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.D Die >lv«rberitz. Jettnng» erscheint täglich mi. Aus- ^ahme der Sonn- und Feiertage und wird am Spätnachmittag ausge- monatlich 1 M. 20 Pf„ einmonatlichKOPf. Ein- zelne Nummern 10 Pf. Alle Postanstalten, Poft- botxn, sowieunsereAus träger nehmen Bestel lungen an. Inserat« «erden mit 20 Pf., solche aus unser« Amtshauptmannschaft mit 18 Pf. die Spaltze« oder deren Raum berech net. Bekanntmachungen auf der ersten Seite (nm von Behörden) die zwoi- gespaltene Zelle 40 der. 38 Pf. — Tabellarisch« undkomplizierte2nsera1« mit entsprechendem Auf schlag. — Eingesandt, im redaktionellen Teile, di« Spaltenzeile 80 Pf. WHerih-Ieitung ÄMÄU M AM stk MMtC L II Amtsblatt Mr die Königliche Amtshauptmannsch-ft, das Königliche Amtsgericht Md den Stadtrat zu Dippoldiswalde. Mit achtsettigem „Illustrierten Unlerhaltungsblatt" und täglicher Unterhaltungsbeilage. Wir die Aufnahme eines Inserats an bestimmter SteNe und an bestimmten Tagen wird keine Garantie übernommen. Verantwortlicher Redakteur: Paul Jehne. - Druck und Verlag von Carl Jehne in Dippoldiswalde. IlSl, Preise. il unck Nr. 293 Montag den 18. Dezember 1S1K abends 82. Jahrgang Whl, chm- ai r >° M Alf«- iuck in ehlende alvL de zaffe Gegen- iarl! «ne> Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung der Reichskanzlers über Saatkartoffeln vom 16. November 1916 (R-G.-Bl. S. 128l.) 8 l Landwirtschaftliche Berufrvertretung im Sinne der Verordnung des Reichskanzlers ist der Landeskulturrat. Da» Ministerium behält sich vor, in Ausnahmefällen eine andere ähnliche Stelle für die Vermittlung von Saatkartosfeln zu bestimmen. 8 2. Zur Ausfuhr von Saatkartosfeln aus dem Königreiche Sachsen ist die Genehmigung der Landerkartosfelstelle erforderlich. 8 3. Dem Kartosfelerzeuger sind auf ein Hektar Anbaufläche vierzig Zentner Saatgut zu belassen. Vergleiche Verordnung des Ministeriums des Innern vom 17. Oktober 1916 (Sächsische Staatszeitung vom 19. Oktober 1916.) 8 4. Die Bekanntmachung des Reichskanzlers über Saatkartosfeln vom 6. Januar 1916 (R. G. Bl. S. 5) ist als erledigt zu betrachten. Die dazu erlassene Ausführungsverord nung vom 11. Januar 1916 (Sächsische Staatszeitung vom 12. Januar 1916) und die Verordnung des Ministeriums des Innern über den Handel mit Saatkartosfeln vom 4. März 1916 (Sächsische Staatszeitung vom 6. März 1916) in Verbindung mit der Verordnung vom 15. April 1916 (Sächsische Staatszeitung vom 17. April 1916) werden aufgehoben. Nachstehend wird die Reichsbekanntmachung über Saatkartosfeln vom 16. November 1916 nochmals zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Dresden, den 13. Dezember 1916. Ministerium des Innern? Verordnung über Saatkartoffeln. Vom 16. November 1916. Der Bundesrat hat auf Grund des Z 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Matznahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 l- Saatkartosfeln aus der Ernte 1916 dürfen nur durch die Vermittlung von land wirtschaftlichen Berufsoertretungen (Landwirtschastskammern usw ) oder ähnlichen von den Landeszentralbehörden bestimmten Stellen abgesetzt werden. Kartosfelerzeuger dürfen ohne diese Vermittlung Saatkartosfeln an Landwirte innerhalb ihres Kommunal- Verbandes unmittelbar zur Aussaat absetzen. 8 2.' ' Die landwirtschaftlichen Berufsvertretungen oder die von den Landeszentralbehörden bestimmten ähnlichen Stellen dürfen den Absatz von Saatkartosfeln nach autzerhalb ihres Bezirkes nur an die landwirtschaftlichen Berufsvertretungen, an die von den Landes- zentralbehördrn bestimmten ähnlichen Stellen oder an die von den Vertretungen oder Stellen bezeichneten Organisationen und Personen vermitteln. Eaatkartoffeln aus Ori ginalzuchten und von landwirtschaftlichen Körperschaften anerkannte Saatkartosfeln sind auf Anfordern tunlichst an diejenigen Stellen und Personen zu vermitteln, die bisher diese Saatkartosfeln bezogen haben. 8 3. Die Ausfuhr von Saatkartosfeln aus elmm Kommunaloerband in einen anderen Kommunalverband bedarf der Genehmigung de» Kommunalverbande», aus dem die Saatkartosfeln au,geführt werden sollen, oder der Genehmigung der von der Landes- zeniralbehörde sonst bestimmten Stelle. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die für den Kommunaloerband, aus dem die Saatkartosfeln ausgesührt werden sollen, zuständige landwirtschaftliche Verufsver- tretung oder die von der Landeszentralbehörde bestimmte ähnliche Stelle und die für diesen Kommunaloerband zuständige Vermittlungsstelle (§ 7 der Bekanntmachung über di- Kartofselversorgung vom 26. Juni 1916, Reichs Gesetzbl. S. 590) die Ausfuhr ver- langen. 8 4. Die Bestimmungen der Bekanntmachung über die Festsetzung der Höchstpreise für Kartoffeln und die Prelsstellnng für den Weiterverkauf vom 13. Juli 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 696) gelten bi» zum 15. Mai 1917 nicht für Saatkartosfeln. 8 5. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausstlhrung dieser Brr- ordnung. Sie bestimmen, wer al» Kommunalverband und al» landwirtschaftliche Be« rufsvertretung im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. Sie können anordnrn, datz die den Kommunaloerbänden auferlegten Verpflichtungen durch deren Vorstand zu er füllen sind. 8 6. - Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bi» zu rintausendsünf- hundert Mark wird bestraft: 1. wer Saatkartosfeln der Vorschrift des 8 1 zuwider absetzt; 2. wer Saatkartoffeln ohne die nach 8 3 erforderliche Genehmigung ausführt. Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, unabhängig davon, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 8 7- Die Bekanntmachung, betreffend Saatkartoffeln, vom 14. September 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 1031) wird aufgehoben. 8 8. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verküudung in Kraft. Berlin, den 16. November 19'6. Der Stellvertreter des Relchslanzlers. vr. Helfferich. Die Amtshauptmannschaft will versuchen, Landwirten, die wegen der Beschaffen heit ihres eigenen Saatgutes Befürchtungen haben, möglichst sortenrein verlesene Speise- lartoffeln ans Posen unter der Voraussetzung zur Verfügung zu stellen, daß sie eine gleiche Menge Speisekartosfeln auf jederzeitiges Erfordern der Amtshauptmannschaft zurückliesern. Der Preis wird sich ab Bahnstation de» Bezirk» zuzüglich Fracht und Kommissionsgebühr auf 1 M. bi» 1 M. 50 Pf. über den jeweilig geltenden Höchst preis stellen. Für die hiesigen Speisekartofseln kann nur der jeweilige Höchstpreis ver gütet werden. Bestellungen sind bei den zuständigen landwirtschaftl. Vereinen oder Genossen schaften anzubringen und von dielen in einer Liste znsammengestellt der Amtshaupt- mannschast bis zum 22. d. M. einzureichen. Die Lieferung erfolgt nur durch Ver mittlung dieser Vereine bez. Genossenschaften, die auch der Amtshauptmannschaft gegen über als Schuldner zu gelten haben. Die Bestellungen auf Saatkartosfeln, die s. Z. beim Landeskulturrat oder der Amts hauptmannschaft angebracht worden sind, werden hierdurch in keiner Weise berührt. Dippoldiswalde, am 16. Dezember 1916. Königliche Amtshauptmannschaft. Das Königliche Ministerium des Innern hat angeordnet, datz die in der amts- hauptmannschastlichen Bekanntmachung vom 20. November 1916 veröffentlichte Be stimmung, wonach die Karioffelnichtcrzeuger vorläufig nur 5 Pfund Kartoffeln, die Kartosfelerzeuger vorläufig nur 8 Pfund in der Woche verbrauchen dürfen, auch für die Zett bis zum 31. Dezember 1916 Gültigkeit hat. Dippoldiswalde, am 15. Dezember 1916. Der Kommunalverband. den 21. Dezember 1916 vormittag» 1l Uhr Sffenttiche Bezirlsansschntzfitzung im amtshauptmannschastlichen Sitzungssaale. llvknvn sind gegen Abschnitt P der Lebensmittelkarte (90 Gramm 6 Pf.) in folgenden Ver kaufsstellen erhältlich: Anders, Grahl (Freiberger Strotze), Grahl (Mühlstratze), Hofmann, Kretzschmar, Martin Schmidt und Wolf. Stadtrat Dippoldiswalde. Grob« Hauptquartier, 16. Dezember 1916. westlicher Kriegsschauplatz. Armee de» Generalseldmarschall» Herzog Albrecht von Württemberg, r Im Ypern- und Witcheedebogen steigerte sich der Ge- fchützkampf zeitweilig zu erheblicher Stärke. Unsere Stotz- trupp» drangen südöstlich von Zillebeke bis in die zweite englische Linie vor, deren Besatzung geflüchtet war. Front de» deutschen Kronprinzen. , Am 15. Dezember gelang e» den Franzosen an der ' Nordostfront von Verdun, un» au» der vordersten Stellung in eine zweite vorbereitete Linie Talou-Rücken — Höhe nördlich Bouvemont — Lhambrettes-Fr. — südlich von Bezonvaur zurückzudrängrn. Oestlicher Kriegsschauplatz. Front de» General-Feldmarschall» Prinzen Leopold von Bayern. Westlich von Luck brachen nach gelungener Minen- sprengung österreichisch-ungarische Truppen in die beschä digten feindlichen Gräben «in und kehrten nach weiterer Zerstörungearbett mit einer Anzahl Gefangener und Beute zurück. Front des General-Obersten Erzherzog Josef. Südlich des Uztale» kamen zweimalige Angriffe der Russen im Artillerieseuer zum Stehrn. Heeresgruppe de» Generalfeldmarschalle v. Mackensen. In rastlosen Kämpfen hat der linke Flügel der neunten Armee die Strotze Buzau—Rimnicul—Sarat erreich». Oestlich von Buzau ist der gleichnamige Flutzabschnitt, vom rechten Flügel der Urbergang über die Lalmatujul- Niederung erkämpft. Wieder sind gestern 2000 Gefangene eingebracht. Die Donau-Armee dringt unaufhaltsam nach Nord- osten vor. In der Dobrudscha hat der Russe seine südlichsten Stellungen aufgrgeben. Bulgarische, osmanische und brutsche Truppen haben in rascher Verfolgung die Linie Cogealac—Cartal—Horsooa überschritten. > Makedonische Front. Keine besonderen Ereignisse. Der Erste General - Quartiermeister. Ludendorff. Grohes -anptquartter, 17. Dezember 1916. Westlicher Kriegsschauplatz. Heeresgruppe des Grnrralfeldmarschall» Kronprinz Rupprecht von Bayern. Bei Hanner camp» nördlich der Ancre versuchte» englische Abteilungen unter dem Schutze starken Feuer» in unsere Gräben einzudringen. Sie sind blutig abgrwieft» worden. Front de» deutschen Kronprinzen. Auf dem Ostufer der Maa» haben die Franzose» gestern ihre Angriffe fortgesetzt. Nach hartem Kampfe ist ihnen Bezonvaur und der Wald westlich des Dorfe» verblieben. Ihre nordwärt» weitergesührten Stötze sind vor unseren Stellungen auf den Höhenrücken de» Dorfe» Bezonvaur zusammengebrochen.