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März 1893. „STAHL UND EISEN.“ Ni 6. 239 liehe oder ungleichmäfsige Abkühlung sorgfältig zu । vermeiden. Der Beginn zur Erzeugung der Materialien in den I Walzwerken ist dem Besteller rechtzeitig bekannt zu i geben, welcher dann die Durchführung der Material- | proben veranlassen wird. S 3. Beschaffenheit der Materialien im allgemeinen. Das Eisen (Schweifseisen oder Martinflufseisen) mufs ein gleichartiges Gefüge zeigen; es darf weder kalt- noch rothbrüchig sein, soll sich gut stauchen lassen und eine glatte Oberfläche besitzen. Unganze Stellen dürfen nicht vorkommen. Die Bestandtheile aus Gufseisen müssen aus weichem grauen Roheisen rein und fehlerfrei herge stellt werden. Die Bestandtheile aus Stahl sind rein und ohne Fehler herzustellen. Das zur Verwendung gelangende Blei mufs gut gereinigt und geschmeidig sein. § 4. Vornahme von Materialproben. Für die Uebernahme des Materials sind die Resul tate nachstehender Proben mafsgebend. Dieselben umfassen Zerreifs-, Biege-, Bruch- und sonstige Proben. a) Allgemeine Bestimmungen. Behufs Erprobung des zu übernehmenden Materials ist dem Uebernahmsorgane ein Verzeichnifs dieses Materials, welches rücksichtlich der Martinflufseisen- theile auch die Angabe der Satznummern (Chargen nummern) enthalten mufs, aus denen die Theile ge walzt wurden, einzuhändigen. Zu diesem Zweck ist auch jedes Walzstück aus Martinflufseisen sofort nach erfolgter Ferligwalzung deutlich mit der Nummer des Satzes, aus welchem es erzeugt wurde, zu bezeichnen. Das Uebernahmsorgan ist berechtigt, jederzeit in die Chargenbücher des Werks Einsicht zu nehmen. ! Zur Erprobung werden im allgemeinen von hundert | der zur Uebernahme bestimmten Walzstücke je fünf i Stücke von dem Uebernahmsorgane ausgewählt; dem selben steht es jedoch frei, auch mehr Stücke der Erprobung zu unterziehen. Die Auswahl der Probestücke wird stets so ge troffen, dafs für Martinflufseisen von jedem Satze und für Schweifseisen von jeder Walzsorte mindestens eine Probe genommen wird. Entspricht von den ausgewählten Stücken eines den Bedingungen nicht, so werden Ergänzungsproben gemacht und werden zu diesem Behufe drei weitere Probestücke aus demselben Satze, beziehungsweise aus derselben Walzsorte ausgewählt und in ganz gleicher Art geprüft. Sollte von diesen drei Probestücken ein einziges den Bedingungen nicht entsprechen, so werden | sänmtliche Stücke aus diesem Satze bew. dieser Walz- I Sorte verworfen. In gleicher Weise werden die ge- sammten Stücke aus jenem Satze oder jener Walzsorte verworfen, wovon schon bei den ursprünglich aus gewählten Probestücken zwei den Bedingungen nicht entsprechen. Die Abtrennung der Probestäbe von dem zu erprobenden Material soll in kaltem Zustand, und zwar derart vorgenommen werden, dafs hierbei keine schädliche Einwirkung auf das Gefüge entsteht. Eine weitere Bearbeitung der Probestäbe aufser der zur Appretur erforderlichen ist nicht gestattet. Ein Geraderichten der Probestäbe, sofern dies noth wendig ist, soll nur durch Druck auf das in normaler Tem peratur sich befindliche Material vorgenommen werden. Ein Ausglühen der Probestäbe für Kaltproben darf »unter keinen Umständen stattfinden. Alle Kaltbiegeproben sollen bei einer Temperatur des Probestabes von 10 0 bis 20 0 Celsius über 0 vor genommen werden. Das übernommene vorschriftsmäfsige Material ist als solches zu kennzeichnen. Von der Uebernahme ausgeschlossene Theile sind ebenfalls derart zu bezeichnen, dafs dered Verwerfung sicher zu erkennen ist, ohne dafs dadurch das Material für andere Zwecke unbrauchbar wird. b) Besondere Bestimmungen. 1. Zerreifsproben. Für die Zerreifsproben der Bleche, Flach-, Winkel- und sonstigen Formeisen werden die erforderlichen Probe stäbe mittels Fraise-oder Hobelmaschine hergestellt. Auf der Breitseite ist bei diesen Probestäben die Walzhaut zu belassen. Die Dehnung ist an einem Probestabe von 5 qcm Querschnitt bei 20 cm Markenentfernung zu messen. Ist die Verwendung eines Probestabes mit einem anderen als dem zuvor angegebenen Quer schnitte, welcher jedoch nicht unter 3 qcm betragen soll, unvermeidlich, so ist die Markenentfernung gleich V 80 S zu nehmen, wobei S die Querschnittsfläche bezeichnet. Das Nietrundeisen wird mit der Walzhaut und in nicht weiter bearbeitetem Zustande zerrissen. Die Probestäbe sind, wenn dies verlangt wird, der Länge nach mit einer Gentimeter-Eintheilung zu versehen. Wenn ein Probestab infolge von deutlich erkenn baren Bearbeitungsfehlern oder infolge unrichtiger Einspannung eine ungenügende Zerreifsprobe liefert, oder wenn der Bruch aufserhalb des mittleren Drittels der Markenentfernung eintritt, so ist die Probe nicht mafsgebend. 2. Biege-, Bruch- und sonstige Proben. Die Biegeproben sollen unter einer Presse vor genommen werden. Als Biegewin- kel ist stets der Winkel a zu be- a trachten, welchen ein Schenkel bei --------— der Biegung zu durchlaufen hat. Die Härtung behufs Vornahme von Härtungs biegeproben wird dadurch bewirkt, dafs der schwach rothglühende Stab in lauem Wasser von nicht über 28 0 Celsius abgeschreckt wird. Die vorzunehmenden Proben sind folgende: «) Schweifseisen. 1. 50 bis 80 mm breite, in der Walzrichtung ab getrennte Streifen von Blechen, Flach- und Winkel eisen mit abgefasten Kanten müssen in kaltem Zu stande über eine Rundung, deren Halbmesser gleich der zweifachen Stabdicke ist, winkelförmig gebogen werden können, ohne dafs hierbei an der Biegungs stelle Risse entstehen. Der Biegewinkel mufs minde stens 150 0 betragen. Im rothglühenden Zustande müssen die Streifen um einen Winkel von 180 0 gebogen und vollständig aufeinander gedrückt werden können, ohne dafs an der Biegestelle Anrisse auftreten. Die gleichen Eigenschaften müssen Streifen von Blechen zeigen, weiche quer zur Walzrichtung ab getrennt und unter gleichem Winkel abgebogen wurden. Als Halbmesser der Rundung bei der Biegung hat dann jedoch im kalten Zustande die zwölffache, im rothglühenden Zustande die achtfache Stabdicke zu gelten. 2. Probestäbe, senkrecht auf die Walzrichtung 1 bis 2 mm tief eingemeifselt und mit der Kerbe nach aufsen bis zum Bruche gebogen, müssen eine sehnige Structur zeigen, und darf keine vollständige Trennung der Theile eintreten, wenn der Streifen vollständig zusammengebogen wird. 3. Im rothglühenden Zustande .mufs ein 30 bis 50 mm breiter Streifen sich durch Hammerschläge parallel zur Walzrichtung auf das 1,5 fache seiner