteiligten verursache« würde, oder die zu zeitraubend sind, sowie Hauptvrrhandlungrn in Strafsachen und öffent liche Verhandlungen in streitigen Zivilsachen. Der Gewinnzuschlag darf für 50 kg- fertige, roh eingelegte Fatzbohnen nicht mehr al» M. 2,25, für 50 kg fertige abgebrühte Fatzbohnen nicht mehr al» M. 2,40 betragen. Die Unkosten des Fabanteil» dürfen auf 50 kg Rohware höchstens mit M. 3,— in Anrechnung gebracht werden. Die Fabriken sind verpslichtet, nachzuprüfen, ob sie nicht in der Lage sind, zu ge ringeren al» den Höchstpreisen zu verkaufen. Fabriken, die geringere durchschnittliche Einstandspreise sür die Rohware oder geringere Selbstkosten bei den Verarbeitungs- oder vrneralunkosten haben, al» hier angegeben, sind verpflichtet, die Höchstpreise entsprechend herabzusrtzen. In dieser Beziehung ist eine Kontrolle der Fabriken vorgesehen. Sämtliche Fatzbohnen, die aus Grund der Selbstkostenpreise im Grotz- und Klein handel nicht zu den oben festgesetzten Preisen abgegeben werden können, werdrn von un» übernommen und im Interesse der Gesamtheit einheitlich bewirtschaftet werden. Zu diesem Zwecke haben die jetzigen Eigentümer uns bi» zum 25. Dezrmber 1916 anzugeben: a) welche Mengen Fatzbohnen sie in ihrem Besitze haben, b) die Belege darüber zu erbringen, zu welchen Prrisen sie die Fatzbohnen erworben haben. Für die Anmeldungen müssen Vordrucke benutzt werden, die bei der Gemüsekon- serven-Kriegsgelellschast m. b. H. zu Braunschweig anzufordern sind. Da» Eigentum an diesen Fatzbohnen darf ohne unsere Genehmigung nicht weiter übertragen wrrden. Bohnen, die «ns nicht angezeigt werden, dürft« zu keinen höheren Preisen «ft den oben festgesetzten Höchstpreisen verkauft werden. Gemeinnützigen Stellen, die im Interesse der Ernährung der Bevölkerung von Be- -ördrn in» Leben gerufen worden sind, werdrn die von ihnen beschafsten Fatzbohnen nicht abgrnommen werden; zur Anzeige sind sie jedoch vwpslichtet. Ueber die Höchstpreise sür Fatzbohnen -m Kleinhandel «rsolgen noch besondere Bekanntmachungen. Braunschweig, den 16. Dezember 1916. Gemüsekonserve« - Krftgsgefellschaft mit beschränkter Haftung, vr. Kanter. jungen gratzen Bohnen 3« 2. Für Dosen, Löhne, Betrieb-Unkosten, Handlung«- und Generalunkosten und Gewinn dürfen folgende Gesamtzuschläge nicht überschritten werden: Mit Genehmigung de» Kgl. Justizministeriums werden von dem unterzeichnet« Kgl. Amtsgerichte im Jahre 1817 folgende kiei-üvkkskage ^Bekanntmachung über Höchstpreise sür Fakbohneu und Bohueukonserbe«. Nachstehende Bekanntmachungen der Gemüsekonserven-Arlrgrgesellschaft mit be- schränkte» Haftung in Braunschweig werden zur allgemeinen Kenntnis gebracht. W , Dresdtn, den 21. Dezember 1916. Ministerium des Innern. Auf Grund dir Verordnung de» Reichskanzler« vom 5. August 1916 über die Ver arbeitung von Gemüse (R. G. Bl. S. 914) geben wir mit Genehmigung des Bevoll mächtigten dr« Reich-kanzlers bekannt: Der Fabrikationshöchstprei», dar heitzt der Prei«, den die Fabriken höchsten« beim Absatz an die Händler in Anrechnung bringen dürfen, beträgt: 1. für roh eingelegte Fatzbohnen sür 50 kg netto einschlietzlich Fatz M. 28.50 bei jungen grotzen Bohnen Fabriken, die geringere durchschnittlich« Einstandsprtise für die Rohware oder, ein- schlietzlich ein«« angemessenen Gewinn«», geringer« Srlbstkost«n bet der Verarbeitung haben, al» hier angegeben, sind verpslichtet, die Höchstpreise entsprechend herabzusetz««.