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April 1883. STAHL UND EISEN.“ Nr. 4. 217 „Die Generalversammlung mufs aus Vertretern bestehen, wenn die Kasse tausend oder mehr Mitglieder zählt.“ „Besteht die Generalversammlung aus Ver tretern, so findet die Wahl derselben unter Lei tung des Vorstandes statt. Nur die erstmalige Wahl nach Errichtung der Kasse, sowie spätere Wahlen, bei welchen ein Vorstand nicht vor handen ist, werden von einem Vertreter der Aufsichtsbehörde geleitet.“ In der Hauptsache unterscheidet sich diese Fassung von der Vorlage durch die Bestimmung, dafs die Generalversammlung erst aus Vertretern bestehen mufs, wenn die Kasse tausend oder mehr Mitglieder zählt, während die Vorlage die Vertretung bereits bei hundert Mitgliedern an ordnete. Die Vereine waren der Ansicht, dafs die Zahl hundert zu gering sei, dafs der Beschlufs der Commission aber nach der andern Seite zu weit gehe, denn eine Versammlung von tau send Mitgliedern bietet nicht genügende Garan- tieen für sachgemäfse Verhandlungen und Be schlüsse. Die Vereine schlagen daher vor zu bestimmen, dafs die Generalversammlung aus Vertretern bestehen mufs, wenn die Kasse drei hundert oder mehr Mitglieder zählt. Ferner ist aus den in der Commission des Reichstages geführten Verhandlungen zu ent nehmen, dafs das Recht, bei den Generalver sammlungen mitzuwirken, also auch das passive Wahlrecht für den Vorstand der Kasse, generell auch den weiblichen Arbeitern zustehen soll. Die Vereine haben es für zweckmäfsig er achtet vorzuschlagen, dafs die Generalversamm lungen in der Regel nur aus männlichen Ar beitern, oder aus Vertretern derselben bestehen sollen; es soll jedoch, um eigenthümlichen Ver hältnissen Rechnung zu tragen, freistehen, durch das Statut der Kasse zu bestimmen, dafs auch weibliche Arbeiter berechtigt sein sollen, an der ' Generalversammlung theilzunehmen. Die ersten drei Al. des § 36 lauten nach den Beschlüssen der Commission des Reichstages: „Die Einnahmen und Ausgaben der Kasse sind von allen den Zwecken der Kasse fremden Vereinnahmungen und Verausgabungen getrennt festzustellen; ihre Bestände sind gesondert zu verwahren.“ „Werthpapiere, welche zum Vermögen der Kasse gehören und nicht lediglich zur vorüber gehenden Anlegung zeitweilig verfügbarer Betriebs gelder für die Kasse erworben sind, sind bei der Aufsichtsbehörde oder nach deren Anweisung verwahrlich niederzulegen.“ „Verfügbare Gelder dürfen nur in öffentlichen Sparkassen oder wie die Gelder Bevormundeter angelegt werden.“ Es fehlt hier eine Bestimmung, was unter »verfügbare Gelder« zu verstehen ist. Die Ver eine beantragen, dafs dem Vorstande der Kasse die Berechtigung zuerkannt werde zu bestimmen, welcher Betrag innerhalb der Grenze einer halb jährigen Einnahme als verfügbar angesehen wer den soll. Der § 57 der Vorlage lautet: „Jede dem Krankenversicherungszwange unter liegende Person, welche in dem Betriebe, für welchen eine Fabrikkrankenkasse errichtet ist, beschäftigt wird, gehört mit dem Tage des Ein tritts in die Beschäftigung der Kasse als Mit glied an.“ „Personen, welche nachweisen, dafs sie bei ihrem Eintritt in die Beschäftigung einer der Vorschrift des § 69 entsprechenden Hülfskasse als Mitglieder angehören, dürfen, so lange diese Mitgliedschaft dauert, zum Eintritt in die Fabrik krankenkasse nicht verpflichtet werden.“ Das Al. 2 enthält eine für die Fabrikkranken kassen tief einschneidende Bestimmung. In einer früheren Denkschrift sagten die Vereine in bezug hierauf folgendes: Der § 54 setzt fest, dafs Unternehmer eines Betriebes, in welchem regelmäfsig fünfzig oder mehr dem Krankenversicherungszwange unter liegende Personen beschäftigt werden, berechtigt und auf Anforderung der höheren Verwaltungs behörde verpflichtet sind, eine Fabrikkranken kasse zu errichten. Unter dem Kassenversicherungszwange, von welchem in der vorstehenden Bestimmung die Rede in bezug auf diejenigen Personen ist, deren Anzahl genügen soll, die Berechtigung oder Ver pflichtung zur Errichtung einer Fabrikkranken kasse herzuleiten, ist doch der allgemeine durch das Gesetz geschaffene Versiche rungszwang zu verstehen, dem auch die Mitglieder der in dem § 69 erwähnten Kassen unterliegen. Dieser allgemeine Versicherungs zwang wird daher durch die Ausnahmestellung nicht berührt, welche den Mitgliedern der in § 69 erwähnten Kassen durch die Bestimmung gegeben wird, dafs für dieselben unter gewissen Voraussetzungen weder die Gemeinde - Kranken- versichung eintritt, noch die Verpflichtung, einer nach Mafsgabe der Vorschriften dieses Gesetzes errichteten Krankenkasse beizutreten, bestehen soll. Hierin erscheint die Möglichkeit einer Aus legung des § 54 zu liegen, nach welcher der Unternehmer eines Betriebes, wenn von ihm regelmäfsig fünfzig, dem allgemeinen Kranken versicherungszwange unterliegende Personen be schäftigt werden, zur Errichtung einer Fabrik- Krankenkasse verpflichtet werden kann, auch wenn eine Anzahl dieser Personen den im § 69 erwähnten Kassen angehört und demgemäfs nicht gezwungen werden kann, in die Fabrikkrankenkasse einzutreten. Dafs eine derartige Auslegung des § 54 in Ver bindung mit der in § 57 Al. 2 getroffenen Be-