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WHeritz-Mmg 81. Jahrgang Sonnabend den 4. September 1918 abends Nr. 208 von Behörden) die zwei gespaltene Zeile 38 bez. 30 Pf. — Tabellarische undkomplizierteJuserate mit entsprechendem Auf schlag. — Eingesandt, im redaktionellen Teile, di« Spaltenzeile 30 Pf. Tageszeitung ns Anzeiger siir HMM UMckrg n. ll. Amtsblatt für die Königliche Amtshauptmannschaft, Las Königliche Amtsgericht and den Stadtrat z« Dippoldiswalde Mit achtseitigem „Illustrierten Unterhaltungsblatt- und tSgttchev Unterhalttmgsberlag Mv die Aufnahme eines Inserats an besttmmtev Stelle und an bestimmten Lagen Mne GE «werno n n. Verantwortlicher Redakteur: Paul Jehne- - Druck und Verlag von Carl Jehne in Dippoldiswalde. Inserate werden mit 16 Pf., solche aus unserer Amishauptmannschast mit 12Pf. die Spaltzetle oder deren Naum berech net. Bekanntmachungen auf der ersten Seite (nur Die Meitzeritz - Zeitung" erscheint täglich mit Aus nahme der Sonn- und Feiertage und wird am Spätnachmittag ausge geben. Preis vierteljähr- lich 1 M. 50 Pf-, zwei monatlich 1 Mark, ein- monatlich 80 Pf. Ein- zelne Nummern 10 Pf. Alle Postanstalten,Post boten, sowie unsere Aus träger nehmen Bestel lungen an. Unter dem Klauenviehbestande des Gutsbesitzers Hkverekon Sonnen in SvißonsiIonG Nr 2 ist die dUsul- unel lllsuvnssuokv ausgebrochen. Die Amtshauptmannschaft bestimmt daher den oberen Teil des Dorfes bis zum Pauls- dorfer Kirchweg als Sperrbezirk, Der übrige Teil von Seifersdorf ist Beobachtungs- geblet. (Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum Viehseuchengesetze vom 7.XII lyll — Reichsges. BI. 1912 Seite 3 — in Derbdg. mit der Sachs. Ausf. v. 7. IV. 1912 — Ges. V. O. BI. S. 56 ff.) — Weiter wird folgendes angeordnet: L. für verseuchte Gehöfte des Sperrbezirks. 1 ., Die verseuchten Gehöfte sind gegen den Verkehr mit Tieren und mit solchen Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, in folgender Weise abzusperren: s , Ueber die Ställe oder sonstigen Standorte, wo Klauenvieh steht, wird die Sperre verhängt. Befindet sich das Vieh auf der Weide, so hat die Auf stallung zu erfolgen. Die abgesperrten Tiere dürfen aus dem Stalle (Stand ort) mit polizeilicher Erlaubnis nur zur sofortigen Schlachtung entfernt werden. Die Schlachtung der Tiere hat unter Beobachtung etwaiger vom beamteten Tierarzte getroffenen Anordnungen und unter keiner Leitung, sowie unter polizeilicher Aufsicht im Seuchengehöft oder in anderen ge eigneten Gehöften des Seuchenorts zu erfolgen. Ausnahmen von dem Zwange der Schlachtung im Seuchenorte kann die Kgl. Kreishauptmannschast zu- lassen; indessen ist vor der Ueberführung der Tiere das Einverständnis der Polizeibehörde des Schlachtortes einzuholen. b., Die Verwendung der auf dem Gehöfte befindlichen Pferde und sonstigen Einhufer autzerhalb des gesperrten Gehöfts ist gestattet, jedoch, insoweit diese Tiere in gesperrten Ställen untergebracht sind, nur unter der Bedingung, daß ihre Hufe vor dem Verlassen de» Gehöfts desinfiziert werden. c, Geflügel ist so zu verwahren, daß es das Gehöft nicht verlassen kann. Für Tauben gilt dies insoweit, als die örtlichen Verhältnisse die Ver wahrung ermöglichen. ä., Fremdes Klauenvieh ist von dem Gehöfte fernzuhalten. e., Das Weggeben von Milch aus dem Senchengehöfte wird grundsätzlich verboten. Ausnahmen hiervon können nur aus besonderes Gesuch, wenn die oorgeschriebene Erhitzung nachgewiesen werden kann, von hier aus zu- gelassen werden. k., Die Entfernung de» Düngers aus den verseuchten Ställen und di« Abfuhr von Dünger und Jauche von Klauenvieh aus dem verseuchten Gehöfte müssen nach den Vorschriften des 8 19 Abs. 3, 4 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren — Sächs. Gesetz- u. Verordn. Bl. 1912, S. 188 — erfolgen. 8-, Futter- und Streuvorräte dürfen für die Dauer der Seuche nur mit polizei licher Erlaubnis und nur insoweit aus dem Gehöfte ausgeführt werden, al» sie nachweislich nach dem Orte ihrer Lagerung und der Art des Transports Träger des Ansteckungsstoffes nicht sein können. k.,s Gerätschaften, Fahrzeuge, Behältnisse.und sonstige Gegenstände müssen, so weit sie mit den kranken oder verdächtigen Tieren oder deren Abgängen in Berührung gekommen sind, desinfiziert werden, bevor sie aus dem Gehöfte herausgebracht werden. Milchtransportgefäße sind nach ihrer Entleerung zu desinfizieren. (8 154 Abs. Ic u. 8 168 Abs. le der Bundesrats vorschriften.) Die Stallgänge der verseuchten Ställe des Gehöfts, die Plätze vor den Türen dieser Ställe und vor den Eingängen des Gehöfts, die Wege an den Ställen und in den zugehörigen Hosräumen sowie die etwaigen Abläufe au» der Dungstätte oder dem Jauchebehälter sind täglich mindestens einma) mit dünner Kalkmilch zu übergießen. Die gesperrten Ställe (Standorte) dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne polizeiliche Genehmigung nur von dem Besitzer der Tiere oder der Ställe (Standorte), dessen Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen und Tierärzten betreten werden. Personen, die in abgesperrten Ställen verkehrt haben, dürfen erst nach vor schriftsmäßiger Desinfektion das Seuchengehöft verlassen. Zur Wartung des Klauenoieh» in dem Gehöste dürfen keine Personen verwendet werden, die mit fremdem Klauenvieh in Berührung kommen. k., Da» Abhalten von Veranstaltungen in dem Seuchengehöfte, die eine Ansamm lung einer größeren Anzahl von Personen im Gefolge haben, ist bis zur Schlußdesinfektion verboten. v. für den gesamten Sperrbezirk. 1 ., Sämtliches Klauenvieh nicht verseuchter Gehöfte des Sperrbezirks unterliegt der Absonderung im Stalle. Jedoch darf da» abgesonderte Klauenvieh aus dem Stalle mit polizeilicher Erlaubnis zur sofortigen Schlachtung entfernt werden. Auf die Schlachtung finden die Vorschriften des 8 160 der Bundesratsvorschriften An wendung. Indessen kann von der bezirkstierärztlichen Leitung und, sofern unmittel- bar vor der Ueberführung der Tiere zur Schlachtstätte durch brzirkstlerärztliche Untersuchung festgrstrllt wird, daß der gesamte Klauenviehbcstand des belr. Gehöfts noch seuckensrei ist, von den im 8 160 Abs. 2, 4, 5 der Bundesratsoorschristen vorgeschriebenen Transportbeschränkungen und Desinfektionsmaßnahmen Abstand genommen werden. Werden die Tier« mit der Eisenbahn versandt, so sind die dafür benutzten Frachtbriefe und Eisenbahnwagen nach näherer Anweisung des Königs. Ministerium» de« Innern zu kennzeichnen. Die Absonderung der Tier« im Stalle ist In der Regel solange aufrecht zu erhalten, bi« au» allen Seuchengehöften sämtliche» Klauenvieh beseitigt worden oder die Seuche abgeheilt und in allen Fällen die vorschriftsmäßige Desinfektion bewirkt ist. 2 ., Ferner gelten folgende Beschränkungen: ... . " Sämtliche Hunde sind festzulegen. Der Festlegung ist das Führen an der Leine und bei Ziehhunden die feste Anschirrung gleich zu erachten. Die Verwendung von Hirtenhunden zur Begleitung von Herden und von Jagd- Hunden bei der Jagd ohne Leine kann gestattet werden. b, Händlern, Schlächtern, Viehkastrierern und anderen Personen, die gewerbs- mäßig in Ställen verkehren, ferner Personen, die ein Gewerbe im Umher ziehen ausüben, ist das Betreten aller Ställe und sonstiger Standorte von Klauenoieh im Sperrbezirke, desgleichen der Eintritt in die Seuchengehöfte verboten. In besonders dringlichen Fällen kann die Polizeibehörde Aus nahmen zulassen. . ... c Dünger und Jauche von Klauenvieh, ferner Gerätschaften und Gegenstände ' aller Art, die mit solchem Vieh in Berührung gekommen sind, dürfen aus dem Sperrbezirk nur mit polizeilicher Erlaubnis unter den polizeilich anzu- ordnenden Vorsichtsmaßregeln ausgeführt werden. ck, Die Einfuhr von Klauenoieh in den Sperrbezirk, sowie das Durchtreiben von solchem Vieh durch den Bezirk ist verboten. Dem Durchtreiben von Klauenvieh ist das Durchfahren mit Wiederkäuergespannen gleichzustellen. Die Einfuhr von Klauenvieh zur sofortigen Schlachtung und, im Falle eines besonderen wirtschaftlichen Bedürfnisses, auch zu Nutz- und Zuchtzwecken kann gestattet werden. e., Die Ver- und Entladung von Klauenvieh auf den Eisenbahnstationen im Sperrbezirk ist verboten. Ausnahmen hiervon können von der Königlichen Kreishauptmannschast zugelassen werden. Die Vorstände der betroffenen Stationen sind zu benachrichtigen. v. für das Beobachtungsgebiet. I ., Aus dem Beobachtungsgebiet darf Klauenvieh ohne polizeiliche Genehmigung nicht entfernt werden. Auch ist das Durchtreiben von Klauenvieh und das Durch fahren mit fremden Wiederkäuergespannen durch das Beobachtungsgebiet verboten. 2 ., Die Aussuhr von Klauenvieh zum Zwecke der Schlachtung ist, wenn die frühestens 48 Stunden vor dem Abgang der Tiere vorzunehmende tierärztliche Untersuchung ergibt, daß der gesamte Viehbestand des Gehöfts noch seuchensrei ist, zu gestatten, und zwar: a., nach Schlochtstätlen in der Nähe liegender Orte; b., nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen zur Weiterbeförderung nach Schlachtviehhösen und öffentlichen Schlachthäusern, vorausgesetzt, daß diesen die Tiere auf der Eisenbahn unmittelbar oder von der Entladestation aus zu Wagen zugeführt werden. Für den Transpo,t nach in der Nähe liegenden Orten, Eisenbahn stationen kann angeordnet werden, daß er zu Wagen oder auf solchen Wegen erfolgt, die von anderem Klauenvieh nicht betreten werden. Durch Vereinbarung mit der Eisenbahn- ober sonstigen Betriebsverwaltung, und soweit nötig, durch polizeiliche Begleitung ist dafür zu sorgen, daß eine Berührung mit anderem Klauenvieh, sofern dies nicht gleichfalls aus einem Beobachtungsgebiete stammt, auf dem Transporte nicht stattfinden kann. Die für die Versendung benutzten Frachtbriefe und Eisenbahnwagen sind nach näherer Anweisung des Königlichen Ministerium» des Innern zu kennzeichnen. (Zu vergl. 8 43 der sächsischen Ausführungsverordnung vom 7. April 1912.) Auch ist die Polizeibehörde des Schlachtorts von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen. 3 ., Die Ausfuhr von Klauenvieh zu Nutz- oder Zuchtzwecken darf nur mit Genehmi gung der Königlichen Kreishauptmannschast erfolgen. Diese Genehmigung darf nur unter der Bedingung erteilt werden, daß eine frühestens 24 Stunden vor dem Abgang der Tiere oorzunehmende bezirkstierärztliche Untersuchung dis Seuchen- freiheit des gesamten Viehbestandes des Gehöfts ergibt und daß sich die Polizei behörde des Bestimmungsorts mit der Einfuhr einverstanden erklärt hat. Am Bestimmungsorte sind die Tiere auf die Dauer von mindestens einer Woche der polizeilichen Beobachtung (8 19 Abs. I, 4 des Gesetzes) zu unterstellen. Auf den Transport und die Anmeldung der Tiere finden die Bestimmungen des Absatzes 2 sinngemäß Anwendung. 4 ., Im ganzen Bereiche des Beobachtungsgebietes ist der gemeinschaftliche Weide gang von Klauenvieh aus den Beständen verschiedener Besitzer und die gemein schaftliche Benutzung von Brunnen, Tränken und Schwemmen für Klauenvieh verboten. 0. Im Sperrbezirke und Beobachtungsgebiete sowie in Glashütte, Ammeisdorf, Büren- klause-Kautzsch mit Rittergut, Veerwalde, Berreuth mit Rittergut, Börnchen bei Possen- darf, Borla», Cunnersdorf, Dönschten, Elend, Falkenhain, Friederrdorf, Gombsen, Groß» ölsa, Hänichen, Hartmannsdorf, Hausdorf, Hennersdorf, Hermsdorf bei Dippoldiswalde, Hirschbach, Höckendorf mit Staat,forstrevler, Johnsbach, Kipsdorf, Kleinbobritzsch, Klein carsdorf mit Rittergut, Kreischa mit Rittergut, Luchau, Lungkwitz mit Rittergut, Malter, Naundorf mit RittergM, Niedersrauendorf, Ntederpöbel, Obercarsdorf, Obercunnersdorf, Oberfrauendorf, Oberhäslich, Paulsdorf, Paulshain, Pvssendorf mit Rittergut, Pretzschen- Rittergut, Reinberg, Reinhardtsgrimma mit Rittergut, Reinholdsharn, Röthenbach, Ruppendorf, Sadisdorf, Saida, Schloltwitz, Schmiedeberg «A""gut «»d Staatssorstrevier, Seifersdorf, Spechtritz, Thetsewitz-Brösgen-Kleba . mit Staatssorstrevier, Wilmsdorf mit Ritter ¬ gut, Wittgen,dors und Rittergut Zscheckwltz sind verboten: 1., die Abhaltung von Klauenviehmärkten, sowie der Austrieb von Klauenvie^uf Veransta"«»«^»^^ Dieses Verbot erstreckt sich auch auf marktähnliche