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Wv die Aufnahme eines Inserats an bestimmter Stelle und an bestimmten Lagen wird keine Garantie übernommen. Verantwortlicher Redakteur: Paul Jehne. — Druck und Verlag von Carl Jehne in Dippoldiswalde. Inserat« werden mit 18 Pf., solche aus unserer Amtshauptmannschast mit 12 Pf. die Spaltzeil« oder deren Raum berech net. Bekanntmachungen auf der ersten Seite (nur von Behörden) die zwei gespaltene Zeile 35 bez. 30 Pf. — Tabellarische undkomplizierteJnscrate mit entsprechendem Auf schlag.— Eingesandt, im redaktionellen Teile, dis Spaltenzeile 30 Pf. Dis Meitzeritz - Zeitung" ««scheint tSglichmit Aus nahme der Sonn- und Feiertage und wird am Spätnachmittag ausae- aeben. Preis vierteljähr lich 1 M. 50 Pf., zwei- monatlich 1 Mark, ein monatlich 50 Pf. Ein zelne Nummern 10 Pf. Alle Postanstalten,Post boten, sowie unsere Aus träger nehmen Bestel lungen an. TaBBiM und AUM fir WMM, Wickberg u. N Amtsblatt Pir die Königliche Amtshauptmannschast, das Königlich« Amtsgericht und den Stadtrat zu Dippoldiswalde Bekanntmachung, die 3. Kriegs-Anleihe des Reichs betreffend. Das nachstehende Schreiben des Herrn Reichskanzlers (Reichsschatzamt) voni 28. August ISIS wird hierdurch bekannt gemacht. Berlin, 28. August ISIS. Bei der 2. Kriegsanleihe war die Ausgabe von Zwischenscheinen nicht vorgesehen. Dabei hat sich die Verabfolgung der Schuldverschreibungen angesichts der überaus großen Zahl (6667 476 Stücke) trotz Anwendung aller zu Gebote stehender technischer Mittel nicht mit der erwünschten Beschleunigung durchführen lassen und wird noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Es ist daher, wie ich aus zahlreichen Zuschriften ersehe, eine gewisse Beunruhigung entstanden. Um solchen Schwierigkeiten bei der 3. Kriegsanleihe vorzubeugen, sollen bei dieser für Beträge von l 000 Mark ab Zwischenscheine auf An trag ausgegeben werden. Im übrigen wird für schnelle Herstellung der Schuldverschrei- bungen, soweit nur irgend möglich, Sorge getragen werden. Hierbei sollen die kleinen Wertabschnitte in erster Linie Berücksichtigung finden. Es bedarf kaum der Hervorhebung, daß eine Verzögerung in der Aushändigung der Schuldverschreibungen auf die Sicher heit und Rechtzeitigkeit des Zinsenbezuges keinen Einfluß hat. Dies gilt auch von den Eintragungen in das Neichsschuldbuch, falls dem Zeichner bei der großen Zahl der An träge (annähernd 300000) die Bescheinigung über die Eintragung noch nicht zugegangen sein sollte. In Vertretung. Helfferich. Dresden, am 6. September 1915. Finanzministerium. Bekanntmachung. Den Zeichnern auf die dritte Kriegsanleihe wird bekanntgegeben, daß die hiesige, im Reichsbankgebäude befindliche Darlehnskasie Darlehen, welche zur Einzahlung auf gezeichnete dritte Kriegsanleihe gewünscht werden, gegen Verpfändung von Wertpapieren und Schuldbuchforderungen zu einem Vorzugrzinssatze von zurzeit 5l/4 Prozent ge währt. Die Relchsbanknebenstellen in Bautzen, Freiberg, Meißen, Pirna, Riesa, Zittau nehmen Darlehnsanträge sowie die zu verpfändenden Wertpapiere zur kostenlosen Weitergabe an die hiesige Darlehnskasse entgegen und stellen alle erforderlichen Formulare im Geschäftsräume oder auf dem Postwege zur Verfügung. Dresden, den 6. September 1015. Reichstbankhaupstelle. Schaefer. Zinsly. Auf Grund von § 4 der nachstehend abgedruckten Bekanntmachung des Reichs kanzlers vom 26. August 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 515) wird folgendes bestimmt: 8 I- Zu den unter § 1 der erwähnten Bekanntmachung des Reichskanzlers fallenden trächtigen Tieren gehören auch solche, von denen auf Grund von Sprungregistern und ähnlichen Aufzeichnungen anzunehmen ist, daß bei ihnen vorgeschrittene Trächtigkeit vorliegt. 8 2. Zum Erlasse von Ausnahmen nach 8 2 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 26. August sind die Amtshauptmannschasten und in Städten mit der Revidierten Städteordnung die Stadträte zuständig, in deren Bezirk das Tier bis zur beabsichtigten Schlachtung gehalten worden ist. Ob ein dringendes wirtschaftliches Bedürfnis tatsächlich vorliegt, ist sorgfältig zu prüfen und streng zu beurteilen. 8 3. Die tierärztlichen und die nichitierärztlichen Fleischbeschauer, denen diese Verordnung von den Anstellungsbehörden zur Kenntnisnahme und Nachachtung vorzulegen ist, haben bei der Schlachtviehbeschau auf Trächtigkeit der Kühe, Kalben und Sauen besonders zu achten und vorkommendenfall» die Besitzer solcher Tiere auf das bestehende Schlacht verbot aufmerksam zu machen. Zuwiderhandlungen gegen das Schlachtverbot haben die genannten Sachverständigen bei den in 8 2 bestimmten Behörden anzuzeigen. 8 4. Die Berechtigung zur Notschlachtung in Fällen des 8 3 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 26. August 1915 ist durch Zeugnis eines Tierarztes, Fleischbeschauers oder in anderer geeigneter Weise mit der Anzeige der Notschlachtung bet der Ortspolizei- behörde nachzuweisen, die sie außerhalb der Städte mit der Revidierten Städteordnung der Amtshauptmannschast vorzulegen hat. 8 S. Al« Ausland im Sinne von 8 6 Absatz 2 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 26. August 1915 gilt auch das von den verbündeten Armeen besetzte Feindesland. 8 6. Diese Verordnung tritt sosort in Krast. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Schlachten trächtiger Sauen vom 23. Dezember 1914 (Sächsische Staatszeitung Nr. 299 und Leipziger Zeitung Nr. 300) außer Wirksamkeit. Dresden, am 6. September 1915. Ministerium des Innern. vvksuniwLvdave über via 8oklsodtvvrdot kür IrLvIMv Süds anck 8suou. Vom 26. August 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesrtzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 l- Kühe, Rinder, Kalbinnen sowie Sauen, welche sich in einem derart vorgeschrittenen Zustand der Trächtigkeit befinden, daß diese den mit ihnen beschästigten Personen er kennbar ist, dürfen nicht geschlachtet werden 8 2. Ausnahmen können in Einzelfällen bei Vorliegen eines dringenden wirtschaftlichen Bedürfnisses von den durch die Landeszentralbehörden bestimmten Behörden zugelassen werden. 8 3. Das Verbot (8 1) findet keine Anwendung auf Schlachtungen, die erfolgen, weil zu befürchten ist, daß das Tier an einer Erkrankung verenden werde, oder weil es in folge eines Unglücksfalls sofort getötet werden muß. Solche Schlachtungen sind jedoch der nach 8 2 zuständigen Behörde spätestens innerhalb dreier Tage nach der Schlachtung anzuzeigen. 8 4. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Ver ordnung. Sie können weitere Beschränkungen für das Schlachten von Vieh anordnen. 8 5. Wer diese Verordnung oder die auf Grund des 8 4 erlassenen Bestimmungen oder Anordnungen Übertritt, wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. 8 6. Diese Verordnung tritt mit dem 3. September 1915 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. , Die Verordnung findet auf das au» dem Auslande eingeführte Schlachtvieh leine Anwendung. Berlin, den 26. August 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück Mehl- und Brothöchstpreise. Nach Gehör der Ernährungskommission wird I. vom 15. September 1915 ab für 100 Roggenmehl (75 o/g) 30,50 M. 100 Weizenmehl (75 0/0 und 10 0/0 Roggenmehlzusatz) 37,— M. und 2. vom 1. Oktober 1915 ab für 1 Pfund Roggenbrot 15 Y2 Pf. al» Höchstpreis festgesetzt. Die Mehlpreise gelten ab Mühle netto Kasse ohne Sack. 3. Im Kleinhandel (unter 1 Ztr ) beträgt vom 15. September 1915 ab der Höchst- preis sür 1 Pfund Roggenmehl 18 Pf. 1 Pfund Weizenmehl 23 Pf. 8 2. Das Aeberfchreiten der festgesetzten Preise wird nach 8 67 der Bundesratsver ordnung vom 28. Juni 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. Dippoldiswalde, den 10. September 1915. Der Kommunalverband. v. d. Planitz, Amtshauptmann. Ferlelmärlte in Dippoldiswalde werden bis aus weiteres nicht abgehalten. Stadtrat Dippoldiswalde. Großes Hauptquartier, 9. September vorm. Westlicher Kriegsschauplatz. In den Argonnen brachen gestern nordöstlich von Vienne-le-Chateau unsere Württemberger und Lothringer Regimenter zum Angriff vor. Die durch Artillerie vortrefflich unterstützte stür mende Infanterie setzte sich aus einer Frontbreite von über 2 Kilometern und in einer Tiefe von 300—500 m in den Besitz der feindlichen Stellungen und mehrerer Stützpunkte, darunter des von den Franzosen vielgenannten Werkes Marie Therese. 30 Offiziere und 1990 Mann wurden gefangen genommen, 48 Maschinengewehre, 54 Minenwerser und eine Revolverkanone erbeutet. Während der Nacht von vorgestern zu gestern wurden in London die Docks sowie die sonstigen Hasenanlagen und deren Umgebung ausgiebig mit Spreng- und Brandbomben belegt. Die Wirkung war recht befriedigend. Unsere Lust- s schisse sind trotz heftigster Beschießung ohne jeden Schaden zurückgekehrt. Deutsche Flugzeug-Geschwader griffen Nancy an. Oestlicher Kriegsschauplatz. Heeresgruppe des General-Feldmarschalls von Hindenburg. Von der Ostsee bis östlich von Olita keine wesentliche Aenderung. Zwischen Iesiory und dem Njemen wehrt