Volltext Seite (XML)
Die „Weitzer!- - Zeitung" erscheint täglich mi. Aus nahme der Soun- und Feiertage lind wird am Spätnachmittag ausge- aeben. Preisvierteljähr- !ich 1 M. 80 Pf., zwei monatlich 1 M. 20 Pf., einmonatlich60Pf. Ein zelne Nummern 10 Pf. Alle Postaustalteu, Post boten, sowieunsere Aus träger nehmen Bestel lungen au. WHeritz-Mmg TagtsztitWg M Wgtt siir HPlkiswOt, «. ü. Inserate werden nist 20 Pf., solche aus unser« Amtshauptmannschaft mit 15 Pf. die Spaltzeil« oder deren Raum berech net. Bekanntmachungen auf der ersten Seite (nur von Behörden) die zwei- gespaltene Zeile 40 bez. WPf. — Tabellarische uudkomplizierteInserat« mit entsprechendem Auf schlag. — Eingesandt, im redaktionellen Teile, di« Spaltenzeile 50 Pf. AMlöÜItlll für die Königliche Amtshauptmannschaft, das Königliche Amtsgericht und den Stadtrat zu Dippoldiswalde. Mit achtseitigem „Illustrierte« Unterhaltungsblatt" und täglicher Unterhaltungsbeilage. Mr die Aufnahme eines Inserats an bestimmter Stelle und an bestimmten Tagen wird keine Garantie übernommen. Verantwortlicher Nedakteur: Paul Jehne. — Druck und Verlag von Carl Jehne in Dippoldiswalde. M. 88 Sonnabend den 15. April 1916 abends 82. Jahrgang Regelung des Fleischverbrauchs Auf Grund von § 10 der Bundesratsbelanntmachung über Fleichoersorgung vom 27 /3. 1016 wird in Ergänzung der Verordnung des Kgl. Ministeriums des Innern vom 3. April 1916 sür den Bezirk der Amtshauptmannschast Dippoldiswalde einschl. der Sladt Dippoldiswalde folgendes bestimmt: 8 Alle Schlachtungen von Schweinen, Rindern, Kälbern und Schafen be dürfen mit Ausnahme d?r Notschlachtungen der Genehmigung. Diese Genehmi gung erteilt bei Hausschlachtungen nur die Amtshauptmannschaft, Sei gewerblichen Schlachtungen die von ihr hierzu ermächtigte Ortsbehörde, jedoch nur im Rahmen der den einzelnen O.ten von der Amtshauptmannschast zugewicsencn Zahl von gewerb lichen Schlachtungen. 8 2. Alle gewerbsmäßigen Schlachter haben ein Schlachlbuch zu führen und dasselbe dem Fieischbeschauer zur Eintragung des Lebend- und des Schlachtgewichts vorzulegen. Der Fieischbeschauer har die Lebendbeschau abzulehnen, wenn nicht die behördliche Ge nehmigung zur fraglichen Schlachtung nachgewiesen ist. Bei dem Versuch einer unzu lässigen Schlachtung ist Anzeige zu erstatten und hat der Fleischer außer seiner Bestra fung die Beschlagnahme des Schlachttieres zu gewärtigen. Das Fleisch von unzu lässig geschlachteten Tieren kann ohne Entschädigung zu Gunsten des Kommu- nalverbpndes elngezogen werben. Diese Bestimmungen finden bei Hausschlachtungen entsprechende Anwendung. 8 3. Notschlachtungen sind innerhalb 24 Stunden nach der Schlachtung der zustän- digen Ortsbehörde und von dieser umgehend der Amtshauptmannschast anzu^eigen, nachdem der Fieischbeschauer vorher nach seiner Schätzung das Gewicht der zum menschlichen Genüsse geeigneten Decke in der Anzeige eingetragen hat; auch ist anzu geben, ob und inwieweit das Fleisch im Haushalte des Schlachtenden verbraucht werden soll. Die Amtshauptmannschast ist berechtigt, das Fleisch für Rechnung des Besitzers des Schlachistückes verkaufen zu lassen. 8 4. Die Ausfuhr aller Fleischwaren (s. 8 5) aus dem Kommunalverband Dippoldis walde ist nur mit Genehmigung der Amtshauptmannschast gestattet.- Anträge sind bei der Ortsbehörde anzubringen und von dieser zu begutachten und an die Amts- hauptmannschast weiterzugcben. Die Genehmigung kann versagt werden. 8 5. Vom 17. April 1916 ab ist die Abgabe von Fleisch -IN Verbraucher nur gegen Fleifchmarken zulässig. Als Fleisch gilt: I. das Fleisch von Rindern, Kälbern, Schafen, Schweinen und Ziegen, sowie die zum menschlichen Genuß bestimmten Eingeweideteile dieser Schlachttirre, frisch, gepökelt oder geräuchert, auch in Form von Wurst, Sülzen oder in anderen Zubereitungen; 2. Speck, roh oder geräuchert, und Rohfett; 3. Wild mit Ausnahme von Kaninchen und Federwild; 4. Konserven von Fleisch, Wild und Geflügel. Nicht hierunter fallen Kälber- und Riudersütze, sowie vom Fleisch losgelöste Knochen. Zu. den Verbrauchern gehören auch Gnst< und Speisewirtschaften und ähnliche Betriebe von Vereinen, Wohlfahrtseinrichtungen usw. einschließlich der gemeinnützig betriebenen sowie Anstalten, deren Insassen von ihnen vollständig verpsieg! werden. 8 6. Es werden von den Ortsbehördcn Fleischmarken ausgegeben, die zum Bezug vvn 21/2 (5-Pfund-Fleischmarken) und von 1/2 kx (I-Psund< Fleischmarken) berechtigen. Sie zer- fallen in 20 Abschnitte, die lauten auf 100 bez. 20 x Fleisch ohne Knochen, Wurst, Speck, Rohfett oder 125 bez. 25 8 Fleisch mit eingewachsenen Knochen oder 150 bez. 30 § Eingeweide außer Herz und Leber. Konserven, die Fleisch enthalten, werden mit der Hälfte des Bruttogewichtes be wertet. Die Fleischmarken gelten für den aufgcdruckten Zeitraum von 8 Wochen und haben freie Gültigkeit im Königreich Sachsen. Sie sind nur Sperrmarken gegen Ueber- verbrauch und geben keinen Anspruch auf Bezug von Fleisch. Die Marken sind, von der Verwendung in Gastwirischaftsbetrieben (8 9) abgesehen, nur auf Personen übertragbar, die dem gleichen Haushalt angrhören oder in ihm dauernd oder vorüber gehend verpflegt werden. Die Verkäufer sind nicht verpflichtet, im Linzeifalle Mengen unter 100 abzugeben. 8 7. Personen über 6 Jahre erhalten zwei 5 - Pfund > Fleischmarken und zwei 1- Pfund-Fleischmarken. Aus Antrag kann an Stelle der 5-Pfund-Fleischmarken auch die entsprechende Anzahl von 1-Psund-Fleischmarken gewährt werden. Kinder bis zu 6 Jahren erhalt-n die Hälfte. Vorräte, die 3 Pfund auf den Kopf übersteigen, sind anzurechnen. 8 8. Fällt eine bezugsberechtigte Person durch Tod oder Wegzug nach einem Orte außerbalb des Königreichs Sachsen fort, so ist dies unter Rückgabe der nicht verbrauchten Fleischmarken spätestens am nächstfolgenden Werktage der Ortsbehörde zu melden. Beim Wegzug nach Orten außerhalb des Königreichs Sachsen hat die Ortsbehörde auf Veilangen einen Fleischmarkenabmeldeschein auszustellen. Beim Umzug innerhalb des Königreichs Sachsen sind die Fleischmarken mitzu nehmen. Insbesondere sind sie den Dienstpersonen zu belassen, die innerhalb des Königreichs Sachsen die Stellung wechseln. Zieht eine bezugsberechtigte Person von Orten außerhalb des Königreichs Sachsen zu oder tritt eine Person sonst in die Fleisch versorgung ein, so kann bei der Ortsbehörde die Zuteilung von Fleischmarken beantragt werden. Bet Zuzügen rann der Abmeldeschein des früheren Aufenthaltsortes oder ein sonstiger Beleg gefordert werden. Die Zahl der Fleischmarken ist nach Beginn und Dauer des Eintritts in die Versorgung bis züm Schlüsse der laufenden Versorgungszeit zu bemessen. Die Bestimmungen in Absatz 2 und 3 gelten auch für Besuchsfremde. 8 y- ' Gast- und Speisewirtschaften und ähnliche Betriebe erhalten nur einmal eine Zahl von Fleifchmarken zugewiesen, die dem voraussichtlichen Verbrauche von 2 Wochen entspricht. Später erhalten diese Betriebe keine Fleischmarken, sondern sie haben die von den Gästen vereinnahmten Fleischmarken zum Ankauf von Fleisch zu verwenden. Dabei wird ihnen ein Zuschlag von I5v/g für Knochenverlufte gewährt. Dieser Zu schlag ist bei der'Markenausgadeftelle unter Vorlegung der vereinnahmten Fleischmarken zu beantragen und gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen. Die vorgenannten Betriebe dürfen Fleisch- und Fleischspeisen nur gegen Fleischmarken verabfolgen. Sie haben entweder in der aufgelegten Speisekarte oder einem besonderen Aus hang bei jedem Gericht, zu dem Fleisch verwendet wird, sowohl das Gewicht des ver- wrndeten rohen Fleischer, als auch die Anzahl der Fleiichmarkenabschnitte einzutragen, die sie für die Hergabe der Fleischspeise beanspruchen. Diese Anzahl muß der Menge des verwendeten rohen Fleisches entsprechen. 8 >0. Vorräte, dis von Orten außerhalb des Königreichs Sachsen bezogen werden, sind alsbald nach Empfang der Ortsvehörde anzumelben Zur Anzeige binnen 2 Tagen verpflichtet sind auch Jäger für Wild, das nach dem Königreich Sachsen elngeführt oder innerhalb desselben erlegt worden ist, wenn die Jäger das Fleisch als Verbraucher selbst verwenden oder unmittelbar an Verbraucher abg-ben. 8 N. Selbstversorger erhalten nur Fleischmarken zum Bezüge solchen Fleisches, das nicht in ihrer Wirtschaft gewonnen ist. Dabei sind das aus Hausschlachtungen gewonnene Fleisch oder sonst vorhandene Fleischvorräte anzurechnen. Die Abgabe von Fleisch durch Selbstversorger an Verbraucher kann namentlich bei Notschlachtungen von der Gemeindebehörde nachgelassen werden, wenn die. entsprechende Zahl von Fleischma'ken von den Verbrauchern eingezogen wird. Das Recht der Selbstversorger kann entzogen werden, wenn der Berechtigte sich bei der Ausübung als unzuverlässig erweist. 8 12 Wer gewerbsmäßig Fleisch an Verbraucher abgibt, ist oerpslichtet, 1 , über seine Bestände, sowie über deren Zu- und N 'günge Buch zu führen„ 2 ., über den Zugang wöchentlich an jedem Sonnabend bei der Ortebehörde nach dem vom Königs. Ministerium des Innern vorgeschriebenen Vordruck L Anzeige zu erstatten und 3 ., gleichzeitig die in der letzten Woche vereinnahmten Marken in besonderen Umschlägen, getrennt nach 5- und I-Pfund-Murken mit einznreichen. Auf den Umschlägen ist der Name des Abliefernden und die Zahi der inliegenden Marken anzr-geben. Ueber die Ecwichtsmeng: haben die Oltsbehörden einen Ausweis aus- zultellen. 8 >3 Ein Abdruck dieser Bekanntmachung ist in allen Verkaufsräumen, in denen Fleisch feilgehoiten wird und in allen Gastwirtschaften auszuhängen. 8 14. Wer den Vorschriften dieser Bekanntmachung zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. 815 Diese Bekanntmachung trut am 17. April >916 in Krall. Dippoldiswalde, am 14. April 1916. Der Kommunal-Verband Die der Stadt überwiesene Auslandsmargarine (60 Pfund) gelangt durch die Ge schäftsstellen von Martin Schmidt, Mühlst.aße, und Grahl, Freiberger Straße, zum Ver kauf. Verkaufspreis: 1,15 M. für >/2 Pfund. Stadtrat Dippoldiswalde. Montag den 17. April d I. mittags 12 Uhr sollen in Schmiedeberg kiifs^ensvknsnle, iwvi Vdsnenr-ogsls, oin> UleielsnserlBi «ünv Vlakmssvkins unel ein 8vkrr-eid« lisvk ösfentlich gegen Barzahlung versteigert werden. Sammelort der Bieter: Gasthof daselbst. Dippoldiswalde, den 15. April 1916. H 429/15. Der Gerichtsvollzieher des König!. Amtsgericht«. AM" Weitere amtliche Bekanntmachungen stehen heute in der Beilage. "MG