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Beilage W Weißeritz-Zeitung Montag den 6. November 1916 abends Nr. 288 82. Jahrgang Amtliche Bekanntmachungen I. 1,50 2. M. 3.50 Pf- 8 M. 2.80 Pf- 6 Pf. M. 4.50 9 Pf- N unmittelbar bis 3 Ztr. auf die Er« Er- 2. Ministerium des Innern. ant Fort« M 3. 4. 1,80 2.50 4,00 r» I» d begleitet im auch an ! Hummern fragte de» e Geschästs- i vor sich i die Nähe, Schwanz eck; wenn auch, daß Krebse biß jagte der nm seinen so pfeifen i Sie doch er in der indmann» der Fisch» aus da» Nedaktion Er wurde inem Be» „ich muß ", unter- nnd über ? in den an der Exemplare fucher in» c e durch den Erzeuger für den Ztr. M. 8.— beim Verkaufe durch den Großhändler Kleinhändler für den Ztr. für das Psd. bei Wasserrüben, Stopp lrüben, Herbstrüben unter Ausschluß der Teltower Rübchen bei Runkelrüben und Zuckerrunkeln unter Ausschluß der roten Rüben (rote Bete) bet Kohlrüben (Wruken, Bodenkohlrabi, Steckrüben) . . bei Möhren aller Art M. 6.- oder Gehöft) können n Kur- .Bors. durch den Kleinhändler für das Pfd. 15 Pf. beim Verkaufe durch den Großhändler für den Ztr. M. 10.- Auf die Strafbestimmungen in wird verwiesen. Dresden, am 3 l. Oktober 1916. 7. 8 7 der Verordnung des Kriegsernährungsamts f zu Stot» itz Reutet,, , * Berlin.! — 1914»! Idenhastem Kavallerie ;wadronen fallen bei en Schutz- ihn Mitau len abge» > Truppe» die Höhen mverwun» hütze, viel ichen Mo» llrmee ge» lecken von hwedifchen Unterfee» t. Bruchteile von Pfennigen im Preise können auf den nächsthöheren Pfennigbetrag abgerundet werden. Strafen wird beslrast: wer die in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung fest gesetzten Preise überschreitet; wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den die Preise (Nr. 1) überschritten werden, ober sich zu einem solchen Vertrage erbietet; wer einem nach 8 4 erlassenen Verbote zuwiderhandeli. der Strafe können die Gegenstänse, auf die sich die strafbare Handlung l. bei Wasserrüben, Stoppel-, Herbst-, Brach-, Saat- rüden, weißen Rüben unter Ausschluß der Tel tower Rübchen 2. bet Runkelrüben und Zuckerrunkeln unter Aus schluß der roten Rüben (rote Bete) 3. bei Kohlrüben (Wrucken, Steckrüben, Boden-, Erd- Unterkohlrabi, Dorschen) 4. bei Möhren aller Art (roten und gelben Speise möhren, weißen Pferdemöhren, Mohrrüben, gelben Rüben, Wurzeln) mit Ausnahme der kleinen Karotten (zu vgl. Punkt 2 dieser Aussührungs- Verordnung) Verkauft der Erzeuger am Erzeugungsort (Feld, Garten an den Verbraucher, so darf er beim Verkauf von Mengen bereitet dazu erleidet England durch die fortgesetzte Ver nichtung zahlreicher Schiffsladungen mit norwegischen Grubenhölzern durch unsere Unterseeboote, also Bannware wichtigster Art, schweren Schaden. Da ist es denn auf den famosen Einfall gekommen, das; gefügige, die weiteren Folgen vielleicht nicht ahnende Norwegen zu der bekannten bl-Boot - Verordnung zu drängen. Oer selbstverständliche deutsche Protest gegen die willkürliche Aenderung des internationalen See- und Völkerrechts durch einen Kleinstaat, den England ebenso selbstverständlich voraussah, Norwegen vielleicht aber nicht, soll nun die Begründung für dieses englische Schutzauci bieten liefern. England will Kriegsschiffe in norwegische, schwedische und dänische Häfen legen, um diesen Neutralen bei der Beaufsichtigung des Il-Booi-Ver- kehrs großmütig zu „helfen". Das ist freilich nur eng lische Umnebelung der wahren Absichten, die, wie unser Marincmitarbeiter hervorhebt, unzweideutig zum minde sten auf Schaffung englischer Flottenstützpunkte in der Ostsee, lieberaber noch auf Errichtung von einem Ostsee-Gibraltar h i n a n s l a u f e u. Die nor wegische Siidküste schließt das Skagerrak, und Norwegens sich nach der Verordnung des Ministeriums des Innern vom Staatszeitung Nr. 181 und 89). 8 4. Die Kommunalverbände können Ausfuhrverbote oder Ausfuhrbeschränkungen für Rüben der im 8 l genannten Art erlaßen. Die Landeszentralbehörden können nähere Bestimmungen treffen. §5. Die vom Reichskanzler bestimmten Stellen sind beim Ankauf von Rüben der im 8 1 genannten Art an dte Höchstpreise, die in.dteser.Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung festgesetzt sind, nicht gebunden. Die auf Grund de» 8 4 erlassenen Ausfuhrverbote oder Ausfuhrbeschränkungen gelten nicht für die Lieferung an die nach Abs. 1 vom Reichskanzler bestimmten Stellen. 8 6. Das Eigentum an Rüben der im 8 l genannten Art kann durch Anordnung der zuständigen Behörde einer von dieser bezeichneten Person übertragen werden. Die An ordnung ist an den Besitzer zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anord- nung dem Besitzer zugeht. Der Urbernahmeprets wird unter Berücksichtigung der Höchstpreise sowie der Güte und Verwertbarkeit der Vorräte von der zuständigen Behörde festgesetzt. Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet endgültig über Streitigkeiten, die sich aus der Anordnung ergeben. 3. Neben Kriegshasen Horten am Kristiania-Fjord wäre Engiauv auch als ein nur vorübergehender gastlicher Stützpunkt vor dem Kattegat vortrefflich gelegen. Rußland scheint aber die Absicht seines edlen Verbündeten noch nicht zu merken, oder aber es muß dazu schweigen. Die heuchlerische Freundschaft Englands ist also für Norwegen eine Gefahrenquelle bedenklichster Art und weiter nichts als eine Variation der Mittel, mit denen es feit mehr als Jahresfrist Griechenland In den Krieg zu ziehen und seinen Zwecken zu opfern sucht. ^Nicht das gar nicht gefährdete Norwegen will es schützen, sondern dieses sür seine eigene Sicherheit vor- fchieben, wie England ja auch bereits die Uebernahme des Versicherungsrisikos der englisches Kriegsmaterial und Bannware für England befördernden norwegischen Schiff fahrt schnöde abgelehnt hat. Norwegen hat es also be reits erfahren, daß seiner Schiffahrt, die sich sür England hinopfert, nicht einmal finanzieller Schutz von Viesern ge währt wird, und sollte sich wahrlich an dieser Enttäuschung über englische Freundschaftsheucheleien und Schutzver sprechungen vollauf genügen lassen. Eine schleunige Revision tbrer merkwürdigen O-Boot» bezieht, ohne Unterjchted, ob sie dem Täter gehören oder nicht, etngezogrn werden. 8 8. Die Landeszentraibehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde, zu ständige Behörde und Kommunaloerband anzusehen ist. 8 9- Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 26. Oktober 1916. Der Präsident des Ariegsernährungsamts. von Batocki über die Errichtung eines Kriegsernährungsamtes vom 22. Mai 1916 (Reichs Gesetzbl' S. 402) wird verordnet: 8 I. Beim Verkaufe von Rüben durch den Erzeuger dürfen folgende Preise für den Zentner nicht überschritten werden: einer dieser 1. Die Preise schließen die Kosten der Beförderung bi» zur Verladestelle de» Orte», von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, und die Kosten der Verladung ein. Die Landeszentralbehörden können niedrigere als die im Abs. 1 bestimmten Höchst preise seslsetzen; sie können für kleine Speisemöhren, die zu Speisezwrcken gebaut sind (Karotten), höhere als dte im Abs. 1 Nr. 4 bestimmten Höchstpreise sestsetzen. 8 2. Verträge zwischen dem Erzeuger und Dritten über den Erwerb von Rüben der in, 8 > genannten Art, dte vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen sind, sind ungültig, sofern sie zu höheren als den im 8 l festgesetzten Preis n abgeschlossen sind und die verkauften Rüben sich zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung noch auf dem Grundstück des Erzeugers befinden. 8 3. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden setzen Höchst preise für den Verkauf von Rüben der im 8 t genannten Art durch den Groß- und Kleinhandel fest. Sie können bestimmen, daß beim Verkaufe durch den Erzeuger an den Verbraucher höhere als die im 8 l festgesetzten Höchstpreise gelten. Die Landeszentralbehörden können bestimmen, daß Verträge, die vor Festsetzung der Höchstpreise (Abs. 1) zu höheren Preisen abgeschlossen und noch nicht erfüllt sind, ungültig sind. 4. Verträge, die vor Festsetzung der Höchstpreise unter Punkt 2 dieser Ausführungs verordnung zu höheren Preisen abgeschlosien und noch nicht erfüllt sink», sind ungültig. 5. Soweit Kommunalverbände von der Befugnis, Ausfuhrverbote oder Ausfuhrbe schränkungen (8 4 der Verordnung des Kriegsernährungsamtr) sür Rüben zu «lasten, Gebrauch machen, haben sie dies der ihnen übergeordneten Kreishauptmannschast vor dem Inkrafttreten anzuzeigen und Abdrücke der betressenden Verordnung sofort bei deren Inkrafttreten der Kreishauptmannschast und dem Landeslebensmittelamt einzusenden. Die Ausfuhrverbote und Aufuhrbeschränkungen gellen, außer dem Falle des 8 5 Abs. 2 der Verordnung des Kriegsernährungsamts nicht für Lieferungen an Aufkäufer von sächsischen Städten und Kommunalverbänden, die von der in Abs. 1 bezeichnet.n Kreishauptmannschast zugelassen und mit Ausweis versehen sind. Ueber die Zulassung solcher Auskäufer ergeht besondere Anweisung. 6. Die Behördenzuständigkeit (8 8 der Verordnung des Krlegrernährungsamts) regelt 8 7. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark oder mit Die englisch-norwegischM-Verbols- Komödie. Wohin es führt, wenn man sich mit England einläßt, beginnt nun auch Norwegen zu ahnen. Seine England gefälligeO-Boot-Verordnung sollte der englischen Diplomatie das Mittelchen sein zu höheren Zwecken. England will Norwegen, ja die skandinavischen Länder überhaupt, „schützen", das England, welches sich selbst weder vor Ö-Boot noch Zeppelin noch sonstigen Angriffen auf seine Küsten schützen kann, und das erst vor wenigen Tagen die Blamage erdulden mußte, daß eine deutsche Torpedo- boot-Flottille im Kanal bis zur geweihten Reede von Spithead vordrang. Ein alberneres Anerbieten wäre noch niemals in der Weltgeschichte gemacht worden, wenn es tatsächlich Eng- land um die Bejchützuug schwacher Neutraler zu tun wäre; aber weder Norwegen noch Schweden noch Dänemark sind bedroht, und nur immer wieder England selbst brauch» Schuh in feinen Seenöten. Die sogenannte „Fernblockade" ist Hunderte Male durch- krochen worden; sie kostet ungeheure Mengen an Kohlen, deren Förderung England die größten Schwierigkeiten Verordnung über Höchstpreise fiir Nüven. Vom 26. Oktober 1916 Auf Grund des 8 l der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-GesetzbhS^40!) und der Bekanntmachung I Ansfiihrungsverordnnng zu der nachstehend unter D abgedruckten Berordnuug des Präsidenten des Kriegr- ernährungsamts über ULvksßpnvisv GLu» kküken vom 26. Oktober 1916 — R.G.BI. S. 1204 —. 1. Beim Verkaufe von Rüben durch den Händler dürfen folgende Preise nicht über- schritten werden: 27 Juli 19,5 Für nachweisbar in Garten- oder Gärtnereibetrieben erbaute Karotten ist der zeuger berechtigt, den Großhandelspreis von 10 M. für den Zentner zu fordern. 3. zeug er Höchstpreise des 8 l der nachstehend abgedruckten Verordnung des Kriegs- ernährungsamtes bei den in Ziffer I genannten Rüben (Wasser-,-Stoppelrüben usw.) M. 2.—, im übrigen 50 Pf. Aufschlag für den Zentner nehmen. 2. Für kleine Speisemöhren, die zu Speisrzwecken gebaut sind (Karotten) dürfen folgende Preise nicht überschritten werden: