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behalten, zu entscheiden, ob sie gegen eine zu ver einbarende weitere Preisermäfsigung die Schienen ganz oder theilweise behalten, oder ob sie selbe dem Lieferanten zurückstellen und sich auf dessen Kosten und Gefahr andernorts vollen Ersatz in natura verschaffen will. Hat die Haftzeit infolge ungenügenden Ver kehrs volle fünf Jahre angedauert, und sind auch nach Ablauf von fünf Jahren noch nicht 10 Millionen Bruttotonnen über die Schienen der Probestrecke gerollt oder sind, wie es bei der Natur des Eisenbahnbetriebes vorkommen kann, zur Zeit der Untersuchung der Probestrecken schon mehr als 10 Millionen Bruttotonnen ab gerollt, was dem Lieferanten durchaus kein Be schwerderecht wegen überschrittener Garantiezeit einräumen soll, so ist die ermittelte durchschnitt liche Abnützung nach dem Verhältnisse der wirklich abgerollten Bruttolast zu 10 Millionen Tonnen richtig zu stellen und die so berechnete Ab nützungsziffer als Mafstab für die Entlastung oder Belastung des Lieferanten zu. Grunde zu legen. Ueber das Gesammtergebnifs aller Bevisionen wird von den Organen der Staatsverwaltung ein Protokoll aufgenommen und von den Betheiligten unterfertigt. Auf Grundlage dieses Protokolles erfolgt die Endabrechnung längstens binnen drei Monaten nach dessen Unterfertigung durch den Lieferanten. Verweigert dieser die vorbehaltlose Unterfertigung des Protokolles, so bleiben Schienen reserve, Caution und Rücklässe bis zu erfolgter Austragung in Händen der Staatsverwaltung. Die aus der Preisreduction sich ergebende Rückzahlung hat der Lieferant sofort baar an die Kasse der Staatsverwaltung zu leisten, und er bleibt dafür mit allen seinen Restforderungen, mit seiner Caution und seinem sonstigen Ver mögen in Haftung. § 15. Zahlung. Die Bezahlung für die gelieferten Schienen erfolgt nach den Bestimmungen des Vertrages auf Grundlage der vom Lieferanten ausgestellten und mit den Uebernahmscertificaten belegten Facturen. Mit den etwa bedungenen Rücklässen hat der Lieferant in gleicher Weise wie mit der erlegten Caution für die pünktliche Erfüllung aller ein gegangenen Verbindlichkeiten bis nach erfolgter Schlufsrevision und Endabrechnung zu haften und es werden ihm seine etwaigen Rücklässe, wie die Caution, erst ausgefolgt, nachdem die Endabrechnung geschlossen und von ihm unterschriftlich als richtig anerkannt worden ist, und nachdem alle zufolge der Endabrech nung ihm etwa noch obliegenden Leistungen erfüllt sind. § 16. Frühere Ausfolgung von Caution- und Rücklafsbeträgen. Erstreckt sich die Haftzeit des Lieferanten auf mehr als drei Jahre, und bietet der Umfang des in den ersten drei Jahren über die Schienen gerollten Verkehrs hinreichende Anhaltspunkte zur annähernden Beurtheilung der Schienen qualität, hat ferner der Lieferant während dieser drei Jahre alle ihm aus der Haftpflicht erwach senden Verbindlichkeiten pünktlich erfüllt, so kann nach Ermessen der Staatsverwaltung nach Ablauf dieser Frist eine Vorrevision eintreten und bei befriedigendem Ergebnisse dem Lie feranten ein Theil, jedoch höchstens die Hälfte der Caution und der von seiner For derung zurückbehaltenen Verdienstbeträge aus gefolgt werden. Wien, den 1. September 1882. Die industriellen Cartelle. Die Industriellen waren bis vor wenigen Jah ren bestrebt, die zu verschiedenen Zwecken unter ihnen bestehenden Cartelle oder Conven tionen geheim' zu halten. Nachdem bei der Enquete über die Lage der Eisenindustrie im Jahre 1878 mehrfach von derartigen Vereinigun gen die Rede gewesen war, ist. das Bestehen derselben eine bekannte Thatsache, und das Be streben, sie zu verheimlichen, wird nicht mehr wie früher geübt. Es scheint im Gegentheil bei den neueren Bildungen auf diesem Gebiete für zweckmäfsiger gehalten zu werden, ganz offen zu Werke zu gehen und damit zu erkennen zu geben, dafs man die Conventionen für voll berech tigte Mittel zur Erreichung gemeinsamer wirth- schaftlicher Zwecke betrachtet. Die sogenannte grofse Presse hat sich mit wenigen Ausnahmen den Conventionen feindlich gegenüber gestellt, was kein Befremden er regte, da sie auf dem Boden des »laissez- faire«, der unbeschränkten nationalen wie inter nationalen Concurrenz steht, und der Zweck der Conventionen meistens dahin geht, der zügellosen Concurrenz in irgend einer Weise Schranken zu setzen. Dafs die bedingungslos freihändlerische kleine Presse in der Provinz nach Kräften bestrebt ist, gleichfalls gegen die Conventionen zu . Felde zu ziehen und deren