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Loo) 80» 99S 841 90(1000) 074 366 960 Lö1 518 486 K09 17S 8176 232 3 KV224 i 601 057 ewinnui: 00> 6 >43 (500) 375 298 (34 (500) , 734 865- >784 835 > 849 626 >534 091 085 802 393 295 525 800 227 400 00137 553 780. 738 (500) 826 283 S368 81» 886 (500) 4910 84» 985 380 337 879 718 47» 8831 36» 984 197 884 137 «8768 (257 96» 600) 714 530 905 1OL698 375 909 33 (500) 09 (500) 882 405 139 371 145 290 868 972 >00) 556 277 279 247 490 418 576 454 352 300 979 403 376 530 686 149 905 113 628 688 134 789 330' 1 7836» 06 (1000) (500) 15» 6S1 006 494 876 (60 (500) ! 596 870' 074 776 534 947 209 589 786 744 >00) 54» iOO) 323 960 755- 053 054 957 500 »000 900 336 702' 037 257 (320 131 494 133 669 779 964 722- 1. teil Hue WM W Welßech IMmg. Nr 208 Donnerstag den 7. September 1916 abends 82. Jahrgang Amtliche Bekanntmachuuge«. Bekanntmachung über Hülsenftüchte. Im Anschluß an die Verordnung über Hülsensrüchte vom 29. Juni 1916 — RGBl. 8.846 — und die sächsische Ausführungsverordnung dazu vom 5. August 1916 — Sächsische Staatszeitung Nr. 183 vom 9. August 1916 — wird nachstehend die Bekannt- machung de» Krieg,ernährungramts zur Durchsührung der Berordnung über Hüisen- srüchte vom 30. August 1916 — RGBl. S. 981 — zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Dresden, am 4. September 1916. Ministerium des Innern. Bekanntmachung zur Durchführung der Verordnung über Hülsenftüchte vom 29 Juni 1916 (Reichs-Geletzbl 8. 846) Dom 30. August 1916. Aus Grund der Berordnung über Hülsensrüchte vom 29. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. 8. 846) und de» 8 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines KriegsernLhrungr- amtes vom 22. Mai 1916 (Reichr-Gesetzbl. 8 402) wird folgendes bestimmt: Artikel 1 Die Bewirtschaftung der Hülsensrüchte nach Maßgabe der Berordnung über Hülsen- flüchte vom 29. Juni 1916 (Reich,-Gesttzbl 8.846) wird in Abänderung der Bekannt machung vom 25 Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl 8.832) der Reichshülsenfruchtstelle, Gesell schaft mit beschränkter Haftung In Berlin, übertragen. Artikel ll. Dem Besitzer von tzülsenfrüchten sind nach 8 4 Abs. 2 zu belassen: ») zu Eaatzwrcken bi» zu 2 Doppelzentnern für den Hektar der Anbaufläche des Erntefahres 1916; d) zu seiner Ernährung und zur Ernährung der Angehörigen seiner Wirtschaft einschließlich des Gelindes 6 Kilogramm für jede in Betracht kommende Pcr>on. Den Angehörigen der Wirtschaft siehen gleich Naturalberechligte, insbesondere Altenteiler und Arbeiter, soweit sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Hülsensrüchte zu beanspruchen haben. Artikel III. - Die Relchshülsensruchtstelle kann das Verlangen auf käufliche Ueberlassung der Hülsenfrüchte nach § 4 Abs. 1 8atz 1 durch eingeschriebenen Brief an den einzelnen Besitzer, durch Veröffentlichung in den amtlichen Blättern eines Bezirkes an die Be sitzer des Bezirks oder durch Veröffentlichung in Reichsanzelger an alle Besitzer im Inland richten. Die Mitteilung, durch die ein Besitzer eine Frist zur Abnahme setzt (8 4 Absatz 1 8atz 2) hat durch eingeschriebenen Brief an die Adresse der Reichshülsenfruchtstelle, G. m. b. H. in Berlin zu erfolgen. Artikel IV. Für die Beweriung der Hülsensrüchte gelten sollende Grundsätze: a) die in 8 II sestgesetzten höchsten Preise sind nur für beste, reine, gesunde, trockene und gutkochende Hülsenftüchte zu zahlen Für kleine Erbsen dieser Beschaffenheit sind höchstens 58 M zu zahlen; - ! >, ' '—. — '."»-»-'M»- > " -TU, >>, — b) für gute handelsübliche Durchschnittsware ist zu zahlen: sür den für gelbe und grüne Vlktoriarrbsen sowie große graue Doppelzentner Erbsen 55 Mark sür kleine gelbe, grüne und graue Erbsen 53 „ sür weiße, gelbe und braune Bohnen 65 „ für Linsen 70 „ c) für Hülsensrüchte von geringerer Beschassenheit ist entsprechend weniger zu zahlen. Bei feuchten und bei käfer- und madenhaltigen Hülsenfrüchten sind außer dem Minderwerte wegen der abfallenden Beschaffenheit die durch künstliche Trocknung und Bearbeitung entstehenden Kosten und Gewichtsver luste zu berücksichtigen. Artikel V. Der zur Lieferung an die Relchshülsensruchtstelle Verpflichte hat die Hülsensrüchte bis zu ter Verladestelle des Orter, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, zu befördern und daselbst einzuladen. Die Rrlchshülsensruchislelle hat für dte Verladung eine angemessene Frist zu setzen, die nicht weniger al» eine Woche be tragen darf; gleichzeitig ist die Verladestelle anzugeben, von der die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt werden soft. Kommt der Verpflichtete der Ausforderung zur Verladung innerhalb der ge setzten Frist nicht nach, so kann die zuständige Behörde auf Antrag der Relchshülsen- fruchtstelle die Verladung mit den M>tteln des landwirtschaftlichen oder kaufmännischen Betriebs de« Verpflichteten oder durch einen Dritten ausführen lasten. Die hierdurch entstandenen Kosten sind vom Uebernahmeprelse zu kürzen. Die Bestimmungen im Abs. 1 und 2 gelten auch für den Fall der Enteignung ge mäß 8 7 Abs 2. Artikel Vl. Soweit die Lieferung und Abnahme der Hülsensrüchte nicht durch die Bestimmungen in den Artikeln II bis V geregelt ist; gelten die Geschäftsbedingungen der Reichshülfen- fruchtstelle, die der Genehmigung des Reichskanzlers bedürfen. Artikel VlI. Diese Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Die Be stimmungen über die Lieferung und Abnahme von Hülsens üchten vom 26 September 1915 (RGBl. 8 625) werden aufgehoben. Berlin, den 30. August 1916. Der Präsident de» Krlegsernährungsamts. von Batockt. Die Dobrudscha als Einfalltor auf dem Balkan. Oer rumänisch.russische Aufmarsch gegen vnlgarlen. Von unserem militärischen Mitarbeiter. Don einer halbinselartig von den Vorbergen des Bal kans gegen Nordost vorspringenden, vielfach zerschnittenen HoMäche wird dir Donau unterhalb Silistria auf einer Strecke von etwa 200 Kilometer scharf nach Norden ab gedrängt, um sich von Galatz ab wieder östlich zu wenden und bald darauf das Mündungsdelta zu bilden. Das zwischen diesen vielfach verzweigten Donauläufen und dem Schwarzen Meere liegende Land, von Silistria durch eine Linie nach der Küste begrenzt, ist die Dobrudscha. Als rechtes Donauufer und Ausläufer des Balkans gehört das Land geographisch zu Bulgarien. Seine Bevölkerung ist jedoch von kosmopolitischer Mischung und setzt sich aus Bulgaren, Türken (Turkomanen), Tartaren aus derKrlm, welche Landwirtschaft betreiben, undOsmanen, Griechen, Armeniern und Juden, in deren Händen sich der handel belinbet, zusammen. In den Donau- und See häfen ist das Völkermisch aber noch viel bunter und namentlich auch stark von Westeuropäern durchsetzt. Die Dobrudscha hat aber, ungeachtet der ungünstigen Boden beschaffenheit und Verkehrsverhältnisse, für die Bewegung einer Armee große strategische Wichtigkeit, indem sie von i Norden her in einer durchschnittlichen Breite von etwa ) 60 Kilometer den bequemsten Weg nach Konstantinopel darbietet. Die Donauläuse im Westen und das Schwarze ! Meer im Osten verleihen zudem einem von Norden her i anmarschierenden Heere einen natürlichen Flankenschutz, während Flußübergänge zwischen Silistria und Rustschuk einerseits und dieser Festung sowie Turn-Magurele an- ! dererseits, ein etwa ckN der Slldgrenze der Dobrudscha in der Verteidigung stehenden Heer am linken Flügel und im Rücken bedrohen. Die Dobrudscha hat daher denn auch in allen Balkan« kriegen das Einsalltor der Russen gebildet, und sie be nutzten es schon 1828 mit Erfolg. Auch 1854 überschritten sie zwischen Braila, Galatz und Tultscha die Donau und nahmen am Trajanswall Stellung, wodurch die Bedeutung der von den Türken gewählten starkbefestigten Stellung von Widdin und Kalafot aufgehoben wurde. Der Trajans wall ist eine schon von den Römern angelegte und heute noch vorhandene doppelte, an manchen Stellen dreifache Befestigungslinie aus Erdwällen, welche von Tscherna- woda am rechten Donau-User quer durch die Dobrudscha bis an die Meeresküste bei Constanza sich hinzieht. Die Wälle sind 3 bis 6 Meter hoch und haben auf ihrer Nord- feite in ihrer westlichen Hälfte einen natürlichen wasser- gefüllten Graben vorgelagert. Der heutigen bulgarisch rumänischen Grenze ist der Trajanswall fast parallel auf etwa 50 Kilometer vorgelagert. Er wird -fedoch durch die wichtige strategische Eisenbahn Bukarest—Constanza durch brochen, welche im allgemeinen teils nördlich, teils süd lich mit dem Wall parallel verläuft. Diese Bahn linie wurde zwar schon 1860 angelegt, aber erst 1895 durch den Bau einer Donau - Eisenbahnbrücke ausgestaltet, welche bei Tschernawoda die über 30 Meter tiefe und mit dem Ueberschwemmungsgebiet zwischen den Stromarmen fast 20 Kilometer breite Donau überschreitet, und die Verbindung mit den westeuropäischen Bahnlinien über Bukarest herstellt. Sonstige Bahnlinien besitzt die Dobrudscha nicht, und wen» die untere Donau sür die Schisfahrt gesperrt ist, wie 1877 im russisch-türkischen Kriege, wo die beiden türkischen Panzerschiffe „Lusti-Gehl" und „Hivzi - Nechman" bis oberhalb Braila eingedrungen waren, dort allerdings von den Nüssen und Rumänen durch Torpedos versenkt wurden, so hat Rumänien nur noch durch die Bahn nach Constanza Verbindung mit dem Meere. Dieser Hafen aber wird von der Nähe Konstantinopels ebenso bedroht, wie von dem noch etwas entfernter liegenden russischen Sewastopol. Bei der Schwäche und Untätigkeit der russischen Schwarzen-Meer» Flotte ist dieser Seehafen durch die Kriegserklärung der Türkei und Bulgarien cm Rumänien aber ebenso bedroht, wie die Schisfahrt auf der unteren Donau. Auch in diesem Kriege ist der rumänisch-russische Auf marsch daher durch die Dobrudscha und die Zweiglinien der mehrfach erwähnten Hauptbahn Constanza—Bukarest gerichtet. Kopsstationcn der von ihr nach dem nördlichen Donauufer abzweigenden Linien sind Galarsi (gegenüber Silistria), Oltenita, Giurgewo (gegenüber Rustschuk) und Turn-Magurele (gegenüber Nikovilo). In dieser Anmarsch front von ca. 350 Kilometer Breite sind denn auch tat sächlich die vereinigten rumänisch-russischen Heere gegen Bulgarien als unterwegs gemeldet. Zusammenstöße an dieser Front dürsten daher sür die nächste Zeit zu er warten sein, nachdem der linke feindliche Flügel seinen Aufmarsch in die Dobrudscha vollendet haben wird, für welchen anßer Fußmärschen in der Hauptsache ebenfalls nur die Bahn Bukarest—Constanza und Transporte auf der Donau in Betracht kommen. Aus aller Wett. -s- Ein beachtenswerter Stapettnnf. Aus dem Wiener Kriegspresseauartter wird aemeldet: . Am Sonn ¬ abend, den 2. September, fand aus der Werst der r. uno k. Neichsflottille in Krakau der Stapellauf des im August 1915 von den Russen bei Iwangorod versenkten ruffi sch.« n Dampfers „Kujawjak" in Gegenwart der Genera lität statt. Der Militärkommandant Feldmarschalleutnant von Brandner hob hierbei in einer Ansprache hervor, mit welchen Schwierigkeiten die Hebung de« Dampfers aus dem Flußgrunde der Weichsel vonstatten gegangen sei, und wie es der Werft gelungen sei, den Dampfer, von dein nur das Gerippe verwendet werden konnte, in 87 Tagen wieder herzustellen. Er schloß mit einem Hoch aus den Kaiser Franz Joseph, worauf der Dampfer „Kujawjak" unter dem Salut der Geschütze vom Stapel lief. Zur Behandlung der Milch. (Nachdruck verboten.) Ein Artikel, der mehr als mancher andere zur Er- Haltung der Volksgesundheit beiträgt, ist die Milch, jetzt doppelt kostbar zur Zeit des Krieges. Um sie in gutein Zustande abzuliefern, bedarf sie einer sorgfältigen Be handlung. In erster Reihe kommt größte Reinlichkeit in Betracht. Die Rücksicht hierauf hat schon im Stall zu-j beginnen. Es sollte, wenn irgend möglich, darauf get hallen werden, daß früh vor dem Melken der Stall gu j gelüftet wird, daß das Ausdüngen vor oem Melken ge schieht und, bevor frisch und reichlich eingestreut wird, Gänge und Iaucherinnen mit Kreolinlösung desinfiziert werden. Auch ist es unbedingt notwendig, um eine möglichst saubere und keimfreie Milch zu erzielen, daß nicht nur die > melkende Person sich die Hände mitSeife und reichlichemWasser ! gut reinigt, sondern daß auch das Euter der Kuh sauber nbgewaschen wird. Letzteres sollte nur mit lauem Wasser geschehen, da bei Anwendung kalten Wassers die Kuh die Milch leicht zurückhält. Ei» sorgfältiges Abtrocknen ist wegen der Erkältungsgefahr ebenfalls geboten. Das Seigetuch muß öfters durch ein reines ersetzt werden. Ein weiteres Erfordernis ist das Kühlhalten der Milch. Am besten ist es, wenn solches mit Hilfe eines Milchkühlers geschehen kann. Wo ein solcher nicht vorhanden ist, aber Eis zur Verfügung steht, da tut man gut, einen völlig dicht schließenden Eisbehälter in den Milchzuber zu senken. Wo auch das nicht möglich ist, stellt man die gut ver schlossene» Milchkannen in Zuber mit kaltem Wasser oder in ein Bassin, welches von kaltem Wasser durchströmt wird. Beim Transport zur Stadt bediene man sich nur eines Wagens mit guten Federn, da starkes Rütteln dis Säuerung her Milch fördert, weshalb die Kannen auch bis zum Rande gefüllt sein sollten. Ein überdachter oder doch mit einer Plane versehener Wagen ist wegen der Abhaltung der Sonnenstrahlen einen, ossenen vorzuziehen. Zur besseren Kühlhaltung kann vor der Abfahrt »och eine in kaltes Wasser getauchte Plane über die Kannen ge breitet werden, welche auf längerem Wege unterwegs bei Gelegenheit nochmals angeseuchtet werden kann. Wo Eis vorhanden ist, ist es noch besser, Eisstücke auf die Kanne» zu legen und darüber erst die Plane. So behandelt, wird die Milch in gutem Zustande ankomme», und man wird sich die durch eine etwaige Säurmig entstehenden Verluste M. Sendel.