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Montag den 1. Mai 1916 abends Nr. 99 Amtliche Bekanntmachungen wird als aus ihren Viehstand bis zu diesem Tage nach folgenden Sätzen b. Die Die ein Ken 12. über und du". onntagden an Pferde höchstens IO Pfund, an Zuglühe höchstens 5 Pfund, an Zug ochsen höchstens 7 Pfund, an Schweine höchstens 2 Pfund Kartoffeln täglich, oder statt dessen an Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei ein Viertel der vor stehenden Sätze. die zur Versütterung gelangenden Kartojseln, insbesondere auch über deren Menge Herkunft zu erteilen. Der 15. Mai und der Bei von den aht Ichosiltchen ehlt Die einzelnen Tiergattungen dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als an sie bisher schon Kartoffeln oder Erzeugnisse der Kartosfeltroüneret verfüttert worden sind. Kartoffelstärke und Kartofselstärkemehl dürfen nicht verfüttert werden. Offizier befano, ein. r)as Flugzeug war ungefähr 40 Meilen von der Küste ausgenommen worden. Der Offi- zier hatte wegen Benzinmangels niedergehen müssen und war, ehe er gefunden wurde, 30 Stunden auf der Set herumgeUkbeu worden. s Washi, f mit gras .,! inuiig zeiztz pathisien mtstätigk- , unterzie' ' en Liga >er sie c > h sie Amu eldet, mach, er Tage nos >e, In der d .ken verlang den. isti-Mste (h m Kriegs neu. ,s 1/23 Uh dem Turn ds 8 Ul i „Sterr' >et alles und Le^ sowie v r. 8 lo. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen. Nachstehend wird die Bekanntmachung des Reichskanzlers über das Verfüttern von Kartoffeln vom 15. Avril 1916 (RGBl S. 284) nochmals zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Zn Streitigkeiten nach 8 4 letzter Absatz entscheiden die Kreishauptmannschaften endgültig. Dresden, den 26. April 1916. Ministerium de» Innern. Bekanntmachung über das Verfüttern von Kartoffeln. Vom 15. April 1916. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (RGBl S. 328) folgende Verordnung erlassen: 8 2. Reichskanzler kann Bestimmungen treffen, durch die für die Zeit nach dem 1916 das Verfüttern von Kartoffeln oder Erzeugnissen der Kurtosfeltrocknerei Kartosfelstärkefabrikation beschränkt oder verboten wird. 8 3. Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können die Streitigkeiten darüber, welche Mengen zu liefern sind, entscheiden die Landeszentralbehörden zu bestimmenden Behörden endgültig. 8 5- 82. Iahrgonp verfüttern, entfällt: L 8 7. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, I. wer den Verboten der 88 l, 5 zuwiderhandelt oder der Lieserungspslicht nach 8 4 nicht nachkommt, 2. wer den nach 88 2, 3 erlassenen«», Bestimmungen zuwiderhandelt. raiikäi litt u. a. neu wir i t dasj^nic, so große ; Blatt b Zufuh deren A id Amen» n Englan wirkli i gestände Ländern k hes Verh, »g gesund »trat, > > schär tittelmäch >äft dm >igeu. D e Äesch' ne N« >g Amer, sfe in sei» ir zur E^ö md weij.'l- Lrde keil halten v 8 6. Die Beamten der Polizsi und die van der Polizeibehörde beaustragten Sachver ständigen sind befug«, in die Räume, in denen Vieh gehalten oder gefüttert wird, so- wie in Räume, in denen Kartoffeln gelagert werden, jederzeit einzutreten und daselbst Besichtigungen vorzunehmen. Die Unternehmer von Betrieben, in denen Kartoffeln gelagert werden und Vieh gehalten wird, sowie von ihnen bestellte Betriebsleiter und Aussichtspersonen find ver pflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen aus Erfordern Auskunft Prof. Bruno Schmitz Der Geheime Baurat Prof. Or. ing. b c. Bruno Schmitzist am 27. April in seiner Wohnung in Chnrlotteuburg am Herz schlag im Alter von nahezu 58 Jahren gcslorben. Pro fessor Schmitz, der am 21. November 1858 in Düsseldorf geboren war und an der dortigen Kunstakademie seine Studien machte, war der Erbauer des Völkerschlacht- denkmals zu Leipzig, der Kaiserdeukmäler aus dem Kyff häuser und an der Porta Weslphaliea und anderer hervor ragender künstlerischer Bauwerke. 8 l- Bis zum 15. Mai 1916 dürfen Kartoffelbesitzer insgesamt nicht mehr Kartoffeln kerstlyerur t sofort e diese Fra-, n sollen e Teilen Entrüstur - In dies tralien ur chmond g rt1n de uugl llugenzem derung d< a die Stai i Gedräng Wettrenne g durch d ;ens Greer bewaffn, e Bajonet zeuge eine das Gilt- und ve geladene i nicht n i ptpostam* leichen triefsäcke . ährend wt wurd ht die Vc>. den eini irückhielte nt zu Z die Dani . an erzäh grenzend. Bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen 8 > ist der Mindestbetrag der Geldstrafe gleich dem zwanzigfachen Werte der verbotswidrig verfütterten Mengen. 8 8- Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft, 1. wer den Vorschriften des 8 6 zuwider den Eintritt in die Räume und die Besichtigung verweigert, 2. wer die in Gemäßheit des 8 6 von ihm geforderte Auskunft nicht erteilt oder bei der Auskunstserteilung wissentlich unwahre Angaben macht. 8 9 8 2 der Bekanntmachung über die Regelung des Absatzes von Erzeugnisfen der Kartosfeltrocknerei und der Kartosselstärkefabrikatlon vom 16. September 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 585) wird aufgehoben. an die TrockenkartofsUverwertungs-Gesellschaft abzuliefernden Mengen dürfen nicht vergällt werden. Valo Danach tm Speisewagen Vie letzten Platze, sie sur oie anderen Fahrgäste noch übrig gewesen waren, sichtlich be friedigt besetzten. Ob nicht^ wenigstens die reichhaltige Speisekarte sie nachdenklich gestimmt hat? AugunsaN. Der von Köln abfahrende Schnellzug der Nheinuferbahn stieb auf dem Bahnhofe Köln-Nodenkirchen mit einer Güterzugmaschine zusammen. Zehn Personen wurden leicht verletzt. -s- Die gemischte Rote Kreuz-Kommission, deren Einsetzung die Stockholmer Konferenz unter Führung des schwedischen Roten Kreuzes im Dezember 1915 beschlossen hat, wird am 2. Mai in Stockholm zusammentreten, nach dem die beteiligten Regierungen ihre Genehmigung dazu gegeben haben und alle Schwierigkeiten überwunden sind. Aufgabe der Kommission ist es, die Gefangenenlager in Deutschland, Oesterrcich-Ungarn und Rußland zu besuchen. Das Note Kreuz von Deutschland, Oesterreich und Ungarn entsenden je einen Vertreter, Rußland drei, und die neu tralen Länder Schweden, Dänemark und die Schweiz je einen. Nachdem die Kommission ihr Präsidium gewählt und ihren Reiseplan festgelegt haben wird, reist sie sofort in die Gefangenenlager ab. Sie steht unter dem Schutze des Prinzen Karl von Schweden. Vergrößerung der Studt Warschau. Eine Anzahl Gemeinden in der Umgem,r>g Warschaus ist jetzt der Stadt Warschau einverleibt norden. Die Einwohnerzahl der polnischen Haupljiadt ifi dadurch vov LUO 000 aus Ml 000 anaewachsen. Geheime Ateischvorrate in Warschau. Wie der „Kurjer Warszawski" meldet, wurden bei einer plötzlichen Haussuchung bei verschiedenen Händlern und Fleischereien in Warschau gewaltige Wurst- und Schinkenvorräte ent deckt. Bei einem Händler sand man allein sür 5000 Rubel Schinken. Ein französisches Flugzeug auf See uernngUlttt. Der Scheweninger Fischlogger 187 brachte ein Flugzeug mit den französischen Farben, in dem sich ein britischer Versütterung von Kartoffeln weiter beschränken oder verbieten. 8 4. Wer Erzeugnisse der landwirtschaftlichen oder gewerblichen Kartoffeltrocknerei her- ' stellt oder durch andere Herstellen läßt (Trockner), hat auch diejenigen Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei einschließlich der vorhandenen Vorräte an die Trockenkartosfel- Verwertungs-Gesellschast m. b. H. in Berlin zu liefern, die nach 8 2 Abs. 1 der Bekannt- machung über die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation vom 16 September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 585) der Ab lieferungspflicht bisher nicht unterliegen oder infolge besonderer Bewilligung der Trocken- kartoffel-Verwertungs-Gesellschast im eigenen Wirtschaftsbetriebe verwendet werden dürfen. Ausgenommen von der Lieferungspflicht bleiben nur 1. die Mengen, die der Trockner bis zum 15. Juli 1916 nach dem Maßstab des 8 l verfüttern dürste. Der Reichskanzler kann Bestimmungen treffen, durch die für die Zeit nach dem 15. Mai 1916 diese Ausnahme von der Lieferungspflicht beschränkt oder aufgehoben wird; 2. bei Selbstversorgern (8 6 Abs. la der Bekanntmachung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915, I RGBl. S. 363) ein Kilogramm für den Kopf und Monat bis zum 15. August 1916; 3. Mengen, die im Ligentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß- Lothringens, insbesondere einer Heeresverwaltung oder der Marineverwaltung, stehen. Streu-, Heide- und Weidenuhung. Die Vorschriften der Bekanntmachung des Bundesrats über Streu-, Heide- und Weidenutzung auf nicht landwirtschaftlich genutzten Grundstücken vom 13. April 1916, die sür die Viehhaltung von sehr erheblicher Bedeutung sind, haben in ländlichen Kreisen noch nicht überall die gebührende Beachtung gefunden. Es sei deshalb darauf hingewiesen, daß durch diese Bekanntmachung alle Besitzer von For sten und nicht landwirtschaftlich genutzten Grund stücken verpflichtet worden sind, auf Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde, Kommunaloerbänden, Ge meinden oder auch Einzelpersonell die Gewinnung von Streumaterial und Futter jeder Art und außerdem den Eintrieb von Schweinen und Rindern zur Weide sowie die Errichtung der nötigen Hürden und Unterkunftsräume zu gestatten. Im Interesse tunlichst starker Ausnutzung unserer natürlichen Futterquellen, die sehr große Werte für unsere Ernährung zu bieten vermögen, sollte von den Möglichleiten, die die Bekanntmachung gibt, der aus gedehnteste Gebrauch gemacht werden. Wie französische Offiziere in Deutschland behandelt werden! Am Gründonnerstag in der Frühe warteten, wie wir der „Nordd. Allg. Ztg." entnehmen, auf dem Bahnsteig des Bahnhofs in ... neun französische Offiziere unter der Obhut zweier deutscher Offiziere auf den Zug nach ...: neben der Gruppe stand ein Hoteldtener mit dem Gepäck. Die Franzosen zählten überwiegend zu den älteren Jahrgängen und höherenDienstgraden; sie waren wenigeTage zuvor bei Verdun gefangengenommen worden. DerZugfuhr ein, für die große Menge der Fahrgäste reichten die vor handenen Sitzplätze entfernt nicht aus; Kopf an Kops standen sie in den Gängen, Männer, Frauen und Kinder, Offiziere und Soldaten, darunter auch Verwundete. Die franzü- .ischen Offiziere^« tten es besser getroffen, ihnen waren zwei Abteile zweiter Klasse vorbehalten. Und merk- mrdig — von den sich außen Drängenden war kein Wort s Tadels oder Vorwurfs über die Verteilung der Nollen » hören, auch dann nicht, als die französischen Offiziere 1. Die in der Bekanntmachung über die Festsetzung der Höchstpreis« für Kartoffeln und dte Preisstellung für den Weiterverkauf vom 2. März 1916 (Reichs Gefetzbl S. 140) festgesetzten Höchstpreise ge!t-n nicht für solche Kartoffeln, die laut ortspolizeilicher Be scheinigung in Mistbeeten cdrr ähnlichen Vorrichtungen gezogen sind, um vor dem 15. Juni 1916 geerntet und verkauft werden. II. Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft. Berlin, den 20. April 1916. Der «eichsknnzler. Im Auftrage Freiherr von Stein 8 11. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft. Der Reichs- kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 15. April 1916. Der Stellvertreter des «elchskanilers. Delbrück. Die Bekanntmachung des Reichskanzlers über Mistbeetkartofseln vom 20 April 1916 (Reichs Gesetzblatt Seite 322) wird hiermit nochmals zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Dresden, den 26. April 1916 Ministerium des Innern. Bekanntmachung über Mistbeetkartofseln. Vom 20. April 1916. Auf Grund der 88 l, 2 und 10 der Verordnung über die Regelung der Kartofselpreife voin 28. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 711) wird folgende» bestimmt: