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WHmtz-Mimg TllMMg M Anzeiger fir AMMOe, Schiniedekrg ü.ll 82. Jahrgang Montag den 7. August 1916 abends Nr 181 Amtsblatt für die Königlich« Amtshauptmannschast, das Königliche Amtsgericht und den Etadtrat zu Dippoldiswalde. Mit achtseltlgem „Illustrierten Unterhaltungsblatt" und täglicher Unterhaltungsbeilage. Mr die Aufnahme eines Inserats an bestimmter Stelle und an bestimmten Tagen wird keine Garantie übernommen. Verantwortlicher Redakteur: Paul Jehne. — Druck und Verlag von Carl Jehne in Dippoldiswalde. Inserat« werden mtt 20 Pf., solche ans unserer Amtshauptmannschast mit 18 Pf. die Spaltzeils oder deren Raum berech net. Bekanntmachnngen auf der ersten Seite (nur von Behörden) die zwei gespaltene Zelle 40 bez. 35 Pf. — Tabellarisch« undkomplizierteInseratg mit entsprechendem Auf schlag. — Eingesandt, im redaktionellen Teile, dis Spaltenzeile 80 Pf. Die ^velheritz. Zeitung- erscheint täglich mi. Äus- uabme der Sonn- und Feiertage und wird am Spätnachmittag ausge geben. Preisviertelsähr- lich 1 M. 80 Pf., zwei monatlich 1 M. 20 Pf., einmonatlich 60 Pf. Ein zelne Nummern 10 Pf. AllePostanstalten,Post boten, sowie unsere Aus träger nehmen Bestel lungen an. Nachstehend wird die Bekanntmachung über Aushebung des Verbots des Vorver kaufs der Ernte des Jahre» 1916 vom 24. Juli 1916 — RGBl. S. 828 — zur all gemeinen Kenntnis gebracht. Dresden, am 4. August 1916. Ministerium de» Innern. - Bekanntmachung über die Aufhebung des Verbots des Vorverkaufs der Ernte des Jahres 1916. Vom 24. Juli 1916. Auf Grund von § 3 der Verordnung über das Verbots des Vorverkaufs der Ernte des Jahres 1916 vom 21. Juni 1916 — RGBl. S. 545 — bestimme ich: Kaufverträge über Brotgetreide (Roggen, Weizen, Spelz, Dinkel, Fesen, Emer, Einkorn, einschl. Grünkern), Hafer und Gerste, allein oder mit anderem Getreide gemengt, Mischfrucht, worin sich Hafer befindet, Buchweizen, Hirse, Hülsenfrüchte und Oelfrüchte (Raps, Rübsen, Hederich, Dotter, Sonnenblumen, Leinsamen und Mohn) aus der in ländischen Ernte des Jahres 1916 dürfen vom Tage der Verkündung dieser Bekannt- machung an abgeschlossen werden. Unberührt bleiben die Beschränkungen, di« sich ergeben aus den Verordnungen über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 vom 29. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 782), über Gerste und über Hafer aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 800 und S. 811) über Drünkern vom 3. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 649), über Buchweizen und Hirse vom 29. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 625), über Hülsen- flüchte vom 26. August 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 520) nebst den Aenderungen vom 20. September 1915, 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 600 und 689) und vom 29. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 621) und über den Verkehr mit Oelfrüchten und da raus gewonnenen Produkten vom 15. Jult 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 438) in der Fassung vom 29. Jun i 1916 (Reichsgesetzbl. S. 595). Berlin, den 24. Juli 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Or. Helfferich. Etwa Ende Juni 1916 hat ein unbekannter tollwutkranker, großer, langhaariger schwarzer Hund mit langbehaartem Schwänze in Reichenau bei Frauenstein auf einer Weide eine Kalbe gebissen, die später wegen Tollwut hat getötet werden müssen. Auf Grund der Verordnung vom 2. Januar 1911 zur Abwehr und Unterdrückung der Tollwut in den sächsisch österreichischen Grenzbezirken in Verbindung mit 88 110 bis 127 der Aussührungsvorschriften des Bundesrats zum Biehseuchengesetze vom 7. Dezember 1911 wird daher in Verbindung mit der bereits am 15. Juli verhängten Hundelperre lis Ende September d. I.-folgender Sperr- und Beobachtnngsbezlrk gebildet: Der 8porrbvrlrk umfaßt den Lmtsgorlvdtsbsrirk rrsusoitaio, sowie die Orte VLrandorg. SLrooksls mtt Utaatskorstrvvlvr, Vosrvalckv, Mpsckork, dlLnnäort wlt Kltt«reu1, Mackorpüdol, vdaroarsSor, vdorvunnarsSork. LvledsILckl mtt Ltttvrgut, 8ackl8ckork, SedoHarkLn, 8vdwibä«dsre mtt »tttareul uack 8t»Lt5lor»t- ravlar. Der voodaedtuogsbsrttk besteht aus dem Lmtsgvrlvdlsdvrttst Lsuonntoln so wie den Orten Lttvodare mtt 8ts»t8lor8trovlsr» vattlue, öorroutd mtt 8vlkau Ullä lUttorgut, Varia», vannarackort, Vüo»vdt»u, VIvvck.ralLoodain, Vvorgaokolck, vroü- öl8L, vanackork, Lvrwmlork dal Wppolälswalcko, Vlravdbaod, Slrsodsprullg, Löeksuäork wlt 8taat»kor8trsvlar, ^odusbaod. Lavdau, Matter, Mackarlrauvuckork, vdarkrananäark, vdardLatted, kaulackork, ranladalo, Ladakvlä-vauodaua mtt dSnlellodaw Fagckavdloü nnck 8taatakar»travivr, »vlnbare. valndarcktagrlmwa wttLlttsrgat, Vvlodolckakalo, vappaoäork, 8odlottw1tr, 8ottar8ckork, 8paed1rlta, VIbaroüorl, Vanälaedvarackorl mtt 8t»at»kor»travlar uoä Aouwalck. Im übrigen gelten die Vorschriften der Bekanntmachung vom 15. Juli 1916 (siehe „Weißeritz-Zeitung" Nr. 163 vom 17. Jult). Dir Gemeindebehörden haben die angeordneten Maßnahmen atrangatSvL au übvrwavdvn. Dippoldiswalde, am 5. August 1916. Nr. 727 a o. Königliche Amtshauptmannschast. Geflügelmast. Für die jetzt beginnende Geflügelmast ist der unterzeichnete Kommunalverband zur Abgabe von Futtermitteln an Landwirte in der Lage, und zwar für jede Gan» 25 Pfund und für jede Ente 12 Pfund. Voraussetzung ist jedoch, daß die Landwirte, die solche Futtermittel haben wollen, sich verpflichten, eine bestimmte Anzahl von Gänsen oder Enten unter noch näher zu vereinbarenden Bedingungen dem Kommunaloerbande zu liefern. Landwirte, di, diesem Angebote näher zu treten beabsichtigen, wollen sich bi» zum 10. b. M. unter Angabe der Zahl der gehaltenen Gänse und Enten und der davon an den Kommunalverband zu liefernden Anzahl schiiftlich oder durch Vermittlung der Gemeidebörden melden. Spätere Me'dungen haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung. Dippoldiswalde, am 4. August 1916. Nr. 1359 c Mob. 2. Der Kommunal.Verband Seifenkarten. Gemäß der Bekanntmachung drs Reichskanzler» vom 21. Juli 1916 (RGBl. S.766) darf mit Wirkung vom I. d. M. ab die Abgabe von Feinseife und Setsenpulver an die Verbraucher nur noch nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erfolgen. Die Abgabe von Feinseife und Seifenpulver ist nur gegen Ablieferung de» für den lausenden oder nächstfolgenden Monat giltigen Abschnittes der vom Kommunal verbande Dippoldiswalde ausgegebenen Seifenkarten zulässig. Die Seifenkarten gelten für die Monat« August 1916 bis einschl. Januar 1917 und berechtigen monatlich zum Bezüge von 50 § Feinseife (Toilette-, Kern-, Rasierseise) und 250 8 Seifenpulver. Im Monat August 1916 darf an Stelle der 250 § Seifenpulver die gleiche Menge Schmierseife abgegeben werden. Vom 1. September 1916 an ist die Verab folgung von Schmierseife allgemein verboten. 2. Jede Person erhält durch die Gemeindebehörde ihres Wohnorte» eine Seifenkarte auf die in Ziffer 1 bezeichnete Geltungszeit. Es ift verboten, an mehreren Stellen Seifenkarten zu beantragen. Die Gemeindebehörden sind befugt, auf Antrag l. a) für Aerzte, Perfonen, die berufsmäßig mit Krankheitserregern arbeiten, Zahnärzte, Tierärzte, Zahntechniker, Hebammen und Krankenpfleger, b) für mit ansteckende Krankheit behaftete Personen nach entsprechender Be scheinigung seitens eines von der Gemeindebehörde zu bestimmenden Arztes, c) für Krankenhäuser auf die nach dem Jahresdurchschnitte berechnete Kopf zahl der verpflegten Kranken je bis zu vier weiteren Seifenkarten, II. für unter Tage arbeitende Grubenarbeiter in Kohlenbergwerken, für in ge werblichen Betrieben vor dem Feuer oder mit der Kohlenbewegung ständig beschäftigten Arbeiter und kür Schornsteinfeger je bis zu zwei weitere Seifen- - karten — gegen Vorlegung eines entsprechenden Nachweise» jener Be schäftigungsart -- j III. für Kinder im Alter bis zU 18 Monaten je eine weitere Seifenkarte aur- zugeben. 3. Die Seisenkarte gilt zum Bezüge der in ihr verzeichneten Mengen an allen Orten des Reiches. 4. Die Versorgung der Barbiere mit Rasier- und Kopfwaschseife erfolgt nach näherer Weisung des Kriegsausschusses für pflanzliche und tierische Oele und Fette durch Ver mittlung des Bundes deutscher Barbier-, Friseur- und Perückenmacher-Jnnungen. 5. Für in der Zeit bi« Ende Januar 1917 zuziehende Personen sind Seifenkarten nicht auszugeben; sie haben die Seifenkarten ihres bisherigen Wohnortes mitzubringen. 6. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu 3 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. Dippoldiswalde, den 3. August 1916. Nr 180 c Mob ll Rommunslvvnbwnel. Schweinemast. Dem Kommunaloerbande sind lediglich für die Schweinemast bestimmte Futter mittel zur Verfügung gestellt worden, die demnächst durch die Firma Standfuß L Tzschöckel hier zum Preise von 21 bis 22 M. für den Zentner ab Dippoldiswalde ab- gegeben werden sollen. Bezugsberechtigt ist nur derjenige Mäster, der sich in einem vorher mit dem Kommunalverbande abzuschließenden Masloertlage schriftlich verpflichtet, Schweine im Mindestgewicht von 200 Pfund zu liefern. Gezahlt wird der jeweilige gesetzliche Stallhöchstpreis. Unter Umständen kann dem Mäster nach Vollendung der Mast von mehreren Schweinen ein Schwein zur Hausschlachtung überlassen werden, soweit die» im Rahmen der dem Kommunalverbande zustehenden Bezugsscheine möglich ist. Es sind zufolge Anordnung des Kgl. Ministeriums des Innern in erster Linie die kleinen Mäster zu berücksichtigen. Mehr al» 3 Zentner Krastsutter sollen zur Mast eines Schweines in der Regel nicht verabfolgt werden. Mäster, die von diesem Angebot Gebrauch machen wollen, haben dies der Amts hauptmannschaft anzuzeigen, damit ihnen sodann ein Vordruck des Mastoertrag» über sendet werden kann. Nr. 1023b Mob, ll. König!. Amtshauptmannschast Dippoldiswalde, am 15. Aug. 19 l 6. Im Namen des Königs! In der Strafsache gegen die Käsereibesitzersehesrau Marie Martha Mittag geb. Lhristmanski in Börnchen wegen Höchstpreisüberschrettung hat das Königliche Schöffengericht zu Dippoldiswalde in der Sitzung vom 22. Juni 1916, an der teilgenommen haben: 1. Amtsgerichtsrat Or. Schäfer, al, Vorsitzender, 2. Kaufmann Niemand von hier, 1 3. Gutsbesitzer Weinhold von Reinholdshain, / Schöffen, Sekretär Schiffner, als Beamter der Staatsanwaltschaft, Aktuar Hering, al« Genchtsschreiber, für Recht erkannt: Die Angellagte Marie Martha Mittag geb. Lhristmanski wird wegen Ver- gehen» gegen 8 6 Ziffer I de» Höchstpreisgesetze» vom 4. August 1914 in der Fassung vom 17. Dezember 1914, vom 23. September 1915 und 23. März 1916 in Verbindung mit 88 l m» 4. >4 der Käsrbekanntmachung vom 13. Januar 1916 und Ziffer!, 4 der Abänderungrbekanntmqchung vom 18. März 1916 zu einer