Volltext Seite (XML)
eugsamit is zum elmat. Freunde zen sind ifleguna ten Leid ammen. uninter» ils sichd n Feld lverkehr illioney i Felde vember Verkehr V2 Mil- on den hr 1918 6 Stück r diesen > ganze einge- vungen n und unserer teuer», iß dis ammer unten.! tungen^ Ad-s ch aufi Brand! Brand > au^ n die ffiziere^ >en 64! f liegt! Man chiffes neidet g des i r ein! leiden; »Shi-! >e er» nken. ihlen»' >ädigt uchen, chdem ui ist. , Ieka- ujlaw t Midi ! Kepler, ehrter, Wien. Wilh, e der urück- wehre ht bet ingen. assall. einem Bise.! rs dl»^ Zustav )ichler,t H. W< g V0»! rischen nd 31 dschak- griner nach iörser, tet.— c des meu« arassu i auf >g b«7 Ä ips. , en. r.3 ii«. -e lde. Neüagc M Wcheritz-Jeitmg. Nr. 288 Mittwoch den 18. November 1916 abends 82. Jahrgang Amtliche Bekanntmachungen. Ausführungsverordnung zu der nachstehend unter D abgedruckten Berordnung de« Stellvertreters de» Reich»- kanzlers übsn llövlislpr-eisv kür- LuuivdSln vom 4. November 1916 — (RGBl. S. 1257). l. Beim Verkaufe von zweijährigen Bornaer Zwiebeln au« der Ernte ISIS treten an Stelle der Preise unter 88 l Absatz l und 4 Absatz 1 der Höchstpreisverordnung vom 4. November IVIS die folgenden Höchstpreise: beim Verkaufe , durch den Er ¬ zeuger an den Großhändler i für je 5V ÜA bis 14. November Idis einschließlich .... 12,00 M. vom 15. November bis 14. Dezember 1916 . . 12 75 „ vom 15. Dezember 1916 bis 14. Januar 1917 13,50 „ vom 15. Januar bis 14. Februar 1917 . . . 14,25 „ vom 15. Februar bi» 14. März 1917 . . . . 15,00 „ vom 15. März bis 14. April 1917 15,75 „ vom 15. April bl» 14. Mai 1917 16.50 „ vom 1-5. Mai 1917 ob 17,00 „ Im übrigen finden auf diese Preise die Bestimmungen der 88 l Absatz 2 und 3, 2, 3, 4 Absatz 2 entsprechende Anwendung. 2. Die Höchstpreise der Verordnung vom 4. November 1916 gelten nicht für aus ländische Zwiebeln, die von der Reichssteile für Gemüse und Obst oder ihren Be auftragten verkauft werden. Den Absatz dieser Zwiebeln wird die Reichsstrlie für Gemüse und Obst näher regeln. 3. Die Behördenzuständigkeit regelt sich nach der Verordnung des Ministeriums de» Innern vom 27. Juli 1915/l l. April 1916 — Sächsische Staatszeitung Nr. 181 und 89 —. Dresden, den I I. November 1916. Ministerium des Innern. >» 19 20 21 22 23 24 25 beim Weiter verkäufe im Kleinverkaufe für je 0,5 Ke 18 Pfennige Großhändler folgende Sätze für je 50 Kilogramm nicht übersteigen: Maßgebend ist der zu der zeuger an den geltende Höchstpreis. Der vereinbarten Preis gilt ausschlleßltch Sack frei nächster Verladestelle der Verkäufer« (Bahn oder Schiff) und schließt die Kosten der Verladung daselbst ein. Werden die Säcke mitoerkauft, so darf der Preis für den Sack nicht mehr al« 1 Mark und für den Sack, der mehr al» 60 Kilogramm hält, nicht mehr al» 1,25 Mark betragen. Für leihweise Ueberlassung der Säcke darf eine Sackleihgebühr bi» zu 20 Pfennig für je 50 Kilogramm berechnet werden. Werden die Säcke nicht innerhalb 3 Wochen nach der Lieferung zurückgegeben, so darf die Leihgebühr dann um 5 Pfennig für die Woche bi» zum Höchstbetrage von 1 Mark erhöht werden. Angesangene Wochen sind voll zu berechnen. 8 2. Verkauft der Erzeuger unmittelbar an den Kleinhändler oder Verbraucher, so darf S Verordnung über Höchstpreise für Zwiebeln. Vom 4. November I9l6. Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks»- nährung vom 22. Mai >916 (Reichs Gesetzbl. S. 401) wird verordnet: 8 1- Der Preis für Zwiebeln aus der Ernte 1916 darf beim Verkaufe durch den Er ¬ bis 14. November 1916 einschließlich 7,50 M. vom 15. November „ 14 Dezember „ „ 8 25 I» II 15. Dezember „ 14. Januar 1917 „ 9,— I» II 15 Januar „ 14 Februar „ „ 9,75 15. Februar „ 14. Marz „ „ 10,50 I» I» 15. März „ 14. April „ „ 11,25 II 15. April ab 12,— II der im 8 I festgesetzte Preis zuzüglich der Vergütung für Säcke um einen Betrag bi» zu 2 Mark »höht werden. Der Preis gilt für Lieferung frei Hau», Lager oder Laden de» Käufer». 8 3- Beim Weiterverkäufe von Zwirbeln im Handel darf vorbehaltlich der Vorschrift im 8 4 SU den im 8 l festgesetzten Höchstpreise nicht mehr al« insgesamt 3,50 Mark für je 50 Kilogramm zugeschlagen werden. Der Prei, gilt einschließlich Sack frei Lager oder Laden de» Käufer». Gemeinden über 100 000 Einwohner können bestimmen, daß der Zuschlag (Abs 1) um einen Betrag bis zu einer Mark für je 50 Kilogramm erhöht werden darf. 8 4. Beim Weiterverkäufe von Zwiebeln aus der Ernte 1916 im Kleinverkaufe dürfen die folgenden Preise für je 0,5 Kilogramm nicht überschritten werden: bi» 14. November 1916 einschließlich 14 Pf. vom 15. November « 14. Dezember 1916 . 15 „ - 15. Dezember - 14. Januar 1917 . 16 „ - 15. Januar > 14. Februar 1917 - 17 „ . 15. Februar - 14. März 1917 . 18 „ . 15. März - 14. April 1917 . 19 „ - 15. April 1917 ab - 20 „ Al» Kleinoerkauf gilt die Abgabe an den Verbraucher in Mengen bi» zu S Kilo gramm einschließlich. Kommunalverbände und Gemeinden können den Kleinverkauf«- preis für ihren Bezirk niedriger festsetzen. Gemeinden üb»' 100000 Einwohner können zu den im Abs. 1 festgesetzten Preisen einen Zuschlag von 1 Pfennig für je 0,5 Kilo gramm zulassen. 8 5. Die Landeszentralbehörden können mit Zustimmung de» Präsidenten de» Krieg«- ernährungsamt» für besondere Zwiebelarten, wie die Roten Littau» Stechzwiebeln und die zweijährigen Bornaer Zwiebeln sowie für au» dem Ausland eingesührle Zwirbeln Ausnahmen von den Höchstpreisen zulassen. 8 6. Das Eigentum an Zwiebeln kann durch Anordnung der zuständigen Behörde einer von dieser bezeichneten Person übertragen werden. Die Anordnung ist an den Besitzer zu richten Dos Eigentum petzt über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht. Der von der Anordnung Betroffene ist verpflichtet, die Vorräte bi» zum Ablauf ein» in der Anordnung zu bestimmenden Frist zu verwahren und pfleglich zu behandeln. Der Uebernahmepreis wird unter Berücksichtigung der zur Zeit der Anordnung geltenden Höchstpreises sowie der Güte und Verwertbarkeit der Vorräte von der zu ständigen Behörde festgesetzt. Hat der Besitzer ein» Aufforderung der zuständige» Behörde zur Ueberlassung der Vorräte innerhalb der gesetzten Frist nicht Folg« geleistet, so ist der Uebernahmepreis um 2 Mark für je 50 Kilogramm zu kürzen. Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet endgültig über Streitigkeiten, di« sich au« d«r Anordnung ergeben, und über die Kosten de» Verfahren». 8 7. Die Landevzentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde, zu ständige Behörde und Kommunalverband im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. 8 8. Mit Gefängnis bi» zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 1. wer die in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Preise überschreitet; 2. w» einen anderen zum Abschluß eine« Vertrags auffordnt, durch den die Preise (Nr. 1) überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrag er bietet; 3. w» der Verpflichtung, die Vorräte aufzubewahren und pfleglich zu behan deln (8 6), zuwiderhandelt. Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, eingezogen werden. 8 S- Diese Verordnung trttt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 4. November 19'6. Der Stellvertreter des Reichskanzlers, vr. Helfferich. Aus dem österreichisch-ungarischen Bericht. Wien, 13. November. Amtlich wird verlautbart: Ereignisse zur See. In der Nacht vom 12. auf den 13. belegten unsere Seeflugzeuge die Fabrikanlagen von Ponte Lagosturo und die Bahnanlagen von Ravenna mit Bomben. Die Wirkung war verheerend. In ersterem Orte wurden Voll treffer in zwei Zuckerraffinerien, bei der Schwefelraffinerie, Im Elektrizitätswerk und auf der Eisenbahnbrücke erzielt und mehrere Brände beobachtet. In Ravenna wurde das Bahnhofsgebäude voll getroffen. Unsere Flugzeuge sind unversehrt eingerückt. Bulgarischer Bericht. Sofia, 13. November. Bericht des Generalstabes vom 12. d. M.: Mazedonische Front. Westlich von der Eisen bahn BItolja—Lerin lebhaftes Artilleriefeuer. Oestlich von derselben Linie und im Cerna-Bogen dauerte der Kampf während des ganzen Tages und teilweise während der Nacht zum 12. November an. Alle Angriffe des Feindes wurden gebrochen, dennoch glückte es dem Gegner, sich auf den Höhen, die einen Barsprung vor unseren Stellungen nordöstlich von dem Dorfe Polog bilden, zu behaupten. An der Moglenica-Front schwache Artillerie- «nd Minentätigkeit. Westlich vom Vardar lebhafte Ar- üllerletäisgkeit, östlich vom Vardar und am Fuße der Belasica Planina Ruhe. An der Struma-Front Geschütz- feuer nnd Patrouillengefechte. An der Küste des Aegäischen Heeres Ruhe. Rumänische Front. An der Donau nichts Neues. In der Dobrudscha Gefechte an den vorgeschobenen Stellungen unserer Truppen ohne wesentliche Ergebnisse. An der Küste des Schwarzen Meeres Ruhe. Türkischer Bericht. Konstantinopel, 13. November. Heeresbericht vom 12. November: Kaukasus. Front. Für uns günstig verlaufene Scharmützel. Wir machten Gefangene. Von den anderen Fronten kein wichtiges Ereignis. ,S-?>"-7 7.. t Verschiedene Kriegsnachrichten. -s- Fliegerangriffe im Westen. Berlin, 13. November. (Amtlich.) Feindliche Flug, zeuge griffen am 10. November zwischen 9 Uhr 30 Mi», und 10 Uhr 30 Min. abends Ortschaften und Fabrik anlagen im Saargebiet an. Da die Bomben zum Teil auf freies Feld fielen, zum Teil überhaupt nicht explo dierten, wurde nur geringer Sachschaden angerichtet, militärischer Sachschaden überhaupt nicht. Dagegen wurden verschiedene Wohnhäuser getroffen und dabei in Burbach 1 Einwohner getötet, I schwer und 2 leicht ver letzt, in Dillingen 2 leicht verletzt. In Saargemünd wurde durch einen verirrten Flieger ein Haus zerstört und dabei 2 Einwohner getötet und 6 leicht verletzt. — Ein Angriff ans lothringische Ortschaften und Fabrikanlagen, der am selben Tage kurz vor Mitternacht erfolgte, blieb gänzlich erfolglos. Noch in derselben Nacht warfen unsebr Flugzeug. geschwader über IVVV Kilogramm Bomben auf Lun«, ville, Nancy und den Flugplatz MalzvuiNe ab. An der Somme belegten unsere Bombengeschwader in derselben Nacht die Bahnhöfe, Munitionslager, Truppenunterkünfte und Flugplätze des Feindes mit nahezu 6000 Kilogramm Bombe». Noch lange war der Erfolg durch gewaltige Brände weithin sichtbar. (W. T.-B.) -s- Französische Furcht vor Mackensen. Wie aus Bern gedrahtet wird, weist der Pariser „Temps" vom 11. November in einer militärischen Be trachtung darauf bin, daß zurzeit sich nichts von Interesse weder in Polen, noch in Wolhynien, noch in Galizien ab spiele. Es scheine, daß sich die Armeen nur aus dem Platz behaupten wollten, um den Kampf ganz nach Rumänien hinüberzuspielen. Entlang dem gesamten Donauufer werde von den Truppen der Mittelmächte eine große Artillerie- tätigkeit entwickelt; auch werde ein neuer Uebergangsver- such gemeldet. Man dürfe jedoch nicht annehmen, daß Mackensen ernstlich einen Uebergang versuchen werde, be- vor er^sich^in der Nord-Dobrudscha nicht jeder Gefahr ent- Kardinalsernennungen. Der päpstliche „Vsservatore Ra mano" meldet, das geheime Konsistorium werde am 4., das öffent liche Konsistorium am 7. Dezember tagen, aus welchem Anlaß fünf Italiener und drei Franzosen zu Kardinalen ernannt würden. -f- Lin „Nationalrat für Ersparnisse-- in Frankreich, der alle Maßnahmen zur Schonung der materiellen Hilfsquellen für Lebensmittel und andere Gegenstände Vorschlägen und die beste Verwendung der öffentlichen Gelder vorsehen soll, um einen Geld- ablluß nach dem Auslande zu vermeiden, soll, dem Pariser „Malin" zufolge, demnächst geschaffen werden. ,